Datum: 07.04.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:53 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Viechtach für das Haushaltsjahr 2025
- Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Würdigung des Landratsamtes Regen über die Prüfung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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1 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die rechtsaufsichtliche Würdigung des Landratsamtes Regen vom 13.03.2025 (Aktenzeichen 20-941) über die Prüfung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2025 vollinhaltlich zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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2. Bevollmächtigung des ersten Bürgermeisters zur Aufnahme der im Haushalt 2025 der Stadt Viechtach vorgesehenen Kredite
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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2 |
Beschluss
Der erste Bürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, bei Bedarf Darlehen in einer Höhe bis zu 3.000.000,00 € für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Stadt Viechtach zu marktüblichen Bedingungen aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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3. Fortführung des Projekts REGioCard
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.02.2022
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ö
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4 |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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3 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt die Fortführung des Projekts REGioCard bis zum 31.12.2027. Die Finanzierung der anfallenden Kosten in Höhe von insgesamt 33.000 € jährlich soll, soweit die Kosten nicht durch Projekteinnahmen gedeckt werden, gemäß der beschriebenen Kostenaufteilung geschehen. Die Projektabrechnung soll weiterhin über die Stadt Viechtach erfolgen.
- Der Stadtrat beschließt außerdem die Verlängerung des Arbeitsvertrags der Projektkoordination für 10 Wochenstunden über die gesamte Projektlaufzeit.
- Die Sitzungsunterlagen sind Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 3
Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Dirnberger war während der Abstimmung abwesend.
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4. Neubau des Regenüberlaufbeckens RÜB 06 (Bahnhofstraße Einmündung Bäckergasse)
Gewerk Tiefbau-, Kanal- und Betonbauarbeiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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03.02.2025
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ö
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4 |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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4 |
Beschluss
- Der Stadtrat nimmt den Aktenvermerk der Verwaltung vom 03.04.2025 und das Submissionsergebnis vom 25.03.2025 zur Kenntnis und beschließt, die Ausschreibung aufzuheben.
- Die Verwaltung wird beauftragt, eine alternative Planung vorzulegen und mit dem Landratsamt Regen und dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf abzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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5. Festlegung der weiteren Vorgehensweise beim Bau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität durch externe Dienstleister auf Parkplätzen der Stadt Viechtach - Grundsatzbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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5 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt das im Sachverhalt vorgeschlagenen Vorgehen.
- Der Stadtrat beschließt die Höhe der Sondernutzung pro Parkplatz zur Nutzung von Ladeinfrastruktur auf 75,00 € pro Monat festzusetzen.
- Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Sondernutzungsgebührensatzung entsprechend anzupassen.
- Die Sitzungsunterlagen werden zum Bestandteil der Sitzungsniederschrift erklärt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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6. Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 13 (Gewerbegebiet Riedbach-West)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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6 |
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6.1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ohne Hinweise oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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6.1 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Nachbarbehörden
zur Kenntnis. Es werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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6.2. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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6.2 |
Beschluss
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
- Regierung von Niederbayern, Herr Kobold vom 17.02.2025
„Die Stadt Viechtach beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 13, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Gewerbegebietsflächen zu schaffen. Der Bebauungsplan „Riedbach-West“ mit Deckblatt Nr. 4 wird im Parallelverfahren geändert. Die Größe des Plangebiets umfasst ca. 1,0 ha. Die höhere Landesplanungsbehörde an der Regierung von Niederbayern hat hierzu mit dem Schreiben vom 21.06.2023 erstmalig Stellung genommen.
Erfordernisse der Raumordnung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.
Hinweis:
Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung.“
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Forsten vom 15.01.2025
„Für die Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 13; Parallelverfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Riedbach West" DB 4 wird kein Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes beansprucht. Die nächstgelegene Waldfläche im Sinne des Waldgesetzes befindet sich südlich bzw. südwestlich direkt angrenzend an den räumlichen Geltungsbereich. Allerdings haben die ausgewiesenen Baugrenzen über 50 m Entfernung zum Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. Folglich gibt es keine forstfachlichen Einwände.
Hinweis zur Dokumentation der FFH-Verträglichkeitsabschätzung für das FFH-Gebiet 6842-301 „Pfahl“: Hier wird forstwirtschaftliche Nutzung in der mittleren Rangskala als Bedrohung innerhalb des FFH-Gebiets aufgeführt. Dies erscheint aus forstfachlicher Sichtweise verallgemeinert und auch nicht begründet zu sein und wir widersprochen: Ein Zitat aus dem Managementplan für das FFH-Gebiet 6842.301.01 - 09 "Pfahl": „Den Waldlebensraumtyp Bodensaure Nadelwälder betreffend sind derzeit keine nennenswerten Beeinträchtigungen erkennbar. Lokal tritt Wildverbiss an Weißtanne auf.“, „Das Problem der Verbuschung ist in diesem Gebiet wegen der zu geringen forstlichen Nutzung besonders stark ausgeprägt.“, „[…] ein großer Teil aller Waldflächen wird mit sehr geringer Intensität forstwirtschaftlich genutzt, […]“ und „Fichtenforst mit weitem Schattenwurf und erheblicher Beeinträchtigung
des Mikroklimas“.
„Nach Prüfung der Unterlagen dürfen wir Ihnen mitteilen, dass seitens der IHK für Niederbayern in Passau in ihrer Rolle als Vertreterin der gesamtwirtschaftlichen Interessen grundsätzlich keine Bedenken gegen die o.g. Planung bestehen.
Die Rückmeldungen aus Betrieben zeigen immer häufiger, dass keine passenden Flächen für Erweiterungsmöglichkeiten bereits ansässiger Betriebe oder Neuansiedelungen zur Verfügung stehen. Daher ist die Ausweisung bzw. die Erweiterung eines Gewerbegebietes aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft zu begrüßen. Die Einarbeitung des Schallschutzgutachtens ist ebenfalls positiv zu bewerten. Sämtliche schallschutztechnischen Vorgaben, die gemäß den schalltechnischen Untersuchungen als notwendig erachtet werden, sind in den Bebauungsplan zu übernehmen und konsequent umzusetzen.
Von Seiten unserer Kammer selbst sind keine Planungen beabsichtigt bzw. Maßnahmen bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnten.
Weitere Informationen, die gegen die übrigen Planungen sprechen, liegen uns aktuell nicht vor. Wir danken Ihnen für die Beteiligung.“
„Mit dem Schreiben vom 21. Juni 2023 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.“
„Unsere Belange sind von der Änderung des Flächennutzungsplanes durch die bestehende B 85 nicht unmittelbar berührt, da diese in rd. 150 m Entfernung zum geplanten Gewerbegebiet verläuft.
Wir weisen aber auf die verkehrsbedingten Lärmemissionen der B 85 hin. Grundsätzlich obliegt es der Stadt, Baugebiete entlang von vorhandenen Hauptverkehrsstraßen so auszuweisen, dass für diese die Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden. Wir weisen darauf hin, dass evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen die Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen haben.
Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Als Straßenbaulastträger der B 85 werden wir auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Stadt oder Grundstücksbesitzern in dem oben genannten Gewerbegebiet gestellt werden, ablehnen.
Bezüglich unserer Planungsprojekte an der B 85 und deren Auswirkungen auf die Gebietsausweisung verweisen wir auf unsere Stellungnahme im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren.“
„Aus Sicht der Feuerwehr wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
Insofern die für das laufende Verfahren bereits abgegebene Stellungname der Feuerwehr vom 06.07.2023 (Aktenzeichen: BSD/2023-07-06/FP/012_013/FG) sowie die für das Parallelverfahren abgegebene Stellungnahme der Feuerwehr zur Änderung des Bebauungsplanes „GE Riedbach West“ mittels Deckblatt 4 vom 06.07.2023 (Aktenzeichen: BSD/2023-07-06/BP/028_004/FG) entsprechend berücksichtigt wird, bestehen seitens der Feuerwehr keine weiteren Anmerkungen.
Grundsätzlich bleibt die Anhörung der Feuerwehr im Einzelfall vorbehalten.“
„Als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen die von Ihnen oben genannten Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Die Abfallentsorgung erfolgt über die bestehende, öffentliche Erschließungsstraße „Am Großen
Pfahl“, wie in den Unterlagen bereits angegeben. Danke dafür!
Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des ZAW Donau-Wald bleiben hiervon unberührt und sind ebenfalls zu beachten. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des praktizierten 3-Tonnen-Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) ist vorzusehen.
Die Auswahlkriterien bei der Ermittlung des Standorts für ggf. notwendige Müllnormgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum sind zu berücksichtigen. Diese können auf Antrag auch auf dem Privatgelände geleert werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein geeigneter Durchfahrts- oder Wendemöglichkeiten für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge. In diesem Fall wäre die Erteilung einer Haftungsfreistellung für das Abfuhrunternehmen bzw. dem ZAW Donau-Wald zwingend erforderlich.“
„Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15.01.2025.
Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.
Bei zukünftigen Informationen bzw. Rückfragen bezüglich der Planungen von Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom GmbH in Neubaugebieten bitten wir folgende zentrale E-Mail-Adresse des PTI 12 Regensburg zu verwenden:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Durch die Änderung des Bebauungsplanes reichen unsere bestehenden Anlagen eventuell nicht aus, um die zusätzlichen Gebäude an unser Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es kann deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen gegebenenfalls wieder aufgebrochen werden müssen.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.“
werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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6.3. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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6.3 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 16.02.2025, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen zu o.g. Vorhaben. Nachfolgend erhalten Sie die naturschutzfachliche Stellungnahme zur weiteren Verwendung.
1. Beschreibung des Vorhabens Am südwestlichen Stadtrand von Viechtach soll das bestehende Gewerbegebiet durch das Deckblatt 4 zum Bebauungsplan „Riedbach West“ um ca. 1,7 ha erweitert werden. Im Parallelverfahren soll durch das Deckblatt 13 auch der Flächennutzungsplan geändert werden. Derzeit handelt es sich bei den landwirtschaftlichen Flächen vor allem um mäßig extensive Wiesen und intensive Äcker.
2. Schutzgebiete
Ein Teilbereich des Deckblatts befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald“. Dabei handelt es sich aber um die geplanten Ausgleichsflächen, somit stellt dies keinen Wiederspruch dar. Die Ausgleichsfläche ist im Flächennutzungsplan mit einer T-Signatur als sog. „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ darzustellen. Sonstige Schutzgebiete oder anderweitig gesetzlich geschützte Flächen sind nicht unmittelbar von der Erweiterung des Gewerbegebiets betroffen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass durch das geplante Gewerbegebiet auch nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Schutzgebiete und gesetzlich geschützten Flächen zu rechnen ist.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Ausgleichsfläche ist auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung auf einer in der Planzeichnung dargestellten Grünflächen geplant. Diese Grünflächen haben eine gliedernde, abschirmende, ortsgestaltende und landschaftstypische Funktion und sind als Schwerpunktgebiete für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und Ausgleichsflächen bezeichnet. Somit ist die geforderte Bezeichnung als „Fläche oder Schwerpunktgebiet für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ bereits vorhanden. Eine weitere zeichnerische Ergänzung der Ausgleichsfläche („T-Signatur“) ist auf dieser Planungsebene nicht zwingend erforderlich.
„3. Eingriffsbeurteilung
Die Einschätzung, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume gering sind, wird Seitens der Fachstelle nicht geteilt. Es handelt sich eben nicht nur um intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen, sondern gemäß BNT-Einstufung zu einem Großenteil um mäßig extensive Wiesen, welche auf Grund ihrer mittleren Grünlandzahl und Ihrer extensiven Bewirtschaftung ein hohes Aufwertungspotenzial hätten. Des Weiteren wird mit einer GRZ von 0,7 ein Großteil der Flächen vollständig versiegelt. Es gehen Lebensräume mit mittlerer Wertigkeit verloren und die geplanten Ausgleichflächen können den Verlust zumindest nicht zeitgleich ersetzen. Die Zielerreichung wir zum Teil Jahrzehnte in Anspruch nehmen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Wie im Kapitel 4.3.4 „Arten und Lebensräume“ des Umweltberichtes beschrieben, wird das Planungsgebiet für dieses Schutzgut mit einer geringen und mittleren Bedeutung für den Naturhaushalt bewertet. Neben einer floristischen Bewertung mittels Biotop- und Nutzungstypen werden dabei faunistische Belange und weitere wertgebende Merkmale wie Schutzgebiete u.a. betrachtet. Werden alle Aspekte zusammenfassen betrachtet, hat das Planungsgebiet eine geringe bis mittlere Bedeutung für den Naturhaushalt.
Im Kapitel 4.5 des Umweltberichts werden mögliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume beschrieben. Es folgt ein zusammenfassender Auszug aus diesem Kapitel:
…“Die Auswirkungen der Gewerbegebiets-erweiterung auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden zusammenfassend als gering eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen kann von einer naturschutzfachlichen Aufwertung für das Schutzgut gesprochen werden. Durch die bauliche Entwicklung gehen zwar potenzielle Lebensraumflächen verloren, aber auf der anderen Seite werden neue Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen.“ …
Somit wird auf der einen Seite in potentielle Lebensräume durch das Planungsgebiet eingegriffen, auf der anderen Seite werden unterschiedliche naturschutzfachliche Maßnahmen im Planungsgebiet und der Eingriff über Ausgleichsflächen ausgeglichen. Ein zeitgleicher Ausgleich der Flächen kann unter diesen Bedingungen nicht gefordert werden und ist somit nicht von Belang. Da auch Lebensräume von mittlerer Bedeutung vorhanden sind und in diese eingegriffen wird, wird der Absatz folgendermaßen ergänzt:
…“Die Auswirkungen der Gewerbegebiets-erweiterung auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden zusammenfassend als gering bis mittel eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen sowohl im Planungsgebiet des Gewerbegebietes als auch im Sinne des Ausgleiches des Eingriffs (Ausgleichsflächen) kann von einer naturschutzfachlichen Aufwertung für dieses Schutzgut auf mittlerer bis langer Sicht gesprochen werden. Durch die bauliche Entwicklung gehen zwar potenzielle Lebensraumflächen (auch von mittlerer Bedeutung) verloren, aber auf der anderen Seite werden neue Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen.“ …
„Des Weiteren ist zumindest eine überschlägige Berechnung der notwendigen Ausgleichsfläche im Flächennutzungsplan zu ergänzen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Eine überschlägige Berechnung der erforderlichen Ausgleichsflächen erfolgte bereits mit der Erarbeitung des Entwurfes in Kapitel 4.8 des Umweltberichtes. „Dabei wird der „Nachweis des Ausgleiches“ (in der Tabelle in Kapitel 4.8) folgendermaßen ergänzt: „Der Ausgleich findet voraussichtlich in der näheren Umgebung des Eingriffes statt. Dabei werden ein Teilbereiche und landwirtschaftlich genutzte Flächen zwischen Gewerbegebiet und Großer Pfahl als Aus-gleichsfläche herangezogen. Bei einer Aufwertung von extensiven Grünland (6WP) und intensiven Ackerflächen (2WP) in artenreiches Extensivgrünland (12WP) ist von einer ungefähren, durchschnittlichen Aufwertung von 8 Wertpunkten auszugehen. Somit wäre überschlägig eine Ausgleichsfläche mit einer Flächengröße von ca. 4.900m² erforderlich. Eine konkrete Bilanzierung und eine Festsetzung von naturschutzfachlichen Maßnahmen auf der erforderlichen Ausgleichsfläche müssen in der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen.“
„4. Europäischer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 i.V. Abs. 5 BNatSchG
Es liegen Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bei. Für Fledermäuse wurden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt. Auf Seite 18 der Anlage zum Artenschutz liegt vermutlich ein Fehler vor, da das Tötungsverbot mit ja angekreuzt ist. Unter dieser Annahme wird Seitens der Fachstelle davon ausgegangen, dass unter Beachtung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
In den Unterlagen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) liegt ein Fehler auf Seite 18 vor. Dieser wird behoben und die Unterlagen zur saP werden neu angehängt, d.h. die ergänzte saP wird Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung.
„5. Alternativenprüfung
Aus Sicht der Fachstelle ist die vorliegende Alternativenprüfung unzureichend.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Stadt Viechtach erachtet die Alternativenprüfung im Kapitel 4.11 als ausreichend. Ein Auszug daraus:
„Andere alternative Flächen für eine Gewerbegebietserweiterung wurden für diese Alternativen-Betrachtung erstmal nicht herangezogen, da die Planungsabsicht der Stadt Viechtach in Verbindung mit der Eigentümersituation und die Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer an diesem Ort relativ hoch ist. Die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Riedbach-West ist als abschließende Erweiterung zu verstehen, d.h. das Gewerbegebiet Riedbach West ist in seiner räumlichen Ausdehnung abgeschlossen.“
„6. Naturschutzfachliche Bewertung / Fazit
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind noch einige Anpassungen erforderlich. Sollten die o.g. Aspekte berücksichtigt werden, bestehen keine erheblichen Einwände gegen die Planung. Auf die naturschutzfachliche Stellungnahme zum Bebauungsplan wird verwiesen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Nachgang dieser eingereichten Stellungnahme gab es eine telefonische Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde, in diesen die Themen und Ergänzungen besprochen wurden. Wichtig Aspekte wurden berücksichtigt und in den Bebauungsplan eingearbeitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3
zum Seitenanfang
6.4. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV)
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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6.4 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) vom 17.02.2025, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
- „Der LBV hält grundsätzlich an seiner Stellungnahme zum Vorentwurf fest und nimmt zu den im Betreff genannten Verfahren wie folgt Stellung:
Stellungnahme zum Flächennutzungsplan durch Deckblatt 13
Das geplante Gewerbegebiet liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Großen Pfahl in Viechtach.
Der Große Pfahl ist als
- Naturschutzgebiet ausgewiesen
- Als Geotop Nr. 1 im Bayerischen Geotopkataster ausgewiesen
- hat als FFH-Gebiet eine herausragende Bedeutung im Biotopverbund
Das Gewerbegebiet Riedbach-West wurde angrenzend an einen zum damaligen Zeitpunkt stillgelegten Gewerbebetrieb („Plastik-Chemie“) ausgewiesen. Dieser Komplex wurde zwischenzeitlich saniert. Ein Mieter dieses Gewerbekomplexes forderte die Ausweisung des geplanten Gewerbegebietes zur Existenzsicherung seines Betriebes. Dieses Unternehmen hat zwischenzeitlich einen anderen Standort gefunden. Ein weiterer stillgelegter Betrieb im Gewerbegebiet wurde zur Flüchtlingsunterkunft umgebaut.
→ Es besteht somit kein Bedarf für ein Gewerbegebiet an diesem Standort!
Die Ausweisung eines land-/ forstwirtschaftlich privilegierten kleinen Sägewerks als GE südlich der begrenzenden Straße „Am großen Pfahl“ ist eine im ursprünglichen Bebauungsplan erfolgte Fehlentscheidung. Für den Bestandsschutz und auch eine Erweiterung des Sägewerks war die Ausweisung als GE nicht erforderlich. In der ursprünglich geplanten Erweiterungsfläche des Sägewerks wurde inzwischen ein Dienstleitungsbetrieb genehmigt und gebaut. Damit wird die Nutzung der Straße und des gegenüberliegenden Lagerplatzes als „Betriebsgelände“ des Sägewerks nunmehr dauerhaft geduldet.
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Wie im Kapitel 4.11 des Umweltberichtes beschrieben, sind grundsätzlich bestehende Baulandreserven für Gewerbeflächen im Stadtgebiet von Viechtach eher spärlich vorhanden bzw. für die Stadt Viechtach kaum bis nicht verfügbar. Die Flächen dieser Gewerbegebietserweiterung sind sowohl im Eigentum der Stadt Viechtach als auch sind die Eigentümer mitwirkungsbereit. Auch gibt es für die Gewerbegebietserweiterung bereits Interessenten und Bauwerber, die an diesen Standort entwickeln wollen. Somit sind die Ausweisung und Erweiterung dieses Standortes städtebaulich sinnvoll, auch im Hinblick der Nachfrage neuen Gewerbeflächen. Auch da es sich bei der Gewerbegebietserweiterung um eine geringfügige und abschließende Erweiterung des „GE Riedbach West“ handelt. Auf eine ca. 1,0ha großen Gewerbefläche entstehen drei Baufenster, in diesen eher kleinere, mittelständische Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Die Erschließungsstraße „Am großen Pfahl“ ist bereits vorhanden und muss nicht geplant und hergestellt werden.
- „Die Straße „Am großen Pfahl“ bildete bisher die Grenze zwischen bebautem Stadtgebiet und der Kulturlandschaft mit Einzelgebäuden im Umgriff des Großen Pfahls.
Die kleinteiligen landwirtschaftlichen Flächen unterhalb des Naturschutzgebietes werden aktuell als Äcker und Grünland bewirtschaftet. Im Biotopkomplex aus Felsen, Heide, Hecken, Gebüschen, Säumen auf Ranken, Feuchtbiotopen am Riedbach und Wald ist dieses Offenland zwingend zu erhalten und als Biotopverbundelement aufzuwerten.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Wie bereits in der Stellungnahme von Landbund für Vogelschutz beschrieben, weist der derzeit rechtsgültige Bebauungsplan „GE Riedbach West“ bereits Bereiche westlich der Straße „Am großen Pfahl aus. Westlich dieser Straße sind derzeit zwei Gewerbebetriebe vorhanden. Eine Anknüpfung und Erweiterung nach Süden machen somit städtebaulich Sinn. Auch wenn landwirtschaftlich genutzte Fläche für die gewerbliche Weiterentwicklung herangezogen werden, ist immer noch von einem Biotopverbund mit Hecken, Büschen, Felsen, Wälder und landwirtschaftlich genutzten Flächen zu sprechen. Die landwirtschaftlich, teilweise intensiv genutzten Flächen werden verringert. Im Zuge der vorbereitenden und vor allem verbindlichen Bauleitplanung werden naturschutzfachliche Maßnahmen beschrieben, die den Biotopverbund weiterentwickelt. Dies wird durch die Anlage von Ausgleichsflächen im direkten Umfeld des
Gewerbegebietes bestätigt.
- „Die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen des Änderungsbereiches „als gliedernde, abschirmende, ortsgestaltende und landschaftstypische Grünflächen“ ist somit sachgerecht. In diesem Bereich sollen grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft umgesetzt werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt der Stadt Viechtach, die auch die Planungshoheit innehat. Die gewerbliche Weiterentwicklung an diesem Bereich ist städtebauliche erforderlich und Planungswille der Stadt. Die Darstellung der Grünflächen zwischen Großem Pfahl und bestehendem Gewerbegebiet werden nur für die geplante Gewerbegebietserweiterung geändert. Die übrigen Flächen werden weiterhin als Grünflächen dargestellt und ein Teilbereich davon wird als Ausgleichsfläche weiterentwickelt.
- „Der ausgewiesene Rundweg am Geo- und Biotop Großer Pfahl bietet nur unmittelbar oberhalb des geplanten Gewerbegebietes einen Ausblick in die Landschaft. Besonders gut sichtbar ist hier im Nahbereich das parallel in der Pfahlschieferzone verlaufende Riedbachtal. In der Ferne sind die Höhenzüge vom Hohen Bogen über den Kaitersberg bis zum Arbermassiv zu sehen. Geologische Zusammenhänge sind nur von diesem Standort aus erklärbar.
Der rechtskräftigte Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan weist deshalb diese Flächen konsequent als Grünflächen aus.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Flächen um den „Großen Pfahl“ bleiben weiterhin als Naturschutz- und Erholungsgebiet und Identifikationsobjekt bestehen. Ausreichende Pufferflächen zwischen dem „Großen Pfahl“ und der Gewerbeflächen sind vorhanden. Diese Deckblattänderung ist als Abschluss der Gewerbegebietserweiterung zu verstehen. Für das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild werden unterschiedliche Kompensationsmaßnahmen beschrieben, z.B. Durchführung von Geländemodellierungen, begrenzte Gebäudehöhen, westliche Eingrünungsmaßnahmen, begrünte Dächer u.a. und diese sind auch im Bebauungsplan festgesetzt.
- „Im Kapitel „Landschaftsbild“ wird die Verträglichkeit damit begründet, dass das nicht eingegrünte Gewerbegebiet „Riedbach-West“ bereits eine Vorbelastung darstellt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Eingrünungen wurden nicht umgesetzt!
→ Der Fehler, das land-/ forstwirtschaftlich privilegierte Sägewerk als GE auszuweisen, darf nicht durch Ausweisung der angrenzenden Flächen fortgesetzt werden.
Der LBV fordert, den rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan konsequent umzusetzen.
Dies wäre z.B. möglich durch Ausweisung einer Ökokontofläche mit Anlage von artenreichen
Äckern mit Segetalflora, artenreichem Grünland (Flachlandmähwiese oder extensive Beweidung) und Säumen sowie Hecken entlang der Straße zur Eingrünung des bestehenden Gewerbegebietes Riedbach-West.
Die „Vorbelastung“ durch das nicht eingegrünte bestehende Gewerbegebiet könnte damit beseitigt werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Hinsichtlich der Einordnung und Bewertung des Schutzgutes Orts- und Landschaftsbild sowie deren Auswirkungen durch die Planung, wird in den Kapiteln 3.10, 4.3.5 und 4.5 beschrieben. Nachfolgend folgt eine abschließende Zusammenfassung aus der Begründung:
Abschließend kann gesagt werden, dass durch die Erweiterung des Gewerbegebietes freie Sichtfelder zum „Großen Pfahl“ ausgehend von der Höhe des bestehenden Gewerbegebietes entlang der Straße „Am großen Pfahl“ eingeschränkt und so nicht mehr vorhanden sein werden. Betrachtet man das Planungsgebiet und seine Auswirkungen im gesamten Kontext, so sind zusammenfassend das Planungsgebiet und seine Auswirkungen auf die Umgebung von mittlerer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild. Naturschutzfachliche Maßnahmen zur Minimierung der Schutzgüter werden beschrieben und sind auf Ebene der Bebauungsplanung festzusetzen. Auf der Grünfläche im Anschluss werden die erforderlich Ausgleichsflächen mit dem Ziel der Entwicklung eines artenreichen Grünlandes.
