Datum: 13.01.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 13 (GE Riedbach West)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
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ö
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1 |
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1.1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ohne Hinweise oder Einwendungen;
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
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ö
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1.1 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
- Regionaler Planungsverband Donau-Wald vom 22.06.2023
Landratsamt Regen, SD 22 Bauleitplanung vom 06.07.2023
Landratsamt, Technischer Umweltschutz vom 10.07.2023
Landratsamt Regen, Gesundheitsamt vom 27.06.2023
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Forsten vom 23.06.2023
IHK Niederbayern vom 04.07.2023
Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 06.07.2023
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freyung vom 07.06.2023
Gemeinde Drachselsried vom 13.06.2023
Gemeinde Geiersthal vom 14.06.2022
zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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1.2. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
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ö
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1.2 |
Beschluss
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
„Die Stadt Viechtach beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 13, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Gewerbegebietsflächen zu schaffen. Die Größe des Plangebiets umfasst ca. 1,0 ha.
Die Regierung von Niederbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde hierzu wie folgt Stellung:
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2023 (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z).
Des Weiteren sind vorhandene Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung begründet nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Bewertung:
Die neue Gewerbegebietsfläche schließt unmittelbar an die bestehende Bebauung an. Somit entspricht die Planung den Erfordernissen des LEP-Ziels 3.3. Das derzeit landwirtschaftlich genutzte Plangebiet soll als eingeschränkt nutzbares Gewerbegebiet im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Gemäß den Planunterlagen soll damit die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes „Riedbach-West“ nach Westen abgeschlossen sein.
Die bereits im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbe- und Industriegebiete der Stadt Viechtach sind laut Planunterlagen bereits bebaut oder stehen derzeit nicht zur Verfügung. Die Stadt führte Gespräche mit den jeweiligen Eigentümern. Das LEP-Ziel 3.2 wird dem Vorhaben nicht entgegengehalten. Falls die bereits ausgewiesenen Gewerbeflächen langfristig nicht verfügbar sein sollten, so wird der Stadt empfohlen, die Fläche wieder zurückzunehmen.
Zusammenfassend stehen die Erfordernisse der Raumordnung dem Vorhaben nicht
entgegen.“
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Landwirtschaft
„Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen seitens des AELF Regen zur Änderung des Flächennutzungsplans ,,Riedbach West" durch Deckblatt Nr. 13 keine grundsätzlichen Einwendungen.
Die von benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben und genutzten Flächen gegebenenfalls ausgehenden lmmissionen (Geruch, Lärm, Staub), sind zu dulden. Eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung der benachbarten Flächen muss uneingeschränkt möglich sein.
Bei Pflanzungen sind zu Nachbargrundstücken mindestens die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten.
Auf eine Bepflanzung mit Hochstammbäumen sollte im Grenzbereich zu landwirtschaftIichen Flächen verzichtet werden.“
werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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1.3. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
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ö
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1.3 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 13.07.2023, die nachfolgend im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Nach telefonischer Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde bzgl. der fehlenden Inhalte der Alternativenprüfung wurden diesbezüglich keine konkreten Aussagen getroffen. Es besteht die Vermutung auf Verwechslungsgefahr mit einer anderen Bauleitplanung. Es sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich.
Es wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) beauftragt und im Jahre 2024 durchgeführt. Die Ergebnisse der saP sind im Bebauungsplan integriert und die saP ist Bestandteil des Bebauungsplanes. In der Begründung des Flächennutzungsplanes wird dieser Sachverhalt im Kapitel 4.7 ergänzt.
Stellungnahme vom Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 13.07.2023:
„Der vorliegenden F-Plan kann aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden, wenn folgende Belange berücksichtig werden:
Umweltbericht
- Die Alternativenprüfung wurde nicht ausreichend dargelegt und ist zu überarbeiten.
- Bei dem Punkt „Arten und Lebensräume“ ist im Speziellen auf ein potenzielles Vorkommen der Feldlärche einzugehen, zumal die Vorjahresfrucht Winterweizen war. Daher sind FCS- und CEF-Maßnahmen zu benennen. (Im letzten Jahr gab es einen Nachweis von Feldlärchen am Antoni-Pfahl, das lokal im Einzugsgebiet der Population liegt.)“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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1.4. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
BUND Naturschutz in Bayern e. V.
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
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ö
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1.4 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle BUND Naturschutz in Bayern e. V. vom 07.07.2023, die nachfolgend im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Diese Stellungnahme weist Aspekte auf, die auf die Ebenen der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung anwendbar sind, daher wird diese in beiden Überarbeitungen der Bauleitplanverfahren behandelt.
Dieser Sachverhalt ist nicht ganz korrekt. Der derzeit rechtsgültige Bebauungsplan „GE Riedbach West“ weist bereits Bereiche westlich der Straße „Am großen Pfahl aus. Auch wenn die landwirtschaftlich genutzte Fläche verringert wird, ist immer noch von einem Biotopverbund mit Hecken, Büschen, Felsen, Wälder und landwirtschaftlich genutzten Flächen zu sprechen.
Die Flächen um den „Großen Pfahl“ bleiben weiterhin als Naturschutz- und Erholungsgebiet und Identifikationsobjekt bestehen. Ausreichende Pufferflächen zwischen dem „Großen Pfahl“ und der Gewerbeflächen sind vorhanden. Diese Deckblattänderung ist als Abschluss der Gewerbegebietserweiterung zu verstehen. Für das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild werden weitreichende Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, z.B. Durchführung von Geländemodellierungen, begrenzte Gebäudehöhen, westliche Eingrünungsmaßnahmen, begrünte Dächer u.a.
Die Wandhöhen sind grundsätzlich auf maximal 6,5m festgesetzt. Bei Satteldächern ist eine Firsthöhe von ca. 10,0m denkbar. In den drei Baufelder sind unterschiedliche Geländehöhen festgesetzt. Somit erreichen die Gebäude ein grundsätzliches Höhenniveau von 469m, 466m und 464,5m ü NN und reichen gerade mal an die Höhe der östlichen Grundstücksgrenze der Bauparzelle von Flurnummer 1073. D.h. von diesem Grundstück kann über die Gebäude geblickt werden. Ausblicke von den Wanderwegen, die direkt um den Großen Pfahl verlaufen, sind weiterhin möglich. Die Niveauhöhen des Naturschutzgebietes entlang des „Großen Pfahles“ werden bei weitem nicht erreicht. Mit dem Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird die Erweiterung des Gewerbegebietes in die Landschaft eingebunden.
Dies wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.
Stellungnahme vom BUND Naturschutz in Bayern e. V. vom 07.07.2023:
„Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme im o. a. Verfahren.
Gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens des BUND Naturschutz ganz erhebliche Bedenken.
Das geplante Gewerbegebiet liegt in direkter Nähe zum Großen Pfahl in Viechtach, der als Naturschutzgebiet, Geotop und FFH-Gebiet ausgewiesen ist.
Die Straße „Am großen Pfahl“ bildete bisher die Grenze zwischen bebautem Stadtgebiet und der Kulturlandschaft. Die Fläche stellt aktuell im Biotopverbund mit Hecken, Büschen, Felsen und Wäldern einen wichtigen Lebensraum dar, den es zu erhalten gilt.
Der Große Pfahl ist für Viechtach mehr als ein Naturschutz- und Erholungsgebiet, er stellt auch ein Identifikationsobjekt für die Stadt dar, die Silhouette des Großen Pfahls ziert das Logo der Stadtverwaltung. Diese Silhouette wird beeinträchtigt durch das geplante Gewerbegebiet. Es fehlt eine Bewertung für den Eingriff ins Landschaftsbild, auch mögliche Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild fehlen. Im Falle der Ausführung ist unbedingt auf eine tatsächliche Eingrünung zu achten, die Randbepflanzung des Gewerbegebiets mit standortgerechten Arten wird vorausgesetzt. Nicht nur der ökologische Eingriff, auch der Eingriff ins Landschaftsbild muss durch eine Eingrünung versucht werden zu minimieren.
Gleiches gilt für die Sichtbeziehung vom Pfahl aus ins Umland. Die erlaubte Gebäudehöhe von 9,5 m Wandhöhe auf 10% der Gebäudefläche wird zusätzlich durch die Hanglage notwendig werdende Geländeaufschüttungen erhöht.
Zusätzliche aufgeständerte PV-Anlagen können zu einer Gebäudehöhe führen, die damit an das Niveau des Naturschutzgebiets heranreichen. Der Wanderweg, der vom Pfahlsteig vorbei am
Sägewerk die Pfahlwiesen hoch verläuft und der Rundweg um den Pfahl verlieren so ihren Ausblick ins Umland und ein Stück ihrer Attraktivität.
Der BUND Naturschutz lehnt aus oben genannten Gründen die Änderung des Flächenwidmungsplans ab. Die herausragende Bedeutung des Pfahls und
dessen Beliebtheit als Nah- und Fernerholungsgebiet darf nicht riskiert werden. „
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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1.5. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
|
ö
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1.5 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle BUND Naturschutz in Bayern e. V. vom 07.07.2023, die nachfolgend im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Wie bereits im Kapitel 4.11 beschrieben, sind grundsätzlich bestehende Baulandreserven für Gewerbeflächen im Stadtgebiet von Viechtach eher spärlich vorhanden bzw. kaum verfügbar. Die Flächen dieser Gewerbegebietserweiterung sind sowohl im Eigentum der Stadt Viechtach als auch sind die Eigentümer mitwirkungsbereit. Auch gibt es für die Gewerbegebietserweiterung bereits Interessenten und Bauwerber, die diesen Standort entwickeln wollen. Somit sind die Ausweisung und Erweiterung dieses Standortes städtebaulich sinnvoll, auch im Hinblick der Nachfrage neuen Gewerbeflächen. Auch da es sich bei der Gewerbegebietserweiterung um eine geringfügige und abschließende Erweiterung des „GE Riedbach West“ handelt. Auf eine ca. 1,0ha großen Gewerbefläche entstehen drei Baufenster, in diesen eher kleinere, mittelständische Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Die Erschließungsstraße „Am großen Pfahl“ ist bereits vorhanden und muss nicht geplant und hergestellt werden.
