Antrag auf Baugenehmigung - Sabine und Christian Billich, Stadel, FlNr. 718/2, Gem. Bergham - Ersatzbau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage an Stelle eines Nebengebäudes
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 19.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bauherr plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage.
Eine Privilegierung gem. §35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben. Als von §35 Abs. 4 BauGB nicht erfasstes sonstiges Vorhaben unterliegt das geplante Wohnhaus den Anforderungen des §35 Abs. 2 BauGB. Ein Wohnhaus als Ersatzbau ist nur anstelle eines Bestandwohnhauses gem. §35 Abs. 4 BauGB teilprivilegiert. Hier soll aber ein weiteres Wohnhaus anstatt eines Nebengebäudes entstehen.
Rechtlich gilt nun folgendes:
Die Errichtung eines weiteren Wohnhauses verfestigt die bestehende Splittersiedlung. Die bestehende Ansammlung von Bauten, steht auch in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Stadt Vilsbiburg. Die Bebauung erfüllt auch keine städtebauliche Funktion; sie ist vielmehr Ausdruck einer bereits eingetretenen Zersiedelung der Landschaft.
Nun gibt es hier noch den Unterschied, dass bereits ein Nebengebäude an der geplanten Stelle vorhanden ist und weggerissen werden soll. Jedoch soll hier nicht ein neues Nebengebäude, sondern ein weiteres Wohnhaus entstehen.
Bestand:
Neubau:
Auch ein in dieser Art geplanter Neubau ist rechtlich nicht über §35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, da immer einer der in §35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange beeinträchtigt sein wird (Darstellungen des Flächennutzungsplans, Verunstaltung Orts- oder Landschaftsbild, Verfestigung einer Splittersiedlung,…).
Das Gremium wird um Entscheidung gebeten.
Beschluss
Der Bau-und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.05.2020 08:32 Uhr