- „Der LBV lehnt deshalb die Ausweisung eines Gewerbegebietes oder von Bauland oberhalb der Straße „Am großen Pfahl“ in Viechtach ab.
Der Eingriff bzw. die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist mit der Bedeutung des Großen Pfahl in Viechtach, einem Geotop mit weltweiter Bedeutung, unvereinbar.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Dieser Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach den Inhalten und Ausführungen des Bauleitplanes vereinbar.
- „Der LBV fordert die konsequente Umsetzung des gültigen Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan, der das Gebiet als landschaftsprägende Grünfläche ausweist.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden.
- „Der LBV fordert, die Ausweisung des Sägewerks incl. des bereits gebauten Dienstleistungsbetriebes als GE zurückzunehmen und die Fläche wieder in den Außenbereich zu überführen, um eine klare Grenze des Stadtgebietes zu definieren.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Ausführungen zur Verkehrserschließung die tatsächliche Situation verschweigen: Die Straße „Am großen Pfahl“ ist zwischen dem Knoten Sporerweg und der geplanten Zufahrt zu schmal und nicht ausbaubar (hohe Stützmauer einerseits und Wohnhäuser auf der anderen Seite). Das Gefälle beträgt 11 %. Sie ist sehr kurvig und unübersichtlich. Es existiert kein Fuß- oder Radweg.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden und steht im Widerspruch zum Planungswillen der Stadt Viechtach.
Die Straßenbreite „Am großen Pfahl“ beträgt von der Schmidstraße zu den Einfahrten des Planungsgebietes ca. 6,0m bis 6,5m. Die Breite ist nach der RaST ausreichend. Zwei sich begegnende LKWs können bei verminderter Geschwindigkeit aneinander vorbeifahren. Ein Ausbau der Straße ist nach derzeitigem Stand nicht geplant und erforderlich. Die bestehenden Gewerbeflächen mit Schwerlastverkehr zeugen davon, dass die verkehrliche Situation vor Ort funktioniert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3
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6.5. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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6.5 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 17.02.2025, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Für die Behandlung des Niederschlagwassers ist geplant, dass dieses über das bestehende System des vorhandenen Gewerbegebietes Riedbach West erfolgt mit der Einleitung in den Riedbach. Der Anschluss des geplante Gewerbegebietserweiterung an das bestehende Netz erfolgt voraussichtlich am Kreuzungspunkt Karl-Lankes-Straße / Sporerweg. Eine Rückhaltung des Niederschlagwassers im Geltungsbereich der Gewerbegebietserweiterung ist geplant. Das Niederschlagswasser der Gewerbegebietserweiterung wird somit über das bestehende Entwässerungsnetz und Rückhalteeinrichtungen („Teiche“) in den Riedbach eingeleitet. Bezüglich der Einleitung des anfallenden Niederschlagwassers ist eine wasserwirtschaftliche Erlaubnis erforderlich. Die Unterlagen zum Wasserrechtsverfahren vom Ingenieurbüro Tschönhens vom 29.Juni 2004 (Az. 33-641-1.1) werden diesbezüglich angepasst und ergänzt. Weitere relevante Unterlagen zum Wasserrecht, z.B. Einleitung von Bauvorhaben in Verbindung mit der B 85 sind zu berücksichtigen. Zum anstehenden Wasserrechtsverfahren fanden bereits und finden weitere Abstimmungen mit dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf statt.
Im Kapitel 4.2.2.5 des Umweltberichtes sind Ausführungen zum wassersensiblen Bereich enthalten. Die Ausführungen dazu werden zur Kenntnis genommen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden weitere Aussagen dazu getroffen.
Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 17.02.2025:
„zu der im Betreff genannten Bauleitplanung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
Wasserversorgung / Wasserschutzgebiete
Von der geplanten Maßnahme sind weder uns bekannte Wasserfassungen noch Wasserschutzgebiete betroffen. Die Wasserversorgung ist über die Stadt Viechtach gesichert.
Abwasserentsorgung
Die Entsorgung des Schmutzwassers ist über die kommunale Kläranlage gesichert. Niederschlagswasser
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass anfallendes Niederschlagswasser über das vorhandene System des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Riedbach
West“ in den Vorfluter eingeleitet werden soll. Zudem ist eine Rückhaltung des Niederschlagswassers im Geltungsbereich der Gewerbegebietserweiterung geplant.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt
bzw. über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung ist grundsätzlich anzustreben. Die direkte Einleitung in ein Gewässer soll nur dann stattfinden, sofern keine Versickerung möglich ist. Die Einleitung in die Mischwasserkanalisation nicht zulässig.
Für die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ist ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Es sind ausreichend geeignete Flächen für die Behandlungs-anlagen vorzuhalten.
Wassersensibler Bereich und wild abfließendes Wasser
Die Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ (https://s.bayern.de/hios) dient als grobe Orientierungshilfe in der Bauleitplanung, um mögliche Risiken im Hinblick auf Wassergefahren zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu entwickeln.
Der Planungsumgriff „Riedbach West“ befindet sich weder im wassersensiblen Bereich, noch sind Geländesenken oder Aufstaubereiche vorhanden. Allerdings sind potentielle Fließwege bei Starkregen mit erhöhtem Abfluss verzeichnet. Bei Geländeanschnitten muss mit Hang- und Schichtwasseraustritten sowie mit wild abfließendem Oberflächenwasser aufgrund des darüber liegenden oberirdischen Einzugsgebietes gerechnet werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gem. § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden.
Das Landratsamt Regen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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6.6. Stellungnahmen von Privatpersonen mit Hinweisen oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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6.6 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die private Stellungnahme vom 06.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Grundstücksgröße des Flurstückes 1055, Gmk. Viechtach beträgt ca. 1.800m². Die derzeitige Nutzung und der Bestand der größtenteils im Landschaftsschutzgebiet liegenden Fläche ist Grünland mit Gehölzstrukturen.
Die Fläche liegt südlich der geplanten Ausgleichsflächen (siehe rote Abgrenzung in der beigefügten Abbildung).
Auf Grund der Planungen und vor allem aus topografischen Gegebenheiten ist eine Ausweisung der Fläche als Gewerbefläche auszuschließen. Auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bzw. Schallschutzgründen in Verbindung mit dem südlich gelegenen Wohngebäude wird die Ausweisung der Fläche als Gewerbegebiet sehr kritisch gesehen. Somit kann der Ausweisung der Fläche als Gewerbegebiet nicht entsprochen werden.
Die Verwendung der Fläche als Ausgleichsfläche kann in Betracht gezogen werden. Auf Grund des fortgeschrittenen Planungsstandes wird diese Thematik nicht in dieser Bauleitplanung behandelt. Weitere Absprachen zwischen der Grundstückseigentümerin und der Stadt Viechtach können geführt werden.
Private Stellungnahme vom 06.07.2023:
„Im Bereich des von der Stadt Viechtach aktuell geplanten Gewerbegebietes „Riedbach West“ bin ich Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes Flur-Nr. 1055.
In diesem Zusammenhang war ich bereits vor über 2 Jahren bei Bürgermeister Franz Wittmann vorstellig. In diesem Gespräch wurde besprochen, dass mein Grundstück evtl. im Tausch der nun geplanten Gewerbefläche zugeschlagen werden könnte. Auf alle Fälle wurde von Bürgermeister zugesichert, dass sich die Stadt Viechtach bei mir melden würde, sollten in diesem Bereich Planungen angestellt werden. Umso überraschter war ich nun, als ich aus der Presse den aktuellen Planungsstand erfuhr. Danach ist mein Grundstück entgegen den Gesprächsinhalten mit Bürgermeister Wittmann weder als Gewerbegebiet ausgewiesen noch wurde mit mir im Vorfeld der Planungen Kontakt aufgenommen.
Auch in einem Gespräch am 23. Januar 2025 hat Bürgermeister Wittmann angeboten, mein Grundstück zu einem Preis von 20 € zu kaufen. Sollte das Grundstück innerhalb von 10 Jahren als Gewerbefläche ausgewiesen werden, sollte ich weitere 25 €/m² erhalten.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, mein Grundstück ebenfalls als Gewerbefläche auszuweisen.
Gerne bin ich aber auch bereit über einen Tausch oder aber über einen Kauf mit der Stadt Viechtach zu verhandeln.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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6.7. Feststellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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6.7 |
Beschluss
- Der Stadtrat stellt den Flächennutzungsplan durch Deckblatt 13 in der Fassung vom 05.03.2025 einschließlich Begründung und Umweltbericht gemäß § 6 BauGB fest.
- Die Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 13 in der Fassung vom 05.03.2025 wird zum Bestandteil der Sitzungsniederschrift erklärt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3
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7. Bebauungsplan "Riedbach West" durch Deckblatt 4
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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7 |
zum Seitenanfang
7.1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ohne Hinweise oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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|
7.1 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Nachbarbehörden
zur Kenntnis. Es werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7.2. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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7.2 |
Beschluss
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
- Regierung von Niederbayern, Herr Kobold vom 17.02.2025
„Die Stadt Viechtach beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „Riedbach-West“ mit Deckblatt Nr. 4, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Gewerbegebietsflächen zu schaffen. Der Flächennutzungsplan wird mit Deckblatt Nr. 13 im Parallelverfahren geändert. Die Größe des Plangebiets umfasst ca. 1,0 ha. Die höhere Landesplanungsbehörde an der Regierung von Niederbayern hat hierzu mit dem Schreiben vom 21.06.2023 erstmalig Stellung genommen.
Erfordernisse der Raumordnung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.
Hinweis:
Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung.“
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Forsten vom 15.01.2025
„Für die Änderung des Bebauungsplans „Riedbach West“ durch Deckblatt 4; Parallelverfahren zur Änderung Flächennutzungsplans DB 13 wird kein Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes beansprucht. Die nächstgelegene Waldfläche im Sinne des Waldgesetzes befindet sich südlich bzw. südwestlich direkt angrenzend an den räumlichen Geltungsbereich. Allerdings haben die ausgewiesenen Baugrenzen über 50 m Entfernung zum Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. Folglich gibt es keine forstfachlichen Einwände.
Hinweis zur Dokumentation der FFH-Verträglichkeitsabschätzung für das FFH-Gebiet 6842-301 „Pfahl“: Hier wird forstwirtschaftliche Nutzung in der mittleren Rangskala als Bedrohung innerhalb des FFH-Gebiets aufgeführt. Dies erscheint aus forstfachlicher Sichtweise verallgemeinert und auch nicht begründet zu sein und wir widersprochen: Ein Zitat aus dem Managementplan für das FFH-Gebiet 6842.301.01 - 09 "Pfahl": „Den Waldlebensraumtyp Bodensaure Nadelwälder betreffend sind derzeit keine nennenswerten Beeinträchtigungen erkennbar. Lokal tritt Wildverbiss an Weißtanne auf.“, „Das Problem der Verbuschung ist in diesem Gebiet wegen der zu geringen forstlichen Nutzung besonders stark ausgeprägt.“, „[…] ein großer Teil aller Waldflächen wird mit sehr geringer Intensität forstwirtschaftlich genutzt, […]“ und „Fichtenforst mit weitem Schattenwurf und erheblicher Beeinträchtigung des Mikroklimas“.“
„Nach Prüfung der Unterlagen dürfen wir Ihnen mitteilen, dass seitens der IHK für Niederbayern in Passau in ihrer Rolle als Vertreterin der gesamtwirtschaftlichen Interessen grundsätzlich keine Bedenken gegen die o.g. Planung bestehen.
Die Rückmeldungen aus Betrieben zeigen immer häufiger, dass keine passenden Flächen für Erweiterungsmöglichkeiten bereits ansässiger Betriebe oder Neuansiedelungen zur Verfügung stehen. Daher ist die Ausweisung bzw. die Erweiterung eines Gewerbegebietes aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft zu begrüßen. Die Einarbeitung des Schallschutzgutachtens ist ebenfalls positiv zu bewerten. Sämtliche schallschutztechnischen Vorgaben, die gemäß den schalltechnischen Untersuchungen als notwendig erachtet werden, sind in den Bebauungsplan zu übernehmen und konsequent umzusetzen.
Von Seiten unserer Kammer selbst sind keine Planungen beabsichtigt bzw. Maßnahmen bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnten.
Weitere Informationen, die gegen die übrigen Planungen sprechen, liegen uns aktuell nicht vor. Wir danken Ihnen für die Beteiligung.“
„Als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen die von Ihnen oben genannten Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Die Abfallentsorgung erfolgt über die bestehende, öffentliche Erschließungsstraße „Am Großen
Pfahl“, wie in den Unterlagen bereits angegeben. Danke dafür!
Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des ZAW Donau-Wald bleiben hiervon unberührt und sind ebenfalls zu beachten. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des praktizierten 3-Tonnen-Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) ist vorzusehen.
Die Auswahlkriterien bei der Ermittlung des Standorts für ggf. notwendige Müllnormgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum sind zu berücksichtigen. Diese können auf Antrag auch auf dem Privatgelände geleert werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein geeigneter Durchfahrts- oder Wendemöglichkeiten für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge. In diesem Fall wäre die Erteilung einer Haftungsfreistellung für das Abfuhrunternehmen bzw. dem ZAW Donau-Wald zwingend erforderlich.“
- Deutsche Telekom Technik GmbH vom 21.01.2025
„Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15.01.2025.
Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.
Bei zukünftigen Informationen bzw. Rückfragen bezüglich der Planungen von Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom GmbH in Neubaugebieten bitten wir folgende zentrale E-Mail-Adresse des PTI 12 Regensburg zu verwenden:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Durch die Änderung des Bebauungsplanes reichen unsere bestehenden Anlagen eventuell nicht aus, um die zusätzlichen Gebäude an unser Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es kann deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen gegebenenfalls wieder aufgebrochen werden müssen.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.“
werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7.3. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.04.2025
|
ö
|
|
7.3 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 16.02.2025, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen zu o.g. Vorhaben. Nachfolgend erhalten Sie die naturschutzfachliche Stellungnahme zur weiteren Verwendung.
1. Beschreibung des Vorhabens
Am südwestlichen Stadtrand von Viechtach soll das bestehende Gewerbegebiet durch das Deckblatt 4 zum Bebauungsplan „Riedbach West“ um ca. 1,7 ha erweitert werden. Im Parallelverfahren soll durch das Deckblatt 13 auch der Flächennutzungsplan geändert werden. Derzeit handelt es sich bei den landwirtschaftlichen Flächen vor allem um mäßig extensive Wiesen und intensive Äcker.
2. Schutzgebiete
Ein Teilbereich des Deckblatts befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald“. Dabei handelt es sich aber um die geplanten Ausgleichsflächen, somit stellt dies keinen Wiederspruch dar.
Sonstige Schutzgebiete oder anderweitig gesetzlich geschützte Flächen sind nicht unmittelbar von der Erweiterung des Gewerbegebiets betroffen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass durch das geplante Gewerbegebiet auch nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Schutzgebiete und gesetzlich geschützten Flächen zu rechnen ist.
3. Eingriffsbeurteilung
Die Einschätzung, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume gering sind, wird Seitens der Fachstelle nicht geteilt. Es handelt sich eben nicht nur um intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen, sondern gemäß BNT-Einstufung zu einem Großenteil um mäßig extensive Wiesen, welche auf Grund ihrer mittleren Grünlandzahl und Ihrer extensiven Bewirtschaftung ein hohes Aufwertungspotenzial hätten. Des Weiteren wird mit einer GRZ von 0,7 ein Großteil der Flächen vollständig versiegelt. Es gehen Lebensräume mit mittlerer Wertigkeit verloren und die geplanten Ausgleichflächen können den Verlust zumindest nicht zeitgleich ersetzen. Die Zielerreichung wir zum Teil Jahrzehnte in Anspruch nehmen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Wie im Kapitel 5.3.4 „Arten und Lebensräume“ des Umweltberichtes des Bebauungsplanes beschrieben, wird das Planungsgebiet für dieses Schutzgut mit einer geringen und mittleren Bedeutung für den Naturhaushalt bewertet. Neben einer floristischen Bewertung mittels Biotop- und Nutzungstypen werden dabei faunistische Belange und weitere wertgebende Merkmale wie Schutzgebiete u.a. betrachtet. Werden alle Aspekte zusammenfassen betrachtet, hat das Planungsgebiet eine geringe bis mittlere Bedeutung für den Naturhaushalt.
Im Kapitel 5.5 des Umweltbericht werden mögliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume beschrieben. Es folgt ein zusammenfassender Auszug aus diesem Kapitel:
…“Die Auswirkungen der Gewerbegebiets-erweiterung auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden zusammenfassend als gering eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen kann von einer naturschutzfachlichen Aufwertung für das Schutzgut gesprochen werden. Durch die bauliche Entwicklung gehen zwar potenzielle Lebensraumflächen verloren, aber auf der anderen Seite werden neue Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen.“
Somit wird auf der einen Seite in potentielle Lebensräume durch das Planungsgebiet eingegriffen, auf der anderen Seite werden unterschiedliche naturschutzfachliche Maßnahmen im Planungsgebiet und der Eingriff über Ausgleichsflächen ausgeglichen. Ein zeitgleicher Ausgleich der Flächen kann unter diesen Bedingungen nicht gefordert werden und ist somit von untergeordnetem Belang. Da auch Lebensräume von mittlerer Bedeutung vorhanden sind und in diese eingegriffen wird, wird der Absatz folgendermaßen ergänzt und angepasst:
…“Die Auswirkungen der Gewerbegebiets-erweiterung auf das Schutzgut Arten und Lebensräume werden zusammenfassend als gering bis mittel eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen sowohl im Planungsgebiet des Gewerbegebietes als auch im Sinne des Ausgleiches des Eingriffs (Ausgleichsflächen) kann von einer naturschutzfachlichen Aufwertung für dieses Schutzgut auf mittlerer bis langer Sicht gesprochen werden. Durch die bauliche Entwicklung gehen zwar potenzielle Lebensraumflächen (von geringer bis mittlerer Bedeutung) verloren, aber auf der anderen Seite werden neue Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen.“
„Daher muss, wie bereits in der vorherigen Stellungnahme geschrieben, ein sogenannter „Timelag“ abgezogen werden. Es besteht somit mit der Ausgleichsbilanzierung noch kein Einverständnis. Des Weiteren handelt es sich bei dem BNT G214 immer um ein gesetzlich geschütztes Biotop, dies ist entsprechend anzugeben (z.B. G214-GE6510). Für G214 mit Ausgangszustand Acker ist ein Wertpunkt auf Grund der langen Entwicklungszeit abzuziehen (Timelag). Des Weiteren muss beschrieben werden, wie die jeweiligen BNT hergestellt und gepflegt werden sollen. Für G214 ist die Herstellung und Pflege in den Festsetzungen des B-Plans enthalten und fehlt nur im Umweltbericht. Hierzu ist festzuhalten, dass für eine gezielte Artanreicherung der derzeitigen G211 Fläche in Anbetracht des geplanten Zielzustands nur eine Mähgutübertragung von geeigneten Spenderflächen in Frage kommt. Regiosaatgut und v.a. ein Gräseranteil von 70% sind kontraproduktiv. Auch für die Herstellung der derzeitigen Ackerfläche ist eine Mähgutübertragung zumindest zu bevorzugen. Artenreiche Flachlandmähwiesen benötigen i.d.R. dauerhaft eine 2-malige Mahd. Auf 5-20% der Fläche sollen nach der Aushagerung jährlich wechselnde Brachestreifen belassen werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Den Ausführungen zur Ausgleichsfläche mit Zielbiotop und Maßnahmen wird gefolgt. In den Festsetzungen unter IV.,6.0 und im Umweltbericht in Kapitel 5.8.2 werden der Biotoptyp magere Flachlandmähwiese (FFH-LRT) und artenreiches Extensivgrünland mit dem Code G214-GU651U (vorher GE6510) als Entwicklungsziel ergänzt. Der „Timelag“ bezüglich des Ausgangszustandes der Ackerflächen wird in der Berechnung ergänzt und die Unterlagen werden diesbezüglich angepasst. Der Geltungsbereich der Ausgleichsflächen vergrößert sich um ca. 100m². Diese Änderung ist als marginal zu bewerten, da sich grundlegend an der Ausgleichsflächenplanung nichts ändert und somit wird auf eine erneute Auslegung und Beteiligung der untere Natutschutzbehörde verzichtet.
In den Festsetzungen unter IV.,6.0 haben sich folgende Anpassungen bei den Entwicklungsmaßnahmen ergeben:
„- im vierten Jahr: flache Ackerung der Fläche und Ansaat der Fläche mit Saatgut aus Mahdgutübertragung von geeigneten, evtl. in der Nähe befindlichen Spenderflächen (in Abspache mit der Naturparkverwaltung Bayerischer Wald und UNB Regen)“
Dabei wird die Verwendung von Regiosaatgut gestrichen, da dieses nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde nicht zur Erreichung des Zielzustandes führen kann.
„- 2-malige Mahd pro Jahr: 1.Schnitt nicht vor Mitte Juni
- auf ca. 10% der Fläche soll nach der Aushagerung im jährlichen Wechsel ein Altgras- und Brachestreifen belassen werden, d.h. keine zweite Mahd auf dieser Fläche und Stehenlassen der Gräser und Kräuter über den Winter und Frühjahr.
Im Umweltbericht ist das Kapitel 5.8.2 mit den Anpassungen zum Zielbiotoptyp mit dem Code G214-GU651E sowie Entwicklungsbeschreibungen nach Ausgangszustand ergänzt worden:
Entwicklungsbeschreibung mit Maßnahmen zum Bestand „intensiv genutzte Ackerflächen“:
In den ersten drei Jahren sind zur ersten Ausmagerung der Fläche starkzehrende Pflanzenarten, z.B. Hafer anzubauen. Das Mäh- und Erntegutes ist von der Fläche zu entfernen. Bei der Entwicklung von unerwünschten Beikräutern sind zusätzlich Mahddurchgänge mit Schröpfschnitten durchzuführen. Im vierten Jahr ist eine flache Ackerung der Fläche und das Aufbringen von Saatgut aus geeigneten Spenderflächen mit artenreichem Extensivgrünland auszuführen. Dazu ist im Vorfeld die Naturparkverwaltung Bayerischer Wald und die Untere Naturschutzbehörde zur Beratung hinzuzuziehen. Dabei soll der geeignete Zeitpunkt der Ackerung und dem Aufbringen des Saatgutes besprochen werden. Ein Schröpfschnitt zur Minderung der Entwicklung von unerwünschten Beikräuter wird wahrscheinlich durchzuführen sein. Auf ca. 10% der Fläche (ca. 300m²) soll nach der Aushagerung im jährlichen Wechsel ein Altgras- und Brachestreifen belassen werden, d.h. keine zweite Mahd auf dieser Fläche und Stehenlassen der Gräser und Kräuter über den Winter und Frühjahr (Rück-zugs- und Überwinterungsorte für Insekten). In den weiteren Jahren ist die Entwicklung der Wiese zu beobachten. Entwickelt sich die Wiese nicht in Rich-tung des gewünschten Zielzustandes, sind weitere Mähgutübertragungen (mit Schröpfschnitten) durchzuführen. Entwickelt sich die Wiese in Richtung Zielzustand ist eine 2-malige Mahd durchzuführen. Nach Erreichung des Zielzustandes ist eine 2-malige Mahd im Jahr mit einem ersten Schnitt nicht vor Mitte Juni durchzuführen. Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu keinem Zeitpunkt erlaubt. Die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind als Festsetzungen im Grünordnungsplan enthalten.
Entwicklungsbeschreibung mit Maßnahmen zum Bestand „extensiv genutztes artenarmes Grünland“:
In den ersten drei Jahren sind zur weiteren Ausmagerung der Fläche eine 2-3-malige Mahd durchzuführen (1.Mahd nicht vor Mitte Juni). Das Mäh- und Erntegutes ist von der Fläche zu entfernen. Bei der Entwicklung von unerwünschten Beikräutern sind zusätzlich Mahddurchgänge mit Schröpfschnitten durchzuführen. Im vierten oder fünften Jahr ist eine Prüfung der Wiese hinsichtlich der Artenzusammensetzung und des Entwicklungsstandes zum Zielbiotop durchzuführen. Wenn sich die Wiese nicht zum Zielzustand der Wiese entwickelt hat, ist im darauffolgenden Jahr eine flache Ackerung der Fläche und das Aufbringen von Saatgut aus geeigneten Spenderflächen mit artenreichem Extensivgrünland auszuführen.
Dazu ist im Vorfeld die Naturparkverwaltung Bayerischer Wald und die Untere Naturschutzbehörde zur Beratung hinzuzuziehen. Dabei soll der geeignete Zeitpunkt der Ackerung und dem Aufbringen des Saatgutes besprochen wer-den. Ein Schröpfschnitt zur Minderung der Entwicklung von unerwünschten Beikräuter wird wahrscheinlich durchzuführen sein. Auf ca. 10% der Fläche (ca. 130m²) soll nach der Aushagerung im jährlichen Wechsel ein Altgras- und Brachestreifen belassen werden, d.h. keine zweite Mahd auf dieser Fläche und Stehenlassen der Gräser und Kräuter über den Winter und Frühjahr (Rückzugs- und Überwinterungsorte für Insekten). In den weiteren Jahren ist die Entwicklung der Wiese zu beobachten. Entwickelt sich die Wiese nicht in Richtung des gewünschten Zielzustandes, sind weitere Mähgutübertragungen (mit Schröpfschnitten) durchzuführen. Entwickelt sich die Wiese in Richtung Zielzustand ist eine 2-malige Mahd durchzuführen. Nach Erreichung des Zielzu-standes ist eine 2-malige Mahd im Jahr mit einem ersten Schnitt nicht vor Mitte Juni durchzuführen. Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu keinem Zeitpunkt erlaubt. Die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind als Festsetzungen im Grünordnungsplan enthalten.