Wie bereits in der Stellungnahme von Landbund für Vogelschutz beschrieben, weist der derzeit rechtsgültige Bebauungsplan „GE Riedbach West“ bereits Bereiche westlich der Straße „Am großen Pfahl aus. Westlich dieser Straße sind derzeit zwei Gewerbebetriebe vorhanden. Eine Anknüpfung und Erweiterung nach Süden machen somit städtebaulich Sinn. Auch wenn landwirtschaftlich genutzte Fläche für die gewerbliche Weiterentwicklung herangezogen werden, ist immer noch von einem Biotopverbund mit Hecken, Büschen, Felsen, Wälder und landwirtschaftlich genutzten Flächen zu sprechen. Die landwirtschaftlich, teilweise intensiv genutzten Flächen werden verringert. Im Zuge der vorbereitenden und vor allem verbindlichen Bauleitplanung werden naturschutzfachliche Maßnahmen beschrieben, die dem Biotopverbund weiterentwickelt. Dies wird durch die Anlage von Ausgleichsflächen im direkten Umfeld des Gewerbegebietes bestätigt.
Die Flächen um den „Großen Pfahl“ bleiben weiterhin als Naturschutz- und Erholungsgebiet und Identifikationsobjekt bestehen. Ausreichende Pufferflächen zwischen dem „Großen Pfahl“ und der Gewerbeflächen sind vorhanden. Diese Deckblattänderung ist als Abschluss der Gewerbegebietserweiterung zu verstehen. Für das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild werden unterschiedliche Kompensationsmaßnahmen beschrieben, z.B. Durchführung von Geländemodellierungen, begrenzte Gebäudehöhen, westliche Eingrünungsmaßnahmen, begrünte Dächer u.a. und diese sind auch im Bebauungsplan festgesetzt.
Hinsichtlich der Einordnung und Bewertung des Schutzgutes Orts- und Landschaftsbild sowie deren Auswirkungen durch die Planung, wird in den Kapiteln 3.10, 4.3.5 und 4.5 beschrieben. Nachfolgend folgt eine abschließende Zusammenfassung aus der Begründung:
Abschließend kann gesagt werden, dass durch die Erweiterung des Gewerbegebietes freie Sichtfelder zum „Großen Pfahl“ ausgehend von der Höhe des bestehenden Gewerbegebietes entlang der Straße „Am großen Pfahl“ eingeschränkt und so nicht mehr vorhanden sein werden. Betrachtet man das Planungsgebiet und seine Auswirkungen im gesamten Kontext, so sind zusammenfassend das Planungsgebiet und seine Auswirkungen auf die Umgebung von mittlerer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild. Naturschutzfachliche Maßnahmen zur Minimierung der Schutzgüter werden beschrieben und sind auf Ebene der Bebauungsplanung festzusetzen.
Die Straßenbreite „Am großen Pfahl“ beträgt von der Schmidstraße zu den Einfahrten des Planungsgebietes ca. 6,0m bis 6,5m. Die Breite ist nach der RaST ausreichend. Zwei sich begegnende LKWs können bei verminderter Geschwindigkeit aneinander vorbeifahren. Ein Ausbau der Straße ist nach derzeitigem Stand nicht geplant und erforderlich. Die bestehenden Gewerbeflächen mit Schwerlastverkehr zeugen davon, dass die verkehrliche Situation vor Ort funktioniert.
Stellungnahme vom BUND Naturschutz in Bayern e. V. vom 07.07.2023:
„Der LBV nimmt zu den im Betreff genannten Verfahren wie folgt Stellung:
Stellungnahme zum Flächennutzungsplan durch Deckblatt 13
Das geplante Gewerbegebiet liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Großen Pfahl in Viechtach.
Der Große Pfahl ist als
- Naturschutzgebiet ausgewiesen
- Als Geotop Nr. 1 im Bayerischen Geotopkataster ausgewiesen
- hat als FFH-Gebiet eine herausragende Bedeutung im Biotopverbund
Das Gewerbegebiet Riedbach-West wurde angrenzend an einen zum damaligen Zeitpunkt
stillgelegten Gewerbebetrieb („Plastik-Chemie“) ausgewiesen. Dieser Komplex wurde zwischenzeitlich saniert. Ein Mieter dieses Gewerbekomplexes forderte die Ausweisung des geplanten Gewerbegebietes zur Existenzsicherung seines Betriebes. Dieses Unternehmen hat zwischenzeitlich einen anderen Standort gefunden.
Ein weiterer stillgelegter Betrieb im Gewerbegebiet wurde zur Flüchtlingsunterkunft umgebaut.
-> Es besteht somit kein Bedarf für ein Gewerbegebiet an diesem Standort!
Die Ausweisung eines land-/ forstwirtschaftlich privilegierten kleinen Sägewerks als GE südlich der begrenzenden Straße „Am großen Pfahl“ ist eine im ursprünglichen Bebauungsplan erfolgte Fehlentscheidung. Für den Bestandsschutz und auch eine Erweiterung des Sägewerks ist die Ausweisung als GE nicht erforderlich. In der ursprünglich geplanten Erweiterungsfläche des Sägewerks wurde inzwischen ein Dienstleitungsbetrieb genehmigt und gebaut. Damit wird die Nutzung der Straße und des gegenüberliegenden Lagerplatzes als „Betriebsgelände“ des Sägewerks nunmehr dauerhaft geduldet.
Die Straße „Am großen Pfahl“ bildete bisher die Grenze zwischen bebautem Stadtgebiet und der Kulturlandschaft mit Einzelgebäuden im Umgriff des Großen Pfahls.
Die kleinteiligen landwirtschaftlichen Flächen unterhalb des Naturschutzgebietes werden aktuell als Äcker und Grünland bewirtschaftet. Im Biotopkomplex aus Felsen, Heide, Hecken, Gebüschen, Säumen auf Ranken, Feuchtbiotopen am Riedbach und Wald ist dieses Offenland zwingend zu erhalten und als Biotopverbundelement aufzuwerten.
Der ausgewiesene Rundweg am Geo- und Biotop Großer Pfahl bietet nur unmittelbar oberhalb des geplanten Gewerbegebietes einen Ausblick in die Landschaft. Besonders gut sichtbar ist hier im Nahbereich das parallel in der Pfahlschieferzone verlaufende Riedbachtal. In der Ferne sind die Höhenzüge vom Hohen Bogen über den Kaitersberg bis zum Arbermassiv zu sehen. Geologische Zusammenhänge sind nur von diesem Standort aus erklärbar.
Der rechtskräftigte Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan weist deshalb diese Flächen konsequent als Grünflächen aus.
Im Kapitel „Landschaftsbild“ wird die Verträglichkeit damit begründet, dass das nicht eingegrünte Gewerbegebiet „Riedbach-West“ bereits eine Vorbelastung darstellt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Eingrünungen wurden nicht umgesetzt!
Der Fehler, das land-/ forstwirtschaftlich privilegierte Sägewerk als GE auszuweisen, darf nicht durch Ausweisung der angrenzenden Flächen fortgesetzt werden.
Der LBV fordert, den rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan konsequent umzusetzen.
Dies wäre z.B. möglich durch Ausweisung einer Ökokontofläche mit Anlage von artenreichen Äckern mit Segetalflora, artenreichem Grünland (Flachlandmähwiese oder extensive Beweidung) und Säumen sowie Hecken entlang der Straße zur Eingrünung des bestehenden Gewerbegebietes Riedbach-West.
Die „Vorbelastung“ durch das nicht eingegrünte bestehende Gewerbegebiet könnte damit beseitigt werden.
Der LBV lehnt deshalb die Ausweisung eines Gewerbegebietes oder von Bauland oberhalb der Straße „Am großen Pfahl“ in Viechtach ab.
Der Eingriff bzw. die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist mit der Bedeutung des Großen Pfahl in Viechtach, einem Geotop mit weltweiter Bedeutung, unvereinbar.
Der LBV fordert die konsequente Umsetzung des gültigen Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan, der das Gebiet als landschaftsprägende Grünfläche ausweist.
Der LBV fordert, die Ausweisung des Sägewerks incl. des bereits gebauten Dienstleistungsbetriebes als GE zurückzunehmen und die Fläche wieder in den Außenbereich zu überführen, um eine klare Grenze des Stadtgebietes zu definieren.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Ausführungen zur Verkehrserschließung die tatsächliche Situation verschweigen:
Die Straße „Am großen Pfahl“ ist zwischen dem Knoten Sporerweg und der geplanten Zufahrt
zu schmal und nicht ausbaubar (hohe Stützmauer einerseits und Wohnhäuser auf der anderen Seite). Das Gefälle beträgt 11 %. Sie ist sehr kurvig und unübersichtlich. Es existiert kein Fuß- oder Radweg.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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1.6. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
|
ö
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1.6 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 16.06.2023, die nachfolgend im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
In den Unterlagen zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan wird auf die Behandlung des Wassers auf konzeptioneller Ebene (Behandlung des Niederschlagwassers) eingegangen. Eine Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt bezüglich der Bearbeitung der wasserrechtlichen Unterlagen im Sinne eines Genehmigungsverfahrens wird im Verlauf dieses Verfahrens erfolgen.
Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 16.06.2023:
„Als Träger öffentlicher Belange erteilen wir folgende fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Bei Gewerbegebieten ist bei einer unterirdischen Versickerung des Niederschlagswassers oder Einleitung in ein Oberflächengewässer grundsätzlich ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich.
Das Landratsamt Regen hat Abdruck dieses Schreibens erhalten. „
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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1.7. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
Bayernwerk Netz GmbH Regen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
|
ö
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|
1.7 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Bayernwerk Netz GmbH Regen vom 21.06.2023, die nachfolgend im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird in der Begründung, Kapitel 3.7 mitaufgenommen.
Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH Regen vom 21.06.2023:
„für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Zukünftiges Ziel im Verteilnetz ist es eine dauerhafte Versorgung mit klimaneutralen Gasen sicherzustellen. Durch die Transformation von Erdgas auf grüne Gase (z.B. Biomethan, synthetische Gase, Wasserstoff) wird ein Baugebiet weiterhin mit Gas versorgt, sofern genügend Grundstückseigentümer vor Erschließung des Baugebietes eine kostenpflichtige Vorabverlegung des künftigen Gasanschlusses in Ihr Grundstück bestellen.
