Antrag auf Vorbescheid - Rudolf Thalhammer Bauunternehmen GmbH, Ohmstraße 14, FlNr. 1360/34, Gem. Vilsbiburg - Neubau eines Verwaltungsgebäudes mit einer Apotheke und Mitarbeiterwohnungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.10.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Relevante Bebauungspläne:
Gewerbegebiet West Deckblatt 2
Gewerbegebiet West Deckblatt 5

Gewerbegebiet West Deckblatt 1:


















Gewerbegebiet West Deckblatt 2:


Gewerbegebiet Deckblatt 3:














Gewerbegebiet West Deckblatt 5:


Bei dem Baugrundstück handelt es sich um ein Gewerbegebiet im Sinne des §8 BauNVO.





Wohnungen im Gewerbegebiet:

Für die ausnahmsweise Zulassung von Wohnnutzung im Gewerbegebiet ist bauplanungsrechtlich erforderlich, dass die in Rede stehende Wohnung dem jeweiligen Betrieb funktional zugeordnet ist. Auch mehrere Betriebsleiterwohnungen können dem jeweiligen Betrieb funktional zugeordnet sein, solange nicht die Gefahr besteht, dass sich ein städtebaulich selbstständig bewertbarer Teil des Gewerbegebiets in ein „Wohnviertel“ umwandelt und damit ein Kippen in Richtung Mischgebiet zu befürchten ist. Bei Aufsichts- und Bereitschaftspersonal besteht die genannte funktionale Zuordnung dann, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen und deshalb das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Dass die Tätigkeit des Aufsichts- und Bereitschaftspersonals durch die von ihm zu erledigenden Aufgaben für den Betrieb „hilfreich“ ist, reicht für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands ebenso wenig aus, wie eine allgemeine „Grundstücksbezogenheit“; die mehr oder weniger jeder Mitarbeiter des Betriebs für sich in Anspruch nehmen kann und damit keine besondere Privilegierung rechtfertigt. Wohnungen für Betriebsleiter und -inhaber können wegen der engen Bindung zu ihrem Betrieb indes auch schon dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert. Insoweit reicht es aus, wenn ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen „objektiv sinnvoll“ ist. Hierfür reicht es aus, dass vernünftige, auf den konkreten Betrieb bezogene Gründe vorliegen, die eine Betriebswohnung als notwendig erscheinen lassen. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemeinverbindlich formulieren; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Dies erfordert eine umfassende Bewertung aller maßgeblichen Umstände. In diese Bewertung kann auch einfließen, welche telekommunikationstechnischen Möglichkeiten heute bestehen und daher ein Wohnen ggf. entbehrlich machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass immer schon dann, wenn die Erreichbarkeit des Personals auch durch Mobiltelefon oder Anrufumleitung hergestellt werden könnte, die Erforderlichkeit der Wohnung auf dem Betriebsgrundstück verneint werden müsste. Damit rechtfertigt nicht schon jedweder Wunsch des Gewerbetreibenden, auf seinem Grundstück oder in dessen Nähe eine Wohnung zu unterhalten, eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. (BeckOK BauNVO/Mampel/Schmidt-Bleker BauNVO § 8 Rn. 180-195).

Apotheke im Gewerbegebiet:

Anlagen für gesundheitliche Zwecke. Schließlich sind in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Anlagen für gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zulässig. Bei den Anlagen für gesundheitliche Zwecke ist zwischen gewerblich und freiberuflich betriebenen Anlagen zu unterscheiden: Während sich die Zulässigkeit erstgenannter nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO richtet, sind Anlagen für die freiberufliche heilkundliche Tätigkeit nur nach § 13 BauNVO zu beurteilen. Auch Apotheken sind freiberuflich betriebene Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach § 13 BauNVO. (BeckOK BauNVO/Mampel/Schmidt-Bleker BauNVO § 8 Rn. 196-229)

Demnach ist eine Apotheke als freiberuflich betriebene Anlage für gesundheitliche Zwecke im Gewerbegebiet zulässig. Durch den Ausschluss einzelner Nutzungen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO können auch solche Anlagen in einem Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Dies ist hier nicht erfolgt.


Die Nutzung einer Apotheke soll über das neu entstehende Einzelhandelsentwicklungskonzept im Zuge des ISEK überprüft werden. Das Vorhaben ist vorerst abzulehnen.


 

Diskussionsverlauf

Nach kurzer Diskussion im Gremium war man sich einig, dass im Zuge des ISEK auch ein neues Einzelhandelsentwicklungskonzept erarbeitet werden soll, um die innenstadtrelevanten Nutzungen für die Bereiche  außerhalb des Stadtgebietes erneut untersuchen zu lassen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.10.2018 08:36 Uhr