„Für die geplanten Heckenpflanzungen ist die Herstellung und Pflege zu konkretisieren (u.a.: mind. 8 verschiedene Gehölzarten, Pflege auf max. 25 m Länge und max. 1/3 der Hecke, Bäume (Überhälter) belassen, Pflegeintervall im 15-Jährigen Turnus). Da Richtung Pfahl die Eingrünung von besonderer Bedeutung ist, sollte in der Hecke Nr. 2 auch ein deutlich höherer Baumanteil, d.h. mind. alle 10 m ein Baum festgesetzt werden. „
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Heckenanpflanzungen in den Festsetzungen werden nach den genannten Forderungen ergänzt. So werden die Festsetzungen unter II. 6.1.1 und 6.1.2 und IV., 1.0 dementsprechend angepasst. Auch die textlichen Festsetzungen unter IV., 1.0 werden mit der Thematik der „Auf Stock setzen“ der Heckenstrukturen ergänzt. Der Baumanteil wird von 5% auf 10% erhöht. Nach ersten Berechnungen sind bei der 5-reihigen Heckenstruktur ca. 450 Stück Sträucher und Bäume II.Ordnung zu pflanzen. Davon sind 10% als ca. 45 Bäume II.Ordnung in der mittleren Reihe zu pflanzen. Die Grenzabstände bei Baumpflanzungen zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind unter V., Punkt 2 dargestellt und sind einzuhalten.
„4. Europäischer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 i.V. Abs. 5 BNatSchG
Es liegen Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bei. Für Fledermäuse wurden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt. Auf Seite 18 der Anlage zum Artenschutz liegt vermutlich ein Fehler vor, da das Tötungsverbot mit ja angekreuzt ist.
Unter dieser Annahme wird Seitens der Fachstelle davon ausgegangen, dass unter Beachtung der
geplanten Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Es liegt ein Fehler auf Seite 18 vor. Dieser wird behoben und die Unterlagen zur artenschutz-rechtlichen Prüfung (saP) werden neu angehängt, d.h. die ergänzte saP wird Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung.
„5. Naturschutzfachliche Bewertung / Fazit
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind noch einige Anpassungen bei der Eingriffsbeurteilung, bei der Ausgleichsbilanzierung sowie den Herstellungs- und Pflegemaßnahmen erforderlich. Sollten die o.g. Aspekte berücksichtigt werden, bestehen keine erheblichen Einwände gegen die Planung. Auf die naturschutzfachliche Stellungnahme zum Flächennutzungsplan wird verwiesen.
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Nachgang dieser eingereichten Stellungnahme gab es eine telefonische Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde, in diesen die Themen und Ergänzungen besprochen wurden. Wichtige Aspekte wurden berücksichtigt und in den Bebauungsplan eingearbeitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.4. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV)
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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7.4 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V. (LBV) vom 16.02.2025, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Der LBV hält grundsätzlich an seiner Stellungnahme zum Vorentwurf fest und nimmt zu den im Betreff genannten Verfahren wie folgt Stellung:
Stellungnahme zur Änderung des Bebauungsplans „Riedbach West“ durch Deckblatt 4
Der LBV stellt fest, dass zahlreiche seiner Einwendungen formal berücksichtigt wurden. Die jetzt verbindlichen Festsetzungen sind jedoch grundsätzlich nicht umsetzbar, so dass über Befreiungsanträge die Festsetzungen aufgehoben werden.
Der LBV lehnt die Ausweisung eines Gewerbegebietes an diesem Standort grundsätzlich ab.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind umsetzbar. Es ist nicht absehbar, dass Festsetzungen im Bebauungsplan durch Befreiungen aufgehoben werden.
„1. Kritik an Art und Höhe der Bebauung und der zulässigen Geländeveränderungen
Der Bebauungsplan weist 3 Baufenster aus, für die jetzt eine verbindliche Bezugshöhe mit geringer Abweichung festgesetzt wird. Die Baugrundstücke weisen eine Höhendifferenz von 6 bis mehr als 7 m auf. Die Höhe der hangseitigen Böschung beträgt jetzt bis zu 6 m. Damit diese Höhendifferenz überhaupt hergestellt werden kann, ist eine 2 m hohe Stützmauer am Böschungsfuß zulässig. Der Abstand des Baufensters zum Böschungsfuß beträgt 2 m. Die 10 m breite Böschung wird nunmehr je zur Hälfte als öffentliche und private Grünfläche ausgewiesen und muss mit einer 5-reihigen Hecke bepflanzt werden.
Die in den Schnitten jetzt festgesetzte „tiefe“ Position der Gebäude ist unrealistisch, weil sie eine erhebliche Geländeabgrabung voraussetzt. Der Bodenaushub muss komplett entsorgt werden, jedoch gibt es im Landkreis aktuell keine Deponie. Aus wirtschaftlichen Gründen ist hierzu ein Befreiungsantrag zu erwarten.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die „tiefe“ Position der Gebäude beruht auf den planerischen Grundgedanken, dass die Erschließung der Baufelder mit geringen Neigungen geplant wird und vor allem die Gebäude nicht zu stark in die Höhe ragen, um die Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes in Verbindung mit dem „Großen Pfahl“ zu minimieren. Somit wird dem Schutzgut Orts- und Landschaftsbild dem Vorrang vor dem Schutzgut Boden eingeräumt. Dass dabei größere Geländeabtragungen erforderlich werden, ist der Stadt Viechtach bewusst. Im Landkreis Regen sind Deponien, beispielweise in Fernsdorf, Gemeinde
Geierstahl vorhanden.
„Bauwerber werden deshalb sicher über Befreiungsanträge die Zufahrt am höchstmöglichen Straßenpunkt beantragen und eine Rampe zum Betriebsgelände errichten. Es ist deshalb realistisch, dass die Bauwerber zum Geländeausgleich mindestens die mittlere Höhe Ihres Grundstücks als Bezugspunkt wählen werden.
Die Gebäudehöhe ist mit 2 Vollgeschossen, maximal 6,5 m Wandhöhe, bzw. 9,5 m Wandhöhe auf 10% der Gebäudefläche festgesetzt. Die Firsthöhe der Gebäude (Dachneigung 12°) kann somit ca. 10 m betragen. Eine weitere Öffnungsklausel lässt aufgeständerte PV-Anlagen bis 1,5 m auf den Dächern zu. Der Bezugspunkt ist die geplante Geländehöhe. Mit dem zuvor genannten Befreiungsantrag können Gebäude das Geländeniveau am Rand des Naturschutzgebietes erreichen. Die Festsetzung begrünte Flachdächer – Ausnahme Solar - wird zugunsten der Solarpaneele ausfallen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Jeden Bauwerber muss die genannte Thematik der Geländemodellierung klar sein und dies ohne Befreiungsanträge realisieren.
Die Wandhöhen sind grundsätzlich auf maximal 6,5m
festgesetzt. Bei Satteldächern ist eine Firsthöhe von ca. 10,0m denkbar. In den drei Baufelder werden unterschiedliche Geländehöhen festgesetzt. Somit erreichen die Gebäude ein grundsätzliches und abgestuftes maximales Höhenniveau von 469m, 466m und 464,5m ü NN und reichen gerade mal an die Höhe der östlichen Grundstücksgrenze der Bauparzelle von Flurnummer 1073. Auch die Anlage von Solaranlagen auf den festgesetzten Dachformen überschreiten diese Höhen nicht grundsätzlich und
kann somit vernachlässigt werden. D.h. von diesem Grundstück kann über die höchsten baulichen Anlagen des nördlichen Baufeldes geblickt werden. Ausblicke von den Wanderwegen, die direkt um den Großen Pfahl verlaufen, sind somit weiterhin möglich.
Die Niveauhöhen des Naturschutzgebietes entlang des „Großen Pfahles“ werden nicht erreicht. Mit dem Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird die Erweiterung des Gewerbegebietes in die Landschaft eingebunden. Die Stadt Viechtach möchte den Bauwerbern hinsichtlich der Dachformen und Dachaufbauten kein enges „Korsett“ anlegen, sondern noch Wahlmöglichkeiten bieten. Diese Wahlmöglichkeit hat keine erheblichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und Schutzgebiete, sofern die unterschiedlichen Maßnahmen umgesetzt werden.
„Entlang der Straße „Am großen Pfahl setzt der Bebauungsplan außer an den Betriebszufahrten eine 5 m breite private Grünfläche fest, auf der eine 3-reihige freiwachsende Sträucherhecke gepflanzt werden muss. Der bereits nördlich angrenzende Betrieb zeigt eindrücklich, dass diese Festsetzung nicht umgesetzt wird und stattdessen entlang der Straße eine voll versiegelte Betriebsfläche entsteht.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Der ursprüngliche Planungsgedanke bei dem nördlich angrenzenden Betrieb war, dass das bestehende Sägewerk eine Erweiterungsfläche besitzt. Diese Fläche wurde verkauft und ein anderes Unternehmen hat sich hier angesiedelt. Deshalb ist auch eine separate Zufahrt notwendig und die Grünflächen konnten nicht umgesetzt werden.
„Die auf den Gewerbegrundstücken ausgewiesenen Grünflächen dürfen nicht bei der Berechnung der GRZ von 0,7 berücksichtigt werden, d.h. auf den Gewerbeparzellen sind zusätzlich 30% Grünflächen zu schaffen. Diese Festsetzungen dienen vorrangig dazu den Ausgleichsbedarf herunterzurechnen.
→ Wir fordern eine realistische Festsetzung der Grünflächen auf dem Betriebsgelände ausschließlich durch Darstellung als „Flächen mit Pflanzbindung“.
→ Wir fordern, die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche auf der Abgrabungsböschung der Betriebe zu streichen: Sie bedeutet, dass die Stadt Viechtach die Geländeabgrabung und Böschungsbegrünung als Vorleistung für die Betriebe erstellt!„
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Aussagen zur Grundflächenzahl mit dem Nachweis von 30% nicht bebauter Grundstückfläche wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,7, um den Ausgleichsbedarf herunterzurechnen wird zurückgewiesen. Die Grundflächenzahl orientiert sich an dem bestehenden Gewerbegebiet, in dem auch eine GRZ von 0,7 festgesetzt wurde.
Die Festsetzungen der Grünflächen und der Pflanzbindungen sind realistisch und umzusetzen. Die Stadt Viechtach muss nicht zwingend an Herstellung der Böschung beteiligt werden. Diese kann über städtebauliche Verträge mit dem zukünftigen Bauherrn fixiert werden. Dabei muss der Bauherr die Böschung herstellen und bei den Pflanzbindungen ist eine Beteiligung der Stadt mit 50% vorzusehen.
„2. Kritik an der Einbindung in die Landschaft
Auf der hangseitigen Böschung der Baugrundstücke wird die Pflanzung einer 5-reihigen Hecke aus Bäumen und Sträuchern je zur Hälfte durch die die Stadt Viechtach und die Gewerbebetriebe festgesetzt.
Diese Bepflanzung ist für die Bauwerber eine Zumutung und nicht umsetzbar:
- Auch als öffentliche Grünfläche ist die festgesetzte Hecke gem. Bayerischem Nachbarschaftsrecht (AGBGB Art. 48) unzulässig, weil 4 m Pflanzabstand zu einer landwirtschaftlichen Nutzung einzuhalten sind.
- Sie ist für einen Gewerbebetrieb unzumutbar aufgrund ihrer enormen Laubmengen und aufgrund der Wuchsform der festgesetzten Gehölze. Es werden Bäume mit einer natürlichen Kronenbreite bis 10 m festgesetzt, die grundsätzlich unverträglich mit einer Bebauung in 2 m Abstand und der Errichtung von Solaranlagen sind. Eine Gehölzpflege auf der hohen und steilen Böschung ist nicht praktikabel. Diese Festsetzung entspricht
dem gültigen Bebauungsplan Riedbach-West, wo sie nicht umgesetzt wurde. Dies dient nunmehr als Vorbelastung und Begründung, dass mit der Ausweisung des GE dieser „Missstand“ nun beseitigt werden könnte!
- Entlang der Straße setzt der Bebauungsplan in einem 5 m breiten Streifen eine 3-reihige Hecke aus Bäumen und Sträuchern fest. Die festgesetzte Hecke erreicht ebenfalls eine
Wuchsbreite von mindestens 10 m! In der Regel verlaufen entlang der Straße Leitungstrassen, in denen Gehölzpflanzungen nicht möglich sind. Die Bauwerber können deshalb von einer Befreiung von dieser Verpflichtung ausgehen. Das Erscheinungsbild entspricht dann dem voll versiegelten Vorplatz des angrenzenden Dienstleitungsbetriebes.
Wie auch bei anderen städtischen Gewerbegebieten wird die festgesetzte private Eingrünung nicht ausgeführt werden. Die Stadt wird ihrer Monitoringverpflichtung nicht nachkommen und die Pflanzung ggf. auch gerichtlich durchsetzen.
Die als Vermeidungs- Minderungsmaßnahe genannte Durchgrünung ist nicht gegeben. Es ist deshalb oberhalb der Böschung zwingend eine 10 m breite, öffentliche Eingrünung festzusetzen, die mit Rechtskraft des Bebauungsplans in der darauffolgenden Pflanzperiode umzusetzen ist.
Der Eingriff bzw. die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist mit der Bedeutung des Großen Pfahl in Viechtach, einem Geotop mit weltweiter Bedeutung, unvereinbar.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die westliche Eingrünung (Bepflanzung) wird in eine öffentliche und private Grünfläche eingeteilt. Somit wird die Herstellung der Bepflanzung zwischen der Stadt Viechtach und den privaten Bauwerbern aufgeteilt. Die Pflanzungen sind so bald wie möglich, nach Herstellung der Böschung und bei guten Pflanzbedingungen (z.B. Herbst) umzusetzen. Eine 4,0m freier Abstand zu landwirtschaftlichen Flächen wird eingehalten, die Bäume II. Ordnung sind mittig im festgesetzten Pflanzbereich, d.h. bei ca. 5,0m zu pflanzen, anschließend wird beidseitig jeweils eine Reihe Sträucher mit einer Wuchshöhe über 2,0m und abschließend Sträucher mit einer Wuchshöhe bis 2,0m zu pflanzen. Somit wird der Abstand zu landwirtschaftlichen genutzten Flächen eingehalten. Die Abstände wurden unter V. Hinweise, Punkt 2 Grenzabstände mitaufgenommen. Von einer steilen Böschung mit einer Neigung von 1 : 2,5 kann nicht gesprochen werden. Pflanz- und evtl. Pflegemaßnahmen können durchgeführt werden.
Entlang der östlichen privaten Grünfläche ist eine 3-reihige Hecke mit Sträuchern festgesetzt. Von einer Wuchsbreite von 10m kann nicht ausgegangen werden. Pflegemaßnahmen können durchgeführt werden. Derzeit verlaufen die Leitungen im öffentlichen Straßenverkehrsraum. Die privaten Leitungen können auch auf private Verkehrsflächen verlaufen. Somit können die Pflanzungen gemäß Bebauungsplan durchgeführt werden. Von einer Befreiung ist derzeit nicht auszugehen.
Die Verpflichtung zur Überwachung der Maßnahmen, das sog. Monitoring ist im Umweltbericht im Kapitel 5.12 integriert.
Ein zusätzlicher 10m breiter Grünsteifen oberhalb der Böschung ist aus Sicht der im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen mit Pflanzbindungen nicht erforderlich. Die Böschung ist bereits zu bepflanzen und der Bauwerber und die Stadt gehen dieser Verpflichtung nach.
Dieser Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach den Inhalten und Ausführungen des Bebauungsplanes vereinbar.
„3. Kritik an der Eingriffsbilanzierung
Das Gewerbegebiet soll in einer im Flächennutzungsplan aktuell als landschaftsbildprägenden, zu erhaltenden Grünfläche ausgewiesen werden.
Es wurde eine saP vorgelegt. Die Fläche hat Bedeutung im Biotopverbund zwischen Großem Pfahl und Riedbachtal.
Die Bewertung für den Eingriff in das Landschaftsbild und speziell in das Geotop von weltweiter Bedeutung fehlt. Die Sichtbeziehungen gehen verloren. Es fehlt in allen Dokumenten eine Zusammenstellung der Teilflächen im Geltungsbereich.
Beim Vergleich von Eingriffs- und Ausgleichsfläche gibt es eine nicht deklarierte Fläche im Gel-tungsbereich. Der Eingriffsbereich ist faktisch um 490 m² größer als angegeben. Wahrscheinlich handelt es sich dabei um die Abgrabungsböschung mit schmaler öffentlicher Grünfläche.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Bewertung des Bestandes und den Eingriff zum Orts- und Landschaftsbild werden in den Kapiteln 4.3 und 4.7 der Begründung und im Umweltbericht in den Kapiteln 5.3.5, 5.5, 5.8 und 5.8.3 beschrieben. In Kapitel 5.8.3 werden unterschiedliche Maßnahmen zur Verminderung und Minimierung der Eingriffe in das Landschaftsbild aufgezählt. Diese in als Festsetzungen im Bebauungsplan enthalten.
Die Eingriffsfläche ist im Umweltbericht in Kapitel 5.3, Abbildung 16 ersichtlich. In dieser Abbildung kann die Eingriffsfläche der Planung und die erforderlichen Ausgleichsflächen nachvollzogen werden. Dabei gibt es keine nicht deklarierten Flächen, weder in dieser Abbildung noch in der Planzeichnung des Bebauungsplanes.
„Ausgewiesene Grünflächen dürfen nicht auf die GRZ angerechnet werden. Es bleibt die grundsätzliche Kritik des unrealistischen Versiegelungsfaktors durch die GRZ von 0,7, die den Ausgleichsbedarf bereits um 30% reduziert.
Darüber hinaus wird eine weitere Reduktion um 12% ermittelt für inzwischen in der aktuellen Bauordnung und im BNatSchG verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen zu Dachbegrünung, regenerativer Energiegewinnung, Parkplatzversiegelung und Beleuchtung. Für die Anwendung geltenden Rechtes ist keine Reduktion gerechtfertigt.
→ Die Eingriffsbilanzierung gem. aktualisiertem Leitfaden für den Faktor Biotop- und Artenschutz ist deshalb nicht korrekt und der Ausgleichsbedarf deutlich höher.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Reduktion des Eingriffs über den Planungsfaktor von 12% richtet sich nach dem Leitfaden zur „Eingriffsregelung“, der für die Bauleitplanung anzuwenden ist. Dabei können Reduktionen im Eingriff erreicht werden, wenn bestimmte Festsetzungen (hier Festsetzungen zur Lichtkonzeption, Flachdächer, begrenzte Höhenfestsetzungen und Verwendung versickerungsfähiger Beläge) getroffen werden. Der Leitfaden ist nach derzeitigem Kenntnisstand gültig und die Inhalte dazu können angewandt werden. Die Bilanzierung bleibt somit unverändert.
„4. Kritik an den Ausgleichsflächen und der Ausgleichsbilanzierung
Die festgesetzte Ausgleichsfläche auf Fl. 156/3 und Fl. 156 ist ungeeignet. Es handelt sich bereits um ein Mosaik aus Gehölzen, Säumen auf Ranken und relativ extensiv genutztem Grünland mit geringem Aufwertungspotential. Es wird ein Aufwertungspotential von 10 Wertpunkten ermittelt, das deutlich über dem realistischen Wert von 4 bis 5 Wertpunkten liegt.
Die Ausgleichsbilanzierung gem. aktuellen Leitfaden für den Faktor Biotop- und Artenschutz ist nicht korrekt. Es ist bei Gehölzen die Einwicklungszeit zu berücksichtigen. Die Schaffung von artenreichem Grünland ist unrealistisch. In der festgesetzten Fassung mit einer mehrjährigen Entwicklungszeit und Neueinsaat ist sie zusätzlich extrem teuer.
Der Ausgleichsbedarf beträgt somit mindestens 1 ha.
Die Pfahlschieferzone sollte als Offenland erhalten bleiben, deshalb ist die Festsetzung von zusätzlichen Gebüschen / Hecken nicht sinnvoll.
Nach unserer Auffassung sollten die Ackerflächen am Großen Pfahl erhalten werden und eine
ökologische Bewirtschaftung mit z.B. Ur-Roggen und artenreicher Segetalflora angestrebt werden. Diese Maßnahme wird vom landschaftspflegeverband Passau seit Jahren erfolgreich umgesetzt und hätte einen erheblichen Mehrwert für den Biotop- und Artenschutz. Es wäre eine wirksame Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild und würde die historische Landschaft aus einer Abfolge von Pfahlheide, Acker und Grünland wiederherstellen.
Der Eingriff in das Geotop ist nicht ausgleichbar.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Flächen sind als Ausgleichsflächen geeignet. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde findet sich keine Kritik an der Verwendung und Eignung dieser Flächen als Ausgleichsflächen. Dabei werden u.a. intensiv genutzte Ackerflächen im Landschaftsschutzgebiet als Ausgleichsflächen herangezogen. Die Aufwertung von 10 Wertpunkten bzw. mit Berücksichtigung des „Timelags“ von 9 Wertpunkten bezieht sich auf die Entwicklung von diesen intensiv genutzten Ackerflächen auf artenreiches Extensivgrünland und ist langfristig angelegt. Dabei sind weitreichende Maßnahmen umzusetzen. Weiter Ausführungen dazu sind als textliche Festsetzungen und im Umweltbericht in Kapitel 5.8 zu finden.
Die Festsetzung von Hecken fungieren zum einen als Eingrünung und Abgrenzung der gewerblichen Flächen zum Umfeld und um anderen als Erweiterung des Biotopverbundsystemes. Diese Festsetzungen werden als sinnvoll erachtet.
„5. Fazit
Der LBV stellt fest, dass der Bebauungsplan weiterhin erhebliche fachliche Mängel aufweist, die die Wirkungen des Gewerbegebietes im Umgriff des Großen Pfahl bewusst verschleiern sollen!
Die Festsetzungen zur Geländeabgrabung und den Grünflächen sind realitätsfern und werden durch Befreiungen im Rahmen der Bauanträge ausgehebelt.
Es fehlt weiterhin eine wirksame öffentliche Eingrünung durch Festsetzung einer mindestens 10 m breiten Baumhecke oberhalb der Abgrabungsböschung, wie sie auch im Gewerbegebiet Oberschlatzendorf als Abschirmung zum kleinen Pfahl festgesetzt und ausgeführt wurde.
Das Gewerbegebiet verursacht nicht ausgleichbare Eingriffe in den Biotopverbund, das Landschaftsbild und den Geotopschutz und wird vom LBV deshalb grundsätzlich abgelehnt. Negative Auswirkungen auf das nahegelegene FFH-Gebiet sind nichtauszuschließen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Diese Aussage wird zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der Aussagen sind keine erheblichen Mängel zu finden. Kleinere Unstimmigkeiten wurden in den Unterlagen angepasst. Von einer Verschleierung kann nicht die Rede sein: alle Unterlagen zum Bebauungsplan sind einsichtig und können von allen Interessierten eingesehen werden. Die Auswirkungen der Gewerbegebietserweiterungen werden im Umweltbericht je nach Schutzgut behandelt. Dazu werden auch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen des Eingriffs festgesetzt.
Nach Durchsicht der FFH-Verträglichkeitsabschätzung, die Bestandteil des Bebauungsplanes ist, können negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet durch die Planung ausgeschlossen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1
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7.5. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
|
|
7.5 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 17.02.2025, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„zu der im Betreff genannten Bauleitplanung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
Wasserversorgung / Wasserschutzgebiete
Von der geplanten Maßnahme sind weder uns bekannte Wasserfassungen noch Wasserschutzgebiete betroffen. Die Wasserversorgung ist über die Stadt Viechtach gesichert.
Abwasserentsorgung
Die Entsorgung des Schmutzwassers ist über die kommunale Kläranlage gesichert.
Niederschlagswasser
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass anfallendes Niederschlagswasser über das vorhandene System des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Riedbach
West“ in den Vorfluter eingeleitet werden soll. Zudem ist eine Rückhaltung des Niederschlagswassers im Geltungsbereich der Gewerbegebietserweiterung geplant.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt
bzw. über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung ist grundsätzlich anzustreben. Die direkte Einleitung in ein Gewässer soll nur dann stattfinden, sofern keine Versickerung möglich ist. Die Einleitung in die Mischwasserkanalisation nicht zulässig.
Für die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ist ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Es sind ausreichend geeignete Flächen für die Behandlungsanlagen vorzuhalten.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Für die Behandlung des Niederschlagwassers ist geplant, dass dieses über das bestehende System des vorhandenen Gewerbegebietes Riedbach West erfolgt mit der Einleitung in den Riedbach. Der Anschluss des geplante Gewerbegebietserweiterung an das bestehende Netz erfolgt voraussichtlich am Kreuzungspunkt Karl-Lankes-Straße / Sporerweg. Eine Rückhaltung des Niederschlagwassers im Geltungsbereich der Gewerbegebietserweiterung ist geplant. Das Niederschlagswasser der Gewerbegebietserweiterung wird somit über das bestehende Entwässerungsnetz und Rückhalteeinrichtungen („Teiche“) in den Riedbach eingeleitet. Bezüglich der Einleitung des anfallenden Niederschlagwassers ist eine wasserwirtschaftliche Erlaubnis erforderlich. Die Unterlagen zum Wasserrechtsverfahren vom Ingenieurbüro Tschönhens vom 29.Juni 2004 (Az. 33-641-1.1) werden diesbezüglich angepasst und ergänzt. Weitere relevante Unterlagen zum Wasserrecht, z.B. Einleitung von Bauvorhaben in Verbindung mit der B 85 sind zu berücksichtigen. Zum anstehenden Wasserrechtsverfahren fanden bereits und finden weitere Abstimmungen mit dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf statt.
„Wassersensibler Bereich und wild abfließendes Wasser
Die Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ (https://s.bayern.de/hios) dient als grobe Orientierungshilfe in der Bauleitplanung, um mögliche Risiken im Hinblick auf Wassergefahren zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu entwickeln.
Der Planungsumgriff „Riedbach West“ befindet sich weder im wassersensiblen Bereich, noch sind Geländesenken oder Aufstaubereiche vorhanden. Allerdings sind potentielle Fließwege bei Starkregen mit erhöhtem Abfluss verzeichnet.