Wir werden hierzu mit allen Grundeigentümern Kontakt aufnehmen und eine Erschließungsvereinbarung anbieten. Die Kostenbeteiligung in Höhe von derzeit ca. 1.300 EUR je Bauparzelle wird bei der späteren Anschlusserstellung angerechnet. Die Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme inkl. der notwendigen Anbindung an das vorhandene Gasnetz muss gegeben sein.
Zur elektrischen und gastechnischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel, Verteilerschränke, Rohrleitungen und Straßenkappen für die Armaturen erforderlich. Für die Unterbringung dieser Anlagenteile in den öffentlichen Flächen sind die einschlägigen DIN-Vorschriften DIN 1998 zu beachten. Eine Gasrohr- bzw. Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Gasrohre und Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen. „
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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1.8. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
Staatliches Bauamt Passau
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
|
ö
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1.8 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Staatliches Bauamt Passau vom 21.06.2023, die nachfolgend im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der Einleitung in den Riedbach wird mit dem Wasserwirtschaftsamt ein Abstimmungstermin vereinbart. Dabei dürfte unter anderem auch diese Thematik behandelt werden.
Staatliches Bauamt Passau vom 21.06.2023
„Unsere Belange sind von der Änderung des Flächennutzungsplanes durch die bestehende B 85 nicht unmittelbar berührt, da diese in rd. 150 m Entfernung zum geplanten Gewerbegebiet verläuft.
Wir weisen aber auf die verkehrsbedingten Lärmemissionen der B 85 hin. Grundsätzlich obliegt es der Stadt, Baugebiete entlang von vorhandenen Hauptverkehrsstraßen so auszuweisen, dass für diese die Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden. Wir weisen darauf hin, dass evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen die Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen haben.
Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Als Straßenbaulastträger der B 85 werden wir auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Stadt oder Grundstücksbesitzern in dem oben genannten Gewerbegebiet gestellt werden, ablehnen.
Bezüglich unserer Planungsprojekte an der B 85 und deren Auswirkungen auf die Gebietsausweisung verweisen wir auf unsere Stellungnahme im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren. „
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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1.9. Stellungnahmen von Privatpersonen mit Hinweisen oder Einwendungen;
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
|
ö
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1.9 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die private Stellungnahme vom 10.04.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dazu folgende Ausführungen:
Es wurden schalltechnische Untersuchungen durchgeführt. Unter Einhaltung der Vorgaben des Gutachtens zum Schallschutz können schalltechnischen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Im Planungsgebiet, das derzeit überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt wird, sind keine Habitatstrukturen vorhanden, die ein dauerhaftes Vorkommen oder den Nachweis von Reptilien und Amphibien rechtfertigt. Auch wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, die das Vorkommen von Reptilien und Amphibien im Planungsgebiet ausschließt.
Bei der Einhaltung der Vorgaben des Gutachtens zum Schallschutz können schalltechnischen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Geruchsbelästigungen und erhebliche Beeinträchtigungen durch Gasen im Bestand der angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete sind nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Normen sowohl im Bestand als auch in der Planung eingehalten werden.
Private Stellungnahme vom 06.07.2023:
„Hiermit erheben wir als direkte Anlieger, fristgerecht Einspruch gegen den Bebauungsplan Riedbach West sowie gegen die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Riedbach West.
Vorläufige Begründungen.
Derartige Lärmbelästigung im Naturschutzgebiet.
Geologisch nicht vertretbar wegen des Quellwassers
Da sich bei uns die Kreuzotter Askulapnatter und Blindschleiche sowie eine besondere Art von Kröten Niedergelassen haben, die unter Naturschutz stehen. Sowie auch eine besondere Pflanzenart.
Unter anderem ist durch den Autoverkehr die Abgas Entwicklung und Lärmbelästigung derart hoch. Wir haben genug von der Rehau mit den Giftgasen.
Unter anderem haben Sie arglistig und Betrügerisch gehandelt, so dass ich einen Großen Verlust erlitten habe, da mir von der Gemeinde Viechtach immer wieder falsche Auskünfte gegeben worden sind. Und der Spruch am Telefon von Ihnen,"XXX warst zu blöd zum Verhandeln, dies werde ich mir mit einer Klage noch vorbehalten.
Des weiteren Einspruch macht mein Anwalt. „
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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1.10. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
|
ö
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1.10 |
Beschluss
- Der Stadtrat billigt den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 13 in der Fassung vom 12.12.2024 und beschließt diese öffentlich auszulegen.
- Die Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 13 (Riedbach West) in der Fassung vom 12.12.2024 wird zum Bestandteil der Sitzungsniederschrift erklärt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5
zum Seitenanfang
2. Bebauungsplan "Riedbach West" durch Deckblatt 4
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
|
ö
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2 |
zum Seitenanfang
2.1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ohne Hinweise oder Einwendungen;
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
2.1 |
Beschluss
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
- Regionaler Planungsverband Donau-Wald vom 22.06.2023
Landratsamt Regen, Gesundheitsamt vom 27.06.2023
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Forsten vom 23.06.2023
IHK Niederbayern vom 04.07.2023
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freyung, Außenstelle Zwiesel vom 07.06.2023
Gemeinde Drachselsried vom 13.06.2023
Gemeinde Geiersthal vom 14.06.2023
werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.2. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
Regierung von Niederbayern
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
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ö
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2.2 |
Beschluss
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
- Regierung von Niederbayern, Sachgebiet Raumordnung, Landes- und Regionalplanung vom 21.04.2022:
„Die Stadt Viechtach beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „Riedbach-West“ mit Deckblatt Nr. 4, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Gewerbegebietsflächen
zu schaffen. Der Flächennutzungsplan wird mit Deckblatt Nr. 13 im Parallelverfahren geändert. Die Größe des Plangebiets umfasst ca. 1,0 ha. Die Regierung von Niederbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde hierzu wie folgt Stellung:
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2023 (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Des Weiteren sind vorhandene Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung begründet nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Bewertung:
Die neue Gewerbegebietsfläche schließt unmittelbar an die bestehende Bebauung an. Somit entspricht die Planung den Erfordernissen des LEP-Ziels 3.3. Das derzeit landwirtschaftlich genutzte Plangebiet soll als eingeschränkt nutzbares Gewerbegebiet im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Gemäß den Planunterlagen soll damit die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes „Riedbach-West“ nach Westen abgeschlossen sein. Die bereits im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbe- und Industriegebiete der Stadt Viechtach sind laut Planunterlagen bereits bebaut oder stehen derzeit nicht zur Verfügung. Die Stadt führte Gespräche mit den jeweiligen Eigentümern. Das LEP-Ziel 3.2 wird dem Vorhaben nicht entgegengehalten. Falls die bereits ausgewiesenen Gewerbeflächen langfristig nicht verfügbar sein sollten, so wird der Stadt empfohlen, die Fläche wieder zurückzunehmen. Zusammenfassend stehen die Erfordernisse der Raumordnung dem Vorhaben nicht entgegen.“
wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.3. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
Landratsamt Regen, SD 22 Bauleitplanung
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
|
ö
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2.3 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle „Landratsamt Regen, SD 22 Bauleitplanung“ vom 06.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die maximal zulässige Wandhöhe (WH = 6,5m) wird in der Nutzungsschablone in der Planzeichnung und unter 1.0 und 7.2 der planlichen Festsetzungen festgesetzt sowie unter 1.2.2.1.2 Bauweise „Wandhöhe“ definiert. Unter 1.2.2.1.2 Bauweise wird die maximal zulässige Wandhöhe, WH = 6,5 ergänzt. Es wird eine weitere Nutzungsschablone für das dritte Baufenster hinzugefügt.
Folgende Festsetzung wurde unter 1.2.2.2.3 Gelände ergänzt: Stützmauern und Aufschüttungen ab künftiger Geländeoberflächen sind bis zu einer Höhe von maximal 2,0m zulässig. Eine Kombination von Stützmauern und Aufschüttungen ist unter Einhaltung der maximal zulässigen Höhe von 2,0m zulässig. Auf den Baufenstern unter I.,Punkte 7.6 wird eine künftige Geländehöhe ü. NN festgesetzt. Diese sind in der Planzeichnung integriert. Unter 1.2.2.2.3 Gelände wird ergänzt, dass sich diese künftige Geländehöhe nur auf die baulichen Anlagen bezieht,
die von der Umsetzung betroffen sind. Die genannte Straße im Norden wird in den Geltungsbereich aufgenommen und als private Verkehrsfläche in der Planzeichnung festgesetzt. Die südliche Grünfläche wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt Dies wird zur Kenntnis genommen. Stellplätze sind auf der gesamten überbaubaren Grundfläche, d.h. innerhalb und außerhalb des Baufensters zulässig. Dies wird unter 1.2.2.2.1 der textlichen Festsetzung ergänzt.
