Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Zweckverband Abfallwirtschaft, ZAW Donau Wald vom 23.05.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Das Kapitel 4.5.5 „Abfallentsorgung“ wird folgendermaßen ergänzt: „Eine regelmäßige Abfallentsorgung ist auf Grund der bestehenden Verkehrsflächen „Mitterweg“ sichergestellt. Da es sich bei der geplanten Erschließungsstraße von Deckblatt 1 um eine Stichstraße oder Sackgasse ohne Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge handelt, sind die Abfallbehälter entlang des bestehenden Mitterwegs, z.B. südlich des Baugrundstücks mit der Nummer 4 zwischen Hecke und Mitterweg zur Abholung bereitzustellen. Bei einer Umsetzung des Rahmenkonzeptes (siehe Abb. 8 in Kapitel 3.5) und der Herstellung der geplanten Wendemöglichkeit (verkehrliche „Schleife“ mit Grünflächen) ist eine Abholung der Abfallbehälter vor den jeweiligen Baugrundstücken möglich. Baubedingter Abfall ist sachgerecht zu entsorgen.“
Zweckverband Abfallwirtschaft, ZAW Donau Wald vom 23.05.2024
„Als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Hinsichtlich der vorgelegten Planunterlagen weisen wir jedoch darauf hin, dass die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf Erschließungsstraßen und Wendeanlagen (RASt 06) zur Benutzung durch moderne 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (nach § 16 DGUV Vorschrift 43) zu beachten
sind.
So sind bei Sackstraßen grundsätzlich Wendeplatten mit einem Durchmesser von mind. 18 m vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen können geeignete Wendehämmer eingerichtet werden. Diese sind so anzulegen, dass nur ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist.
Auch entsprechende Freihaltezonen an den Außenseiten von Wendeanlagen für Fahrzeugüberhänge sind zu berücksichtigen. Diese können bei Wendeplatten bis zu 2 m und bei Wendehämmern an den Heckseiten der Fahrzeuge bis zu 2,7 m betragen.
Fahrbahnen müssen als Anliegerstraßen oder -wege ohne Begegnungsverkehr bei geradem Straßenverlauf grundsätzlich eine Breite von mindestens 3,55 m aufweisen. Diese Zahl ergibt sich
aus der nach StVZO zulässigen Fahrzeugbreite von 2,55 m und einem seitlichen Sicherheitsabstand von je 0,5 m. Dieser Abstand wird sowohl in der Sicherheitstechnik als auch im Verkehrsrecht als Mindestmaß angesehen. In Kurvenbereichen, sowie an Ein- und Ausfahrten, sind die Straßen so zu bemessen, dass mindestens die Schleppkurven der eingesetzten Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigt sind (Fahrzeuglänge 10 m). Des Weiteren muss eine ausreichende Tragfähigkeit gegeben sein (10 t Achslast).
Bei der geplanten Erschließungsstraße handelt es sich um eine Sackstraße ohne Wendemöglichkeit und kann daher nicht mit dem Abfallsammelfahrzeug befahren werden. Die Abfallbehälter sind an der bestehenden öffentlichen Straße „Mitterweg“ (Fl.Nr. 238/1) zur Leerung bereitzustellen.
Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des ZAW Donau-Wald bleiben hiervon unberührt und sind ebenfalls zu beachten. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des praktizierten 3-Tonnen-Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) am Grundstück und zur Leerung ist vorzusehen.“