Datum: 01.07.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:39 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Vorstellung der Gebührenbedarfsberechnung für die Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Viechtach für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2028
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2 |
Erlass einer Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung;
- Beschlussfassung
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3 |
Festlegung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes bei der Wasserversorgungseinrichtung;
- Beschlussfassung
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4 |
Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung;
- Beschlussfassung
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5 |
Vorstellung der Berechnung der getrennten Abwassergebühr und des Entgelts für die Fäkalschlammannahme für die Entwässerungseinrichtung der Stadt Viechtach für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2028
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6 |
Festlegung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes bei der Entwässerungseinrichtung;
- Beschlussfassung
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7 |
Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung;
- Beschlussfassung
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8 |
Änderung der Kläranlagenbenutzungsordnung;
- Beschlussfassung
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9 |
Kanal- und Wasserleitungserneuerung Tresdorfer Straße und Paul-Maurer-Straße (Los 1) Durchführungsbeschluss
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10 |
Dachsanierung der Grundschule (Bauteil A), der Mittelschule (Bauteil B) und Erneuerung der Photovoltaikanlage auf dem Dach der Grund- und Mittelschule;
- Durchführungsbeschluss
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11 |
Sanierung des öffentlichen Feld- und Waldweges "Steiglochweg" (Forstraße Pirka nach Hohenleithen);
- Vergabebeschluss
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12 |
Änderung "Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald" - Anhörungsverfahren
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13 |
Bebauungsplan "Mitterweg II" Deckblatt 1
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13.1 |
Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange ohne Hinweise oder Einwendungen;
- Beschlussfassung
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13.2 |
Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde - Beschlussfassung
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13.3 |
Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Beschlussfassung
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13.4 |
Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Bayernwerk Netz GmbH - Beschlussfassung
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13.5 |
Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Brandschutzdienststelle Landkreis Regen - Beschlussfassung
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13.6 |
Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz - Beschlussfassung
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13.7 |
Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen, Zweckverband Abfallwirtschaft, ZAW Donau Wald - Beschlussfassung
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13.8 |
Satzungsbeschluss
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14 |
Heyder Sven und Carola, Tekturantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen auf den Flurnummern 24, 25/1, 24/1 und 25/2 der Gemarkung Blossersberg
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15 |
Heimerl Martin, Bauantrag zur Wohnflächenerweiterung des bestehenden Werkstatt- und Geschäftshauses in Büroräume und 7 Wohnungen mit energetischer Sanierung auf der Flurnummer 308 der Gemarkung Viechtach
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16 |
Julian Mirski & Albert Arbinger Immobilien GDR, Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses zu einem Arbeitnehmerwohnheim und Geschäftshaus mit Energetischer Sanierung in Viechtach auf der Flurnummer 209/6 der Gemarkung Viechtach
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17 |
Übertragung der Aufgabe "Vollstreckung von Verwaltungsakten" im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an den Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz;
- Beschlussfassung
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18 |
Bericht des Bürgermeisters / Anfragen der Mitglieder des Gremiums
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1. Vorstellung der Gebührenbedarfsberechnung für die Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Viechtach für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2028
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
1 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Gebührenbedarfsberechnung für die Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Viechtach vom 13.06.2024 vollinhaltlich zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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2. Erlass einer Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung;
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
2 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) eine Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung gemäß dem vorliegenden Satzungsentwurf vom 18.06.2024.
- Der Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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3. Festlegung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes bei der Wasserversorgungseinrichtung;
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
3 |
Beschluss
Der Stadtrat beschließt, für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals der Wasserversorgungseinrichtung ab dem Jahr 2025 den Zinssatz auf 1,96 % festzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Pangerl kommt zur Sitzung um 18.34 zu diesem TOP.
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4. Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung;
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
4 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt aufgrund Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) eine Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung gemäß dem vorliegenden Satzungsentwurf vom 18.06.2024.