Stellungnahme vom Landratsamt Regen, SD 22 Bauleitplanung“ vom 06.07.2023:
„Die in der Anlage D dargestellten Schnitte dienen nur der Veranschaulichung der Festsetzungen. (Hinweise) In den textlichen Festsetzungen wurde keine Aussage über eine max. Wandhöhe getroffen, lediglich in den Schnitten (nur Hinweise) und in der Nutzungsschablone. Die textlichen Festsetzungen sind zu ergänzen. Die Nutzungsschablone ist in der Planzeichnung nur für 2 Baufenster angegeben, es ist in der Planzeichnung auch eine Nutzungsschablone für das südliche Baufenster anzugeben. Unter 1,2. 2. 2. 3. Gelände wird keine Aussage über Aufschüttungen getroffen, Die Höhe der max. Aufschüttungen sind festzusetzen. Die Höhenlage der Gebäude bezogen auf die best. Erschließungsstraße (Zufahrt) oder auf einen unveränderlichen Höhenbezugspunkt ist festzusetzen. Die an der nördlichen Grenze des Geltungsbereichs bestehende Privatstraße lag bisher außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Privatstraße liegt jetzt auch nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Deckblattes. Es sollte eine Aussage über diese nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende Straße gemacht werden und in den Geltungsbereich mitaufgenommen werden. Bei der südlichen Grünfläche an der Geltungsbereichsgrenze fehlt die farbige Darstellung in der Planzeichnung. Die geplante gemeinsame Zufahrt (Breite 10,00) für die beiden südlichen Baufenster erscheint, wenn es sich um 2 Eigentümer handelt problematisch. Es wurde keine Aussage über die Lage von Stellplätzen getroffen, bzw. ob sie auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.4. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Technischer Umweltschutz
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
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ö
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2.4 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Technischer Umweltschutz vom 10.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
- „Folgende Ergänzungen werden von Seiten des Technischen Umweltschutzes für erforderlich gehalten:
Umweltbericht
Eine bildliche Darstellung der Bestandssituation, insbesondere der Immissionsorte wird für Ziffer 5.5.6 empfohlen, siehe Anlage 1 Ziffer 2a zum BauGB. Hier z. B. die Abbildung 2.1 des Lärmgutachtens. Diese Vorgehensweise wurde im vorliegenden Verfahren z. B. bei naturschutzfachlichen Themen gewählt. Nachdem Lärm bei der Erweiterung des Gewerbegebietes durchaus eine große Rolle spielt, sollte nicht einfach nur auf die Ausführungen des Lärmgutachtens verwiesen werden. Die betroffene Wohnnachbarschaft kann so einfacher feststellen, dass ihre Belange berücksichtigt wurden. Zur Beschreibung wird Absatz 2 der Ziffer 1.1 des Lärmgutachtens empfohlen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Begründung wird im Kapitel 5.3.6 des Umweltberichtes um die Abbildung mit der Darstellung der Immissionsorte IO1 bis IO9 ergänzt.
Die Kapitel 5.3.6 und 5.5 „Schutzgut Mensch“ im Umweltbericht werden um textliche Hinweise zum Schallschutz und einer Abbildung zu den Immissionsorten ergänzt. Dabei wird auch das empfohlene Kapitel 1.1 des Gutachtens in den Umweltbericht integriert.
- „Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nach Anlage 1 Ziffer 2 c zum BauGB beziehen sich nicht nur auf naturschutzfachliche Maßnahmen. Hier sind alle notwendigen Maßnahmen für die erkannten Umwelteinwirkungen in Kurzform nennen, in diesem Fall z B. Festlegung von Emissionskontingenten, Ausschluss verschiedener Nutzungen im GE. Diese Aufzählung führt letztendlich zu den tatsächlichen Festsetzungen. Der Umweltbericht ist entsprechend zu ergänzen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Das Kapitel 5.8.3 wird um die genannten Maßnahmen um Schutzgut Mensch ergänzt:
- Festlegung von Emissionskontingenten im Sinne des Schallschutzes
- Ausschluss von verschiedenen Nutzungsarten (Tankstellen und Spielhallen), die für die Umgebung nicht geeignet sind
- „Begründung und Plan:
Die u. a. beiden Textteile der Begründung sollten in dieser Reihenfolge in Ziffer 1.3.1 Schallschutz der textlichen Festsetzungen mit aufgenommen werden. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Deckblatt 4 zum Bebauungsplan, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Bebauungsplanes um mindestens 15 dB(A) unterschreiten (Relevanzgrenze). Die den schalltechnischen Berechnungen und Festsetzungen zu Grunde liegenden Vorschriften, insbesondere DIN-Vorschriften, können bei der Stadt Viechtach zu den regulären Öffnungszeiten (telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen) eingesehen werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die beiden Textteile werden unter 1.3 „Schallschutz“ der textlichen Festsetzung mit aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.5. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
|
ö
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2.5 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 13.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
- „Der vorliegenden B-Plan kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht final bewertet werden. Tendenziell kann eine positive Stellungnahme in Aussichtgestellt werden, jedoch sind gerade Belange zum Schutz des Landschaftsbildes nicht final geklärt. Hier der deutliche Hinweis, dass aus naturschutzfachlicher Sicht eine positive Stellungnahme nur dann möglich ist, wenn eine sinnvolle, realistisch umsetzbare Eingrünung gewährleistet werden kann.
Weiter sind folgende Punkte in den B-Plan einzuarbeiten:
Textliche Festsetzung
- Die finale Firsthöhe ist momentan nicht ausreichend definiert. Weiter sind die Höhenbezugspunkte aller Gebäude über Koten darzustellen. Dies ist insofern wichtig, da sich das Gewerbegebiet aus Sicht des Pfahls in die Böschung „ducken“ sollte um den Naturgenuss nicht zu schmälern.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Firsthöhe ist ausreichend über die maximal zulässige Wandhöhe in Verbindung der maximal zulässigen Dachneigung definiert und festgesetzt.
- „Momentan ist einer zulässigen PV-Anlage von 1,5 Meter-Abstand zum Dach festgesetzt. Auch wenn das Schutzgut Landschaftsbild mit der Wertigkeit „mittel“ eingeordnet worden ist, da die Prägung durch den Industrie-Komplex (Rehau Werk 5) südwestliche des Geltungsbereichs das Gesamtbild schmälert, ist dennoch ein Weitblick vom Pfahl aus bis tief in den Bayerischen Wald möglich. Demnach wären Gebäude, deren Größe die Häuser an der Straße „zum Großen Pfahl“ deutlich überragen sehr störend.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Solar- und PV-Anlagen sind nur auf Flachdächer aufgeständert bis zu einer Höhe von 1,5m auf der Bedachung mit einem Mindestabstand von 1,5m zum Dachrand zulässig.
Dieser Weitblick bis tief in den Bayerischen Wald hinein, ausgehend von Fußwegen in der Nähe des Pfahles werden durch die Planung nicht eingeschränkt. Die Gebäude und Wandhöhe an der Straße „Am großen Pfahl“ orientieren sich an der Wandhöhe des bestehenden Gewerbegebietes und werden diese somit nicht deutlich überragen, auch da eine festgesetzte Geländehöhe je Baufeld und somit Geländemodellierungen (Abtragungen) umzusetzen sind.
- „Gleichzeitig stellt sich die Frage, inwiefern die festgesetzte (sehr wichtige) Eingrünung der Westgrenze mittels Bäume 1. Ordnung mit möglichen PV-Anlage auf den Dächern im Interessenskonflikt steht. In der Realität werden die Bäume eher zugeschnitten, als dass Blätter oder Schattenwurf die Leistung der PV-Anlagen schmälern wird. Um eine zukünftigen Konflikt vorzubeugen und um die Funktionalität der Eingrünung zu gewährleisten, soll die Errichtung von PV-Anlagen auf den Dächern versagt sein“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Es werden keine Bäume I. Ordnung, sondern Bäume II. Ordnung festgesetzt, die eine geringe Wuchshöhe aufweisen. Ein Schattenwurf der Gehölze auf mögliche Solar- oder PV-Anlagen ist in den ersten 15 Jahren noch unerheblich, da die Gehölze bis dahin noch keinen umfangreichen Schatten hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und Wachstums aufweisen. Bei der Errichtung von Gebäuden mit Flachdächern werden die PV-Anlagen sehr wahrscheinlich nach Süden ausgerichtet werden. Eine Schmälerung der Leistung der PV-Anlangen kann somit ausgeschlossen werden. Beim Bau eines Satteldaches können nach Stand der Technik westlich und östlich ausgerichtet PV-Anlagen mit der Dachneigung verlaufend errichtet werden. Die Bäume II.Ordnung werden je nach Baumart ca. 10m erreichen. Ein Schattenwurf kann somit nur bei Sonnenuntergang im Westen erfolgen. Ein Schattenwurf auf die unteren Bereiche des nach Westen ausgerichteten Daches ist ab ca. 20 – 25 Jahren möglich, da die Bäume II.Ordnung dann eine Wuchshöhe von ca.10m und höher aufweisen. Ob diese mögliche Verschattung zu einer erheblichen Leistungseinschränkung in ca. 20 Jahren führt, kann abschließend nicht gesagt werden.
- „- Die Breite der Grünfläche, die die West- und Ostgrenze des Geltungsbereiches eingrünen soll, ist zu gering bemessen. Dies ist am B-Plan DB3 zu erkennen, in dem die Baumpflanzung ebenfalls an der Westgrenze (gleicher Pflanzabstand und räumliche Ausdehnung des Pflanzbereichs) nicht umgesetzt worden ist. Wie in der Eingangsbeschreibung bereits beschrieben, steht und fällt die positive Stellungnahme aus Naturschutzfachlicher Sicht mit einer guten Integrierung in die Landschaft.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Geltungsbereich vom bestehende Gewerbegebiet Riedbach West werden am westlichen Rand, teilweise auch zur Straße zurückspringenden, eine von Nord nach Süden verlaufende ca. 10m breite, eine ca. 5m breite im Mittelteil und keine Eingrünung im Bereich der Einfahrt festgesetzt.
Am westlichen Rand der Gewerbegebietserweiterung folgt der festgesetzten und bereits bestehenden 10m breiten Eingrünung. Diese wird als ausreichend Eingrünung des westlichen Randes eingeschätzt, da diese als 5-reihige Gehölpflanzung herzustellen ist. Mittelfristig wird die Sichtbarkeit des geplanten Gewerbegebiets durch die Eingrünung stark einschränkt sein.
- „- Es soll in den textlichen Festsetzungen unter 1.2.2.1.4 oder 7.0 ergänzt werden, dass leuchtende oder beleuchtete Werbeanlage in der Zeit von 22:00 - 06:00 abzuschalten sind. Unter 4.0 ist zu ergänzen, dass eine Freizeitnutzung (z. B. temporäre Parkfläche etc.) auf der Ausgleichsfläche(n) untersagt ist.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Diese Ergänzung zur zeitlichen Einschränkung von beleuchteten Werbeanlagen wird unter III.,1.2.2.1.4 „Werbeanlagen“ und unter IV., 7.0 „Maßnahmen zur saP“ hinzugefügt und sogar weiterreichender ergänzt. Diese Untersagung der Fläche zur Erholungs- und Freizeitnutzung wird unter IV.,4.0 Ansaat beigefügt.
- „HINWEIS: Die Stadt Viechtach soll in diesem Zuge die Pflanzauflagen des DB3 überprüfen und deren Umsetzung gewährleisten.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Dies wird zur Kenntnis genommen.