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Kapitel 4.2.2.5 des Umweltberichtes sind Ausführungen zum wassersensiblen Bereich enthalten. Die Ausführungen dazu werden zur Kenntnis genommen.
Das Kapitel 4.2.2.5 wird mit der Thematik „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ inklusive Hinweiskarte ergänzt.
„Bei Geländeanschnitten muss mit Hang- und Schichtwasseraustritten sowie mit wild abfließendem Oberflächenwasser aufgrund des darüber liegenden oberirdischen Einzugsgebietes gerechnet werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gem. § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden.
Das Landratsamt Regen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Planungsgebiet ist im nördlichen Bereich ein potentieller Fließweg mit erhöhtem Abfluss vorhanden. Somit kann es vor allem in diesem Bereich bei Starkregenereignissen zu erhöhten Wassermengen und -abflüssen kommen. Der Bauwerber muss sich bei der Realisierung des Baugrundstückes dieser Thematik bewusst sein und ggf. Maßnahmen einplanen.
Durch die Planung ist im Vergleich zu Bestandssituation mit keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die anliegenden Grundstücke zu rechnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7.6. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Staatliches Bauamt Passau
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
|
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7.6 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Staatliches Bauamt Passau vom 13.02.2025, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung haben wir mit unserer Stellungnahme vom 21.06.2023 mitgeteilt, dass unsere Belange durch die bestehende B 85 nicht unmittelbar berührt werden, da die B 8 in rd. 150 m Entfernung zur geplanten Baugrenze verläuft. Zur geplanten Ausgleichsfläche beträgt der Abstand der B 85 rd. 50 m.
Allerdings bestehen unsererseits Straßen- und Brückenplanungen für die B 85, für die Einleitungen von Oberflächenwasser in den Riedbach vorgesehen sind.
Zum einen handelt es sich um den Knotenumbau an der B 85 mit der St 2139. Hierfür ist das Planfeststellungsverfahren beantragt. In diesem Zuge wurde die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser von der B 85 und der St 2139 unter der Vorschaltung von Rückhaltemaßnahmen in den Riedbach beantragt. Die wasserrechtlichen Unterlagen sind auf der Internetseite der Regierung von Niederbayern unter Microsoft Word - DB_13_1_1_Unterlagen zu den wassertechnischen Berechnungen_DB.doc einsehbar. Die beantragte Einleitungsmenge in den Riedbach beträgt 290 l/s. Zum anderen ist die Erneuerung der Riedbachbrücke in Planung. Hier soll ebenfallseine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden. Aus topografischen Gründen ist eine Rückhaltung nicht möglich. Die Entwässerung ist bereits mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Die geplante Einleitungsmenge beträgt 39,95 l/s. Da aufgrund der wasserrechtlichen Vorgaben die Einleitungsmenge auf eine Gewässerlänge von 1000 m in den Riedbach nur in begrenztem Umfang möglich ist und es sich unsererseits um bereits verfestigte Planungen handelt, sind die Einleitungen aus dem auszuweisenden GE Riedbach West soweit zu reduzieren, dass sich für unsere Vorhaben keine Änderungen oder Einschränkungen ergeben. Für weitere Fragen zu den geplanten Einleitungsmengen bei diesen Straßenbauvorhaben steht unser Sachgebiet Wasserrecht (0851/5017-1530) zur Verfügung.
Die Ausweisung des Gewerbegebietes hat auch Auswirkungen auf unsere ökologischen Erhebungen und Planungen zur Riedbachbücke, die wir im weiteren Planungsprozess berücksichtigen müssen.
Abschließend weisen wir auf die verkehrsbedingten Lärmemissionen der B 85 hin.
Grundsätzlich obliegt es der Stadt, Baugebiete entlang von vorhandenen Hauptverkehrsstraßen so auszuweisen, dass für diese die Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden. Wir weisen darauf hin, dass evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen die Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen haben. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Als Straßenbaulastträger der B 85 werden wir auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Stadt oder Grundstücksbesitzern in dem oben genannten Gewerbegebiet gestellt werden, ablehnen.
Unter Beachtung unserer o.g. Ausführungen, insbesondere unserer Auflagen zur Gesamteinleitungsmenge in den Riedbach, besteht unsererseits Einverständnis mit dem Deckblatt zum Bebauungsplan.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Unterlagen werden zur Kenntnis genommen. Im Kapitel 4.6.3. der Begründung wird auf die Behandlung des Niederschlagswassers eingegangen. Dabei wird das Niederschlagswasser der geplanten Gewerbegebietserweiterung über das bestehende Netz des angrenzenden Gewerbegebietes in die Rückhaltebecken und letztendlich in den Riedbach eingeleitet. Dabei ist geplant, dass die derzeit gültige Einleitungsmenge in den Riedbach beibehalten wird. Somit hat die Gewerbegebietserweiterung keine Auswirkungen bzgl. einer erhöhten Einleitungsmenge auf andere Bauvorhaben, wie z.B. das Bauvorhaben des Staatlichen Bauamtes Passau zur Erneuerung der Riebach Brücke. Weitere Abstimmungen mit dem Wasserwirtschaftsamt sind auf Ebene der Genehmigungsplanung vorgesehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7.7. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Brandschutzdienststelle Landkreis Regen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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7.7 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 15.01.2025, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Aus Sicht der Feuerwehr wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
Insofern die für das laufende Verfahren bereits abgegebene Stellungnahme der Feuerwehr zur Änderung des Bebauungsplanes „GE Riedbach West“ mittels Deckblatt 4 vom 06.07.2023 (Aktenzeichen: BSD/2023-07-06/BP/028_004/FG) entsprechend berücksichtigt wird, bestehen seitens der Feuerwehr keine weiteren Anmerkungen.
Grundsätzlich bleibt die Anhörung der Feuerwehr im Einzelfall vorbehalten. „
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Brandschutz und die Löschwasserversorgung wird durch die Bestandssituation der öffentlichen Straße „Am großen Pfahl“ gewährleistet. Weitere Informationen sind im Kapitel 4.6.2 der Begründung zu finden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7.8. Stellungnahmen von Privatpersonen mit Hinweisen oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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7.8 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die private Stellungnahme vom 06.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Grundstücksgröße des Flurstückes 1055, Gmk. Viechtach beträgt ca. 1.800m². Die derzeitige Nutzung und der Bestand der größtenteils im Landschaftsschutzgebiet liegenden Fläche ist Grünland mit Gehölzstrukturen.
Die Fläche liegt südlich der geplanten Ausgleichsflächen (siehe rote Abgrenzung in der beigefügten Abbildung).
Auf Grund der Planungen und vor allem aus topografischen Gegebenheiten ist eine Ausweisung der Fläche als Gewerbefläche auszuschließen. Auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bzw. Schallschutzgründen in Verbindung mit dem südlich gelegenen Wohngebäude wird die Ausweisung der Fläche als Gewerbegebiet sehr kritisch gesehen. Somit kann der Ausweisung der Fläche als Gewerbegebiet nicht entsprochen werden.
Die Verwendung der Fläche als Ausgleichsfläche kann in Betracht gezogen werden. Auf Grund des fortgeschrittenen Planungsstandes wird diese Thematik nicht in dieser Bauleitplanung behandelt. Weitere Absprachen zwischen der Grundstückseigentümerin und der Stadt Viechtach können geführt werden.
Private Stellungnahme vom 06.07.2023:
„Im Bereich des von der Stadt Viechtach aktuell geplanten Gewerbegebietes „Riedbach West“ bin ich Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes Flur-Nr. 1055.
In diesem Zusammenhang war ich bereits vor über 2 Jahren bei Bürgermeister Franz Wittmann vorstellig. In diesem Gespräch wurde besprochen, dass mein Grundstück evtl. im Tausch der nun geplanten Gewerbefläche zugeschlagen werden könnte. Auf alle Fälle wurde von Bürgermeister zugesichert, dass sich die Stadt Viechtach bei mir melden würde, sollten in diesem Bereich Planungen angestellt werden. Umso überraschter war ich nun, als ich aus der Presse den aktuellen Planungsstand erfuhr. Danach ist mein Grundstück entgegen den Gesprächsinhalten mit Bürgermeister Wittmann weder als Gewerbegebiet ausgewiesen noch wurde mit mir im Vorfeld der Planungen Kontakt aufgenommen.
Auch in einem Gespräch am 23. Januar 2025 hat Bürgermeister Wittmann angeboten, mein Grundstück zu einem Preis von 20 € zu kaufen. Sollte das Grundstück innerhalb von 10 Jahren als Gewerbefläche ausgewiesen werden, sollte ich weitere 25 €/m² erhalten.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, mein Grundstück ebenfalls als Gewerbefläche auszuweisen.
Gerne bin ich aber auch bereit über einen Tausch oder aber über einen Kauf mit der Stadt Viechtach zu verhandeln.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7.9. Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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7.9 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan „Riedbach-West Deckblatt 4“ in der Fassung vom 05.03.2025 gemäß § 10 BauGB und Art. 81 Abs. 3 BayBO als Satzung.
- Der Bebauungsplan „Riedbach West“ Deckblatt 4 in der Fassung vom 05.03.2025 wird zum Bestandteil der Sitzungsniederschrift erklärt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3
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8. Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 23 (Oberschlatzendorf Nord Erweiterung)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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8 |
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8.1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ohne Hinweise oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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8.1 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Landwirtschaft vom 06.03.2024
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freyung vom 23.02.2024
Gemeinde Drachselsried vom 29.02.2024
Gemeinde Arnbruck vom 11.03.2024
zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8.2. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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|
8.2 |
Beschluss
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
- Landratsamt Regen, Gesundheitsamt vom 06.03.2024
„Durch die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Viechtach durch Deckblatt 23 im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „GE Oberschlatzendorf Nord Erweiterung“, sollen überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen durch eine städtebauliche Entwicklung und Neuordnung als eingeschränkt nutzbares Gewerbegebiet geschaffen werden.
Nach einer Überprüfung der Antragsunterlagen ist aus Sicht des Gesundheitsamtes Folgendes
mitzuteilen: Die Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung wurde unter Punkt 3.4 dargelegt und kann somit als gesichert angesehen werden. Die Versorgung der geplanten Anwesen mit ausreichend Trink- und Brauchwasser fallt in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Viechtach. Es bestehen keine Einwände.“
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Forsten vom 26.02.2024
„Für die Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 23 wird kein Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) beansprucht.
Allerdings stockt nördlich des Änderungsbereichs auf den Flurnummern 942/0, 907/0 und Teilflächen der Flurnummern 943/0 und 941/0 (alle Gemarkung Viechtach) Wald im Sinne des BayWaldG.
Die zu bebauenden Bauparzellen befinden sich, mit einem Abstand von über 30 m, außerhalb des Baumfallbereichs der oben angesprochenen
Waldflächen.
Folglich gibt es keine forstfachlichen Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplans.“
„Nach Prüfung der Unterlagen dürfen wir Ihnen mitteilen, dass seitens der IHK für Niederbayern in Passau in ihrer Rolle als Vertreterin der gesamtwirtschaftlichen Interessen grundsätzlich keine Bedenken gegen die o.g. Planung bestehen.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Oberschlatzendorf Nord. Mit dieser Planung handelt es sich um einen Abschluss der Gewerbegebietserweiterung in Richtung Nordwesten zur Staatsstraße hin. Um den Flächenbedarf der Betriebe für Neuansiedelungen oder Erweiterungen zu decken, ist die Gewerbegebietserweiterung aus Sicht der Wirtschaft zu begrüßen. Dies sichert Arbeitsplätze
und Wirtschaftskraft vor Ort, was von der IHK zu begrüßt wird. Positiv zu bewerten ist die Erarbeitung eines Schallschutzgutachtens.
Die weiteren Planungsschritte bitten wir in enger Abstimmung mit dem betroffenen Unternehmen
durchzuführen, um den Bedürfnissen des Betriebes gerecht zu werden und den Standort langfristig zu sichern. Eine Standorterschließung ist für das Unternehmen mit hohen Investitionskosten verbunden. Diese Investition kann sowohl für das Unternehmen als auch die Region (Arbeitsplätze, Wirtschaftskraft) nur gewinnbringend sein, wenn im gegenseitigen Miteinander gehandelt wird.
Von Seiten unserer Kammer selbst sind keine Planungen beabsichtigt bzw. Maßnahmen bereits
eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein
könnten.
Weitere Informationen, die gegen die übrigen Planungen sprechen, liegen uns aktuell nicht vor.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Planverfahren.“
„Aus Sicht der Feuerwehr wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
Insofern die für das Parallelverfahren abgegebene Stellungnahme der Feuerwehr zur Aufstellung des Bebauungsplans „GE Oberschlatzendorf Nord Erweiterung“ vom 24.03.2024 (Aktenzeichen: BSD/2024-03-24/BP/045_000/FG) entsprechend berücksichtigt wird, bestehen seitens der Feuerwehr keine weiteren Anmerkungen.
Grundsätzlich bleibt die Anhörung der Feuerwehr im Einzelfall vorbehalten.“
„Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz wird als Träger öffentlicher Belange im o. g. Verfahren um eine Stellungnahme gebeten.
Wir können dem Planungsanlass grundsätzlich folgen und begrüßen die Schaffung neuer bzw. weiterer geeigneter gewerblich nutzbarer Flächen im Bedarfsfall.
Die Ausweisung neuer bzw. weiterer geeigneter gewerblich nutzbarer Flächen begrüßen wir gerade auch dann grundsätzlich in den Kommunen, wenn auchlokalen Gewerbe- und Handwerksbetrieben, auch aus dem KMU-Bereich,ausreichend und geeignet Möglichkeiten zur Ansiedelung gegeben wird.
Weitere Informationen zu den Planungen liegen uns aktuell nicht vor. Wir bitten Sie, uns im weiteren Verfahren zu beteiligen und nach § 3 Abs. 2 BauGB über das Ergebnis zu informieren.“
werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8.3. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Regierung von Niederbayern
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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8.3 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle Regierung von Niederbayern vom 21.06.2023, die nachfolgend im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
In den Unterlagen wurde das Interesse und der Bedarf an gewerblichen Flächen ergänzt. Nach Rücksprache mit der Stadt Viechtach ist die Nachfrage an Gewerbeflächen vorhanden. So sind auf den nördlichen Baufeldern ein Betrieb mit Handel von pharmazeutischen Produkten und ein Ärztehaus geplant. Im südlichen Baufenster sollen weitere Gespräche mit einem Betrieb für Imkereibedarf geführt werden. Dieser Betrieb hatte in der jüngeren Vergangenheit Interesse an diesem Standort. Diese Ausführungen wurden in der Begründung im Kapitel 3.1 „Anlass und Konzeption“ und im Umweltbericht im Kapitel 4.11 mitaufgenommen.
Im Umweltbericht im Kapitel 4.11 werden sämtliche im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiet städtebaulich auf dem Prüfstand gestellt. Das heißt, es wird untersucht, ob gewerbliche Baulandreserven vorhanden sind, wie groß die gewerblichen Flächen sind und ob die Flächen demnächst entwickelt werden. Dabei ist die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer wichtig. Im Stadtgebiet von Viechtach sind auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ca. 92ha als Gewerbe- und Industrieflächen dargestellt. Davon werden ca. 90% bereits als Gewerbe- und Industriestandort genutzt und 10% sind Baulandreserven. Die Stadt Viechtach verfügt derzeit über keine gewerblichen Baulandreserven und kann somit interessierten Gewerbetreibenden und Investoren keine Flächen anbieten. Die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer, d.h. die Absicht die gewerblichen Baulandreserven zu entwickeln oder die Flächen für eine Entwicklung zu verkaufen, ist kaum bis nicht gegeben. Größere gewerbliche Baulandreserven befinden sich um und in der Nähe von Hofstellen, die auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen angewiesen sind. Mit diesen Eigentümerinnen und Eigentümer sollen noch Gespräche geführt werden. Eine Rücknahme von gewerblichen Flächen auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist in Planung.
Dieser Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ist bereits erfolgt.
Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 21.06.2023:
„Der Stadtrat der Stadt Viechtach hat in seiner Sitzung am 16.01.2023 beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich Oberschlatzendorf Nord durch Deckblatt Nr. 23 zu ändern. Die Aufstellung des Bebauungsplans „GE Oberschlatzendorf Nord Erweiterung“ erfolgt im Parallelverfahren. Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets geschaffen werden. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 2,4 ha und grenzt direkt an das Gewerbegebiet „Oberschlatzendorf Nord“ und ist als eine Erweiterung dieses bestehenden Gewerbegebietes zu verstehen. Hierzu nimmt die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung:
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) soll der ländliche Raum so entwickelt und geordnet werden, dass er seine Funktion als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum nachhaltig sichern und weiterentwickeln kann (vgl. LEP 2.2.5 G).
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen und bedarfsorientierten Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen, den Mobilitätsanforderungen, der Schonung der natürlichen Ressourcen und der Stärkung der zusammenhängenden Landschaftsräume ausgerichtet werden. Flächen- und energiesparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Die Entwicklung von Flächen für Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke sowie für Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen soll
abgestimmt erfolgen (vgl. LEP 3.1.1 G).
Nach dem LEP sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen (vgl. LEP 3.2 Z). Zudem sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten
auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z).
Bewertung:
Viechtach ist ein wichtiger Wirtschaftsstandort im Landkreis und stellt neben Regen den wichtigsten Arbeitsmarkt im Landkreis dar. Als Gewerbestandort ist es daher nachvollziehbar, neue Entwicklungsoptionen zu ermöglichen und dadurch insgesamt einen Beitrag zur Stärkung und Sicherung des ländlichen Raums als eigenständigen Arbeitsraum sichern zu wollen. (vgl. LEP 2.2.5 G).
Eine integrierte Siedlungsentwicklung ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen und dem nachweislich erwarteten Bedarf orientiert (vgl. 3.1.1 G). Den Unterlagen ist kein konkreter Bedarf für die Entwicklung der Fläche zu entnehmen und es ist auch nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang ansiedelungswillige Betriebe vorhanden sind. In Anbetracht der Rolle der Stadt als Industrie- und Gewerbestandort ist es nachvollziehbar, dass sich die Stadt um neue gewerbliche Entwicklungsoptionen bemüht und ein zusätzliches Angebot für ortsansässige Betriebe und Neuansiedelungen schaffen will. Da es sich zudem um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung handelt, die als abschließende Gewerbegebietserweiterung zu verstehen ist, spricht aus landesplanerischer Sicht nichts gegen das Vorhaben.
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern müssen, um die Innenentwicklung zu stärken, vorhandene und für eine bauliche Nutzung geeignete Flächenpotenziale in den Siedlungsgebieten vorrangig genutzt werden (vgl. LEP 3.2 Z). Die Planungsunterlagen setzen sich nicht mit bestehenden Innenentwicklungspotentialen auseinander. Anhand von Luftbildern und dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan finden sich im Stadtgebiet keine anderen gleichwertigen Flächenpotenziale. Eine kurze Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt in den Planungsunterlagen wäre dennoch wünschenswert.
Des Weiteren sind im Sinne der Vermeidung einer weiteren Zersiedelung neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z). Das Plangebiet bindet unmittelbar an das bestehende Gewerbegebiet „Oberschlatzendorf Nord“ an und entspricht diesbezüglich den Erfordernissen der Raumordnung.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8.4. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Regionaler Planungsverband Donau-Wald
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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8.4 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands Donau-Wald vom 20.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
- „Der Stadtrat der Stadt Viechtach hat in seiner Sitzung am 16.01.2023 beschlossen, den Bebauungsplan „GE Oberschlatzendorf Nord Erweiterung“ aufzustellen und den Flächennutzungsplan im Bereich Oberschlatzendorf Nord durch Deckblatt Nr. 23 zu ändern. Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets geschaffen werden.
Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 2,4 ha und grenzt direkt an das Gewerbegebiet „Oberschlatzendorf Nord“ und ist als eine Erweiterung dieses bestehenden Gewerbegebietes zu verstehen. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Viechtach ist ein wichtiger Wirtschaftsstandort im Landkreis und stell neben Regen den wichtigsten
Arbeitsmarkt im Landkreis dar. Als Gewerbestandort ist es daher nachvollziehbar, neue Entwicklungsoptionen zu ermöglichen und dadurch insgesamt einen Beitrag zur Stärkung und Sicherung des ländlichen Raums als eigenständigen Arbeitsraum sichern zu wollen, (vgl. LEP 2.2.5 G).
Eine integrierte Siedlungsentwicklung ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen und dem nachweislich erwarteten Bedarf orientiert (vgl. 3.1.1 G). Den Unterlagen ist kein konkreter Bedarf für die Entwicklung der Fläche zu entnehmen und es ist auch nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang ansiedelungswillige Betriebe vorhanden sind. In Anbetracht der Rolle der Stadt als Industrie- und Gewerbestandort ist es nachvollziehbar, dass sich die Stadt um neue gewerbliche Entwicklungsoptionen bemüht und ein zusätzliches Angebot für ortsansässige Betriebe und Neuansiedelungen schaffen will. Da es sich zudem um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung handelt, die als abschließende Gewerbegebietserweiterung zu verstehen ist, spricht aus landesplanerischer Sicht nichts gegen das Vorhaben.“
Es ergeht folgende Würdigung:
In den Unterlagen wurde das Interesse und der Bedarf an gewerblichen Flächen ergänzt. Nach Rücksprache mit der Stadt Viechtach ist die Nachfrage an Gewerbeflächen vorhanden. So sind auf den nördlichen Baufeldern ein Betrieb mit Handel von pharmazeutischen Produkten und ein Ärztehaus geplant. Im südlichen Baufenster sollen weitere Gespräche mit einem Betrieb für Imkereibedarf geführt werden. Dieser Betrieb hatte in der jüngeren Vergangenheit Interesse an diesem Standort. Diese Ausführungen wurden in der Begründung im Kapitel 3.1 „Anlass und Konzeption“ und im Umweltbericht im Kapitel 4.11 mitaufgenommen.
- „Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern müssen, um die Innenentwicklung zu stärken, vorhandene und für eine bauliche Nutzung geeignete Flächenpotenziale in den Siedlungsgebieten vorrangig genutzt werden (vgl. LEP 3.2 Z). Die Planungsunterlagen setzen sich nicht mit bestehenden Innenentwicklungspotentialen auseinander. Anhand von Luftbildern und dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan finden sich im Stadtgebiet keine anderen gleichwertigen Flächenpotenziale. Eine kurze Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt in den Planungsunterlagen wäre dennoch wünschenswert.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Im Umweltbericht im Kapitel 4.11 werden sämtliche im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiet städtebaulich auf dem Prüfstand gestellt. Das heißt, es wird untersucht, ob gewerbliche Baulandreserven vorhanden sind, wie groß die gewerblichen Flächen sind und ob die Flächen demnächst entwickelt werden. Dabei ist die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer wichtig. Im Stadtgebiet von Viechtach sind auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ca. 92ha als Gewerbe- und Industrieflächen dargestellt. Davon werden ca. 90% bereits als Gewerbe- und Industriestandort genutzt und 10% sind Baulandreserven. Die Stadt Viechtach verfügt derzeit über keine gewerblichen Baulandreserven und kann somit interessierten Gewerbetreibenden und Investoren keine Flächen anbieten. Die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer, d.h. die Absicht die gewerblichen Baulandreserven zu entwickeln oder die Flächen für eine Entwicklung zu verkaufen, ist kaum bis nicht gegeben. Größere gewerbliche Baulandreserven befinden sich um und in der Nähe von Hofstellen, die auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen angewiesen sind. Mit diesen Eigentümerinnen und Eigentümern sollen noch Gespräche geführt werden. Eine Rücknahme von gewerblichen Flächen auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist in Planung.
- „Des Weiteren sind im Sinne der Vermeidung einer weiteren Zersiedelung neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z). Das Plangebiet bindet unmittelbar an das bestehende Gewerbegebiet „Oberschlatzendorf Nord“ an und entspricht diesbezüglich den Erfordernissen der Raumordnung.
Die Erfordernisse der Raumordnung stehen dem geplanten Vorhaben in Summe nicht entgegen. Im und angrenzend an den Planbereich befinden sich schützenswerte Biotopstrukturen. Um einen fachlichen sowie rechtlichen Konflikt zu vermeiden, ist diesbezüglich eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Regen herbeizuführen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Dieser Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ist bereits erfolgt
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8.5. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, SD 22 Bauleitplanung
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
|
|
8.5 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Regen, SD 22 Bauleitplanung vom 12.03.2024, die nachfolgend im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Dieser Einschätzung, dass das Landschaftsmerkmal „Antonius-Pfahl“ mit seinen Baudenkmälern durch das Planungsgebiet gravierende oder massive Einschränkungen und Auswirkungen erfährt, kann nicht gänzlich gefolgt werden.
Im Kapitel 3.10 der Begründung und auch im Umweltbericht wird die Thematik analysiert und bewertet. Dazu zusammenfassend folgender Auszug:
„Abschließend und zusammenfassend kann zum Thema Orts- und Landschaftsbild gesagt werden, dass das Planungsgebiet von mittlerer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild eingeordnet wird. Durch die bereits vorhandene, von drei Seiten bestehende Eingrünung, die geplante Eingrünung im Norden und die landwirtschaftlich genutzten freien Flächen als Puffer zwischen Planungsgebiet und „Antonius-Pfahl“ sind die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild als Mittel zu bewerten. Zudem werden unterschiedliche Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes, auch in Verbindung mit der Kirche St. Anton am Pfahlriegel umgesetzt. In der Überarbeitung des Vorentwurfes zum Entwurf wurde sich mit dem Thema weiter und vertiefender beschäftigt. Auf Ebene der Bebauungsplanung wird auf die Thematik näher eingegangen und es werden Festsetzungen dazu getroffen.
Stellungnahme vom Landratsamt Regen, SD 22 Bauleitplanung vom 12.03.2024:
„Aufgrund der Nähe zum charakteristischen Landschaftsmerkmal „Antonius-Pfahl“ und den Baudenkmälern im Norden wirkt sich das Plangebiet gravierend auf das Orts- und Landschaftsbild aus.