- Der Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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5. Vorstellung der Berechnung der getrennten Abwassergebühr und des Entgelts für die Fäkalschlammannahme für die Entwässerungseinrichtung der Stadt Viechtach für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2028
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
5 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Berechnung der gesplitteten Abwassergebühr und des Entgelts für die Fäkalschlammannahme für die Entwässerungseinrichtung der Stadt Viechtach vom 10.06./13.06.2024 vollinhaltlich zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6. Festlegung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes bei der Entwässerungseinrichtung;
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
6 |
Beschluss
Der Stadtrat beschließt, für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals der Entwässerungseinrichtung (mit Fäkalschlammannahme) ab dem Jahr 2025 den Zinssatz auf 1,96 % festzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7. Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung;
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
7 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt aufgrund Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) eine Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung gemäß dem vorliegenden Satzungsentwurf vom 18.06.2024.
- Der Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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8. Änderung der Kläranlagenbenutzungsordnung;
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
8 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt eine Änderung der Kläranlagenbenutzungsordnung gemäß dem vorliegenden Entwurf vom 18.06.2024.
- Der Entwurf ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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9. Kanal- und Wasserleitungserneuerung Tresdorfer Straße und Paul-Maurer-Straße (Los 1) Durchführungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
9 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt die Durchführung der Maßnahme Kanal- und Wasserleitungserneuerung Tresdorfer Straße und Paul-Maurer-Straße (Los 1) in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Bauamt Passau, gemäß Erläuterungsbericht vom 13.06.2024.
- Der Stadtrat genehmigt die dadurch entstehenden Planabweichungen (überplanmäßige Ausgaben bei der Abwasserbeseitigung und außerplanmäßige Ausgaben bei der Wasserversorgung).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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10. Dachsanierung der Grundschule (Bauteil A), der Mittelschule (Bauteil B) und Erneuerung der Photovoltaikanlage auf dem Dach der Grund- und Mittelschule;
- Durchführungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
10 |
Beschluss
- Der Stadtrat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
- Der Stadtrat beschließt die Durchführung der Maßnahme „Dachsanierung der Grundschule (Bauteil A), der Mittelschule (Bauteil B) und Erneuerung der Photovoltaikanlage auf dem Dach der Grund- und Mittelschule“ gemäß Kostenberechnung vom 17.06.2024.
- Die Kostenberechnung ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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11. Sanierung des öffentlichen Feld- und Waldweges "Steiglochweg" (Forstraße Pirka nach Hohenleithen);
- Vergabebeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
11 |
Beschluss
Der Stadtrat beschließt auf Antrag von Bürgermeister Wittmann, den Tagesordnungspunkt abzusetzen und weitere Varianten zu eruieren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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12. Änderung "Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald" - Anhörungsverfahren
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
12 |
Beschluss
Die Stadt Viechtach hat keine Einwände hinsichtlich der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4
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13. Bebauungsplan "Mitterweg II" Deckblatt 1
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
13 |
zum Seitenanfang
13.1. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange ohne Hinweise oder Einwendungen;
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
13.1 |
Beschluss
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
- Regierung von Niederbayern vom 18.04.2024
- Regionaler Planungsverband Donau-Wald vom 22.04.2024
- Landratsamt Regen, Kreisbauamt vom 03.05.2024
- Landratsamt Regen, Technischer Umweltschutz vom 06.05.2024
- Landratsamt Regen, Gesundheitsamt vom 16.04.2024
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forstwirtschaft vom 10.04.2024
- Staatliches Bauamt Passau vom 12.04.2024
- Industrie- und Handelskammer, IHK für Niederbayern vom 06.05.2024
- Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 13.05.2024
- Gemeinde Arnbruck vom 10.05.2024
werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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13.2. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde - Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
13.2 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle „Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 06.05.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die planlichen und textlichen Festsetzungen werden bezüglich einen guten Ein- und Durchgrünung ergänzt. In der Begründung wird das Kapitel 4.6 „Grünordnung“ hinzugefügt, in dem Ausführungen zur Begrünung und Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des Eingriffs in Natur und Landschaft zu finden sind.
