Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 13.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
- „Der vorliegenden B-Plan kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht final bewertet werden. Tendenziell kann eine positive Stellungnahme in Aussichtgestellt werden, jedoch sind gerade Belange zum Schutz des Landschaftsbildes nicht final geklärt. Hier der deutliche Hinweis, dass aus naturschutzfachlicher Sicht eine positive Stellungnahme nur dann möglich ist, wenn eine sinnvolle, realistisch umsetzbare Eingrünung gewährleistet werden kann.
Weiter sind folgende Punkte in den B-Plan einzuarbeiten:
Textliche Festsetzung
- Die finale Firsthöhe ist momentan nicht ausreichend definiert. Weiter sind die Höhenbezugspunkte aller Gebäude über Koten darzustellen. Dies ist insofern wichtig, da sich das Gewerbegebiet aus Sicht des Pfahls in die Böschung „ducken“ sollte um den Naturgenuss nicht zu schmälern.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Firsthöhe ist ausreichend über die maximal zulässige Wandhöhe in Verbindung der maximal zulässigen Dachneigung definiert und festgesetzt.
- „Momentan ist einer zulässigen PV-Anlage von 1,5 Meter-Abstand zum Dach festgesetzt. Auch wenn das Schutzgut Landschaftsbild mit der Wertigkeit „mittel“ eingeordnet worden ist, da die Prägung durch den Industrie-Komplex (Rehau Werk 5) südwestliche des Geltungsbereichs das Gesamtbild schmälert, ist dennoch ein Weitblick vom Pfahl aus bis tief in den Bayerischen Wald möglich. Demnach wären Gebäude, deren Größe die Häuser an der Straße „zum Großen Pfahl“ deutlich überragen sehr störend.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Solar- und PV-Anlagen sind nur auf Flachdächer aufgeständert bis zu einer Höhe von 1,5m auf der Bedachung mit einem Mindestabstand von 1,5m zum Dachrand zulässig.
Dieser Weitblick bis tief in den Bayerischen Wald hinein, ausgehend von Fußwegen in der Nähe des Pfahles werden durch die Planung nicht eingeschränkt. Die Gebäude und Wandhöhe an der Straße „Am großen Pfahl“ orientieren sich an der Wandhöhe des bestehenden Gewerbegebietes und werden diese somit nicht deutlich überragen, auch da eine festgesetzte Geländehöhe je Baufeld und somit Geländemodellierungen (Abtragungen) umzusetzen sind.
- „Gleichzeitig stellt sich die Frage, inwiefern die festgesetzte (sehr wichtige) Eingrünung der Westgrenze mittels Bäume 1. Ordnung mit möglichen PV-Anlage auf den Dächern im Interessenskonflikt steht. In der Realität werden die Bäume eher zugeschnitten, als dass Blätter oder Schattenwurf die Leistung der PV-Anlagen schmälern wird. Um eine zukünftigen Konflikt vorzubeugen und um die Funktionalität der Eingrünung zu gewährleisten, soll die Errichtung von PV-Anlagen auf den Dächern versagt sein“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Es werden keine Bäume I. Ordnung, sondern Bäume II. Ordnung festgesetzt, die eine geringe Wuchshöhe aufweisen. Ein Schattenwurf der Gehölze auf mögliche Solar- oder PV-Anlagen ist in den ersten 15 Jahren noch unerheblich, da die Gehölze bis dahin noch keinen umfangreichen Schatten hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und Wachstums aufweisen. Bei der Errichtung von Gebäuden mit Flachdächern werden die PV-Anlagen sehr wahrscheinlich nach Süden ausgerichtet werden. Eine Schmälerung der Leistung der PV-Anlangen kann somit ausgeschlossen werden. Beim Bau eines Satteldaches können nach Stand der Technik westlich und östlich ausgerichtet PV-Anlagen mit der Dachneigung verlaufend errichtet werden. Die Bäume II.Ordnung werden je nach Baumart ca. 10m erreichen. Ein Schattenwurf kann somit nur bei Sonnenuntergang im Westen erfolgen. Ein Schattenwurf auf die unteren Bereiche des nach Westen ausgerichteten Daches ist ab ca. 20 – 25 Jahren möglich, da die Bäume II.Ordnung dann eine Wuchshöhe von ca.10m und höher aufweisen. Ob diese mögliche Verschattung zu einer erheblichen Leistungseinschränkung in ca. 20 Jahren führt, kann abschließend nicht gesagt werden.
- „- Die Breite der Grünfläche, die die West- und Ostgrenze des Geltungsbereiches eingrünen soll, ist zu gering bemessen. Dies ist am B-Plan DB3 zu erkennen, in dem die Baumpflanzung ebenfalls an der Westgrenze (gleicher Pflanzabstand und räumliche Ausdehnung des Pflanzbereichs) nicht umgesetzt worden ist. Wie in der Eingangsbeschreibung bereits beschrieben, steht und fällt die positive Stellungnahme aus Naturschutzfachlicher Sicht mit einer guten Integrierung in die Landschaft.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Geltungsbereich vom bestehende Gewerbegebiet Riedbach West werden am westlichen Rand, teilweise auch zur Straße zurückspringenden, eine von Nord nach Süden verlaufende ca. 10m breite, eine ca. 5m breite im Mittelteil und keine Eingrünung im Bereich der Einfahrt festgesetzt.