- „Umweltbericht
- Die Alternativenprüfung wurde nicht ausreichend dargelegt und ist zu überarbeiten.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Nach telefonischer Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde bzgl. der fehlenden Inhalte der Alternativenprüfung wurden diesbezüglich keine konkreten Aussagen getroffen. Es besteht die Vermutung auf Verwechslungsgefahr mit einer anderen Bauleitplanung. Es sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich.
- „Zum Schutzgut Landschaftsbild ist eine Querschnittsskizze (im geeigneten Maßstab) beizulegen in der die Maximalhöhe der Gebäude inklusive Dächer (bis zur Firsthöhe) dargestellt wird (inklusive PV-Anlage, wenn an dieser Festgehalten werden sollte) im Kontext mit der zu erwartenden Höhe der geplanten Eingrünung. Dabei sollen auch die Größe der Pflanzfläche und Abstandsflächen abgebildet sein.
- Unter 5.8.1 wird die Berechnung nach der neuen Fassung des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ beschrieben. Im Text wird benannt, dass die einzelnen BNTs den beschriebenen Wertpunkt-Kategorien „gering, mittel und hoch“ zugeordnet werden sollen. Dies wurde nicht umgesetzt. Alle Position mit Ausnahme der 0 würden demnach zu 3 WP umgewandelt werden. Die Bilanz ist demnach anzugleichen und Folgen bezüglich des Bedarfs und Ausgleich berücksichtigt werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Der geforderte Schnitt A - A‘ mit Gebäude, Satteldach und Pflanzflächen wird unter 4.4 „Bauweise und Gestaltung“ der Begründung beigefügt. In den Ausführungen zum Orts- und Landschaftsbild wird auf den Schnitt und Ausführungen dazu verwiesen. Textliche Ausführungen zum Schnitt wurden ergänzt.
Die Pflanzflächen und deren Abstände zu den baulichen Anlagen sind in den Schnitten verdeutlicht. Die Einordnung und Berechnung des Ausgangszustandes und Kompensationsbedarfes über Biotop- und Nutzungstypen nach der BayKompV wurde aktualisiert und der Begründung in Kapitel 5.4 und 5.8 hinzugefügt.
- „Es ist von der Ausgleichsfläche ein Plan beizulegen, in dem die Zuordnung der einzelnen BNTs des Ausgangszustands nachvollziehbar dargestellt ist.
- Unter 5.8.2 ist in der Tabelle immer der größtmögliche Endzustand zu wählen (G212 zu G214).“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Ein Bestandsplan mit der Zuordnung der Biotop- und Nutzungstypen gemäß BayKompV (Ausgangszustand) ist im Kapitel 5.3 zu finden. Der Prognosezustand wird nach den Forderungen angepasst und ein Endzustand von G214 entwickelt.
- „Weiter ist diesbezüglich das Timelag anzupassen. Dieser Zielzustand ist auch in den textlichen Festsetzungen zu nennen.
- Bei dem Punkt „Arten und Lebensräume“ ist im Speziellen auf ein potenzielles Vorkommen der Feldlerche einzugehen, zumal die Vorjahresfrucht Winterweizen war. Daher sind FCS- und CEF- Maßnahmen zu benennen. (Im letzten Jahr gab es einen Nachweis von Feldlerchen am Antoni-Pfahl, das lokal im Einzugsgebiet der Population liegt.)“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Es ist davon auszugehen, dass der Zustand in den nächsten 25Jahren erreicht wird. Daher muss der Timelag nicht berücksichtigt werden.
2024 wurden Bestandserhebungen, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung (FFH-VA) durchgeführt. Die Feldlerche wurde im Planungsgebiet nicht nachgewiesen. Bestandserhebungen, die saP und FFH-VA sind Bestandteil der Bebauungsplanung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.6. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
BUND Naturschutz in Bayern e. V.
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
|
ö
|
|
2.6 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des BUND Naturschutz in Bayern e. V. vom 07.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Diese Stellungnahme weist Aspekte auf, die auf die Ebenen der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung anwendbar sind, daher wird diese in beiden Überarbeitungen der Bauleitplanverfahren behandelt.
Dieser Sachverhalt ist nicht ganz korrekt. Der derzeit rechtsgültige Bebauungsplan „GE Riedbach West“ weist bereits Bereiche westlich der Straße „Am großen Pfahl aus. Auch wenn die landwirtschaftlich genutzte Fläche verringert wird, ist immer noch von einem Biotopverbund mit Hecken, Büschen, Felsen, Wälder und landwirtschaftlich genutzten Flächen zu sprechen.
Die Flächen um den „Großen Pfahl“ bleiben weiterhin als Naturschutz- und Erholungsgebiet und Identifikationsobjekt bestehen. Ausreichende Pufferflächen zwischen dem „Großen Pfahl“ und der Gewerbeflächen sind vorhanden. Diese Deckblattänderung ist als Abschluss der Gewerbegebietserweiterung zu verstehen. Für das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild werden weitreichende Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, z.B. Durchführung von Geländemodellierungen, begrenzte Gebäudehöhen, westliche Eingrünungsmaßnahmen, begrünte Dächer u.a.
Die Wandhöhen sind grundsätzlich auf maximal 6,5m festgesetzt. Bei Satteldächern ist eine Firsthöhe von ca. 10,0m denkbar. In den drei Baufelder sind unterschiedliche Geländehöhen festgesetzt. Somit erreichen die Gebäude ein grundsätzliches Höhenniveau von 469m, 466m und 464,5m ü NN und reichen gerade mal an die Höhe der östlichen Grundstücksgrenze der Bauparzelle von Flurnummer 1073. D.h. von diesem Grundstück kann über die Gebäude geblickt werden. Ausblicke von den Wanderwegen, die direkt um den Großen Pfahl verlaufen, sind weiterhin möglich. Die Niveauhöhen des Naturschutzgebietes entlang des „Großen Pfahles“ werden nicht erreicht. Mit dem Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird die Erweiterung des Gewerbegebietes in die Landschaft eingebunden.
Dies wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.
Stellungnahme vom BUND Naturschutz in Bayern e. V. vom 07.07.2023:
„Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme im o. a. Verfahren.
Gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens des BUND Naturschutz ganz erhebliche Bedenken. Das geplante Gewerbegebiet liegt in direkter Nähe zum Großen Pfahl in Viechtach, der als Naturschutzgebiet, Geotop und FFH-Gebiet ausgewiesen ist. Die Straße „Am großen Pfahl“ bildete bisher die Grenze zwischen bebautem Stadtgebiet und der Kulturlandschaft. Die Fläche stellt aktuell im Biotopverbund mit Hecken, Büschen, Felsen und Wäldern einen wichtigen Lebensraum dar, den es zu erhalten gilt.
Der Große Pfahl ist für Viechtach mehr als ein Naturschutz- und Erholungsgebiet, er stellt auch ein Identifikationsobjekt für die Stadt dar, die Silhouette des Großen Pfahls ziert das Logo der Stadtverwaltung. Diese Silhouette wird beeinträchtigt durch das geplante Gewerbegebiet. Es fehlt eine Bewertung für den Eingriff ins Landschaftsbild, auch mögliche Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild fehlen. Im Falle der Ausführung ist unbedingt auf eine tatsächliche Eingrünung zu achten, die Randbepflanzung des Gewerbegebiets mit standortgerechten Arten wird vorausgesetzt. Nicht nur der ökologische Eingriff, auch der Eingriff ins Landschaftsbild muss durch eine Eingrünung versucht werden zu minimieren.
Gleiches gilt für die Sichtbeziehung vom Pfahl aus ins Umland. Die erlaubte Gebäudehöhe von 9,5 m Wandhöhe auf 10% der Gebäudefläche wird zusätzlich durch die Hanglage notwendig werdende Geländeaufschüttungen erhöht. Zusätzliche aufgeständerte PV-Anlagen können zu einer Gebäudehöhe führen, die damit an das Niveau des Naturschutzgebiets heranreichen. Der Wanderweg, der vom Pfahlsteig vorbei am Sägewerk die Pfahlwiesen hoch verläuft und der Rundweg um den Pfahl verlieren so ihren Ausblick ins Umland und ein Stück ihrer Attraktivität.
Der BUND Naturschutz lehnt aus oben genannten Gründen die Änderung des Flächenwidmungsplans ab. Die herausragende Bedeutung des Pfahls und dessen Beliebtheit als Nah- und Fernerholungsgebiet darf nicht riskiert werden.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2.7. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
2.7 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. vom 07.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Der Bebauungsplan ist geprägt von unverbindlichen Festsetzungen mit zahlreichen Öffnungsklauseln. Die Festsetzungen zur Einbindung in die Landschaft sind grundsätzlich nicht umsetzbar.
Der LBV lehnt die Ausweisung eines Gewerbegebietes an diesem Standort grundsätzlich
ab.
- Kritik an Art und Höhe der Bebauung und der zulässigen Geländeveränderungen.
Der Bebauungsplan weist 3 Baufenster aus. Die Baugrundstücke weisen eine Höhendifferenz von 6 bis mehr als 7 m auf. Deshalb lässt der Bebauungsplan hangseitig eine 4 m hohe, 10 m breite Böschung zu. Zusätzlich ist eine 2 m hohe Stützmauer am Böschungsfuß zulässig. Der Abstand des Baufensters zum Böschungsfuß beträgt 2 m.
Die in den Schnitten beispielhaft (d.h. nicht festgesetzte) dargestellte „tiefe“ Position der Ge-bäude ist unrealistisch, weil sie eine erhebliche Geländeabgrabung voraussetzt. Der Bodenaushub muss komplett entsorgt werden, jedoch gibt es im Landkreis aktuell keine Deponie. Bauwerber werden deshalb sicher über Befreiungsanträge die Zufahrt am höchstmöglichen Straßenpunkt beantragen und eine Rampe zum Betriebsgelände errichten. Es ist deshalb realistisch, dass die Bauwerber zum Geländeausgleich mindestens die mittlere Höhe Ihres Grundstücks als Bezugspunkt wählen werden. Die Gebäudehöhe ist mit 2 Vollgeschossen, maximal 6,5 m Wandhöhe, bzw. 9,5 m Wandhöhe auf 10% der Gebäudefläche festgesetzt. Die Firsthöhe der Gebäude (Dachneigung 12°) kann somit ca. 10 m betragen. Eine weitere Öffnungsklausel lässt aufgeständerte PV-Anlagen bis 1,5 m auf den Dächern zu.