Das Planungsgebiet wird ein- und durchgegrünt, um so mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden. Entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Geltungsbereichsgrenze sind Gehölzstrukturen in Form einer 2-reihigen Hecke anzupflanzen. Dies wurde unter 4.1 planlich festgesetzt. Entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze sind mit dem Verkehrsflächen verlaufend Laubgehölze als Baumreihe zu pflanzen. Die Lage der Bäume ist nicht verbindlich fixiert, sondern sind als Vorschlag zu verstehen. Dennoch sind auf dem privaten Baugrundstück pro 200m² nicht überbaute Grundstücksfläche ein Laubbaum zu pflanzen. Siehe dazu Punkt 11.1 der textlichen Festsetzungen.
Auf den geplanten Baugrundstücken sind keine Gehölze vorhanden. Somit sind keine Gehölze als zu erhalten festzusetzen. Im westlichsten Geltungsbereich und entlang des bestehenden Mitterweges sind Gehölze vorhanden. Ob diese im Geltungsbereich liegen oder nur der Kronenüberstand der Bäume in den Geltungsbereich ragt, kann abschließend nicht gesagt werden. Die Gehölze können nicht zu Erhalt festgesetzt werden, da diese entweder außerhalb des Geltungsbereiches liegen oder im Sichtdreieck der Einfahrt in den Mitterweg liegen.
Die Einhaltung der Grenzabstände wird hinweislich unter Punkt 16.4 der textlichen Hinweise mitaufgenommen.
Die Pflanzung, Erhaltung und ggf. Nachpflanzung bei Ausfall von Gehölzen wurde unter 13.0 der textlichen Festsetzungen hinzugefügt.
Aufschüttungen und Abgrabungen sind unter 10.0 der textlichen Festsetzungen geregelt und wurden aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen, da auch hinsichtlich der topografischen Gegebenheiten ähnlich Ausgangslagen bestehen. Ein zweiter Grund ist die Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes mit den gleichen Ausgangsbedingungen.
Die Ausführungen zu Aushubmaterial, dessen Lagerung und Entsorgung werden hinweislich unter Punkt 16.5 der textlichen Hinweise mitaufgenommen.
Unter den textlichen Festsetzungen VI., Punkt 7.0 Einfriedungen und Punkt 10.0 Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern wurden die geforderten Punkte zu massiven Einfriedungen und Mindestabstand der Zäune mit aufgenommen. Die zu pflanzenden Hecken unter 4.1 der planlichen Festsetzungen werden als freiwachsende Hecken festgesetzt, somit ist eine streng geschnittene Hecke nicht zulässig.
Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 06.05.2024:
„Aus Sicht der Fachstelle ist auf Grund der Flächenversiegelung und der mangelnden Eingrünung bzw. Durchgrünung mit erheblichen negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu rechnen. Die Einstufung als §13 a BauGB ist Seitens des Bauamtes zu beurteilen. Die Angaben zu den Umweltbelangen und entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen sind zu detaillieren. Insbesondere ist auf nachfolgende Punkte einzugehen und in die Festsetzungen mit aufzunehmen:
• Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht ist eine mind. 2-reihige 5 m breite freiwachsende Hecke aus heimischen Sträuchern und Heistern vorzusehen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu minimieren.
• Die bestehenden Gehölze sind als zu erhalten festzusetzen. Ausfälle sind gleichartig und gleichwertig zu ersetzen.
• Die erforderlichen Grenzabstände von 2,00m (Bäume), zu angrenzenden Privatflächen und 4,00m zu landwirtschaftlichen Flächen sind einzuhalten.
• Die Pflanzung ist spätestens im Laufe eines Jahres nach Erschließung bzw. Inbetriebnahme der Gebäude fertig zu stellen und dauerhaft zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind in der jeweils folgenden Pflanzperiode zu ersetzen.
• Die Planung ist auf den natürlichen Geländeverlauf abzustimmen, das Ursprungsgelände ist zu berücksichtigen. Abgrabungen und Auffüllungen sind zu vermeiden.
• Überschüssiges Aushubmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Es darf nicht in der freien Landschaft abgelagert werden. Dieses Verbot gilt insbesondere auf ökologisch wertvollen Flächen, wie Feuchtwiesen, Trocken- und Magerstandorten, Feldgehölzen, alten Hohlwegen, Bachtälern,
Waldrändern usw.
