Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Staatliches Bauamt Passau - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 13.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 13.01.2025 ö 2.11

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Passau vom 21.06.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Bezüglich der Einleitung in den Riedbach wird mit dem Wasserwirtschaftsamt ein Abstimmungstermin vereinbart. Dabei dürfte unter anderem auch diese Thematik behandelt werden. 
Stellungnahme vom Staatlichen Bauamt Passau vom 21.06.2023:
„Unsere Belange sind von der Änderung des Bebauungsplanes durch die bestehende B85 nicht unmittelbar berührt, da diese in rd. 150 m Entfernung zur geplanten Baugrenze verläuft. Zur geplanten Ausgleichsfläche beträgt der Abstand der B 85 rd. 50 m. 
Allerdings bestehen unsererseits Straßen-/Brückenplanungen für die B 85, für die Einleitungen von Oberflächenwasser in den Riedbach vorgesehen sind. Zum einen handelt es sich um den Knotenumbau an der B 85 mit der St 2139. Hierfür ist das Planfeststellungsverfahren beantragt. In diesem Zuge wurde die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser unter der Vorschaltung von Rückhaltemaßnahmen in den Riedbach von der B 85 und der St 2139 beantragt. Zum anderen ist die Erneuerung der Riedbachbrücke in Planung. Hier soll ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden. Aus topografischen Gründen ist eine Rückhaltung hier nicht möglich. Die Entwässerung ist bereits mit dem 
Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Da aufgrund der wasserrechtlichen Vorgaben die Einleitungsmenge auf eine Gewässerlänge von 1000 m in den Riedbach nur in begrenztem Umfang möglich ist und es sich unsererseits um bereits verfestigte Planungen handelt, sind die Einleitungen aus dem auszuweisenden GE Riedbach West soweit zu reduzieren, dass sich für unsere Vorhaben keine Änderungen oder Einschränkungen ergeben. 
Genaueren Daten zu den aus den Straßenbauvorhaben geplanten Einleitungsmengen können Sie bei unserem Sachgebiet Wasserrecht (0851/5017-1530) erfragen. 
Die Ausweisung des Gewerbegebietes hat auch Auswirkungen auf unsere ökologischen Erhebungen und Planungen zur Riedbachbücke, die wir im weiteren Planungsprozess berücksichtigen müssen. 
Abschließend weisen wir auf die verkehrsbedingten Lärmemissionen der B 85 hin. Grundsätzlich obliegt es der Stadt, Baugebiete entlang von vorhandenen Hauptverkehrsstraßen so auszuweisen, dass für diese die Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden. Wir weisen darauf hin, dass evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen die Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen haben. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Als Straßenbaulastträger der B 85 werden wir auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Stadt oder Grundstücksbesitzern in dem oben genannten Gewerbegebiet gestellt werden, ablehnen. 
Unter Beachtung unserer o.g. Ausführungen, insbesondere unserer Auflagen zur Gesamteinleitungsmenge in den Riedbach, besteht unsererseits Einverständnis mit dem Deckblatt zum Bebauungsplan. “

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.02.2025 13:57 Uhr