Die Gebäudehöhe erreicht damit das Geländeniveau am Rand des Naturschutzgebietes. Die Festsetzung begrünte Flachdächer – Ausnahme Solar - wird zugunsten der Solarpaneele ausfallen. Die Festsetzungen sind grundsätzlich zu überarbeiten und verbindliche Höhenbezugspunkte, Gebäudehöhen, Dachformen und Dachbegrünung festzusetzen. „
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die „tiefe“ Position der Gebäude beruht auf den planerischen Grundgedanken, dass die Erschließung der Baufelder mit geringen Neigungen geplant wird und vor allem die Gebäude nicht zu stark in die Höhe ragen, um die Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes in Verbindung mit dem „Großen Pfahl“ zu minimieren. Somit wird dem Schutzgut Orts- und Landschaftsbild dem Vorrang vor dem Schutzgut Boden eingeräumt. Dass dabei größere Geländeabtragungen erforderlich werden, ist der Stadt Viechtach bewusst. Im Landkreis Regen sind Deponien, beispielweise in Fernsdorf, Gemeinde Geierstahl vorhanden.
Jeden Bauwerber muss die genannte Thematik der Geländemodellierung klar sein und dies ohne Befreiungsanträge realisieren.
Die Wandhöhen sind grundsätzlich auf maximal 6,5m festgesetzt. Bei Satteldächern ist eine Firsthöhe von ca. 10,0m denkbar. In den drei Baufelder werden unterschiedliche Geländehöhen festgesetzt. Somit erreichen die Gebäude ein grundsätzliches und abgestuftes maximales Höhenniveau von 469m, 466m und 464,5m ü NN und reichen gerade mal an die Höhe der östlichen Grundstücksgrenze der Bauparzelle von Flurnummer 1073. Auch die Anlage von Solaranlagen auf den festgesetzten Dachformen überschreiten diese Höhen nicht grundsätzlich und kann somit vernachlässigt werden. D.h. von diesem Grundstück kann über die höchsten baulichen Anlagen des nördlichen Baufeldes geblickt werden. Ausblicke von den Wanderwegen, die direkt um den Großen Pfahl verlaufen, sind somit weiterhin möglich. Die Niveauhöhen des Naturschutzgebietes entlang des „Großen Pfahles“ werden nicht erreicht. Mit dem Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird die Erweiterung des Gewerbegebietes in die Landschaft eingebunden. Die Stadt Viechtach möchte den Bauwerbern hinsichtlich der Dachformen und Dachaufbauten kein enges „Korsett“ anlegen, sondern noch Wahlmöglichkeiten bieten. Diese Wahlmöglichkeit hat keine erheblichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und Schutzgebiete, sofern die unterschiedlichen Maßnahmen umgesetzt werden.
- „Kritik an der Einbindung in die Landschaft
Auf der hangseitigen Böschung der Baugrundstücke wird die Pflanzung einer 5-reihigen Hecke aus Bäumen und Sträuchern durch die Gewerbebetriebe festgesetzt.
Diese Bepflanzung ist für die Bauwerber eine Zumutung und nicht umsetzbar:
- sie berücksichtigt nicht das Bayerische Nachbarschaftsrecht mit 4 m Pflanzabstand zu einer landwirtschaftlichen Nutzung
- sie ist für einen Gewerbebetrieb unzumutbar aufgrund ihrer enormen Laubmengen und aufgrund der Wuchsform der festgesetzten Gehölze. Es werden Bäume mit einer natürlichen Kronenbreite bis 10 m festgesetzt, die grundsätzlich unverträglich mit einer Bebauung in 2 m Abstand sind. Eine Gehölzpflege auf der hohen und steilen Böschung ist
nicht praktikabel. Diese Festsetzung entspricht dem gültigen Bebauungsplan Riedbach-West, wo sie nicht umgesetzt wurde. Dies dient nunmehr als Vorbelastung und Begründung, dass mit der Ausweisung des GE dieser „Missstand“ nun beseitigt werden könnte!
- Entlang der Straße setzt der Bebauungsplan in einem 5 m breiten Streifen eine 3-reihige Hecke aus Bäumen und Sträuchern fest. Die festgesetzte Hecke erreicht ebenfalls eine Wuchsbreite von mindestens 10 m! In der Regel verlaufen entlang der Straße Leitungstrassen, in denen Gehölzpflanzungen nicht möglich sind. Die Bauwerber können deshalb von einer Befreiung von dieser Verpflichtung ausgehen.
Wie auch bei anderen städtischen Gewerbegebieten wird die festgesetzte private Eingrünung nicht ausgeführt werden. Die Stadt wird ihrer Monitoringverpflichtung nicht nachkommen und die Pflanzung ggf. auch gerichtlich durchsetzen.
Die als Vermeidungs- Minderungsmaßnahme genannte Durchgrünung ist nicht gegeben. Es ist deshalb oberhalb der Böschung zwingend eine 10 m breite, öffentliche Eingrünung festzusetzen, die mit Rechtskraft des Bebauungsplans in der darauffolgenden Pflanzperiode umzusetzen ist.
Die Eibe ist in einer Heckenpflanzung als Nadelbaum auf diesem Standort ungeeignet.
Der Eingriff bzw. die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist mit der Bedeutung des Großen Pfahl in Viechtach, einem Geotop mit weltweiter Bedeutung, unvereinbar. “
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die westliche Eingrünung (Bepflanzung) wird in eine öffentliche und private Grünfläche eingeteilt. Somit wird die Herstellung der Bepflanzung zwischen der Stadt Viechtach und den privaten Bauwerbern aufgeteilt. Die Pflanzungen sind so bald wie möglich, nach Herstellung der Böschung und bei guten Pflanzbedingungen (z.B. Herbst) umzusetzen. Eine 4,0m freier Abstand zu landwirtschaftlichen Flächen wird eingehalten, die Bäume II. Ordnung sind mittig im festgesetzten Pflanzbereich, d.h. bei ca. 5,0m zu pflanzen, anschließend wird beidseitig jeweils eine Reihe Sträucher mit einer Wuchshöhe über 2,0m und abschließend Sträucher mit einer Wuchshöhe bis 2,0m zu pflanzen. Somit wird der Abstand zu landwirtschaftlichen genutzten Flächen eingehalten.
Die Abstände werden unter V. Hinweise, Punkt 2 Grenzabstände mitaufgenommen. Von einer steilen Böschung mit einer Neigung von 1 :2,5 kann nicht gesprochen werden. Pflanz- und evtl. Pflegemaßnahmen können durchgeführt werden.
Entlang der östlichen privaten Grünfläche ist eine 3-reihige Hecke mit Sträuchern festgesetzt. Von einer Wuchsbreite von 10m kann nicht ausgegangen werden. Pflegemaßnahmen können durchgeführt werden. Derzeit verlaufen die Leitungen im öffentlichen Straßenverkehrsraum. Die privaten Leitungen können auch auf private Verkehrsflächen verlaufen. Somit können die Pflanzungen gemäß Bebauungsplan durchgeführt werden. Von einer Befreiung ist derzeit nicht auszugehen.
Dies wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich sind die Festsetzungen des Bebauungsplans umzusetzen, so auch die Anpflanzungen und das Monitoring.
Die 10,0m breite Eingrünung wird, wie bereits beschrieben, als öffentliche und private Grünfläche mit Anpflanzbindungen festgesetzt.
Die Eibe wird von der Pflanzliste gestrichen, wobei die Aussage „der nicht Eignung“ nur bedingt geteilt wird.
Es werden weitreichende Festsetzung getroffen, die eine erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in Bezug zum „Großen Pfahl“ minimieren und vermindern.
- „Kritik an der Eingriffsbilanzierung
Das Gewerbegebiet soll in einer im Flächennutzungsplan aktuell als landschaftsbildprägenden, zu erhaltenden Grünfläche ausgewiesen werden.
Angaben zum Artenschutz fehlen.
Der Pfahlfelsen ist eine Ansitzwarte für den Turmfalken, der ihn auch zeitweise als Brutplatz nutzt. Der Standort des Gewerbegebietes gehört zum regelmäßigen Jagdgebiet.
Am großen Pfahl und seinen Wäldern sind Fledermäuse, u.a. die Mopsfledermaus zu erwarten. Die angrenzenden Freiflächen sind wichtige Nahrungshabitate.
Der Eingriff kann deshalb nicht nur durch Anwendung der Biotopwertliste ermittelt werden. Es ist auch der Eingriff in das Landschaftsbild und den Biotopverbund zu berücksichtigen.
Die Bewertung für den Eingriff in das Landschaftsbild und speziell in das Geotop von weltweiter Bedeutung fehlt. Die Sichtbeziehungen gehen verloren.
Der aktualisierte Leitfaden wird somit nicht korrekt angewendet.
Die Eingriffsbilanzierung gem. aktualisiertem Leitfaden für den Faktor Biotop- und Artenschutz ist nicht korrekt. Es ist grundsätzlich der durchschnittliche Wert für den Geltungsbereich anzusetzen.
Aufgrund der kleinteiligen Strukturierung mit Hecken, Ranken und schmalen Acker- und Grünlandstreifen ist der Ausgangszustand mit einem mittleren Wert anzusetzen. Der Ausgleichsbedarf ist mindestens 25%, möglicherweise aber auch 4 mal größer.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Es wurde eine spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Die Untersuchungen zu den vorliegenden Angaben zur artenschutzrechtlichen Prüfung erbrachten zusammenfassend folgendes Ergebnis: Das geplante Gewerbegebiet Riedbach West kann ohne konfliktvermeidende Maßnahmen (Minimierungsmaßnahmen) zur Auslösung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG bei Fledermäusen führen.
Bei allen anderen untersuchten Artengruppen kommt es nicht zu Betroffenheiten.
Zu den Fledermäusen wurden Minimierungsmaßnahmen aufgezeigt und im Bebauungsplan festgesetzt.