• Massive Einfriedungen mit Mauern, Gabionen, Zäunen mit Beton- und Mauersockeln sowie streng geschnittenen Hecken sind nicht zulässig. Zaunfelder sollen einen Abstand von mind. 15 cm zum Gelände aufweisen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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13.3. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
13.3 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.05.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Diesem Hinweis und der Empfehlung wird gefolgt. Diese wird als textliche Hinweis unter 16.6 und in der Begründung im Kapitel 4.7 hinzugefügt.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.05.2024:
„Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen seitens des AELF Regen zur Änderung des Bebauungsplans „Mitterweg II“ durch Deckblatt 1, keine grundsätzlichen Einwendungen.
Es erfolgen jedoch Hinweise/Empfehlungen:
Die von benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben und den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterung, auch soweit sie über das übliche Maß hinausgehen, sind nach den Grundsätzen der gegenseitigen Rücksichtnahme von den Bauwilligen zu dulden. Insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt. Eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung der benachbarten Flächen muss uneingeschränkt möglich sein.
Bei Pflanzungen sind zu Nachbargrundstücken mindestens die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten.
Auf eine Bepflanzung mit Hochstammbäumchen sollte im Grenzbereich zu landwirtschaftlichen Flächen verzichtet werden.„
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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13.4. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Bayernwerk Netz GmbH - Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
13.4 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Bayernwerk Netz GmbH vom 29.04.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Der Hinweis zur Stromversorgung wird unter 4.5.4 „Stromversorgung und -leitungen der Begründung ergänzt.
Bayernwerk Netz GmbH vom 29.04.2024
„Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den
Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich.
Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer
Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen
jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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13.5. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Brandschutzdienststelle Landkreis Regen - Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
01.07.2024
|
ö
|
|
13.5 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 12.05.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Grundversorgung mit Löschwasser gemäß DVGW-Merkblatt W405 im Umfang von mind. 48m³/h über einen Zeitraum von mind. 2 Stunden im Umkreis von 300m sind sicherzustellen (siehe dazu Punkt 4.5.2 „Brandschutz“ der Begründung). Die erforderlichen Löschwasserentnahmestellen sind in der weiterführenden Planung zu berücksichtigen. Die Abstände und Laufwege sind einzuhalten. Die Errichtung einer solchen Löschwasserentnahmestelle ist am Ende der geplanten Erschließungsstraße möglich. Für die Umsetzung der Löschwasser-versorgung ist die Stadt Viechtach verantwortlich.
Das Kapitel 4.5.2 in der Begründung wird bezüglich der Zufahrten und Wendemöglichkeiten angepasst und Textbausteine werden ergänzt:
Die Erreichbarkeit der freien Bauparzellen für die Fahrzeuge der Feuerwehr ist über öffentliche Straßenverkehrsflächen gegeben.
Eine Errichtung von Wendekreisen am Ende der vorhandenen öffentlichen Stichstraßen mit einem Durchmesser von 18,5m ist bei den geplanten Verkehrsflächen nicht möglich. Auch die Planung von ausreichend dimensionierten Wendehämmern auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht möglich. Begründet wird dies durch das noch nicht gänzlich umgesetzte Rahmenkonzept der unbebauten Flächen (siehe Abbildung 8 der Begründung). Darin ist eine Umfahrung mit verkehrlicher Wendeanlage („Schleife“) und Grünflächen geplant. Eine Errichtung einer Wendeanlage am Ende der Verkehrsfläche ist auch im Zuge eines Rückbaus städtebaulich nicht sinnvoll und auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht tragbar. Bei einer Erweiterung des Baugebietes nach Norden wird die vollständige Erschließung dieses westlichen Baugebietes wahrscheinlich. Die Bauparzellen sind auf einer Länge von 50m der geplanten Verkehrsflächen erreichbar. Somit ist eine zusätzliche Wendemöglichkeit nicht erforderlich. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich, dass die Zufahrten auf die Baugrundstücke einen freien Mindestabstand zu öffentlichen Straßenverkehrsflächen von 5,0m einhalten müssen und auch diese Zufahrten nicht eingefriedet werden dürfen. Dies beinhaltete eine weitere Wendemöglichkeit der Feuerwehrfahrzeuge auf den privaten Baugrundstücken in Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsflächen.
