Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 06.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die erforderliche Grundversorgung gemäß DVGW Merkblatt W 405 und ein Laufweg von ca. 100m zur nächstgelegenen Löschwasserentnahmestelle sind vorhanden.
Mögliche Brände können auch ohne Inanspruchnahme der privaten Flächen der Baugrundstücke auch von der öffentlichen Straße „Am großen Pfahl“ ausgelöscht werden.
Die Baufelder bzw. die baulichen Anlagen sind mit den erforderlichen Zufahrten erschlossen, dass Feuerwehrfahrzeuge die notwendigen Flächen erreichen können.
Stellungnahme Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 06.07.2023:
„Aus Sicht der Feuerwehr wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
1. Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr
Bezeichnung der örtlich zuständigen
Feuerwehr: FF Viechtach
Ausrüstung: KdoW, ELW 1, HLF 10, DLA(K) 23/12,
LF16/12, TLF 20/40-SL, GW-L, RW 2,
MTW
Personalstärke: ca. 69 Aktive
Anfahrt der örtlich zuständigen Feuerwehr: ca. 2,00 km
Weitere Kräfte nach Bedarf entsprechend der vorhandenen Alarmplanung des Landkreises Regen für die Stadt Viechtach.
2. Löschwasserversorgung
Bebauungsplan Punkt 4.6.2
Stellungnahme: Rechtsgrundlage
Für das im Bebauungsplan ausgewiesene Gebiet und die beschriebene Nutzung muss die Grundversorgung mit Löschwasser gemäß DVGW-Merkblatt W405 im Umfang von mindestens 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden im Umkreis von 300 m sichergestellt sein.
Dabei sind die Löschwasserentnahmestellen so anzuordnen, dass die jeweils nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle innerhalb eines Laufweges von maximal 80 – 120 m erreicht werden kann Art, Standort und Ausführung der Löschwasserversorgung sind entgegen § 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB im Bebauungsplan nicht vollumfänglich dargestellt und kann somit seitens der Brandschutzdienststelle nicht bewertet werden. Die korrekte Umsetzung der Löschwasserversorgung liegt daher in der Verantwortung der Stadt Viechtach.
Die erforderlichen Hydranten müssen einen Leitungsdruck von mindestens 1,5 bar aufweisen; dabei sind nur Hydranten einzubauen, die über ein Prüfzeichen nach DIN-DVGW verfügen.
Weitere Anmerkungen:
3. Zufahrt
Bebauungsplan Punkt 4.5
Stellungnahme: Rechtsgrundlage
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss verkehrstechnisch so erschlossen sein, dass er für Feuerwehr und Rettungsdienst im notwendigen Umfang zugänglich ist.
Die notwendigen Zufahrten müssen so ausgeführt werden, dass sie mit Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t, einer Länge von 10 m, einer Breite von 2,5 m und einem Wende-kreisdurchmesser von 10,5 m zügig befahren werden können.
§ 9 Abs. 1 Pkt. 11 BauGB
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
Richtlinien über Flächen
für die Feuerwehr
Richtlinie für die Anlage
von Stadtstraßen
Weitere Anmerkungen:
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) empfehlen bei Sackgassen mit einer Länge von mehr als 50 m eine Wendeanlage – dies ist je nach geplanter Ausführung der Erschließung im vorliegenden Fall ebenso zu beachten.
4. Bebauung
Bebauungsplan Planliche u. Textliche Festsetzungen
Stellungnahme: Rechtsgrundlage
Die Bebauung ist so auszuführen, dass der Brandausbreitung vorgebeugt und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, dabei sind die Vorga-ben der BayBO zu beachten.
Art. 12 BayBO
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Weitere Anmerkungen:
5. Schlussbemerkung
Alle geltenden Vorschriften hinsichtlich Vorbeugenden und Baulichem Brandschutz sind unabhängig von den hier aufgeführten Bemerkungen einzuhalten.
Die Stellungnahme der Feuerwehr bezieht sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. Sie dient dazu, einen eventuell erforderlichen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und die Wirksamkeit der erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen. Alle vorgehend aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu verstehen.
Grundsätzlich bleibt die Anhörung der Feuerwehr im Einzelfall vorbehalten. „