Eine Beschreibung und Bewertung des Orts- und Landschaftsbildes sind in der Begründung in Kapitel 4.7 und im Umweltbericht in Kapitel 5.3.5 aufgeführt. Auch Vermeidungsmaßnahmen zum Schutzgut Landschaftsbild werden im Kapitel 5.8.3 aufgezählt und im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Inhalte hinsichtlich der Abhandlung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach dem „neuen“ Leitfaden wurden im Plan und Umweltbericht angepasst und ergänzt.
- „Kritik an den Ausgleichsflächen und der Ausgleichsbilanzierung
Die festgesetzte Ausgleichsfläche auf Fl. 156/3 und Fl. 156 ist ungeeignet. Es handelt sich bereits um ein Mosaik aus Gehölzen, Säumen auf Ranken und relativ extensiv genutztem Grünland mit geringem Aufwertungspotential.
Die Ausgleichsbilanzierung gem. aktuellen Leitfaden für den Faktor Biotop- und Artenschutz ist nicht korrekt. Es ist bei Gehölzen die Einwicklungszeit zu berücksichtigen.
Die Pfahlschieferzone sollte als Offenland erhalten bleiben, deshalb ist die Festsetzung von Gebüschen / Hecken nicht sinnvoll.
Wirksame Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild fehlen.
Der Eingriff in das Geotop ist nicht ausgleichbar.
Der LBV stellt fest, dass der Bebauungsplan erhebliche fachliche Mängel aufweist, die die Auswirkungen des Gewerbegebietes im Umgriff des Großen Pfahl bewusst verschleiern sollen!
Durch die Öffnungsklauseln bei Festsetzungen zu Gelände- und Gebäudehöhen werden extreme Landschaftsveränderungen im unmittelbaren Umgriff des Großen Pfahls in Viechtach ermöglicht.
Der Artenschutz wurde nicht berücksichtigt. Es ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
(saP) durchzuführen, die die Auswirkungen auf die Arten im FFH-Gebiet Großer Pfahl untersucht.
Aus unserer Sicht ist allein aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Umgehungsschutzes eine saP und FFH-Verträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich.
Das Gewerbegebiet verursacht nicht ausgleichbare Eingriffe in den Biotopverbund, das Landschaftsbild und den Geotopschutz und wird vom LBV deshalb grundsätzlich abgelehnt. Negative Auswirkungen auf das nahegelegene FFH-Gebiet sind nicht auszuschließen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die verwendeten Flächen eignen sich sehr wohl als Ausgleichsflächen. Die untere Naturschutzbehörde sieht die Flächen auch als geeignet an und hat keine „nicht Eignung“ der Flächen in ihrer Stellungnahme beschrieben. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet und wird überwiegend noch intensiv als Ackerfläche bewirtschaftet. Die Flächen im Landschaftsschutzgebiet werden durch die Planung extensiviert und durch diese Nutzung naturschutzfachlich aufgewertet. Dies betrifft auch Ziele, die im Sinne des Landschaftsschutzgebietes stehen. Überwiegend werden die Flächen landwirtschaftlich als extensives Grünland genutzt. Die bestehenden und zu pflanzen Hecken und Gebüsche erhalten und schaffen ein, wie der BUND schreibt, Verbundsystem, das für viele unterschiedliche Arten Lebensraum bietet.
Die Inhalte hinsichtlich der Abhandlung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach dem „neuen“ Leitfaden wurden im Plan und Umweltbericht angepasst und ergänzt.
Diese Aussage wird zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der Aussagen sind keine erheblichen Mängel zu finden. Kleinere Unstimmigkeiten wurden in den Unterlagen angepasst. Von einer Verschleierung kann nicht die Rede sein: alle Unterlagen zum Bebauungsplan sind einsichtig und können von allen Interessierten eingesehen werden. Die Auswirkungen der Gewerbegebietserweiterungen werden im Umweltbericht je nach Schutzgut behandelt.
Es wurde eine spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt und ist Bestandteil des Bebauungsplanes.
Eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung (FFH-VA) wurde beauftragt und vom Büro Sommer, Büro für Landschaftsökologie durchgeführt. Diese FFH-VA kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Planung keine erheblichen und direkten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet mit seinen Entwicklungszielen zu erwarten sind.
In den Unterlagen des Bebauungsplans werden die unterschiedlichen Schutzgüter beschrieben, bewertet und falls erforderlich werden unterschiedliche Maßnahmen zur Reduktion, Verminderung und Minimierung des Eingriffs festgesetzt. Erhebliche negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet werden über die durchgeführte FFH-VA ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.8. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Landwirtschaft
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
2.8 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Landwirtschaft vom 23.06.2022, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Im Kapitel 5.9 werden die genannten Belange mitaufgenommen.
Die gesetzlichen Abstände zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind einzuhalten. Hinweislich werden die Abstände unter V., Punkt 2 mitaufgenommen.
Stellungnahme vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Landwirtschaft vom 23.06.2022:
„Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen seitens des AELF Regen zur Änderung des Flächennutzungsplans ,,Riedbach West" durch Deckblatt Nr. 13 keine grundsätzlichen Einwendungen.
Die von benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben und genutzten Flächen gegebenenfalls ausgehenden lmmissionen (Geruch, Lärm, Staub), sind zu dulden. Eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung der benachbarten Flächen muss uneingeschränkt möglich sein.
Bei Pflanzungen sind zu Nachbargrundstücken mindestens die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten.
Auf. eine Bepflanzung mit Hochstammbäumen sollte im Grenzbereich zu landwirtschaftIichen Flächen verzichtet werden. „
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.9. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
2.9 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 16.06.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In den Unterlagen zum Bebauungsplan wird auf die Behandlung des Wassers auf konzeptioneller Ebene (Behandlung des Niederschlagwassers) eingegangen. Eine Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt bezüglich der Bearbeitung der wasserrechtlichen Unterlagen im Sinne eines Genehmigungsverfahrens wird im Verlauf dieses Verfahrens erfolgen.
Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 16.06.2023:
„Als Träger öffentlicher Belange erteilen wir folgende fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Bei Gewerbegebieten ist bei einer unterirdischen Versickerung des Niederschlagswassers oder Einleitung in ein Oberflächengewässer grundsätzlich ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich.
Das Landratsamt Regen hat Abdruck dieses Schreibens erhalten. „
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.10. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
Bayernwerk Netz GmbH Regen
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
2.10 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH Regen vom 21.06.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird in der Begründung, Kapitel 4.6.4 mitaufgenommen.
Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 16.06.2023:
„Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Zukünftiges Ziel im Verteilnetz ist es eine dauerhafte Versorgung mit klimaneutralen Gasen sicherzustellen. Durch die Transformation von Erdgas auf grüne Gase (z.B. Biomethan, synthetische Gase, Wasserstoff) wird ein Baugebiet weiterhin mit Gas versorgt, sofern genügend Grundstückseigentümer vor Erschließung des Baugebietes eine kostenpflichtige Vorabverlegung des künftigen Gasanschlusses in Ihr Grundstück bestellen.
Wir werden hierzu mit allen Grundeigentümern Kontakt aufnehmen und eine Erschließungsvereinbarung anbieten. Die Kostenbeteiligung in Höhe von derzeit ca. 1.300 EUR je Bauparzelle wird bei der späteren Anschlusserstellung angerechnet. Die Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme inkl. der notwendigen Anbindung an das vorhandene Gasnetz muss gegeben sein.
Zur elektrischen und gastechnischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel, Verteilerschränke, Rohrleitungen und Straßenkappen für die Armaturen erforderlich. Für die Unterbringung dieser Anlagenteile in den öffentlichen Flächen sind die einschlägigen DIN-Vorschriften DIN 1998 zu beachten. Eine Gasrohr- bzw. Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Gasrohre und Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen. „
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.11. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen;
Staatliches Bauamt Passau
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
2.11 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Passau vom 21.06.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der Einleitung in den Riedbach wird mit dem Wasserwirtschaftsamt ein Abstimmungstermin vereinbart. Dabei dürfte unter anderem auch diese Thematik behandelt werden.
Stellungnahme vom Staatlichen Bauamt Passau vom 21.06.2023:
„Unsere Belange sind von der Änderung des Bebauungsplanes durch die bestehende B85 nicht unmittelbar berührt, da diese in rd. 150 m Entfernung zur geplanten Baugrenze verläuft. Zur geplanten Ausgleichsfläche beträgt der Abstand der B 85 rd. 50 m.
Allerdings bestehen unsererseits Straßen-/Brückenplanungen für die B 85, für die Einleitungen von Oberflächenwasser in den Riedbach vorgesehen sind. Zum einen handelt es sich um den Knotenumbau an der B 85 mit der St 2139. Hierfür ist das Planfeststellungsverfahren beantragt. In diesem Zuge wurde die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser unter der Vorschaltung von Rückhaltemaßnahmen in den Riedbach von der B 85 und der St 2139 beantragt. Zum anderen ist die Erneuerung der Riedbachbrücke in Planung. Hier soll ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden. Aus topografischen Gründen ist eine Rückhaltung hier nicht möglich. Die Entwässerung ist bereits mit dem
Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Da aufgrund der wasserrechtlichen Vorgaben die Einleitungsmenge auf eine Gewässerlänge von 1000 m in den Riedbach nur in begrenztem Umfang möglich ist und es sich unsererseits um bereits verfestigte Planungen handelt, sind die Einleitungen aus dem auszuweisenden GE Riedbach West soweit zu reduzieren, dass sich für unsere Vorhaben keine Änderungen oder Einschränkungen ergeben.
Genaueren Daten zu den aus den Straßenbauvorhaben geplanten Einleitungsmengen können Sie bei unserem Sachgebiet Wasserrecht (0851/5017-1530) erfragen.
Die Ausweisung des Gewerbegebietes hat auch Auswirkungen auf unsere ökologischen Erhebungen und Planungen zur Riedbachbücke, die wir im weiteren Planungsprozess berücksichtigen müssen.
Abschließend weisen wir auf die verkehrsbedingten Lärmemissionen der B 85 hin. Grundsätzlich obliegt es der Stadt, Baugebiete entlang von vorhandenen Hauptverkehrsstraßen so auszuweisen, dass für diese die Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden. Wir weisen darauf hin, dass evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen die Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen haben. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Als Straßenbaulastträger der B 85 werden wir auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Stadt oder Grundstücksbesitzern in dem oben genannten Gewerbegebiet gestellt werden, ablehnen.