Dies wird zur Kenntnis genommen und an die Bauherren weitergegeben. Der Brandschutz ist im Zuge der Genehmigungsplanung nachzuweisen.
Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 12.05.2024:
„Löschwasserversorgung
Bebauungsplan Punkt 4.5.2
Rechtsgrundlage:
Art. 1 Abs. 2 S. 2 BayFwG
§ 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB
Stellungnahme:
Für das im Bebauungsplan ausgewiesene Gebiet und die beschriebene Nutzung muss die Grundversorgung mit Löschwasser gemäß DVGW-Merkblatt W405 im Umfang von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden im Umkreis von 300 m sichergestellt sein.
Dabei sind die Löschwasserentnahmestellen so anzuordnen, dass die jeweils nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle innerhalb eines Laufweges von maximal 80 – 120 m erreicht werden kann.
Art, Standort und Ausführung der Löschwasserversorgung sind entgegen § 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB im Bebauungsplan nicht dargestellt und kann somit seitens der Brandschutzdienststelle nicht bewertet werden. Die korrekte Umsetzung der Löschwasserversorgung liegt daher in der Verantwortung der Stadt Viechtach.
Die erforderlichen Hydranten müssen einen Leitungsdruck von mindestens 1,5 bar aufweisen; dabei sind nur Hydranten einzubauen, die über ein Prüfzeichen nach DIN-DVGW verfügen.
Weitere Anmerkungen:
Zufahrt
Bebauungsplan Punkt 4.4
Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 1 Pkt. 11 BauGB
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
Stellungnahme:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss verkehrstechnisch so erschlossen sein, dass er für Feuerwehr und Rettungsdienst im notwendigen Umfang zugänglich ist.
Die notwendigen Zufahrten müssen so ausgeführt werden, dass sie mit Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t, einer Länge von 10 m, einer Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 10,5 m zügig befahren werden können.
Weitere Anmerkungen:
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) empfehlen bei Sackgassen mit einer Länge von mehr als 50 m eine Wendeanlage – dies ist je nach geplanter Ausführung der Erschließung im vorliegenden Fall ebenso zu beachten.
Entsprechend vorhandene, zu Bauparzellen über private Grundstücke verlaufende Zufahrten, sind für die Feuerwehr zu jeder Zeit benutzbar auszuführen bzw. sicherzustellen und dürfen nicht durch Bepflanzungen, betriebliche oder weitere Einflüsse beeinträchtigt werden.
Bebauung
Bebauungsplan Planliche u. Textliche Festsetzungen
Rechtsgrundlage
Art. 12 BayBO
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Stellungnahme:
Die Bebauung ist so auszuführen, dass der Brandausbreitung vorgebeugt und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, dabei sind die Vorgaben der BayBO zu beachten.
Weitere Anmerkungen:
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Schlussbemerkung
Alle geltenden Vorschriften hinsichtlich Vorbeugenden und Baulichem Brandschutz sind unabhängig von den hier aufgeführten Bemerkungen einzuhalten.
Die Stellungnahme der Feuerwehr bezieht sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. Sie dient dazu, einen eventuell erforderlichen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und die Wirksamkeit der erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen. Alle vorgehend aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu verstehen.
Grundsätzlich bleibt die Anhörung der Feuerwehr im Einzelfall vorbehalten.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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13.6. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz - Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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01.07.2024
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ö
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13.6 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 29.04.2024 die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Allgemeinen Wohngebiet sind auch gewerbliche Nutzung wie beispielsweise nicht störende Handwerksbetrieb zulässig und werden nicht ausgeschlossen. Dennoch dient das allgemeine Wohngebiet (WA) vorwiegend dem Wohnen. Auch in der umliegenden Umgebung sind Wohngebiet mit einzelnen Handwerksbetrieben vorhanden. Die Planung greift diesen Umstand auf und entwickelt sich dementsprechend.
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 29.04.2024:
„Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz wird als Träger öffentlicher Belange im o. g. Verfahren um eine Stellungnahme gebeten.