Zwischen dem Planungsgebiet und dem Denkmal „Kirche St. Anton mit Kreuzwegstationen“ und dem Landschaftsmerkmal „Antonius-Pfahl“ sind die visuellen Sichtbeziehungen und Blickachsen massiv von Süden her eingeschränkt.
Der Geltungsbereich des FNP kann beibehalten werden, wenn im Parallelverfahren im Bebauungsplan die Baugrenzen an der nordwestlichen Ecke um 25 m und auf Null auslaufend im südlichen Bereich zurückgenommen werden, damit die starken Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes reduziert werden.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8.6. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Technischer Umweltschutz
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.04.2025
|
ö
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8.6 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Technischer Umweltschutz vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge der Erarbeitung des Vorentwurfes zum Entwurf wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse dazu sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eingearbeitet worden. Auch ist das Gutachten Bestandteil des Bebauungsplanes. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung werden erste Ergebnisse übernommen.
Schallschutztechnisches Ziel auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist es, dass sich der Status-Quo der Geräuschsituation durch die Planung nicht verschlechtert.
Zur Bestandssituation: Zur Tagzeit wird derzeit der jeweilige Immissionsrichtwert an allen Immission-sorten eingehalten bzw. unterschritten. Nachts ergeben sich bereits an allen Immissionsorten Überschreitungen.
Folgen für die Planung: Es werden auf Ebene der Bebauungsplanung schallschutzrelevante Werte pro Baufeld festgesetzt, die einzuhalten sind.
Die Begründung und der Umweltbericht des Flächennutzungsplanes werden diesbezüglich eingepasst.
Stellungnahme des Landratsamts Regen, Technischer Umweltschutz vom 13.03.2024:
„Zur Anhörung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird wie folgt Stellung genommen:
Es ist geplant ein eingeschränktes GE auszuweisen. Es muss deshalb in der Begründung oder im Umweltbericht abgehandelt werden, dass auf den angrenzenden GE-Flächen Parzellen ohne Einschränkungen vorhanden sind.
Bereits im Flächennutzungsplan ist nachvollziehbar darzustellen, dass die geplante Fläche schalltechnisch realistisch im späteren Verfahren überplant werden kann. Sofem im parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren bereits eine Lärmbegutachtung durchgeführt wurde, kann hier die Zusammenfassung übernommen werden.
Grundsätzlich ist aber eine überschlägige Berechnung (Vorbelastung + Zusatzbelastung) auf Flächennutzungsplanebene ausreichend. Nachdem die angrenzenden Flächen und Betriebe allerdings entweder mit Bebauungsplan, Bau- oder Anlagengenehmigung geregelt sind, ist die Vorbelastung konkret aufzunehmen. Das Ergebnis ist im Umweltbericht darzustellen. Die genannte Einschränkung ist bisher nicht näher erläutert. Es ist davon auszugehen, dass es sich um schalltechnischen Beschränkungen handeln wird, diese sind dann im Punkt Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung zu nennen. Ein Verweis auf schalltechnische Regelungen im Bebauungsplanverfahren ist nicht ausreichend und entspricht nicht den Anforderungen § 2a in Verbindung mit Anlage 1 BauGB.
Entsprechende Ergänzungen in der Umweltprüfung sind erforderlich.
Nachdem bereits in diesem Verfahrensschritt eine ausführliche Planung vorgelegt wurde, werden die Unterlagen vorgeprüft. Kursiv gedruckte Textstellen sind Textausschnitte aus dem Entwurf.
Begründung
Ziffer 3. 1
Das geplante Gewerbebiet wird von der südlich verlaufenden „Prof-Hermann-Staudinger-Straße “ erschlossen. Um den Anforderungen an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen gerecht zu werden, werden auf Bebauungsplan-Ebene schalltechnische Untersuchungen durchgeführt.
Wie bereits weiter oben abgehandelt, ist eine überschlägige Prüfung auf Flächennutzungs-planebene erforderlich. Sofern im parallel verlaufenden Bebauungsplan verfahren bereits eine Lärmbegutachtung durchgeführt wurde, kann hier die Zusammenfassung übernommen werden.
Begründung Ziffer 3. 7 Immissionsschutz
Inhalte zum Immissionsschutz werden ergänzt, sobald Ergebnisse zum beauftragten Schallschutz-Gutachten vorliegen. Dieses Gutachten wird Bestandteil des Bebauungsplanes.
Siehe oben.
Umweltbericht
Auszug aus dem Entwurf:
In Ziffer 5 Literaturverzeichnis fehlen die hier genannten gesetzlichen Anforderungen. Deren Abkürzungen im Verzeichnis genannt werden, sind hier ausgeschrieben während die hier erstmals genannten und abgekürzten Normen nicht im Literaturverzeichnis erläutert werden.
Auszug aus dem Entwurf:
Mit einer Neuausweisung eines Gewerbegebietes geht immer eine „potentielle schalltechnische Beeinträchtigung“ einher. Mittels Maßnahmen wird die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen festgeschrieben. Der Stadt Viechtach wird dringend empfohlen zu begründen, welche städtebaulichen Erfordernisse dazu geführt haben das südlich bestehende Wohnhaus mit einem weiteren Gewerbegebiet schalltechnisch zu beaufschlagen. Die Einhaltung von Richtwerten allein, genügt nicht dem Vorsorgegrundsatz in der Bauleitplanung. Zum schalltechnischen Gutachten siehe oben.
Ziffer 4.3.6
Durch die bestehende Gewerbegebiete Oberschlatzendorf Nord und West und der Nähe zur Staatsstraße 2139 und der Prof.-Hermamm-Staudinger-Straße ist eine gewisse Vorbelastung mit Lärm zu erwarten. In der näheren Umgebung sind neben der genannten gewerblichen Nutzung auch Wohnnutzung vorhanden. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden Untersuchungen zum Schallschutz wahrscheinlich. Das Ziel der Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen wird auf vorbereitender Bauleitplanung formuliert. Die Ausführung der Zielerreichung erfolgt auf Ebene der Bebauungsplanung mit dementsprechenden Festsetzungen zum Schallschutz.
„Gewisse Vorbelastung“ und „Untersuchungen zum Schallschutz wahrscheinlich“. Der Umweltbericht sollte für betroffene Bürger allgemein verständlich lesbar sein. Es ist ohne Frage, dass die Immissionsrichtwerte an dem bestehenden Wohnhaus durch vorhandene Genehmigungen ausgereizt sind. Das Wohnhaus wird deshalb in der Lärmbetrachtung besonders berücksichtigt und eine detaillierte Lärmberechnung im nachfolgenden Verfahren wird aufzeigen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu garantieren. Bereits im gegenständlichen Verfahren ist dazu eine überschlägige Betrachtung erforderlich, siehe oben.
Ziffer 4.5.6 Lärm:
Während der Bauphase ist mit baubedingten Auswirkungen durch Immissionen wie beispielsweise Lärm und Staub von Baumaschinen und Schwerlastverkehr zu rechnen. Baubedingte Belastungen sind insgesamt aufgrund der zeitlichen Befristung und der Beschränkung auf die Tagzeit hinnehmbar und auch nicht vermeidbar.
Im Zuge der Bauleitplanung wird auf Ebene der Bebauungsplanung ein schalltechnisches Gutachten
erstellt. Ziel ist es, schalltechnische Beeinträchtigungen der Immissionsorte durch das Planungsgebiet auszuschließen.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch werden vermutlich als gering eingestuft.
Zur schalltechnischen Begutachtung siehe oben. Obwohl noch keine Prüfung stattgefunden hat, werden schon Vermutungen angestellt.
Ziffer 4.9 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des Eingriffes
Hier geht es nicht nur um den Eingriff, sondern um Umweltauswirkungen (Ergebnis der Prüfung). Sofern also die schalltechnische Begutachtung Maßnahmen erforderlich macht, hier wohl die Einschränkung (GE e) sind sie in diesem Punkt zu nennen.
Siehe Auszug aus der Anlage 1 zum BauGB:
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8.7. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde
- Beschlussbuchauszug
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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8.7 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Vielen Dank für die Übermittlung der Unterlagen. Von Seiten der uNB Regen wird zu dem Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
- Beschreibung des Vorhabens
Geplant ist die Änderung des F-Plans zur Erweiterung des Gewerbegebiets Oberschlatzendorf Richtung Nordwesten um ca. 2,4 ha.
- Aussagen übergeordneter Planungen Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan/Landschaftsplan ist der Bereich als Grünfläche dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 6 BNatSchG sind Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünflächen, zu erhalten.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Die Planungsabsicht der Stadt Viechtach hat sich geändert und ein Teilbereich soll als gewerbliche Fläche dargestellt werden.
„3. Schutzgebiete
Direkt angrenzend sowie teils innerhalb des Geltungsbereiches befinden amtlich kartierte Biotope, Gehölze und im Süden befindet sich ein Gewässer. Eine entsprechend geplante Kartierung liegt derzeit nicht vor, weshalb hierzu auch Seitens der Fachstelle keine abschließenden Aussagen getroffen werden können. Grundsätzlich können die o.g. ggf. gesetzlich geschützten Lebensräume auch Lebensstätten besonders und/oder streng geschützten Arten darstellen. Zum Artenschutz fehlen derzeit ebenfalls entsprechende Aussagen im Umweltbericht.
Des Weiteren grenzt nördlich der Antonius-Pfahl an. Er ist sowohl in der amtlichen Biotopkartierung erfasst,sowie als Naturschutzgebiet und als FFH-Gebiet ausgewiesen. Es ist eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung zu ergänzen, insbesondere im Hinblick auf mögliche zusätzliche Einträge aus der Luft (N-Deposition) durch die Erweiterung des Gewerbegebiets.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Im Vegetationsjahr 2024 wurde eine Biotop- und Nutzungstypenkartierung und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung wird im Umweltbericht (Kapitel 4.2.2.3, 4.3.4 und 4.7) eine zusammenfassende Übersicht über die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen gegeben. Es sind gesetzliche geschützte Biotope und artenschutzrechtlich relevante Arten und Artengruppen vorhanden. Somit sind unterschiedliche naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Maßnahmen umzusetzen. Diese werden auf Ebene der Bebauungsplan näher erläutert und Festsetzungen diesbezüglich getroffen.
Eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung wurde durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass mit keinen erheblichen Auswirkungen durch die Planung zu rechnen ist. Somit ist keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.
„4. Eingriffsbeurteilung
Eine Eingriffsbeurteilung ist nach derzeitigen Kenntnisstand auf Grund der fehlenden Erfassung des Ausgangszustands nicht möglich. Aus Sicht der Fachstelle sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten und die Eingrünung im Norden Richtung Westen zu verlängern. Eine gute Eingrünung ist hiervon besonderer Bedeutung, da entlang des Antonius-Pfahls beliebte Wanderwege verlaufen. Dennoch wird das Landschaftsbild durch das geplante Gewerbegebiet erheblich beeinträchtigt. Entlang des Baches soll ein mind. 10 m breiter Streifen weiterhin als Grünfläche zum Bach erhalten bleiben. Ebenso sind die ggf. gesetzlich geschützten Biotope und Landschaftsbestandteile (vgl. §30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG,Art. 16 BayNatSchG) von jeglicher Beeinträchtigung (u.a. Versiegelung) auszunehmen und ebenso weiterhin als Grünfläche darzustellen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Der Ausgangszustand wurde erfasst, der Eingriff in den Unterlagen dargestellt und unterschiedliche naturschutzfachliche Maßnahmen sind durchzuführen. So sind im nördlichen Bereich Eingrünungsmaßnahmen durchzuführen, wertgebende Sichtachsen sind freizuhalten und Biotope sind zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Durch unterschiedliche Maßnahmen im Bezug zum Orts- und Landschaftsbild wird von einer mittleren und nicht hohen (erheblichen) Beeinträchtigung ausgegangen.
Eine 10m breiter Streifen zum Gewässer wird als Grünfläche freigehalten. Die Biotope werden erhalten und als Grünfläche mit Pflegemaßnahmen festgesetzt. Dies wird im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt.
„5. Europäischer Artenschutz gern. § 44 BNatSchG Abs. 1 i.V. Abs. 5 BNatSchG Zum Artenschutz fehlen derzeit ebenfalls entsprechende Aussagen im Umweltbericht. Es wird davon ausgegangen, dass dies dem frühen Planungsstand geschuldet ist und entsprechende Aussagen zur nächsten Beteiligung ergänzt werden.
6. Naturschutzfachliche Bewertung / Fazit
Seitens der Fachstelle können keine abschließenden Aussagen zu der vorgelegten Planung getroffen werden, da im Umweltbericht die naturschutzfachlich entscheidenden Aussagen zum Ausgangszustand und Artenschutz noch fehlen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Wie bereits erwähnt wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Es kommen artenschutzrechtliche Tierarten vor. Somit werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Maßnahmen festgesetzt, die artenschutzrechtliche Verstöße entgegenwirken.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8.8. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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8.8 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf vom 25.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Zu der im Betreff genannten Bauleitplanung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
Wasserversorgung/Wasserschutzgebiete
Von der geplanten Maßnahme ist kein Wasserschutzgebiet betroffen. Im vorgesehenen Gebiet bzw. im Abstrom befinden sich keine uns bekannten Wasserfassungen zur Gewinnung von Trinkwasser.
Die Wasserversorgung der Stadt Viechtach erfolgt über eigene Quellen und Brunnen sowie über eine Zuspeisung von Fernwasser. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Wasserversorgung gesichert.
Abwasserentsorgung
Die Entsorgung des Schmutzwassers ist über die Kläranlage Viechtach gesichert.
Niederschlagswasser
In den vorgelegten Unterlagen wird nicht näher auf die angedachte Niederschlagswasserbeseitigung eingegangen. In den Unterlagen wird die Entsorgung aufgrund der Nähe zum bestehenden Gewerbegebiet als gesichert angesehen.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Für die Behandlung des Niederschlagwasser ist für das Planungsgebiet ein einheitliches Konzept vorgesehen. Das Niederschlagswasser des Planungsgebietes wird in ein in der Planzeichnung festgesetztes Rückhaltebecken im südlichen Planungsgebiet eingeleitet. In diesem soll das Nieder- und Oberflächenwasser gesammelt und gedrosselt in das nahe gelegene Fließgewässer eingeleitet werden. Siehe dazu das hinweislich dargestellte Planungskonzept auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
„Eine Versickerung ist grundsätzlich anzustreben. Ob eine Versickerung möglich ist, ist vorab durch einen Sickertest nachzuweisen. Zudem sind bei einer Versickerung die erforderlichen Mindestabstände zum Grundwasser einzuhalten (DWA-M 153, DWA-A 138). Die direkte Einleitung in ein Gewässer soll nur stattfinden, sofern keine Versickerung möglich ist.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Nach Durchsicht der Unterlagen zum Wasserrechtsverfahren im angrenzenden Gewerbegebiet werden die Baugrundverhältnisse für eine Versickerung als nicht geeignet eingestuft (Ingenieurbüro Tschönhens, 1996). Unter dem Mut-terboden stehen Ton und Schluff an. Daher wurden auch für die Behandlung des Niederschlagswasser Regenrückhaltebecken hergestellt. Somit ist auch davon auszugehen, dass eine Versickerung des Niederschlagwassers kaum bis nicht möglich ist.
„Für die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem bestehenden Gewerbegebiet Oberschlatzendorf Nord liegt bereits eine wasserrechtliche Erlaubnis vor. Falls eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich ist, ist im Zuge der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes die bestehende wasserrechtliche Erlaubnis anzupassen. Ggf. sind einhergehend Anpassungen der bestehenden Regenwasserbehandlungsanlagen erforderlich. Die einschlägigen technischen Regelwerke sind zu beachten. Die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in eine Mischwasserkanalisation ist nicht zulässig.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Das Planungskonzept ist benannt und in den Unterlagen integriert. Weitere Aussagen sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu treffen.
Dies wird zur Kenntnis genommen.
„Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiet / wassersensibler Bereich
Im Bereich des geplanten Gewerbegebiets verläuft ein Seitengewässer des Riedbachs (Gewässer 3. Ordnung). Ein ausreichender Abstand zum Gewässer wird derzeit nicht eingehalten. Bebauungen und Geländeveränderungen sind im faktischen Überschwemmungsgebiet des Gewässers nicht zulässig. Zur Feststellung der HQ100-Überflutungsflächen und zum Ausschluss nachteiliger Auswirkungen auf Dritte ist ein hydraulischer Nachweis zu erbringen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Die derzeitige Planung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung hält einen Abstand zum Graben ein. Auch wurden die HQ100-Flächen berechnet und in die Planzeichnung des Bebauungsplanes hinzugefügt. Die Überflutungsflächen von HQ100 werden durch keine baulichen Anlagen beeinträchtigt. Der Bereich wird als Grünfläche mit Nasswiese zum Erhalt festgesetzt.
„Die geplante Gewerbefläche liegt gem. UmweltAtlas zum Teil im wassersensiblen Bereich. In wassersensiblen Bereichen kann es zu erhöhten Grundwasserständen, Austritt von Hang-/ Schichtwasser, Überflutungen und insbesondere bei Starkregen oder Schneeschmelze zu wild abfließendem Oberflächenwasser kommen. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gem. § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden.
Das Landratsamt Regen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.“
Es ergeht folgende Würdigung:
„Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung wird dieser Sachverhalt zur Kenntnis genommen und auf die Ausführungen der verbindlichen Bauleitplanung verwiesen.
Im Kapitel 4.2.2.5 des Umweltberichtes auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplanung) werden die Themen „Wassersensibler Bereich“ und „Starkregenereignisse“ in Kombination behandelt. Dazu folgender Auszug: In der angehängten Abbildung „ist die Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ mit Fokus auf das Planungsgebiet dargestellt. Die Flächen des Planungsgebietes werden überwiegend als Geländesenke und mit potentiellen Aufstaubereichen eingeordnet. Dies begründet sich sehr wahrscheinlich dadurch, dass die Staatsstraße im Westen und Prof.-Hermann-Staudinger Straße als höher liegende Barrieren angesehen werden und das Wasser nur über den bestehenden Graben unter der Staatstraße abfließen kann. Der Graben und die angrenzenden Flächen werden auch als potentieller Fließwege bei Starkregen mit erhöhtem bis starkem Abfluss dargestellt. Somit kann es im Planungsgebiet, vor allem im südlichen Geltungsbereich bei Starkregenereignissen zu erhöhten Wassermengen und -abflüssen kommen. Daher wurde im Zuge des Bebauungsplanes die „HQ100-Flächen“ berechnet und in der Planzeichnung gekennzeichnet. Diese Flächen werden von jeglicher Bebauung freigehalten. Der südliche Bereich wird als Grünfläche zum Erhalt festgesetzt und ist u.a. auch als Rückhaltefläche für potentielle Starkregenereignisse angedacht. An diese Grünflächen im Norden angrenzend soll eine Böschung hergestellt werden, die die Baufelder als topografische Barriere vor solchen Starkregenereignissen nochmals schützen soll. Der Bauwerber muss sich bei der Realisierung des Baugrundstückes dieser Thematik bewusst sein und in Eigenverantwortung zusätzliche Maßnahmen einplanen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8.9. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Staatliches Bauamt Passau
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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8.9 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Passau vom 01.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Unsere Belange werden von der gegenständlichen Bauleitplanung durch die St 2139 berührt, die die geplante Gewerbegebietserweiterung an deren Westseite zwischen den Stationen St 2139_300_0,860 und St 2139_300_1,050 begrenzt. Die Anbindung des Gebiets an die St 2139 ist über die Prof.-Hermann-Staudinger-Straße vorgesehen.
Mit den in der gegenständlichen Planung eingetragenen Baugrenzen wird die gesetzliche Anbauverbotszone von 20m zum Fahrbahnrand der St 2139 bereits eingehalten. Wir bitten zu beachten, dass die gesetzliche Anbauverbotszone für alle baulichen Anlagen (auch Kfz-Stellplätze) gilt. Mit der dargestellten Bepflanzung östlich des bestehenden Wandweges innerhalb der Anbauverbotszone besteht unsererseits Einverständnis.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Die Anbauverbotszone wird in die Planzeichnung des Bebauungsplanes mitaufgenommen. Bauliche Anlagen werden in der genannten Zone nicht errichtet.
„Sofern darüber hinaus Folgendes beachtet wird, besteht mit der vorgelegten Bauleitplanung
unsererseits Einverständnis:
- Für die St 2139 wurde 2021 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 5041 Fzg/d und einem Schwerverkehrsanteil von rd. 4,7 % ermittelt. Evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen haben die Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Straßenbaulastträger der St 2139 auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Stadt oder von Anwohnern und Grundstücksbesitzern in dem oben genannten Gewerbegebiet gestellt werden, ablehnen.
- Die St 2139 entwässert im o.g. Abschnitt über die Dammschulter. Bei Starkregenereignissen kann es daher zu einem verstärkten Oberflächenwasserabfluss in das tieferliegende Gelände kommen. Für etwaige dadurch entstehende Beeinträchtigungen auf den Flächen und Anlagen des neu ausgewiesenen Gewerbegebiets wird seitens des Freistaates keine Haftung übernommen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Diese wird zur Kenntnis genommen.
„- Werbeanlagen, die auf die St 2139 ausgerichtet sind und durch eine ablenkende Wirkung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der St 2139 beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.
- Die eventuelle Beleuchtung des Geländes darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der St 2139 nicht beeinträchtigen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden folgende Festsetzungen getroffen:
Werbeanlagen an Gebäuden sind im Bebauungsplan mit einer maximalen Fläche von 3,0m² erlaubt. Auf Grund der geringen Größe der zulässigen Werbeanlagen kann davon ausgegangen werden, dass es zu keiner ablenkenden Wirkung und Beeinträchtigung von Fahrzeuglenkern entlang der Staatsstraße kommen wird. Die Sicherheit ist somit gewährleistet. Beleuchtete Werbeanlagen sind grundsätzlich von 22.00Uhr bis 6.00Uhr nicht zulässig. Dazu wird festgesetzt, dass eine direkte, die Verkehrsteilnehmer blendende Beleuchtung in Richtung der Staatsstraße nicht zulässig ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8.10. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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|
8.10 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Bayerische Landesamt für Denkmalpflege vom 25.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Zuständige Gebietsreferentin:
Bau- und Kunstdenkmalpflege: Frau Stephanie Eiserbeck M.A.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange,
wie folgt Stellung:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Nachfolgend die Stellungnahme der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege im Verfahren:
„Mittels Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „GE Oberschlatzendorf Nord
Erweiterung“ soll auf den Flurstücksnummern 934/2 (TF), 934/1 (TF), 934/2 (TF), 935,
936, 936/1(TF), 937 (TF) 938, 939 (TF), 945, 946, 947, 948, Gemarkung Viechtach und
1109 (TF), der Gemarkung Schlatzendorf ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die Stellungnahme der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege des bayerischen
landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) bezieht sich auf beide Planungen.
Es ergeht folgende Würdigung:
Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung wird die Thematik u.a. in den Kapiteln 3.11 und 4.2.2.6 behandelt. Weiterführende Informationen und Festsetzungen zum Thema Baudenkmäler sind in der verbindlichen Bauleitplanung zu finden.
„Nördlich des Geltungsbereiches, auf dem Antonius Pfahl, befindet sich die Kirche St. Anton, ein Kreuzweg, eine Grotte und der sog. Kalvarienber. Diese sind Als Einzelbaudenkmäler gemäß Art 1 Abs. 2 BayDSchG mit folgendem Text in der bayerischen Denkmalliste verzeichnet:
D-2-76-144-5 Kollnburger Straße 17, Stadt Viechtach „Kath. Kirche St. Anton auf dem Pfahl, Walmdachbau mit wenig eingezogenem Rechteckchor und Dachreiter, 1626, im 18. Jh. verändert; mit Ausstattung; auf Quarzriff am Straßendurchbruch nach Kollnburg; Kreuzweg mit 14 Stationen, ädikulaartige Laternen auf schlanken Stelen, Granit, neugotisch, 2. Hälfte 19. Jh.; Kalvarienberg, Kruzifixe Christus und Schächer, Holzfiguren, farbig gefasst, Anfang 20. Jh.; Gedenkkreuz, Gusseisenkruzifix auf bildstockartiger Stele mit Inschrift, neugotisch, bez. 1910; Bildstock, quaderförmige Stele mit Bildfeld, Granit, wohl 19. Jh.; Hl. Grab, Bruchsteingrotte mit korbbogigem Tonnengewölbe, wohl 19./Anfang 20. Jh.; mit Ausstattung.“
Die Einzelbaudenkmäler sind in den Plangeheften benannt und gekennzeichnet.
Ergänzend bitten wir um die Benennung der geltenden Schutzbestimmungen der Art. 4 - 6 BayDSchG. Dies ist insofern erforderlich, da der denkmalrechtlichen Erlaubnis im Sinn des Art. 6 BayDSchG insbesondere bedarf, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. In diesem Fall kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmales führen würde.
Auch wenn sich durch die Ausweisung von Bauland im Flächennutzungsplan noch keine Beeinträchtigung ergeben, so ist dies durch die konkrete Ausführung der Baukörper aber sehr wohl möglich. Auf dieser Grundlage sind - je nach Verfahrensweg - Festsetzungen zu treffen, welche mögliche Beeinträchtigungen im Voraus ausschließen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Dies wird zur Kenntnis genommen und der Verweis auf die Artikel 4 - 6 BayDSchG wird im Kapitel 4.2.2.6 „Denkmalschutz“ der Begründung mitaufgenommen. In diesem Kapitel werden weitreichende Ausführungen zur Thematik „Landschaftsbild, Planungsgebiet und Denkmal der Kirche St.-Anton“ dargelegt und Festsetzungen diesbezüglich getroffen.