Unter Beachtung unserer o.g. Ausführungen, insbesondere unserer Auflagen zur Gesamteinleitungsmenge in den Riedbach, besteht unsererseits Einverständnis mit dem Deckblatt zum Bebauungsplan. “
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.12. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Brandschutzdienststelle Landkreis Regen
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
2.12 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 06.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die erforderliche Grundversorgung gemäß DVGW Merkblatt W 405 und ein Laufweg von ca. 100m zur nächstgelegenen Löschwasserentnahmestelle sind vorhanden.
Mögliche Brände können auch ohne Inanspruchnahme der privaten Flächen der Baugrundstücke auch von der öffentlichen Straße „Am großen Pfahl“ ausgelöscht werden.
Die Baufelder bzw. die baulichen Anlagen sind mit den erforderlichen Zufahrten erschlossen, dass Feuerwehrfahrzeuge die notwendigen Flächen erreichen können.
Stellungnahme Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 06.07.2023:
„Aus Sicht der Feuerwehr wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
1. Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr
Bezeichnung der örtlich zuständigen
Feuerwehr: FF Viechtach
Ausrüstung: KdoW, ELW 1, HLF 10, DLA(K) 23/12,
LF16/12, TLF 20/40-SL, GW-L, RW 2,
MTW
Personalstärke: ca. 69 Aktive
Anfahrt der örtlich zuständigen Feuerwehr: ca. 2,00 km
Weitere Kräfte nach Bedarf entsprechend der vorhandenen Alarmplanung des Landkreises Regen für die Stadt Viechtach.
2. Löschwasserversorgung
Bebauungsplan Punkt 4.6.2
Stellungnahme: Rechtsgrundlage
Für das im Bebauungsplan ausgewiesene Gebiet und die beschriebene Nutzung muss die Grundversorgung mit Löschwasser gemäß DVGW-Merkblatt W405 im Umfang von mindestens 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden im Umkreis von 300 m sichergestellt sein.
Dabei sind die Löschwasserentnahmestellen so anzuordnen, dass die jeweils nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle innerhalb eines Laufweges von maximal 80 – 120 m erreicht werden kann Art, Standort und Ausführung der Löschwasserversorgung sind entgegen § 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB im Bebauungsplan nicht vollumfänglich dargestellt und kann somit seitens der Brandschutzdienststelle nicht bewertet werden. Die korrekte Umsetzung der Löschwasserversorgung liegt daher in der Verantwortung der Stadt Viechtach.
Die erforderlichen Hydranten müssen einen Leitungsdruck von mindestens 1,5 bar aufweisen; dabei sind nur Hydranten einzubauen, die über ein Prüfzeichen nach DIN-DVGW verfügen.
Weitere Anmerkungen:
3. Zufahrt
Bebauungsplan Punkt 4.5
Stellungnahme: Rechtsgrundlage
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss verkehrstechnisch so erschlossen sein, dass er für Feuerwehr und Rettungsdienst im notwendigen Umfang zugänglich ist.
Die notwendigen Zufahrten müssen so ausgeführt werden, dass sie mit Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t, einer Länge von 10 m, einer Breite von 2,5 m und einem Wende-kreisdurchmesser von 10,5 m zügig befahren werden können.
§ 9 Abs. 1 Pkt. 11 BauGB
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
Richtlinien über Flächen
für die Feuerwehr
Richtlinie für die Anlage
von Stadtstraßen
Weitere Anmerkungen:
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) empfehlen bei Sackgassen mit einer Länge von mehr als 50 m eine Wendeanlage – dies ist je nach geplanter Ausführung der Erschließung im vorliegenden Fall ebenso zu beachten.
4. Bebauung
Bebauungsplan Planliche u. Textliche Festsetzungen
Stellungnahme: Rechtsgrundlage
Die Bebauung ist so auszuführen, dass der Brandausbreitung vorgebeugt und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, dabei sind die Vorga-ben der BayBO zu beachten.
Art. 12 BayBO
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Weitere Anmerkungen:
5. Schlussbemerkung
Alle geltenden Vorschriften hinsichtlich Vorbeugenden und Baulichem Brandschutz sind unabhängig von den hier aufgeführten Bemerkungen einzuhalten.
Die Stellungnahme der Feuerwehr bezieht sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. Sie dient dazu, einen eventuell erforderlichen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und die Wirksamkeit der erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen. Alle vorgehend aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu verstehen.
Grundsätzlich bleibt die Anhörung der Feuerwehr im Einzelfall vorbehalten. „
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.13. Stellungnahmen von Privatpersonen mit Hinweisen oder Einwendungen;
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
2.13 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die private Stellungnahme vom 06.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dazu folgende Ausführungen:
Es wurden schalltechnische Untersuchungen durchgeführt. Unter Einhaltung der Vorgaben des Gutachtens zum Schallschutz können schalltechnischen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Im Planungsgebiet, das derzeit überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt wird, sind keine Habitatstrukturen vorhanden, die ein dauerhaftes Vorkommen oder den Nachweis von Reptilien und Amphibien rechtfertigt. Auch wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, die das Vorkommen von Reptilien und Amphibien im Planungsgebiet ausschließt.
Bei der Einhaltung der Vorgaben des Gutachtens zum Schallschutz können schalltechnischen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Geruchsbelästigungen und erhebliche Beeinträchtigungen durch Gasen im Bestand der angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete sind nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Normen sowohl im Bestand als auch in der Planung eingehalten werden.
Private Stellungnahme vom 06.07.2023:
„Hiermit erheben wir als direkte Anlieger, fristgerecht Einspruch gegen den Bebauungsplan Riedbach West sowie gegen die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Riedbach West.
Vorläufige Begründungen.
Derartige Lärmbelästigung im Naturschutzgebiet.
Geologisch nicht vertretbar wegen des Quellwassers
Da sich bei uns die Kreuzotter Askulapnatter und Blindschleiche sowie eine besondere Art von Kröten Niedergelassen haben, die unter Naturschutz stehen. Sowie auch eine besondere Pflanzenart.
Unter anderem ist durch den Autoverkehr die Abgas Entwicklung und Lärmbelästigung derart hoch. Wir haben genug von der Rehau mit den Giftgasen.
Unter anderem haben Sie arglistig und Betrügerisch gehandelt, so dass ich einen Großen Verlust erlitten habe, da mir von der Gemeinde Viechtach immer wieder falsche Auskünfte gegeben worden sind. Und der Spruch am Telefon von Ihnen,"XXX warst zu blöd zum Verhandeln, dies werde ich mir mit einer Klage noch vorbehalten.
Des weiteren Einspruch macht mein Anwalt. „
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2.14. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
2.14 |
Beschluss
- Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Riedbach West“ Deckblatt 4 in der Fassung vom 12.12.2024 und beschließt diese öffentlich auszulegen.
- Der Bebauungsplan „Riedbach West“ Deckblatt 4 in der Fassung vom 12.12.2024 wird zum Bestandteil der Sitzungsniederschrift erklärt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5
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3. Vergabe eines Straßennamens für das Baugebiet "Mitterweg II Deckblatt 1"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
3 |
Beschluss
Der Stadtrat beschließt, für das Baugebiet „Mitterweg II Deckblatt 1“ den Straßennamen „Anton-Zeitlhöfler-Weg“ zu vergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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4. Bund-Länder-Programm Lebendige Zentren - Einzelmaßnahme 004: Allgemeine Kosten der Beratung 2025 - 2029
- Durchführungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
4 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt vorbehaltlich einer Förderzusage bzw. einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn die Durchführung der städtebaulichen Einzelmaßnahme 004 (Allgemeine Kosten der Beratung 2025 - 2029) gemäß Erläuterungsbericht vom 18.12.2024 mit Gesamtkosten von 35.000,00 Euro.
- Der Erläuterungsbericht ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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5. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Viechtach und der Kindergartenstiftung Viechtach für das Haushaltsjahr 2023
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
5 |
zum Seitenanfang
5.1. Bekanntgabe des Prüfberichts vom 28.10./30.10.2024 (öffentlicher Teil)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
5.1 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt den Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2023 der Stadt Viechtach und der Kindergartenstiftung Viechtach vom 28.10./30.10.2024 (öffentlicher Teil) zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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6. Wahl des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Pirka und seines Stellvertreters
- Bestätigung gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
6 |
Beschluss
- Der Stadtrat bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG Herrn Simon Piller, wohnhaft in Viechtach, Viechtacher Straße 8 als Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Pirka.
- Der Stadtrat bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG Herrn Hans-Peter Stern, wohnhaft in Viechtach, Lustackerweg 2 als Stellvertreter des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Pirka.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7. Erlass einer Satzung zur Änderung der Kurbeitragssatzung
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
7 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt aufgrund Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) eine Satzung zur Änderung der Kurbeitragssatzung gemäß dem vorliegenden Satzungsentwurf vom 18.12.2024.
- Der Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8. Erlass einer Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Viechtach im Jahr 2025 (Verkaufssonntageverordnung 2025)
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
13.01.2025
|
ö
|
|
8 |
Beschluss
Der Stadtrat beschließt folgende Verordnung:
Aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) und § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V) -jeweils in der geltenden Fassung- erlässt die Stadt Viechtach folgende Verordnung:
§ 1
Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2025
Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen in der Stadt Viechtach mit Ausnahme der Ortsteile Höllenstein, Pirka, Schnitzmühle und Waldfrieden die Verkaufsstellen wie folgt geöffnet sein:
- Am 13.04.2025 von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Am 25.05.2025 von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Am 19.10.2025 von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr
§ 2
Hinweise
1Die Vorschriften des § 17 LadSchlG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten und werden durch die Verlängerung der Verkaufszeiten gemäß dieser Verordnung nicht berührt. 2Auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 24 LadSchlG wird hingewiesen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Viechtach im Jahr 2024 (Verkaufssonntageverordnung 2024) außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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9. Bericht des Bürgermeisters / Anfragen der Mitglieder des Gremiums
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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13.01.2025
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ö
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9 |
Datenstand vom 24.02.2025 13:57 Uhr