Dem Planungsanlass können wir grundsätzlich folgen und begrüßen generell kommunale Aktivitäten, die dazu beitragen, die Lebens- und Wohnverhältnisse, auch die Arbeitsverhältnisse vor Ort, nachhaltig zu erhalten bzw. auch zu verbessern.
Wir möchten in diesem Zusammenhang jedoch auch mit darauf hinweisen, dass sich nach unserem Kenntnisstand im erweiterten Umfeld des Plangebietes gewerbliche Nutzungen, Betriebssitze/-adressen o. ä. befinden können.
Der branchentypischen Eigenart solcher Betriebe nach können von diesen generell auch betriebsbedingten Emissionen verschiedener Art (z.B. Schallemissionen) ausgehen.
Es wird vorausgesetzt, dass notwendige Standortbelange ggf. betroffener Gewerbe-/ Handwerksbetriebe auch nach Änderung des Bebauungsplanes in einem notwendigen Umfang berücksichtigt bleiben.
Die Festsetzung des neuen Plangebietes als Wohngebiet (WA-Gebiet) mit entsprechenden Immissionsschutzvorgaben und neu entstehenden Immissionsorten dürfen zu keinen weiteren Einschränkungen bei zulässigen Gewerbestandorten an umgebenden Standorten führen.
Um bestehende Gewerbe-/Handwerksbetriebe sowie bereits genehmigte bzw. generell zulässige Nutzungen an baurechtlich zulässigen Standorten nicht einzuschränken, erwarten wir, bei gegebener Notwendigkeit, die Belange des Immissionsschutzes für Bereiche um das Plangebiet mit in die Planungen bzw. Bewertung mit einzubeziehen und bei Bedarf entsprechend notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
Eine Zustimmung zum Verfahren setzt auch voraus, dass keine bekannten betrieblichen Belange und/oder Einwendungen dem Verfahren entgegenstehen.
Weitere Informationen zu den Planungen liegen uns aktuell nicht vor. Wir bitten Sie, uns im weiteren Verfahren zu beteiligen und nach § 3 Abs. 2 BauGB über das Ergebnis zu informieren.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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13.7. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen, Zweckverband Abfallwirtschaft, ZAW Donau Wald - Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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01.07.2024
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ö
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13.7 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Zweckverband Abfallwirtschaft, ZAW Donau Wald vom 23.05.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Das Kapitel 4.5.5 „Abfallentsorgung“ wird folgendermaßen ergänzt: „Eine regelmäßige Abfallentsorgung ist auf Grund der bestehenden Verkehrsflächen „Mitterweg“ sichergestellt. Da es sich bei der geplanten Erschließungsstraße von Deckblatt 1 um eine Stichstraße oder Sackgasse ohne Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge handelt, sind die Abfallbehälter entlang des bestehenden Mitterwegs, z.B. südlich des Baugrundstücks mit der Nummer 4 zwischen Hecke und Mitterweg zur Abholung bereitzustellen. Bei einer Umsetzung des Rahmenkonzeptes (siehe Abb. 8 in Kapitel 3.5) und der Herstellung der geplanten Wendemöglichkeit (verkehrliche „Schleife“ mit Grünflächen) ist eine Abholung der Abfallbehälter vor den jeweiligen Baugrundstücken möglich. Baubedingter Abfall ist sachgerecht zu entsorgen.“
Zweckverband Abfallwirtschaft, ZAW Donau Wald vom 23.05.2024
„Als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Hinsichtlich der vorgelegten Planunterlagen weisen wir jedoch darauf hin, dass die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf Erschließungsstraßen und Wendeanlagen (RASt 06) zur Benutzung durch moderne 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (nach § 16 DGUV Vorschrift 43) zu beachten
sind.
So sind bei Sackstraßen grundsätzlich Wendeplatten mit einem Durchmesser von mind. 18 m vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen können geeignete Wendehämmer eingerichtet werden. Diese sind so anzulegen, dass nur ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist.
Auch entsprechende Freihaltezonen an den Außenseiten von Wendeanlagen für Fahrzeugüberhänge sind zu berücksichtigen. Diese können bei Wendeplatten bis zu 2 m und bei Wendehämmern an den Heckseiten der Fahrzeuge bis zu 2,7 m betragen.