„Der kleine Kirchenbau mit halbrunden Schluss und Tonne mit Stichkappen wird bereits in der bekannten Reihe „Die Kunstdenkmäler von Bayern“ gewürdigt (XV Bezirksamt Viechtach, R. Oldenbourg Verlag München Wien 1983, S. 80 f.) Dem optisch eher schlichten Bauwerk kommt vor allem durch seine Lage auf dem Naturdenkmal Pfahl eine besondere Bedeutung zu. Denn diese geologische Formation ist nur an wenigen Stellen so gut sichtbar wie westlich der Stadt Viechtach. Die Felsformationen boten daher insbesondere Schloß Thierlstein, der Burg Weißenstein, aber auch dem Schloß Wolfstein eine geeignete Plattform. Eine sonstige Bebauung war aufgrund der topographischen Besonderheiten eher untypisch. Umso bedeutsamer ist daher die Standortwahl für den kleinen Kirchenbau. Vergleichbar mit dem Ansinnen zur Errichtung einer herrschaftlichen Burg- oder Schlossanlage war die weitreichende Sichtbarkeit ein ausschlaggebendes Kriterium für die Standortwahl an der Verbindungsstraße aus Richtung Bogen. Im Vergleich mit dem Urkataster, welcher regelmäßig als historisches Quellenmaterial herangezogen wird, kann festgestellt werden, dass das Areal ursprünglich keine weitere Bebauung aufwies. Erst durch die Ausdehnung der Stadt Viechtach und die Ausweisung von Gewerbegebieten wurde der Kirchenbau in das Stadtgebiet eingeschlossen. Durch den Straßenausbau wurde die isolierte Lage bereits reduziert. Entgegen der Auffassung im jeweiligen Umweltbericht wird durch die geplante Erweiterung der Wirkungsraum der kleinen Kirche in einem erheblichen Maße eingeschränkt. Trotz oder insbesondere durch die erhöhte Lage bedarf es eines besonderen Abstandes, um den empfindlichen Wirkungsraum der Kirche zu wahren. Das BLfD spricht sich daher zunächst für eine Massenstudie aus, welche das verträgliche Maß an Bebauung im Umfeld zur Kirche untersucht, sowohl in Höhe als auch Dimension. Ohne eine solche sind die aufgestellten Behauptungen, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalbestandes kommt, gegenstandslos. Die Studie kann dem BLfD per E-Mail übermittelt werden, um die zeitliche Verzögerung der Planung möglichst gering zu halten. Erst mit Vorlage der Untersuchung kann eine abschließende Stellungnahme des BLfD erfolgen. Wir empfehlen allerdings bereits jetzt, die Planung derart zu reduzieren oder anzupassen, dass der Kirche ein möglichst großer Wirkungskreis erhalten bleibt.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Das Thema Orts- und Landschaftsbild in Verbindung mit den DenkmäIern und insbesondere der Kirche St. Anton mit Bezug zur Planung wird in den Kapiteln 3.11 der Begründung und im Umweltbericht unter 4.2.2.6, 4.3, 4.5 und 4.9 behandelt. Unter diesen ist vor allem das Kapitel 4.2.2.6 zum Denkmalschutz hervorzuheben.
Zusammenfassend ist die Kirche St.-Anton in den nördlich des Antonius-Pfahles gelegenen Bereichen, beispielswiese von der Bundesstraße 85 aus von einer breiten Öffentlichkeit kaum bis nicht wahrnehmbar. Südlich des Antonius-Pfahles ist eine gute Sichtbarkeit der Kirche in direkter Umgebung zu den bestehenden Rad- und Fußwegen mit den Parkmöglichkeiten für Besucher gegeben. Eine Beeinträchtigung von freien Sichtachsen besteht nicht, da diese Wege zwischen dem Planungsgebiet und dem Antonius-Pfahl mit der St.-Anton Kirche liegen. Ein freier Mindestabstand zwischen Kirche und Planungsgebiet von ca. 80m ist gegeben. Freie Sichtbeziehungen von diesen Wegen zur Kirche und somit die Wahrnehmung der Kirche bleiben vorhanden und diese werden durch das Planungsgebiet nicht hoch oder erheblich beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen und die Auswirkungen werden dahingehend eingeschätzt, dass der Wirkraum der Kirche im Umfeld durch die Planung nicht erheblich oder hoch eingeschränkt wird. Sondern es wird mit mittleren Auswirkungen zu rechnen sein. Die unterschiedlichen Maßnahmen in der Eingrünung, Höhenbegrenzung und Verkleinerung des Geltungsbereiches tragen zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffs bei. So wurden Flächen im nordwestlichen Geltungsbereich zurück- bzw. herausgenommen, um diese Thematik zu unterstreichen.
Von der Staatsstraße in Richtung Viechtach ab dem Schnittpunkt mit den Hochspannungsleitungen gibt es freie Sichtachsen zum Antonius-Pfahl und der St.-Anton Kirche, die jedoch von Gehölzstrukturen, Hinweis- und Verkehrsschilder eingeschränkt werden. Die eindeutige Erkennbarkeit als Sakralbau ist erst in unmittelbarer Umgebung der Kirche beispielsweise vom Besucherparkplatz möglich. Für den Fuß- und Radverkehr sind die Denkmäler, insbesondere die St.-Anton Kirche auf Grund der vorhandenen Fuß- und Radwege gut erreichbar und vor allem von Süden her ist die Kirche im direkten Umfeld gut wahrnehmbar. Für den motorisierten Individualverkehr ist die St.-Anton Kirche von Norden her kaum und von Süden her mit Einschränkungen sichtbar. Freie Sichtachsen nach Norden in Richtung Antonius-Pfahl sind von der Staatsstraße ab Höhe der kreuzenden Hochspannungsleitungen gegeben.
„Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).“
Es ergeht folgende Würdigung:
Der Stadt Viechtach ist die Wertigkeit der St. Anton Kirche als Denkmal bewusst und setzt im Bebauungsplan auch einige Dinge fest (z.B. Eingrünung und Höhenbegrenzung). Auf der anderen Seite gibt es Belange, die für die Stadt auch wichtig sind, wie die Bereitstellung von Flächen für Gewerbetreibende oder die Sicherung und Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen. Somit schätzt die Stadt Viechtach die Berücksichtigung der Kirche St. Anton als Denkmal im Zusammenhang mit dem Planungsgebiet und den darin zu findenden Festsetzungen zum Thema als befriedigend berücksichtigt ein.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2
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8.11. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Deutsche Telekom GmbH
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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8.11 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom GmbH vom 26.02.2024, die nachfolgend im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Leitungsnetz für Kommunikation wird über das bestehende Netz entlang der Prof.-Hermann-Staudinger-Straße über die geplanten neuen öffentlichen Verkehrsflächen in das Planungsgebiet geführt. Weitere Abstimmungen und relevante Planungsschritte zum Kommunikationsnetz werden auf Ebene der Genehmigung und Ausführung unternommen. Dabei wird die Telekom frühzeitig an der Planung beteiligt.
Stellungnahme der Deutschen Telekom GmbH vom 26.02.2024:
„Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
WICHTIG:
Bitte senden Sie uns umgehend nach Bekanntwerden einen aktualisierten Bebauungsplan mit Informationen zu den vorgesehenen Straßennamen und Hausnummern für geplantes Neubaugebiet zu.
Diese Angaben sind unbedingt notwendig, um zu gewährleisten, dass ein Kunde rechtzeitig Telekommunikationsprodukte buchen kann.
Hierzu kann – wie bei allen zukünftigen Anschreiben bezüglich Bauleitplanungen – auch folgende zentrale
E-Mail-Adresse des PTI12 Regensburg verwendet werden:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Vielen Dank!
Um eine fristgerechte Bereitstellung des Telekommunikations-Anschlusses für den Endkunden zur Verfügung stellen zu können, bitten wir um Mitteilung des bauausführenden Ingenieurbüros, um den Bauzeitenplan termingerecht abgleichen zu können.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher, sicherzustellen, dass
– für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
– auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
– eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben,
– die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
– dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.
– Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist zu beachten.
Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des
Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikations-dienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Durch die Änderung des Bebauungsplanes reichen unsere bestehenden Anlagen eventuell nicht aus, um die zusätzlichen Wohngebäude an unser Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es kann deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen gegebenenfalls wieder aufgebrochen werden müssen.
Wir beantragen sicherzustellen, dass:
– für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte,
unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
– auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu
belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird.
Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
WICHTIG:
Da wir für Ihr Baugebiet und deren zukünftige Bauherren, das optimale Kundenerlebnis garantieren wollen, ist es sehr wichtig, dass wir möglichst zeitnah, die Realstraßen und Hausnummern von Ihnen übermittelt bekommen.
Nur so können wir den künftigen Bauherren und Kunden eine unkomplizierte Produktbuchung anbieten.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8.12. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Bayernwerk Netz GmbH
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
|
|
8.12 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 13.03.2024, die nachfolgend im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stromversorgung im Planungsgebiet kann auf Grund der Lage zum bestehenden Gewerbegebiet und der Nähe zur Prof.-Hermann-Staudinger-Straße als gesichert angesehen werden. Die Leitungen sind mit dem Verlauf der öffentlichen Verkehrsflächen einzuplanen. Eine notwendig werdende „Trafo-Station“ ist entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und dem Straßenbegleitgrün zu errichten. Dabei ist auf festgesetzte Bäume und auf einen freien Abstand zu Versorgungseinrichtung zu achten.
Im Planungsgebiet sind Stromleitungen (Nieder-spannung) zu den Gebäuden des Schäferhunde-vereins e.V. vorhanden. Dies werden im Zuge der Planung entfernt oder verlegt. Weitere Abstimmungen und relevante Planungsschritte zum Stromnetz werden auf Ebene der Genehmigung und Ausführung unternommen. Dabei werden die Netzbetreiber frühzeitig an der Planung beteiligt.
Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 13.03.2024:
„gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links
zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und
Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die
DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen beste-henden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich früh-zeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online
über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen.
Anlagen:
Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen
Stromplan
“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8.13. Stellungnahmen von Privatpersonen mit Hinweisen oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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8.13 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die private Stellungnahme vom 06.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Ausführungen unter 1. werden zur Kenntnis genommen.
Die Ausführungen unter 2. werden zur Kenntnis genommen.
Zu 3.:
Nähere Ausführungen dazu sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu finden.
Zu 4.:
Nähere Ausführungen dazu sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu finden.
Private Stellungnahme vom 22.03.2024:
In den beiden vorbezeichneten bauleitplanerischen Angelegenheiten zeigen wir unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht die anwaltliche Vertretung der Gebrüder Kilger KG Lederfabrik an, die sich nach dem soeben mit Herrn Anton Kilger geführten Telefonat auch auf seine privaten Belange als Grundstückseigentümer bezieht.
Im Rahmen des derzeit laufenden Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB zur vorgezogenen Bürgerunterrichtung nehmen wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft zur von der Stadt Viechtach beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung durch Deckblatt Nr. 23 und zur im Parallelverfahren vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung „GE Oberschlatzendorf Nord Erweiterung 14 wie folgt Stellung:
1.Die Lederfabrik Gebrüder Kilger KG ist innerhalb des Bebauungsplanumgriffs „Gewerbegebiet Oberschlatzendorf Nord (Deckblatt 1 und 2)“ ansässig. Die Produktionsstätte befindet sich vornehmlich auf dem Grundstück Fl. Nr. 937 Gemarkung Viechtach und teilweise auf dem direkt anschließenden Grundstück FI.Nr. 936/1 der gleichen Gemarkung. Die Fabrik wird erschlossen über einen von der Prof.-Hermann-Staudinger-Straße abzweigenden „Stich“, der zunächst auf dem Grundstück FI.Nr, 925/3 Gemarkung Viechtach liegt und von einer inneren Fahrt Im Grundstück FLNr. 937 Gemarkung Viechtach fortgesetzt wird. Die Grundstücke FLNm. 937 und 936/1 je Gemarkung Viechtach stehen im Eigentum von Herrn Anton Kilger, das Grundstück FI.Nr. 925/3 Gemarkung Viechtach hingegen Im gemeinsamen Eigentum von Herrn Anton Kilger und der Eden Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG.
2. Gegen die Erweiterung des Gewerbegebiets Oberschlatzendorf Nord bestehen bei unserer Mandantschaft keine grundsätzlichen Bedenken, zumal auch das weitere, ebenfalls im Eigentum von Herrn Anton Kilger stehende Grundstück FI.Nr. 938 Gemarkung Viechtach einbezogen und als gewerblich nutzbare Fläche ausgewiesen werden soll.
3. Jedoch ist beim neuen Bebauungsplankonzept darauf zu achten, dass durch dessen vorgesehene Erschließung - wiederum abzweigend von der Prof.-Hermann-Staudinger-Straße, situiert im Bereich der gemeinsamen Grenze der Grundstücke FI.Nrn. 1108 und 1109 je Gemarkung Schlatzendorf - keine zusätzlichen Erschließungskosten für das Areal der bestehenden Lederfabrik ausgelöst werden. Soweit durch diese vorgesehene neue Erschließungsanlage Kostenbeteiligungen der Anlieger ausgelöst werden, hat sich dies In Bezug auf unsere Mandantschaft ausschließlich auf das Grundstück FLNr. 938 Gemarkung Viechtach („Bauparzelle 3") zu beschränken. Ein etwaiger Erschließungsbeitrag darf zu Lasten unserer Mandantschaft nicht unter Einbeziehung des Areals der schon bestehenden Lederfabrik berechnet werden, die – wie einleitend ausgeführt - selbständig über einen Stich von der Prof, -Hermann-Staudinger-Straße erschlossen wird. Mit anderen Worten: eine Doppelerschließung der bestehenden Lederfabrik im Zuge der nunmehr von der Stadt Viechtach geplanten Gewerbegebietserweiterung ist zwingend zu vermeiden und würde von unserer Mandantschaft nicht hingenommen.
4. in Teilbereichen (sowohl im äußersten Süden wie auch im äußersten Norden) werden Über-schneidungen des Umgriffs des bestehenden Bebauungsplans für das Gewerbegebiet Ober-schlatzendorf mit dem Umgriff des nunmehr vorgesehenen Erweiterungs-Bebauungsplans festgestellt, die einer entsprechenden Erläuterung bedürfen und vorerst vorsorglich von der Mandantschaft abgelehnt werden. Näheres hierzu kann im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8.14. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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8.14 |
Beschluss
- Der Stadtrat billigt den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 23 in der Fassung vom 25.03.2025 und beschließt diese öffentlich auszulegen.
- Die Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 23 (Oberschlatzendorf Nord Erweiterung) in der Fassung vom 25.03.2025 wird zum Bestandteil der Sitzungsniederschrift erklärt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9. Bebauungsplan "Oberschlatzendorf Nord Erweiterung"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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9 |
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9.1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ohne Hinweise oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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9.1 |
Beschluss
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Landwirtschaft vom 06.03.2024
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freyung, Außenstelle Zwiesel vom 23.02.2024
Gemeinde Arnbruck vom 11.03.2024
Gemeinde Drachselsried vom 29.02.2024
werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9.2. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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9.2 |
Beschluss
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
- Landratsamt Regen, Gesundheitsamt vom 06.03.2024
„Durch die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Viechtach durch Deckblatt 23 im
Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „GE Oberschlatzendorf Nord Erweiterung“ ,sollen überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen durch eine städtebauliche Entwicklung und Neuordnung als eingeschränkt nutzbares Gewerbegebiet geschaffen werden. Nach einer Überprüfung der Antragsunterlagen ist aus Sicht des Gesundheitsamtes Folgendes mitzuteilen:
Die Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung wurde unter Punkt 3.4 dargelegt und kann somit als gesichert angesehen werden.
Die Versorgung der geplanten Anwesen mit ausreichend Trink- und Brauchwasser fallt in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Viechtach.
Es bestehen keine Einwände.“
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen, Bereich Forsten vom 26.02.2024
„Für die Aufstellung des Bebauungsplans „Oberschlatzendorf Nord Erweiterung wird kein Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) beansprucht. Allerdings stockt nördlich des Geltungsbereichs auf den Flurnummern 942/0, 907/0 und Teilflächen der Flurnummern 943/0 und 941/0 (alle Gemarkung Viechtach) Wald im Sinne des BayWaldG.
Die zu bebauenden Bauparzellen befinden sich, mit einem Abstand von über 30 m, außerhalb des Baumfallbereichs der oben angesprochenen Waldflächen.
Folglich gibt es keine forstfachlichen Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Oberschlatzendorf Nord Erweiterung”.“
„Nach Prüfung der Unterlagen dürfen wir Ihnen mitteilen, dass seitens der IHK für Niederbayern in Passau in ihrer Rolle als Vertreterin der gesamtwirtschaftlichen Interessen grundsätzlich keine Bedenken gegen die o.g. Planung bestehen.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Oberschlatzendorf Nord. Mit dieser Planung handelt es sich um einen Abschluss der Gewerbegebietserweiterung in Richtung Nordwesten zur Staatsstraße hin. Um den Flächenbedarf der Betriebe für Neuansiedelungen oder Erweiterungen zu decken, ist die Gewerbegebietserweiterung aus Sicht der Wirtschaft zu begrüßen. Dies sichert Arbeitsplätze
und Wirtschaftskraft vor Ort, was von der IHK zu begrüßt wird. Positiv zu bewerten ist die Erarbeitung eines Schallschutzgutachtens.
Die weiteren Planungsschritte bitten wir in enger Abstimmung mit dem betroffenen Unternehmen durchzuführen, um den Bedürfnissen des Betriebes gerecht zu werden und den Standort langfristig zu sichern. Eine Standorterschließung ist für das Unternehmen mit hohen Investitionskosten verbunden. Diese Investition kann sowohl für das Unternehmen als auch die Region (Arbeitsplätze, Wirtschaftskraft) nur gewinnbringend sein, wenn im gegenseitigen Miteinander gehandelt wird.
Von Seiten unserer Kammer selbst sind keine Planungen beabsichtigt bzw. Maßnahmen bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnten.
Weitere Informationen, die gegen die übrigen Planungen sprechen, liegen uns aktuell nicht vor.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Planverfahren.“
„die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz wird als Träger öffentlicher Belange im o. g. Verfahren um eine Stellungnahme gebeten.
Wir können dem Planungsanlass grundsätzlich folgen und begrüßen die Schaffung neuer bzw. weiterer geeigneter gewerblich nutzbarer Flächen im Bedarfsfall.
Die Ausweisung neuer bzw. weiterer geeigneter gewerblich nutzbarer Flächen begrüßen wir gerade auch dann grundsätzlich in den Kommunen, wenn auch lokalen Gewerbe- und Handwerksbetrieben, auch aus dem KMU-Bereich, ausreichend und geeignet Möglichkeiten zur Ansiedelung gegeben wird.
Weitere Informationen zu den Planungen liegen uns aktuell nicht vor. Wir bitten Sie, uns im weiteren Verfahren zu beteiligen und nach § 3 Abs. 2 BauGB über das Ergebnis zu informieren.“
werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9.3. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Regierung von Niederbayern
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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9.3 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 19.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Der Stadtrat der Stadt Viechtach hat in seiner Sitzung am 16.01.2023 beschlossen, den Bebauungsplan „GE Oberschlatzendorf Nord Erweiterung“ aufzustellen. Die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Oberschlatzendorf Nord durch Deckblatt Nr. 23 erfolgt im Parallelverfahren. Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets geschaffen werden. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 2,4 ha und grenzt direkt an das Gewerbegebiet „Oberschlatzendorf Nord“ und ist als eine Erweiterung dieses bestehenden Gewerbegebietes zu verstehen. Hierzu nimmt die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung:
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) soll der ländliche Raum so entwickelt und geordnet werden, dass er seine Funktion als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraums nachhaltig sichern und weiterentwickeln kann (vgl. LEP 2.2.5 G).
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen und bedarfsorientierten Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen, den Mobilitätsanforderungen, der Schonung der natürlichen Ressourcen und der Stärkung der zusammenhängenden Landschaftsräume ausgerichtet werden. Flächen- und energiesparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Die Entwicklung von Flächen für
Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke sowie für Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen soll
abgestimmt erfolgen (vgl. LEP 3.1.1 G).
Nach dem LEP sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen (vgl. LEP 3.2 Z).
Zudem sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z).
Bewertung:
Viechtach ist ein wichtiger Wirtschaftsstandort im Landkreis und stellt neben Regen den wichtigsten Arbeitsmarkt im Landkreis dar. Als Gewerbestandort ist es daher nachvollziehbar, neue Entwicklungsoptionen zu ermöglichen und dadurch insgesamt einen Beitrag zur Stärkung und Sicherung des ländlichen Raums als eigenständigen Arbeitsraum sichern zu wollen. (vgl. LEP 2.2.5 G).
Eine integrierte Siedlungsentwicklung ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen und dem nachweislich erwarteten Bedarf orientiert (vgl. 3.1.1 G). Den Unterlagen ist kein konkreter Bedarf für die Entwicklung der Fläche zu entnehmen und es ist auch nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang ansiedelungswillige Betriebe vorhanden sind. In Anbetracht der Rolle der Stadt als Industrie- und Gewerbestandort ist es nachvollziehbar, dass sich die Stadt um neue gewerbliche Entwicklungsoptionen bemüht und ein zusätzliches Angebot für ortsansässige Betriebe und Neuansiedelungen schaffen will. Da es sich zudem um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung handelt, die als abschließende Gewerbegebietserweiterung zu verstehen ist, spricht aus landesplanerischer Sicht nichts gegen das Vorhaben.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
In den Unterlagen wurde das Interesse und der Bedarf an gewerblichen Flächen ergänzt. Nach Rücksprache mit der Stadt Viechtach ist die Nachfrage an Gewerbeflächen vorhanden. So sind auf den nördlichen Baufeldern ein Betrieb mit Handel von pharmazeutischen Produkten und ein Ärztehaus geplant. Im südlichen Baufenster sollen weitere Gespräche mit einem Betrieb für Imkereibedarf geführt werden. Dieser Betrieb hatte in der jüngeren Vergangenheit Interesse an diesem Standort. Diese Ausführungen wurden in der Begründung im Kapitel 3.0 „Konzeption“ und im Umweltbericht im Kapitel 4.11 mitaufgenommen.
„Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern müssen, um die Innenentwicklung zu stärken, vorhandene und für eine bauliche Nutzung geeignete Flächenpotenziale in den Siedlungsgebieten vorrangig genutzt werden (vgl. LEP 3.2 Z). Die Planungsunterlagen setzen sich nicht mit bestehenden Innenentwicklungspotentialen auseinander. Anhand von Luftbildern und dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan finden sich im Stadtgebiet keine anderen gleichwertigen Flächenpotenziale. Eine kurze Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt in den Planungsunterlagen wäre dennoch wünschenswert.
Des Weiteren sind im Sinne der Vermeidung einer weiteren Zersiedelung neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z). Das Plangebiet bindet unmittelbar an das bestehende Gewerbegebiet „Oberschlatzendorf Nord“ an und entspricht diesbezüglich den Erfordernissen der Raumordnung.
Die Erfordernisse der Raumordnung stehen dem geplanten Vorhaben in Summe nicht entgegen.
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Umweltbericht zur Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes (Kapitel 4.11) werden sämtliche im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiet städtebaulich auf dem Prüfstand gestellt. Das heißt, es wird untersucht, ob gewerbliche Baulandreserven vorhanden sind, wie groß die gewerblichen Flächen sind und ob die Flächen demnächst entwickelt werden. Dabei ist die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer wichtig. Im Stadtgebiet von Viechtach sind auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ca. 92ha als Gewerbe- und Industrieflächen dargestellt. Davon werden ca. 90% bereits als Gewerbe- und Industriestandort genutzt und 10% sind Baulandreserven. Die Stadt Viechtach verfügt derzeit über keine gewerblichen Baulandreserven und kann somit interessierten Gewerbetreibenden und Investoren keine Flächen anbieten. Die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer, d.h. die Absicht die gewerblichen Baulandreserven zu entwickeln oder die Flächen für eine Entwicklung zu verkaufen, ist kaum bis nicht gegeben. Größere gewerbliche Baulandreserven befinden sich um und in der Nähe von Hofstellen, die auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen angewiesen sind. Mit diesen Eigentümerinnen und Eigentümer sollen noch Gespräche geführt werden. Eine Rücknahme von gewerblichen Flächen auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist in Planung.
„Im und angrenzend an den Planbereich befinden sich schützenswerte Biotopstrukturen. Um
einen fachlichen sowie rechtlichen Konflikt zu vermeiden, ist diesbezüglich eine Abstimmung
mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Regen herbeizuführen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Dieser Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ist bereits erfolgt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9.4. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Regionaler Planungsverband Donau-Wald
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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9.4 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Regionaler Planungsverband Donau-Wald vom 20.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Der Stadtrat der Stadt Viechtach hat in seiner Sitzung am 16.01.2023 beschlossen, den Bebauungsplan „GE Oberschlatzendorf Nord Erweiterung“ aufzustellen und den Flächennutzungsplan im Bereich Oberschlatzendorf Nord durch Deckblatt Nr. 23 zu ändern. Dadurch sollen die bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets geschaffen werden. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 2,4 ha und grenzt direkt an das Gewerbegebiet „Oberschlatzendorf Nord“ und ist als eine Erweiterung dieses bestehenden Gewerbegebietes zu verstehen. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Viechtach ist ein wichtiger Wirtschaftsstandort im Landkreis und stell neben Regen den wichtigsten Arbeitsmarkt im Landkreis dar. Als Gewerbestandort ist es daher nachvollziehbar, neue Entwick-lungsoptionen zu ermöglichen und dadurch insgesamt einen Beitrag zur Stärkung und Sicherung des ländlichen Raums als eigenständigen Arbeitsraum sichern zu wollen, (vgl. LEP 2.2.5 G).
Eine integrierte Siedlungsentwicklung ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der Siedlungs-tätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen und dem nachweislich erwarteten Bedarf orientiert (vgl. 3.1.1 G). Den Unterlagen ist kein konkreter Bedarf für die Entwicklung der Fläche zu entnehmen und es ist auch nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang ansiedelungswillige Betriebe vorhanden sind. In Anbetracht der Rolle der Stadt als Industrie- und Gewerbestandort ist es nachvollziehbar, dass sich die Stadt um neue gewerbliche Entwicklungsoptionen bemüht und ein zusätzliches Angebot für ortsansässige Betriebe und Neuansiedelungen schaffen will. Da es sich zudem um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung handelt, die als abschließende Gewerbegebietserweiterung zu verstehen ist, spricht aus landesplanerischer Sicht nichts gegen das Vorhaben.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
In den Unterlagen wurde das Interesse und der Bedarf an gewerblichen Flächen ergänzt. Nach Rücksprache mit der Stadt Viechtach ist die Nachfrage an Gewerbeflächen vorhanden. So sind auf den nördlichen Baufeldern ein Betrieb mit Handel von pharmazeutischen Produkten und ein Ärztehaus geplant. Im südlichen Baufenster sollen weitere Gespräche mit einem Betrieb für Imkereibedarf geführt werden. Dieser Betrieb hatte in der jüngeren Vergangenheit Interesse an diesem Standort. Diese Ausführungen wurden in der Begründung im Kapitel 3.0 „Konzeption“ und im Umweltbericht im Kapitel 4.11 mitaufgenommen.
„Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern müssen, um die Innenentwicklung zu stärken, vorhandene und für eine bauliche Nutzung geeignete Flächenpotenziale in den Siedlungsgebieten vorrangig genutzt werden (vgl. LEP 3.2 Z). Die Planungsunterlagen setzen sich nicht mit bestehenden Innenentwicklungspotentialen auseinander. Anhand von Luftbildern und dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan finden sich im Stadtgebiet keine anderen gleichwertigen Flächenpotenziale. Eine kurze Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt in den Planungsunterlagen wäre dennoch wünschenswert.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Umweltbericht zur Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes (Kapitel 4.11) werden sämtliche im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiet städtebaulich auf dem Prüfstand
gestellt. Das heißt, es wird untersucht, ob gewerbliche Baulandreserven vorhanden sind, wie groß die gewerblichen Flächen sind und ob die Flächen demnächst entwickelt werden. Dabei ist die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer wichtig. Im Stadtgebiet von Viechtach sind auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ca. 92ha als Gewerbe- und Industrieflächen dargestellt. Davon werden ca. 90% bereits als Gewerbe- und Industriestandort genutzt und 10% sind Baulandreserven. Die Stadt Viechtach verfügt derzeit über keine gewerblichen Baulandreserven und kann somit interessierten Gewerbetreibenden und Investoren keine Flächen anbieten. Die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer, d.h. die Absicht die gewerblichen Baulandreserven zu entwickeln oder die Flächen für eine Entwicklung zu verkaufen, ist kaum bis nicht gegeben. Größere gewerbliche Baulandreserven befinden sich um und in der Nähe von Hofstellen, die auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen angewiesen sind. Mit diesen Eigentümerinnen und Eigentümer sollen noch Gespräche geführt werden. Eine Rücknahme von gewerblichen Flächen auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist in Planung.
„Des Weiteren sind im Sinne der Vermeidung einer weiteren Zersiedelung neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z). Das Plangebiet bindet unmittelbar an das bestehende Gewerbegebiet „Oberschlatzendorf Nord“ an und entspricht diesbezüglich den Erfordernissen der Raumordnung.
Die Erfordernisse der Raumordnung stehen dem geplanten Vorhaben in Summe nicht entgegen. Im und angrenzend an den Planbereich befinden sich schützenswerte Biotopstrukturen. Um einen fachlichen sowie rechtlichen Konflikt zu vermeiden, ist diesbezüglich eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Regen herbeizuführen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Dieser Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ist bereits erfolgt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9.5. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, SD 22 Bauleitplanung
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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9.5 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Regen, SD 22 Bauleitplanung vom 12.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Im Parallelverfahren wird zur Zeit der FNP geändert. Bereits dort wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Nähe zum charakteristischen Landschaftsmerkmal „Antonius-Pfahl“ und zu den Baudenkmälern im Norden sich das Plangebiet gravierend auf das Orts- und Landschaftsbild auswirkt.
Zwischen dem Planungsgebiet und dem Denkmal „Kirche St. Anton mit Kreuzwegstationen“ und dem Landschaftsmerkmal „Antonius-Pfahl“ sind die visuellen Sichtbeziehungen und Blickachsen massiv von Süden her eingeschränkt.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Dieser Einschätzung, dass das Landschaftsmerkmal „Antonius-Pfahl“ mit seinen Baudenkmälern durch das Planungsgebiet gravierende oder massive Einschränkungen und Auswirkungen erfährt, kann nicht gänzlich gefolgt werden.
Im Kapitel 3.10 der Begründung und auch im Umweltbericht wird die Thematik analysiert und bewertet. Dazu zusammenfassend folgender Auszug:
„Abschließend und zusammenfassend kann zum Thema Orts- und Landschaftsbild gesagt werden, dass das Planungsgebiet von mittlerer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild eingeordnet wird. Durch die bereits vorhandene, von drei Seiten bestehende Eingrünung, die geplante Eingrünung im Norden und die landwirtschaftlich genutzten freien Flächen als Puffer zwischen Planungsgebiet und „Antonius-Pfahl“ sind die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild als Mittel zu bewerten.
„Die Baugrenzen an der nordwestlichen Ecke sind um 25 m und auf Null auslaufend im südlichen Bereich zurück zu nehmen, damit die Sichtbeziehung zum Landschaftsmerkmal und Baudenkmal frei bleibt.
Ob es sich um einen groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt, kann nicht beurteilt werden, weil dem Vorentwurf noch keine textlichen Festsetzungen bezüglich Wandhöhe, Grundflächenzahl usw. vorliegen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Zudem werden unterschiedliche Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes, auch in Verbindung mit der Kirche St. Anton am Pfahlriegel umgesetzt. In der Überarbeitung des Vorentwurfes zum Entwurf wurde sich mit dem Thema weiter und vertiefender beschäftigt. Dabei sind neben den Kapiteln 4.3.5 und 4.5.5 vor allem die Kapitel 3.6 und 4.2.2.6 zu nennen, in diesen das Orts- und Landschaftsbild mit dem Denkmal der Kirche St.-Anton am Pfahlriegel neben textlichen Ausführungen auch mit Bildern und einem Schnitt beleuchtet wird. Zusammenfassend werden zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs folgenden Maßnahmen festgesetzt. Es folgt ein Auszug aus dem Umweltbericht, Kapitel 4.2.2.6: „Durch die Festsetzungen von absoluten Höhen für bauliche Anlagen, Gehölze und sonstiges im westlichen Planungsgebiet werden erhebliche Beeinträchtigungen der Sicht- und Blickachsen zur St.-Anton Kirche ausgeschlossen und freie Sichtachsen erhalten. Die Anpflanzungen im Norden und Westen haben neben der Stärkung und Erweiterung des Biotopverbundes vor allem die Aufgabe, die Einsehbarkeit in das Planungsgebiet zu minimieren und diese mit Entwicklung zu einer Hecke letztendlich auszuschließen. Die derzeit vorhandene Eingrünung um das bestehende Gewerbegebiet im Osten bekräftigt diese Planungsannahme schon heute.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9.6. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Technischer Umweltschutz
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
|
07.04.2025
|
ö
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9.6 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Landratsamt Regen, Technischer Umweltschutz vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge der Erarbeitung des Vorentwurfes zum Entwurf wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse dazu sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eingearbeitet worden. Auch ist das Gutachten Bestandteil des Bebauungsplanes.
Unter Punkt 3.7 der Begründung wurden Auszüge aus dem Schalltechnischen Bericht beigefügt:
„Im schalltechnischen Bericht wurde eine Lärmkontingentierung gemäß der DIN 45691 /17/ durchgeführt, bei der den Teilflächen – unter Berücksichtigung möglicher Vorbelastung – maximal mögliche Emissionskontingente zugewiesen wurden, welche die Einhaltung der geltenden Orientierungswerte der DIN 18005 /13/ bzw. der geltenden Immissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm /21/ an der umliegenden Wohnbebauung sicherstellen.
Für das jeweilige Bauvorhaben ist im Rahmen der Antragsstellung, im Einzel-baugenehmigungsverfahren oder bei Nutzungsänderungen ein Nachweis über die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente auf Grundlage der DIN 45691 zu führen und der Genehmigungsbehörde auf Wunsch vorzulegen.
Die Einhaltung der Anforderungen der TA-Lärm sind ebenfalls nachzuweisen. Insbesondere auf die Berücksichtigung von Tagesszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (gem. 6.5 TA-Lärm), die „lauteste Nachtstunde“ (gem. 6.4 TA-Lärm) sowie die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen (gem. 7.4 TA-Lärm) wird hingewiesen.
Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze).
Anmerkungen:
Die festgelegte Höhe der einzelnen Lärmkontingente erfolgte aufgrund des Abstandes zu den maßgeblichen Immissionsorten im Umgriff der Planfläche sowie der Einhaltung der reduzierten Immissionsrichtwerte.
Im Stadtgebiet gibt es kein weiteres Gewerbegebiet bzw. keine Gewerbeflächen ohne Einschränkungen. Aus diesem Grund kann keine baugebietsüber-greifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durchgeführt werden.
Die den schalltechnischen Berechnungen und Festsetzungen zu Grunde liegenden Vorschriften, insbesondere DIN-Vorschriften, können bei der Stadt Viechtach zu den regulären Öffnungszeiten (telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen) eingesehen werden.
Stellungnahme des Landratsamts Regen, Technischer Umweltschutz vom 13.03.2024:
„Zur Anhörung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird wie folgt Stellung genommen:
Es ist geplant ein eingeschränktes GE auszuweisen. Es muss deshalb in der Begründung oder im Umweltbericht abgehandelt werden, dass auf den angrenzenden GE-Flächen Parzellen ohne Einschränkungen vorhanden sind.
Eine schalltechnische Prüfung eines Fachgutachters muss aufzeigen, ob das GE e in Verbindung mit den rechtskräftigen Nachbarbebauungsplänen und Anlagengenehmigungen umgesetzt werden kann.
Das Ergebnis ist im Umweltbericht darzustellen. Die genannte Einschränkung ist bisher nicht näher
erläutert. Es ist davon auszugehen, dass es sich um schalltechnische Beschränkungen und Maßnahmen zum Lärmschutz handeln wird, diese sind dann im Punkt Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung zu nennen. Hieraus leiten sich die notwendigen Festsetzungen zum Schallschutz ab.
• Ein Lärmgutachten und entsprechende Ergänzungen in der Umweltprüfung sind erforderlich.
• Der Punkt Immissionsschutz in der Begründung muss unmittelbar auf die Ergebnisse der Umweltprüfung beziehen.
• Die Festsetzungen zum Schallschutz ergeben sich aus der Umweltprüfung (Maßnahmen zu Vermeidung und Verringerung).
Nachdem bereits in diesem Verfahrensschritt eine ausführliche Planung vorgelegt wurde, werden die Unterlagen vorgeprüft:
Der Umweltbericht deckt sich dabei weitgehend mit dem Umweltbericht im Flächennutzungsplan.
Im dortigen Verfahren wurden die erforderlichen Änderungen bereits abgehandelt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes
im Verfahren zur Deckblattänderung 23 verwiesen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9.7. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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9.7 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„vielen Dank für die Übermittlung der Unterlagen. Von Seiten der uNB Regen wird auf die Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung (Deckblatt 23) verwiesen:
1. Beschreibung des Vorhabens
Geplant ist die Änderung des F-Plans und die Aufstellung des Bebauungsplans „GE Oberschlatzendorf
Nord Erweiterung“ zur Erweiterung des Gewerbegebiets Oberschlatzendorf Richtung Nordwesten um ca.2,4 ha.
2. Aussagen übergeordneter Planungen
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan/Landschaftsplan ist der Bereich als Grünfläche dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 6 BNatSchG sind Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünflächen, zu erhalten.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Planungsabsicht der Stadt Viechtach hat sich geändert und ein Teilbereich soll als gewerbliche Fläche dargestellt werden.
„3. Schutzgebiete
Direkt angrenzend sowie teils innerhalb des Geltungsbereiches befinden amtlich kartierte Biotope, Gehölze und im Süden befindet sich ein Gewässer. Eine entsprechend geplante Kartierung liegt derzeit nicht vor, weshalb hierzu auch Seitens der Fachstelle keine abschließenden Aussagen getroffen werden können. Grundsätzlich können die o.g. ggf. gesetzlich geschützten Lebensräume auch Lebensstätten besonders und/oder streng geschützten Arten darstellen. Zum Artenschutz fehlen derzeit ebenfalls entsprechende Aussagen im Umweltbericht.
Des Weiteren grenzt nördlich der Antonius-Pfahl an. Er ist sowohl in der amtlichen Biotopkartierung
erfasst, sowie als Naturschutzgebiet und als FFH-Gebiet ausgewiesen. Es ist eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung zu ergänzen, insbesondere im Hinblick auf mögliche zusätzliche Einträge aus der Luft (N-Deposition) durch die Erweiterung des Gewerbegebiets.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Vegetationsjahr 2024 wurde eine Biotop- und Nutzungstypenkartierung und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. In den Unterlagen des Bebauungsplanes werden im Umweltbericht (z.B. in Kapitel 4.2., 4.3., 4.7 und 4.8) auf die Ergebnisse der Biotop- und Nutzungstypenkartierung eingegangen und zusammenfassend ein Auszug aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gegeben. Es sind gesetzliche geschützte Biotope und artenschutzrechtlich relevante Arten und Artengruppen vorhanden. Somit sind unterschiedliche naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Maßnahmen umzusetzen. Diese werden im Bebauungsplan näher erläutert und Festsetzungen diesbezüglich getroffen.
Eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung wurde auch durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass mit keinen erheblichen Auswirkungen durch die Planung zu rechnen ist. Somit ist keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.
„4. Eingriffsbeurteilung
Eine Eingriffsbeurteilung ist nach derzeitigem Kenntnisstand auf Grund der fehlenden Erfassung des Ausgangszustands nicht möglich. Aus Sicht der Fachstelle sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten und die Eingrünung im Norden Richtung Westen zu verlängern. Eine gute Eingrünung ist hier von besonderer Bedeutung, da entlang des Antonius-Pfahls beliebte Wanderwege verlaufen. Dennoch wird das Landschaftsbild durch das geplante Gewerbegebiet erheblich beeinträchtigt. Entlang des Baches soll ein mind. 10 m breiter Streifen weiterhin als Grünfläche zum Bach erhalten bleiben. Ebenso sind die ggf. gesetzlich geschützten Biotope und Landschaftsbestandteile (vgl. §30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG, Art. 16 BayNatSchG) von jeglicher Beeinträchtigung (u.a. Versiegelung) auszunehmen und ebenso weiterhin als Grünfläche darzustellen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Eingriffs-/Ausgleichsthematik wurde abgehandelt und ist im Bebauungsplan bzw. im Umweltbericht integriert. Wertgebende Gehölze sind zum Erhalt festgesetzt, weitreichende Ein- und Durchgrünungsmaßnahmen und der Erhalt und Weiterentwicklung des feuchten Lebensraumes im Süden sind umzusetzen. Durch die unterschiedlichen Verminderungs- und Minimierungsmaßnahmen wird der Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Orts- und Landschaftsbildes mit der Kirche St.-Anton als mittel und nicht als hoch/erheblich bewertet. Ein 10m breiter Abstand zu den Baufeldern des Gewerbegebietes wird eingehalten. In gesetzlich geschützte Biotope wird im geringen Ausmaß eingegriffen. Der Eingriff wird kompensiert und ein Ausnahmeantrag ist Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung. Die südlichen, naturschutzfachlich wertgebenden Flächen (Nasswiese) werden erhalten und als Grünfläche festgesetzt.
„5. Europäischer Artenschutz gern. § 44 BNatSchG Abs. 1 i.V. Abs. 5 BNatSchG
Zum Artenschutz fehlen derzeit ebenfalls entsprechende Aussagen im Umweltbericht. Es wird davon ausgegangen, dass dies dem frühen Planungsstand geschuldet ist und entsprechende Aussagen zur nächsten Beteiligung ergänzt werden.
6. Naturschutzfachliche Bewertung / Fazit
Seitens der Fachstelle können keine abschließenden Aussagen zu der vorgelegten Planung getroffen werden, da im Umweltbericht die naturschutzfachlich entscheidenden Aussagen zum Ausgangszustand und Artenschutz noch fehlen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Es wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Artenschutzrelevante Inhalte wurden als Festsetzung in den Bebauungsplan mitaufgenommen (IV., Punkt 7.0). Auch im Umweltbericht im Kapitel 4.7 sind Aussagen dazu ergänzt worden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9.8. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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9.8 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Zu der im Betreff genannten Bauleitplanung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
Wasserversorgung/Wasserschutzgebiete
Von der geplanten Maßnahme ist kein Wasserschutzgebiet betroffen. Im vorgesehenen Gebiet bzw. im Abstrom befinden sich keine uns bekannten Wasserfassungen zur Gewinnung von Trinkwasser.
Die Wasserversorgung der Stadt Viechtach erfolgt über eigene Quellen und Brunnen sowie über eine Zuspeisung von Fernwasser. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Wasserversorgung gesichert.
Abwasserentsorgung
Die Entsorgung des Schmutzwassers ist über die Kläranlage Viechtach gesichert.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Abwasserentsorgung des Planungsgebietes kann auf Grund der Lage zu den bestehenden Gewerbegebieten und der Straße „Prof.-Hermann-Staudinger-Straße“ als gesichert angesehen werden. Es gibt zwei Möglichkeiten. Das Schmutzwasser wird nach Westen unter der Staatsstraße durchgeführt und an das bestehende Abwassernetz angebunden. Die zweite Möglichkeit ist die Anbindung an das bestehende Schmutzwassernetz entlang der Prof.-Hermann Staudinger-Straße. Dabei muss beachtet werden, dass dazu eine Pumpeinrichtung erforderlich wird, da das Schmutzwasser zur höher gelegenen Einrichtung gelangen muss. Die erste Variante mit der Anbindung nach Westen wird von der Stadt Viechtach priorisiert und soll umgesetzt werden.
„Niederschlagswasser
In den vorgelegten Unterlagen wird nicht näher auf die angedachte Niederschlagswasserbeseitigung eingegangen. In den Unterlagen wird die Entsorgung aufgrund der Nähe zum bestehenden Gewerbegebiet als gesichert angesehen.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Eine Versickerung ist grundsätzlich anzustreben. Ob eine Versickerung möglich ist, ist vorab durch einen Sickertest nachzuweisen. Zudem sind bei einer Versickerung die erforderlichen Mindestabstände zum Grundwasser einzuhalten (DWA-M 153, DWA-A 138). Die direkte Einleitung in ein Gewässer soll nur stattfinden, sofern keine Versickerung möglich ist.
Für die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem bestehenden Gewerbegebiet Oberschlatzendorf Nord liegt bereits eine wasserrechtliche Erlaubnis vor. Falls eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich ist, ist im Zuge der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes die bestehende wasserrechtliche Erlaubnis anzupassen. Ggf. sind einhergehend Anpassungen der bestehenden Regenwasserbehandlungsanlagen erforderlich. Die einschlägigen technischen Regelwerke sind zu beachten.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Für die Behandlung des Niederschlagswassers ist für das Planungsgebiet ein einheitliches Konzept vorgesehen. Das Niederschlagswasser des Planungsgebietes wird in ein in der Planzeichnung festgesetztes Rückhaltebecken im südlichen Planungsgebiet eingeleitet. In diesem soll das Niederschlags- und Oberflächenwasser gesammelt und gedrosselt in das nahe gelegene Fließgewässer eingeleitet werden. Siehe dazu das hinweislich dargestellte Planungskonzept im Kapitle 3.5.3 (Abb.6).
Nach Durchsicht der Unterlagen zum Wasserrechtsverfahren im angrenzenden Gewerbegebiet werden die Baugrundverhältnisse für eine Versickerung als nicht geeignet eingestuft (Ingenieurbüro Tschönhens, 1996). Unter dem Mutterboden stehen Ton und Schluff an. Daher wurden auch für die Behandlung des Niederschlagswasser ein Regenrückhaltebecken hergestellt. Somit ist auch davon auszugehen, dass eine Versickerung des Niederschlagwassers auf der Erweiterungsfläche des Gewerbegebietes (Planungsgebiet) kaum bis nicht möglich ist und deshalb wird das Niederschlagswasser über ein Rückhaltebecken in den Graben eingeleitet.
Die Behandlung des Niederschlagswasser im Planungsgebiet ist mit dem Wasserwirtschaftsamt besprochen worden und wird auch im Zuge der wasserrechtlichen Genehmigung noch im Detail abgestimmt werden. Dabei kann auch die Anpassung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis des angrenzenden Gewerbegebietes besprochen werden.
„Die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in eine Mischwasserkanalisation ist nicht zulässig.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Dies wird zur Kenntnis genommen.
„Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiet / wassersensibler Bereich
Im Bereich des geplanten Gewerbegebiets verläuft ein Seitengewässer des Riedbachs (Gewässer 3. Ordnung). Ein ausreichender Abstand zum Gewässer wird derzeit nicht eingehalten. Bebauungen und Geländeveränderungen sind im faktischen Überschwemmungsgebiet des Gewässers nicht zulässig. Zur Feststellung der HQ100-Überflutungsflächen und zum Ausschluss nachteiliger Auswirkungen auf Dritte ist ein hydraulischer Nachweis zu erbringen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die derzeitige Planung hält einen Abstand zum Graben ein. Auch wurden die HQ100-Flächen berechnet und in die Planzeichnung hinzugefügt. Die Überflutungsflächen von HQ100 werden durch keine baulichen Anlagen beeinträchtigt. Der Bereich wird als Grünfläche mit Nasswiese zum Erhalt festgesetzt.
„Die geplante Gewerbefläche liegt gem. UmweltAtlas zum Teil im wassersensiblen Bereich. In wassersensiblen Bereichen kann es zu erhöhten Grundwasserständen, Austritt von Hang-/ Schichtwasser, Überflutungen und insbesondere bei Starkregen oder Schneeschmelze zu wild abfließendem Oberflächenwasser kommen. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gem. § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
In Kapitel 4.2.2.5 des Umweltberichtes werden die Themen „Wassersensibler Bereich“ und „Strakregenereignisse“ behandelt. Dazu folgender Auszug: In der angehängten Abbildung „ist die Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ mit Fokus auf das Planungsgebiet dargestellt. Die Flächen des Planungsgebietes werden überwiegend als Geländesenke und mit potentiellen Aufstaubereichen eingeordnet. Dies begründet sich sehr wahrscheinlich dadurch, dass die Staatsstraße im Westen und Prof.-Hermann-Staudinger Straße als höher liegende Barrieren angesehen werden und das Wasser nur über den bestehenden Graben unter der Staatstraße abfließen kann. Der Graben und die angrenzenden Flächen werden auch als potentieller Fließwege bei Starkregen mit erhöhtem bis starkem Abfluss dargestellt. Somit kann es im Planungsgebiet, vor allem im südlichen Geltungsbereich bei Starkregenereignissen zu erhöhten Wassermengen und -abflüssen kommen. Daher wurde im Zuge des Bebauungsplanes die „HQ100-Flächen“ berechnet und in der Planzeichnung gekennzeichnet. Diese Flächen werden von jeglicher Bebauung freigehalten. Der südliche Bereich wird als Grünfläche zum Erhalt festgesetzt und ist u.a. auch als Rückhaltefläche für potentielle Starkregenereignisse angedacht. An diese Grünflächen im Norden angrenzend soll eine Böschung hergestellt werden, die die Baufelder als topografische Barriere vor solchen Starkregenereignissen nochmals schützen soll. Der Bauwerber muss sich bei der Realisierung des Baugrundstückes dieser Thematik bewusst sein und in Eigenverantwortung zusätzliche Maßnahmen einplanen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9.9. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Staatliches Bauamt Passau
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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9.9 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Staatliches Bauamt Passau vom 01.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Unsere Belange werden von der gegenständlichen Bauleitplanung durch die St 2139 berührt, die die geplante Gewerbegebietserweiterung an deren Westseite zwischen den Stationen St 2139_300_0,860 und St 2139_300_1,050 begrenzt. Die Anbindung des Gebiets an die St 2139 ist über die Prof.-Hermann-Staudinger-Straße vorgesehen.
Mit den in der gegenständlichen Planung eingetragenen Baugrenzen wird die gesetzliche Anbauverbotszone von 20m zum Fahrbahnrand der St 2139 bereits eingehalten. Wir bitten zu beachten, dass die gesetzliche Anbauverbotszone für alle baulichen Anlagen (auch Kfz-Stellplätze) gilt. Mit der dargestellten Bepflanzung östlich des bestehenden Anwandweges innerhalb der Anbauverbotszone besteht unsererseits Einverständnis.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Anbauverbotszone wird in die Planzeichnung mitaufgenommen. Bauliche Anlagen werden in der genannten Zone nicht errichtet.
Dies wird zur Kenntnis genommen.
„Sofern darüber hinaus Folgendes beachtet wird, besteht mit der vorgelegten Bauleitplanung
unsererseits Einverständnis:
- Für die St 2139 wurde 2021 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 5041 Fzg/d und einem Schwerverkehrsanteil von rd. 4,7 % ermittelt. Evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen haben die Bauwerber auf eigene Kosten durchzuführen. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger nicht gestellt werden. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Straßenbaulastträger der St 2139 auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Stadt oder von Anwohnern und Grundstücksbesitzern in dem oben genannten Gewerbegebiet gestellt werden, ablehnen.
- Die St 2139 entwässert im o.g. Abschnitt über die Dammschulter. Bei Starkregenereignissen kann es daher zu einem verstärkten Oberflächenwasserabfluss in das tieferliegende Gelände kommen. Für etwaige dadurch entstehende Beeinträchtigungen auf den Flächen und Anlagen des neu ausgewiesenen Gewerbegebiets wird seitens des Freistaates keine Haftung übernommen.
- Werbeanlagen, die auf die St 2139 ausgerichtet sind und durch eine ablenkende Wirkung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der St 2139 beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.
