Erlass einer neuen Satzung der Stadt Vilsbiburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Innenstadt"
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 19.10.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Satzung der Stadt Vilsbiburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ist vom 10.11.1998.
Generell gilt:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung müssen aus den vorbereitenden Untersuchungen so konkret abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der beabsichtigten Sanierung beurteilt werden kann; eine weitergehende Konkretisierung ist jedoch nicht erforderlich. (siehe Kommentar Beck, vorbereitende Untersuchungen).
Innerhalb des ISEK erfolgten differenzierte Analysen, insbesondere auch in Bezug auf die o.g. städtebaulichen Verhältnisse mit Erfassung der Mängel und Werte (siehe ISEK Seite 27). Diese Übersicht diente als Grundlage für den Geltungsbereich. In Abstimmung mit den Erstellern des ISEK (Dr. Hüttner und Herr Architekt Leidl) war das Sanierungsgebiet zu überprüfen und aktualisieren. Herr Dr. Hüttner und Herr Architekt Leidl sind beteiligt in der Festlegung des neuen Sanierungsgebietes.
Zum anderen wurde in Abstimmung mit der Städtebauförderung der Bereich des Geländes bei der Vilstalhalle als weiterer städtebaulicher Sanierungsbereich erfasst und mit in den Geltungsbereich aufgenommen.
In verschiedenen Sitzungen wurden bereits Einzelbeschlüsse zum Sanierungsgebiet gefasst.
Die formale Aktualisierung der Satzung und des Geltungsbereiches ist noch durchzuführen.
Zu beachten gilt, dass gem. §142 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Sanierungssatzung zeitlich (auf max. 15 Jahre) zu befristen ist. Diese Befristung kann (mehrfach) verlängert werden.
Diskussionsverlauf
Auf die Frage von StRin Claudia Geilersdorfer warum die Engstelle im Bereich der Veldener Straße nicht aufgenommen wurde, erklärte Geschäftsleiter Sebastian Stelzer, dass der Bereich der Satzung aus dem ISEK-Prozess stammt. Man hat für den Bereich an der Veldener Straße aber eine Vorkaufsrechtssatzung.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die aktualisierte Sanierungssatzung mit zugehörigem Sanierungsgebiet als Satzung. Der Stadtrat beschließt eine Befristung der Sanierungssatzung mit zugehörigem Sanierungsgebiet bis zum 30.09.2036.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.10.2021 13:48 Uhr