Fahrbahnen müssen als Anliegerstraßen oder -wege ohne Begegnungsverkehr bei geradem Straßenverlauf grundsätzlich eine Breite von mindestens 3,55 m aufweisen. Diese Zahl ergibt sich
aus der nach StVZO zulässigen Fahrzeugbreite von 2,55 m und einem seitlichen Sicherheitsabstand von je 0,5 m. Dieser Abstand wird sowohl in der Sicherheitstechnik als auch im Verkehrsrecht als Mindestmaß angesehen. In Kurvenbereichen, sowie an Ein- und Ausfahrten, sind die Straßen so zu bemessen, dass mindestens die Schleppkurven der eingesetzten Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigt sind (Fahrzeuglänge 10 m). Des Weiteren muss eine ausreichende Tragfähigkeit gegeben sein (10 t Achslast).
Bei der geplanten Erschließungsstraße handelt es sich um eine Sackstraße ohne Wendemöglichkeit und kann daher nicht mit dem Abfallsammelfahrzeug befahren werden. Die Abfallbehälter sind an der bestehenden öffentlichen Straße „Mitterweg“ (Fl.Nr. 238/1) zur Leerung bereitzustellen.
Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des ZAW Donau-Wald bleiben hiervon unberührt und sind ebenfalls zu beachten. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des praktizierten 3-Tonnen-Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) am Grundstück und zur Leerung ist vorzusehen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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13.8. Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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01.07.2024
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ö
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13.8 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan „Mitterweg II“ DB 1 in der Fassung vom 23.05.2024 gemäß § 10 BauGB und Art. 81 Abs. 3 BayBO als Satzung.
- Der Bebauungsplan „Mitterweg II“ DB 1 in der Fassung vom 23.05.2024 wird zum Bestandteil der Sitzungsniederschrift erklärt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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14. Heyder Sven und Carola, Tekturantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen auf den Flurnummern 24, 25/1, 24/1 und 25/2 der Gemarkung Blossersberg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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01.07.2024
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ö
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14 |
Beschluss
- Der Bauausschuss erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
- Den Befreiungen für die Überschreitung der Baugrenze und der Abweichung der Dachdeckung und Dachneigung wird das Einvernehmen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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15. Heimerl Martin, Bauantrag zur Wohnflächenerweiterung des bestehenden Werkstatt- und Geschäftshauses in Büroräume und 7 Wohnungen mit energetischer Sanierung auf der Flurnummer 308 der Gemarkung Viechtach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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01.07.2024
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ö
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15 |
Beschluss
- Der Stadtrat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
- Der Stadtrat beschließt, einen Ablösevertrag gemäß der Stellplatzsatzung für die notwendige Anzahl von Stellplätzen für das Bauvorhaben zu schließen. Die abschließende Anzahl notwendiger Stellplätze wird durch das Landratsamt Regen ermittelt. Das Erforderliche ist zu veranlassen.
Das Einvernehmen zur sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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16. Julian Mirski & Albert Arbinger Immobilien GDR, Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses zu einem Arbeitnehmerwohnheim und Geschäftshaus mit Energetischer Sanierung in Viechtach auf der Flurnummer 209/6 der Gemarkung Viechtach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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01.07.2024
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ö
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16 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt, in Abstimmung mit dem Städteplaner Oberpriller Auflagen hinsichtlich genauer Details und Ausführung der Balkone zu erteilen.
- Der Bürgermeister wird ermächtigt, bei Einreichen der Bauantragsunterlagen das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB und das Einvernehmen zur sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu erteilen, wenn die diskutierten Auflagen eingehalten werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
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17. Übertragung der Aufgabe "Vollstreckung von Verwaltungsakten" im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an den Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz;
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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01.07.2024
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ö
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17 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt, beim Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz die Übertragung der Aufgabe „Vollstreckung von Verwaltungsakten“ zu beantragen.
- Die Übertragung erfolgt je Einzelfall nach Entscheidung des ersten Bürgermeisters.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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18. Bericht des Bürgermeisters / Anfragen der Mitglieder des Gremiums
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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01.07.2024
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ö
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18 |
Datenstand vom 03.07.2024 09:39 Uhr