- Die eventuelle Beleuchtung des Geländes darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der St 2139 nicht beeinträchtigen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Festsetzungen zu Werbeanlagen sind im Punkt III., 3.5 aufgenommen. Darin ist eine blendende Beleuchtung von Verkehrsteilnehmern auf der Staatsstraße nicht zulässig.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9.10. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Brandschutzdienststelle Landkreis Regen
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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9.10 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle Landkreis Regen vom 24.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Aus Sicht der Feuerwehr wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
1. Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr
Bezeichnung der örtlich zuständigen Feuerwehr:
FF Viechtach
Ausrüstung: KdoW, ELW 2, HLF 10, DLA(K) 23/12,
LF16/12, TLF 20/40-SL, GW-L, RW 2,
MTW
Personalstärke: ca. 69 Aktive
Anfahrt der örtlich zuständigen Feuerwehr: ca. 2,40 km
Weitere Kräfte nach Bedarf entsprechend der vorhandenen Alarmplanung des Landkreises Regen für die Stadt Viechtach.
2. Löschwasserversorgung
Bebauungsplan Punkt 3.5.3
Stellungnahme: Rechtsgrundlage
Art. 1 Abs. 2 S. 2 BayFwG
§ 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB
Für das im Bebauungsplan ausgewiesene Gebiet und die beschriebene Nutzung muss die Grundversorgung mit Löschwasser gemäß DVGW-Merkblatt W405 im Umfang von mindestens 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden im Umkreis von 300 m sichergestellt sein.
Dabei sind die Löschwasserentnahmestellen so anzuordnen, dass die jeweils nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle innerhalb eines Laufweges von maximal 80 – 120 m erreicht
werden kann.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Kapitel 3.5.4 der Begründung ist die Löschwasserversorgung beschrieben. Dazu folgender Auszug: „Im Ende der Wendeanlage in der Nähe der Einfahrten zu den Baufeldern sind Löschwasserversorgungseinrichtungen (Hydranten) bereitzustellen. Die erforderlichen Grundversorgung gemäß DVGW Merkblatt W 405 ist zu gewährleisten und ein Laufweg von ca. 100m zur nächstgelegenen Löschwasserentnahmestelle, wenn diese im vorher genannten Bereich der Wendeanlage hergestellt werden, ist vorhanden. Somit kann von einer Löschwasserversorgung in ausreichendem Maße ausgegangen werden.“
„Art, Standort und Ausführung der Löschwasserversorgung sind entgegen § 9 Abs. 1 Pkt. 13 BauGB im Bebauungsplan nicht dargestellt und kann somit seitens der Brandschutzdienststelle nicht bewertet werden. Die korrekte Umsetzung der Löschwasserversorgung liegt daher in der Verantwortung der Stadt Viechtach.
Die erforderlichen Hydranten müssen einen Leitungsdruck von mindestens 1,5 bar aufweisen; dabei sind nur Hydranten einzubauen, die über ein Prüfzeichen nach DIN-DVGW verfügen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Art, Standort und Ausführung sind im Kapitel 3.5.4 textlich beschrieben. Die genauen Standorte sind bei der Erschließungs- und Verkehrsplanung und insbesondere bei der Ausführungsplanung darzustellen.
Der benannte Leitungsdruck und das Prüfzeichen für Hydranten wird im Kapitel 3.5.4 mitaufgenommen.
„Weitere Anmerkungen:
---
3. Zufahrt
Bebauungsplan Punkt 3.4
Stellungnahme: Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 1 Pkt. 11 BauGB
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss verkehrstechnisch so erschlossen sein, dass er für Feuerwehr und Rettungsdienst im notwendigen Umfang zugänglich ist.
Die notwendigen Zufahrten müssen so ausgeführt werden, dass sie mit Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t, einer Länge von 10 m, einer Breite von 2,5 m und einem Wende-kreisdurchmesser von 10,5 m zügig befahren werden können.
Weitere Anmerkungen:
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) empfehlen bei Sackgassen mit einer Länge von mehr als 50 m eine Wendeanlage – dies ist je nach geplanter Ausführung der Erschließung im vorliegenden Fall ebenso zu beachten.
Entsprechend vorhandene, zu Bauparzellen über private Grundstücke verlaufende Zufahrten, sind für die Feuerwehr zu jeder Zeit benutzbar auszuführen bzw. sicherzustellen und dürfen nicht durch Bepflanzungen, betriebliche oder weitere Einflüsse beeinträchtigt werden.
4. Bebauung
Bebauungsplan Planliche u. Textliche Festsetzungen
Rechtsgrundlage:
Art. 12 BayBO
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Stellungnahme:
Die Bebauung ist so auszuführen, dass der Brandausbreitung vorgebeugt und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, dabei sind die Vorga-ben der BayBO zu beachten.
Weitere Anmerkungen:
---
5. Schlussbemerkung
Alle geltenden Vorschriften hinsichtlich Vorbeugenden und Baulichem Brandschutz sind unabhängig von den hier aufgeführten Bemerkungen einzuhalten.
Die Stellungnahme der Feuerwehr bezieht sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. Sie dient dazu, einen eventuell erforderlichen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und die Wirksamkeit der erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen. Alle vorgehend aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu verstehen.
Grundsätzlich bleibt die Anhörung der Feuerwehr im Einzelfall vorbehalten.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9.11. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
|
ö
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9.11 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Zuständige Gebietsreferentin:
Bau- und Kunstdenkmalpflege: Frau Stephanie Eiserbeck M.A.
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Nachfolgend die Stellungnahme der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege im Verfahren:
„Mittels Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „GE Oberschlatzendorf Nord Erweiterung“ soll auf den Flurstücksnummern 934/2 (TF), 934/1 (TF), 934/2 (TF), 935, 936, 936/1(TF), 937 (TF) 938, 939 (TF), 945, 946, 947, 948, Gemarkung Viechtach und 1109 (TF), der Gemarkung Schlatzendorf ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die Stellungnahme der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege des bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) bezieht sich auf beide Planungen.
Nördlich des Geltungsbereiches, auf dem Antonius Pfahl, befindet sich die Kirche St. Anton, ein Kreuzweg, eine Grotte und der sog. Kalvarienberg. Diese sind als Einzelbaudenkmäler gemäß Art 1 Abs. 2 BayDSchG mit folgendem Text in der bayerischen Denkmalliste verzeichnet:
D-2-76-144-5 Kollnburger Straße 17, Stadt Viechtach „Kath. Kirche St. Anton auf dem Pfahl, Walmdachbau mit wenig eingezogenem
Rechteckchor und Dachreiter, 1626, im 18. Jh. verändert; mit Ausstattung; auf Quarzriff am Straßendurchbruch nach Kollnburg; Kreuzweg mit 14 Stationen, ädikulaartige Laternen auf schlanken Stelen, Granit, neugotisch, 2. Hälfte 19. Jh.; Kalvarienberg, Kruzifixe Christus und Schächer, Holzfiguren, farbig gefasst, Anfang 20. Jh.; Gedenkkreuz, Gusseisenkruzifix auf bildstockartiger Stele mit Inschrift, neugotisch, bez. 1910; Bildstock, quaderförmige Stele mit Bildfeld, Granit, wohl 19. Jh.; Hl. Grab, Bruchsteingrotte mit korbbogigem Tonnengewölbe, wohl 19./Anfang 20. Jh.; mit Ausstattung.“
Die Einzelbaudenkmäler sind in den Plangeheften benannt und gekennzeichnet. Ergänzend bitten wir um die Benennung der geltenden Schutzbestimmungen der Art. 4 - 6 BayDSchG. Dies ist insofern erforderlich, da der denkmalrechtlichen Erlaubnis im Sinn des Art. 6 BayDSchG insbesondere bedarf, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. In diesem Fall kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmales führen würde.
Auch wenn sich durch die Ausweisung von Bauland im Flächennutzungsplan noch keine Beeinträchtigung ergeben, so ist dies durch die konkrete Ausführung der Baukörper aber sehr wohl möglich. Auf dieser Grundlage sind - je nach Verfahrensweg - Festsetzungen zu treffen, welche mögliche Beeinträchtigungen im Voraus ausschließen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Dies wird zur Kenntnis genommen und der Verweis auf die Artikel 4 - 6 BayDSchG wird im Kapitel 4.2.2.6 „Denkmalschutz“ der Begründung mitaufgenommen. In diesem Kapitel werden weitreichende Ausführungen zur Thematik „Landschaftsbild, Planungsgebiet und Denkmal der Kirche St.-Anton“ dargelegt und Festsetzungen diesbezüglich getroffen.
„Der kleine Kirchenbau mit halbrunden Schluss und Tonne mit Stichkappen wird bereits in der bekannten Reihe „Die Kunstdenkmäler von Bayern“ gewürdigt (XV Bezirksamt Viechtach, R. Oldenbourg Verlag München Wien 1983, S. 80 f.) Dem optisch eher schlichten Bauwerk kommt vor allem durch seine Lage auf dem Naturdenkmal Pfahl eine besondere Bedeutung zu. Denn diese geologische Formation ist nur an wenigen Stellen so gut sichtbar wie westlich der Stadt Viechtach. Die Felsformationen boten daher insbesondere Schloß Thierlstein, der Burg Weißenstein, aber auch dem Schloß Wolfstein eine geeignete Plattform. Eine sonstige Bebauung war aufgrund der topographischen Besonderheiten eher untypisch. Umso bedeutsamer ist daher die Standortwahl für den kleinen Kirchenbau. Vergleichbar mit dem Ansinnen zur Errichtung einer herrschaftlichen Burg- oder Schlossanlage war die weitreichende Sichtbarkeit ein ausschlaggebendes Kriterium für die Standortwahl an der Verbindungsstraße aus Richtung Bogen. Im Vergleich mit dem Urkataster, welcher regelmäßig als historisches Quellenmaterial herangezogen wird, kann festgestellt werden, dass das Areal ursprünglich keine weitere Bebauung aufwies. Erst durch die Ausdehnung der Stadt Viechtach und die Ausweisung von Gewerbegebieten wurde der Kirchenbau in das Stadtgebiet eingeschlossen. Durch den Straßenausbau wurde die isolierte Lage bereits reduziert. Entgegen der Auffassung im jeweiligen Umweltbericht wird durch die geplante
Erweiterung der Wirkungsraum der kleinen Kirche in einem erheblichen Maße eingeschränkt.
Trotz oder insbesondere durch die erhöhte Lage bedarf es eines besonderen Abstandes, um den empfindlichen Wirkungsraum der Kirche zu wahren. Das BLfD spricht sich daher zunächst für eine Massenstudie aus, welche das verträgliche Maß an Bebauung im Umfeld zur Kirche untersucht, sowohl in Höhe als auch Dimension. Ohne eine solche sind die aufgestellten Behauptungen, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Denkmal-bestandes kommt, gegenstandslos.
Die Studie kann dem BLfD per E-Mail übermittelt werden, um die zeitliche Verzögerung der Planung möglichst gering zu halten.
Erst mit Vorlage der Untersuchung kann eine abschließende Stellungnahme des BLfD erfolgen. Wir empfehlen allerdings bereits jetzt, die Planung derart zu reduzieren oder anzupassen, dass der Kirche ein möglichst großer Wirkungskreis erhalten bleibt.“
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Das Thema Orts- und Landschaftsbild in Verbindung mit den DenkmäIern und insbesondere der Kirche St. Anton mit Bezug zur Planung wird in den Kapiteln 3.6 der Begründung und im Umweltbericht unter 4.2.2.6, 4.3, 4.5 und 4.9 behandelt. Unter diesen ist das Kapitel 4.2.2.6 zum Denkmalschutz hervorzuheben, da dieses auf die unterschiedlichen Belange, Forderungen des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege eingeht und weitreichende Ausführungen dazu gibt. Dazu wird auf folgenden zusammenfassenden Auszug aus dem Kapitel 4.2.2.6 verwiesen:
„Zusammenfassend ist die Kirche St.-Anton in den nördlich des Antonius-Pfahles gelegenen Bereichen, beispielswiese von der Bundesstraße 85 aus von einer breiten Öffentlichkeit kaum bis nicht wahrnehmbar. Südlich des Antonius-Pfahles ist eine gute Sichtbarkeit der Kirche in direkter Umgebung zu den bestehenden Rad- und Fußwegen mit den Parkmöglichkeiten für Besucher gegeben. Eine Beeinträchtigung von freien Sichtachsen besteht nicht, da diese Wege zwischen dem Planungsgebiet und dem Antonius-Pfahl mit der St.-Anton Kirche liegen. Ein freier Mindestabstand zwischen Kirche und Planungsgebiet von ca. 80m ist gegeben. Freie Sichtbeziehungen von diesen Wegen zur Kirche und somit die Wahrnehmung der Kirche bleiben vorhanden und diese werden durch das Planungsgebiet nicht hoch oder erheblich
beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen und die Auswirkungen werden dahingehend eingeschätzt, dass der Wirkraum der Kirche im Umfeld durch die Planung nicht erheblich oder hoch eingeschränkt wird. Sondern es wird mit mittleren Auswirkungen zu rechnen sein. Die unterschiedlichen Maßnahmen in der Eingrünung, Höhenbegrenzung und Verkleinerung des Geltungsbereiches tragen zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffs bei. So wurden Flächen im nordwestlichen Geltungsbereich zurück- bzw. herausgenommen, um diese Thematik zu unterstreichen.
Von der Staatsstraße in Richtung Viechtach ab dem Schnittpunkt mit den Hochspannungsleitungen gibt es freie Sichtachsen zum Antonius-Pfahl und der St.-Anton Kirche, die jedoch von Gehölzstrukturen, Hinweis- und Verkehrsschilder eingeschränkt werden. Die eindeutige Erkennbarkeit als Sakralbau ist erst in unmittelbarer Umgebung der Kirche beispielsweise vom Besucherparkplatz möglich. Für den Fuß- und Radverkehr sind die Denkmäler, insbesondere die St.-Anton Kirche auf Grund der vorhandenen Fuß- und Radwege gut erreichbar und vor allem von Süden her ist die Kirche im direkten Umfeld gut wahrnehmbar. Für den motorisierten Individualverkehr ist die St.-Anton Kirche von Norden her kaum und von Süden her mit Einschränkungen sichtbar. Freie Sichtachsen nach Norden in Richtung Antonius-Pfahl sind von der Staatsstraße ab Höhe der kreuzenden Hochspannungsleitungen gegeben.
Der Stadt Viechtach ist die Wertigkeit der St. Anton Kirche als Denkmal bewusst und setzt im Bebauungsplan auch einige Dinge fest (z.B. Eingrünung und Höhenbegrenzung). Auf der anderen Seite gibt es Belange, die für die Stadt auch wichtig sind, wie die Bereitstellung von Flächen für Gewerbetreibende oder die Sicherung und Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen. Somit schätzt die Stadt Viechtach die Berücksichtigung der Kirche St. Anton als Denkmal im Zusammenhang mit dem Planungsgebiet und den darin zu findenden Festsetzungen zum Thema als befriedigend berücksichtigt ein.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
9.12. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Deutsche Telekom GmbH
- Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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07.04.2025
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ö
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9.12 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom GmbH, SÜD PTI 12 vom 26.02.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Leitungsnetz für Kommunikation wird über das bestehende Netz entlang der Prof.-Hermann-Staudinger-Straße über die geplanten neuen öffentlichen Verkehrsflächen in das Planungsgebiet geführt. Weitere Abstimmungen und relevante Planungsschritte zum Kommunikationsnetz werden auf Ebene der Genehmigung und Ausführung unternommen. Dabei wird die Telekom frühzeitig an der Planung beteiligt.
Stellungnahme der Deutschen Telekom GmbH, SÜD PTI 12 vom 26.02.2024:
„Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
WICHTIG:
Bitte senden Sie uns umgehend nach Bekanntwerden einen aktualisierten Bebauungsplan mit Informationen zu den vorgesehenen Straßennamen und Hausnummern für geplantes Neubaugebiet zu.
Diese Angaben sind unbedingt notwendig, um zu gewährleisten, dass ein Kunde rechtzeitig Telekommunikationsprodukte buchen kann.
Hierzu kann – wie bei allen zukünftigen Anschreiben bezüglich Bauleitplanungen – auch folgende zentrale
E-Mail-Adresse des PTI12 Regensburg verwendet werden:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Vielen Dank!
Um eine fristgerechte Bereitstellung des Telekommunikations-Anschlusses für den Endkunden zur Verfügung stellen zu können, bitten wir um Mitteilung des bauausführenden Ingenieurbüros, um den Bauzeitenplan termingerecht abgleichen zu können.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher, sicherzustellen, dass
– für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
– auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
– eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben,
– die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
– dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.
– Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist zu beachten.
Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikations-dienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Durch die Änderung des Bebauungsplanes reichen unsere bestehenden Anlagen eventuell nicht aus, um die zusätzlichen Wohngebäude an unser Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es kann deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen gegebenenfalls wieder aufgebrochen werden müssen.
Wir beantragen sicherzustellen, dass:
– für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte,
unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, – auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu
belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird.
Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
WICHTIG:
Da wir für Ihr Baugebiet und deren zukünftige Bauherren, das optimale Kundenerlebnis garantieren wollen, ist es sehr wichtig, dass wir möglichst zeitnah, die Realstraßen und Hausnummern von Ihnen übermittelt bekommen.
Nur so können wir den künftigen Bauherren und Kunden eine unkomplizierte Produktbuchung anbieten.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9.13. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Bayernwerk Netz GmbH
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.04.2025
|
ö
|
|
9.13 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stromversorgung im Planungsgebiet kann auf Grund der Lage zum bestehenden Gewerbegebiet und der Nähe zur Prof.-Hermann-Staudinger-Straße als gesichert angesehen werden. Die Leitungen sind mit dem Verlauf der öffentlichen Verkehrsflächen einzuplanen. Eine notwendig werdende „Trafo-Station“ ist entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und dem Straßenbegleitgrün zu errichten. Dabei ist auf festgesetzte Bäume und auf einen freien Abstand zu Versorgungseinrichtung zu achten.
Im Planungsgebiet sind Stromleitungen (Niederspannung) zu den Gebäuden des Schäferhunde-vereins e.V. vorhanden. Dies werden im Zuge der Planung entfernt oder verlegt. Weitere Abstimmungen und relevante Planungsschritte zum Stromnetz werden auf Ebene der Genehmigung und Ausführung unternommen. Dabei werden die Netzbetreiber frühzeitig an der Planung beteiligt.
Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 13.03.2024:
„gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links
zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online
über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen.
Anlagen:
Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen
Stromplan“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9.14. Stellungnahmen von Privatpersonen mit Hinweisen oder Einwendungen
- Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.04.2025
|
ö
|
|
9.14 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die private Stellungnahme vom 06.07.2023, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Ausführungen unter 1. werden zur Kenntnis genommen.
Die Ausführungen unter 2. werden zur Kenntnis genommen.
Zu 3.:
Durch die geplante (verkehrliche) Erschließung über öffentliche Verkehrsflächen mit der Anbindung an die Prof-Hermann-Staudinger Straße werden die neu geplanten Baugrundstücke an das bestehende Infrastrukturnetz angebunden. Eine weitere Erschließung des bestehenden, benachbarten Gewerbegebietes ist durch die Planung nicht angedacht und wird auch durch Grünflächen mit bestehender und geplanter Eingrünung abgegrenzt. Der Geltungsbereich im Nordosten wurde im Vergleich zum Vorentwurf angepasst und zurückgenommen. Somit ist im nordöstlichen Bereich eine klare Abgrenzung zwischen den bestehenden und geplanten Bebauungsplänen vorhanden. Der neue Bebauungsplan grenzt direkt an den Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes zum Gewerbegebiet Oberschlatzendorf Nord an.
Zu 4.:
Der nördliche Teilbereich ist nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und wurde im Zuge der Überarbeitung zum Entwurf an die Grenzen des rechtsgültigen Bebauungsplanes „GE Oberschlatzendorf-Nord“ mit den Deckblättern 1 und 2 angepasst. In der Begründung im Kapitel 2.4 „Rechtsgültige Bebauungspläne“ wurden Ausführungen zu den rechtsgültigen Bebauungsplänen ergänzt. Zusammenfassend ist zu sagen, dass durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes kleinere Teilbereiche der angrenzenden, rechtsgültigen Bebauungspläne im Süden überplant werden. Die Überplanung dieser südlichen Teilbereiche ist auf die Erschließungspla-nung dieses Bebauungsplanes zurückzuführen. Ohne diese Flächen und deren Überplanung ist die Erweiterung des Gewerbegebietes und vor allem die verkehrliche Erschließung der Baugrundstücke nicht möglich. Es sind Festsetzungen zu Anpflanzungen und zum Regenrückhaltebecken betroffen. Das Regenrückhaltebecken ist leicht versetzt an andere Stelle realisiert worden und tangiert mit der heutigen Lage diesen Bebauungsplan nicht. Bestehende Gehölzstrukturen sind grundsätzlich zum Erhalt festgesetzt worden.
Private Stellungnahme vom 22.03.2024:
In den beiden vorbezeichneten bauleitplanerischen Angelegenheiten zeigen wir unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht die anwaltliche Vertretung der Gebrüder Kilger KG Lederfabrik an, die sich nach dem soeben mit Herrn Anton Kilger geführten Telefonat auch auf seine privaten Belange als Grundstückseigentümer bezieht.
Im Rahmen des derzeit laufenden Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB zur vorgezogenen Bürgerunterrichtung nehmen wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft zur von der Stadt Viechtach beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung durch Deckblatt Nr. 23 und zur im Parallelverfahren vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung „GE Oberschlatzendorf Nord Erweiterung 14 wie folgt Stellung:
1.Die Lederfabrik Gebrüder Kilger KG ist innerhalb des Bebauungsplanumgriffs „Gewerbegebiet Oberschlatzendorf Nord (Deckblatt 1 und 2)“ ansässig. Die Produktionsstätte befindet sich vornehmlich auf dem Grundstück Fl. Nr. 937 Gemarkung Viechtach und teilweise auf dem direkt anschließenden Grundstück FI.Nr. 936/1 der gleichen Gemarkung. Die Fabrik wird erschlossen über einen von der Prof.-Hermann-Staudinger-Straße abzweigenden „Stich“, der zunächst auf dem Grundstück FI.Nr, 925/3 Gemarkung Viechtach liegt und von einer inneren Fahrt Im Grundstück FLNr. 937 Gemarkung Viechtach fortgesetzt wird. Die Grundstücke FLNm. 937 und 936/1 je Gemarkung Viechtach stehen im Eigentum von Herrn Anton Kilger, das Grundstück FI.Nr. 925/3 Gemarkung Viechtach hingegen Im gemeinsamen Eigentum von Herrn Anton Kilger und der Eden Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG.
2. Gegen die Erweiterung des Gewerbegebiets Oberschlatzendorf Nord bestehen bei unserer Mandantschaft keine grundsätzlichen Bedenken, zumal auch das weitere, ebenfalls im Eigentum von Herrn Anton Kilger stehende Grundstück FI.Nr. 938 Gemarkung Viechtach einbezogen und als gewerblich nutzbare Fläche ausgewiesen werden soll.
3. Jedoch ist beim neuen Bebauungsplankonzept darauf zu achten, dass durch dessen vorgesehene Erschließung - wiederum abzweigend von der Prof.-Hermann-Staudinger-Straße, situiert im Bereich der gemeinsamen Grenze der Grundstücke FI.Nrn. 1108 und 1109 je Gemarkung Schlatzendorf - keine zusätzlichen Erschließungskosten für das Areal der bestehenden Lederfabrik ausgelöst werden. Soweit durch diese vorgesehene neue Erschließungsanlage Kostenbeteiligungen der Anlieger ausgelöst werden, hat sich dies In Bezug auf unsere Mandantschaft ausschließlich auf das Grundstück FLNr. 938 Gemarkung Viechtach („Bauparzelle 3") zu beschränken. Ein etwaiger Erschließungsbeitrag darf zu Lasten unserer Mandantschaft nicht unter Einbeziehung des Areals der schon bestehenden Lederfabrik berechnet werden, die – wie einleitend ausgeführt - selbständig über einen Stich von der Prof, -Hermann-Staudinger-Straße erschlossen wird. Mit anderen Worten: eine Doppelerschließung der bestehenden Lederfabrik im Zuge der nunmehr von der Stadt Viechtach geplanten Gewerbegebietserweiterung ist zwingend zu vermeiden und würde von unserer Mandantschaft nicht hingenommen.
4. in Teilbereichen (sowohl im äußersten Süden wie auch im äußersten Norden) werden Über-schneidungen des Umgriffs des bestehenden Bebauungsplans für das Gewerbegebiet Ober-schlatzendorf mit dem Umgriff des nunmehr vorgesehenen Erweiterungs-Bebauungsplans festgestellt, die einer entsprechenden Erläuterung bedürfen und vorerst vorsorglich von der Mandantschaft abgelehnt werden. Näheres hierzu kann im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9.15. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.04.2025
|
ö
|
|
9.15 |
Beschluss
- Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Oberschlatzendorf Nord Erweiterung“ in der Fassung vom 25.03.2025 und beschließt diese öffentlich auszulegen.
- Der Bebauungsplan „Oberschlatzendorf Nord Erweiterung“ in der Fassung vom 25.03.2025 wird zum Bestandteil der Sitzungsniederschrift erklärt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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10. Überwachung des fließenden Verkehrs in Viechtach durch den Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz
- Beschluss über die Änderung des Messstellenverzeichnisses
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.04.2025
|
ö
|
|
10 |
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt, die Messpunkte 005, 018, 019 und 023 aus dem Messstellenverzeichnis herauszunehmen.
- Das Messstellenverzeichnis wird um folgende Messpunkte erweitert:
Messpunkt-Nr.
|
Messpunkt
|
Priorität
|
026
|
Bierfeldstraße
|
3
|
027
|
Plöß
|
2
|
028
|
Galgenhöhe
|
2
|
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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11. Erneuerung Brandmeldeanlage Altes Rathaus
- Auftragsvergabe
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.04.2025
|
ö
|
|
11 |
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die Erneuerung der Brandmeldeanlage im Alten Rathaus durch die Firma ITES GmbH, Gewerbestraße Linden 1, 94244 Geiersthal zum Angebotspreis 32.403,81 € brutto.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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12. Bericht des Bürgermeisters / Anfragen der Mitglieder des Gremiums
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.04.2025
|
ö
|
|
12 |
Datenstand vom 09.04.2025 15:08 Uhr