Gemäß dem Bebauungsplan „Grub Süd“ ist nur eine sockellose Einfriedung zulässig. Der Abstand zwischen Boden und Zaun wurde aus naturschutzrechtlichen Gründen gefordert – Kleintieren soll damit die Bewegung im Gebiet ermöglicht werden.
Bei der Erteilung einer Befreiung in atypischen Einzelfällen ist zwischen den einzelnen Belangen abzuwägen.
Folgende Gründe für die Errichtung des Sockels werden vom Antragsteller angegeben:
1. Unser Grundstück Am Hölzl 3 liegt an einer abschüssigen Straße. Diese Straße macht einen Knick, an dem Wasser umgeleitet bzw. blockiert wird. Siehe dazu Lageplan im Antrag auf isolierte Befreiung bzw. Parzellenplan Baugebiet Grub-Süd
2. Unser Grundstück wird von der öffentlichen Straße nur durch einen Bordstein mit der Höhe von ca. 2cm getrennt. Bei Starkregen oder unwetterartigen Schauern wird dieser von dem die Straße herunterfließende Wassermassen überflutet und das Wasser läuft auf unserem Grundstück den Hang hinab in die ELW im Keller.
3. Da derartige Wetterereignisse zukünftig nicht zu vermeiden sind und immer wieder auftreten werden, wollen wir uns mithilfe des beantragten Sockels davor schützen und somit Schaden von unserm Hauseigentum fernhalten.
4. Unser Grundstück ist nicht nur von Oberflächenwasser der öffentlichen Straße betroffen, sondern auch von den umliegenden Nachbarn. Da bei Hanggrundstücken die Fließgeschwindigkeit des Oberflächenwassers größer ist, kann dieses auf dem Weg „nach unten“ nicht einfach so versickern
5. Bei der ursprünglichen Planung unseres Hauses, wurden wir angehalten, uns an die Vorgaben der Höhenmaße des Bebauungsplans zu halten, was zur Folge hatte, dass wir unser Haus „tiefer eingraben“ mussten als planerisch vom Architekten als Sinnvoll erachtet wurde und technisch vernünftig (Entwässerung über Rückstauebene) gewesen wäre.
Der Errichtung eines Sockels entlang der Straße zur „Gefahrenabwehr“ (Abfangen des Niederschlagswassers von der Straße) kann zugestimmt werden.