Am westlichen Rand der Gewerbegebietserweiterung folgt der festgesetzten und bereits bestehenden 10m breiten Eingrünung. Diese wird als ausreichend Eingrünung des westlichen Randes eingeschätzt, da diese als 5-reihige Gehölpflanzung herzustellen ist. Mittelfristig wird die Sichtbarkeit des geplanten Gewerbegebiets durch die Eingrünung stark einschränkt sein.
- „- Es soll in den textlichen Festsetzungen unter 1.2.2.1.4 oder 7.0 ergänzt werden, dass leuchtende oder beleuchtete Werbeanlage in der Zeit von 22:00 - 06:00 abzuschalten sind. Unter 4.0 ist zu ergänzen, dass eine Freizeitnutzung (z. B. temporäre Parkfläche etc.) auf der Ausgleichsfläche(n) untersagt ist.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Diese Ergänzung zur zeitlichen Einschränkung von beleuchteten Werbeanlagen wird unter III.,1.2.2.1.4 „Werbeanlagen“ und unter IV., 7.0 „Maßnahmen zur saP“ hinzugefügt und sogar weiterreichender ergänzt. Diese Untersagung der Fläche zur Erholungs- und Freizeitnutzung wird unter IV.,4.0 Ansaat beigefügt.
- „HINWEIS: Die Stadt Viechtach soll in diesem Zuge die Pflanzauflagen des DB3 überprüfen und deren Umsetzung gewährleisten.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Dies wird zur Kenntnis genommen.
- „Umweltbericht
- Die Alternativenprüfung wurde nicht ausreichend dargelegt und ist zu überarbeiten.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Nach telefonischer Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde bzgl. der fehlenden Inhalte der Alternativenprüfung wurden diesbezüglich keine konkreten Aussagen getroffen. Es besteht die Vermutung auf Verwechslungsgefahr mit einer anderen Bauleitplanung. Es sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich.
- „Zum Schutzgut Landschaftsbild ist eine Querschnittsskizze (im geeigneten Maßstab) beizulegen in der die Maximalhöhe der Gebäude inklusive Dächer (bis zur Firsthöhe) dargestellt wird (inklusive PV-Anlage, wenn an dieser Festgehalten werden sollte) im Kontext mit der zu erwartenden Höhe der geplanten Eingrünung. Dabei sollen auch die Größe der Pflanzfläche und Abstandsflächen abgebildet sein.
- Unter 5.8.1 wird die Berechnung nach der neuen Fassung des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ beschrieben. Im Text wird benannt, dass die einzelnen BNTs den beschriebenen Wertpunkt-Kategorien „gering, mittel und hoch“ zugeordnet werden sollen. Dies wurde nicht umgesetzt. Alle Position mit Ausnahme der 0 würden demnach zu 3 WP umgewandelt werden. Die Bilanz ist demnach anzugleichen und Folgen bezüglich des Bedarfs und Ausgleich berücksichtigt werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Der geforderte Schnitt A - A‘ mit Gebäude, Satteldach und Pflanzflächen wird unter 4.4 „Bauweise und Gestaltung“ der Begründung beigefügt. In den Ausführungen zum Orts- und Landschaftsbild wird auf den Schnitt und Ausführungen dazu verwiesen. Textliche Ausführungen zum Schnitt wurden ergänzt.
Die Pflanzflächen und deren Abstände zu den baulichen Anlagen sind in den Schnitten verdeutlicht. Die Einordnung und Berechnung des Ausgangszustandes und Kompensationsbedarfes über Biotop- und Nutzungstypen nach der BayKompV wurde aktualisiert und der Begründung in Kapitel 5.4 und 5.8 hinzugefügt.
- „Es ist von der Ausgleichsfläche ein Plan beizulegen, in dem die Zuordnung der einzelnen BNTs des Ausgangszustands nachvollziehbar dargestellt ist.
- Unter 5.8.2 ist in der Tabelle immer der größtmögliche Endzustand zu wählen (G212 zu G214).“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Ein Bestandsplan mit der Zuordnung der Biotop- und Nutzungstypen gemäß BayKompV (Ausgangszustand) ist im Kapitel 5.3 zu finden. Der Prognosezustand wird nach den Forderungen angepasst und ein Endzustand von G214 entwickelt.
- „Weiter ist diesbezüglich das Timelag anzupassen. Dieser Zielzustand ist auch in den textlichen Festsetzungen zu nennen.
- Bei dem Punkt „Arten und Lebensräume“ ist im Speziellen auf ein potenzielles Vorkommen der Feldlerche einzugehen, zumal die Vorjahresfrucht Winterweizen war. Daher sind FCS- und CEF- Maßnahmen zu benennen. (Im letzten Jahr gab es einen Nachweis von Feldlerchen am Antoni-Pfahl, das lokal im Einzugsgebiet der Population liegt.)“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Es ist davon auszugehen, dass der Zustand in den nächsten 25Jahren erreicht wird. Daher muss der Timelag nicht berücksichtigt werden.
2024 wurden Bestandserhebungen, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung (FFH-VA) durchgeführt. Die Feldlerche wurde im Planungsgebiet nicht nachgewiesen. Bestandserhebungen, die saP und FFH-VA sind Bestandteil der Bebauungsplanung.