Antrag auf Baugenehmigung - Errichtung eines Einfamilienhauses mit Hanggarage und darüberliegendem Geräteschuppen - Tannet, Fl. Nr. 112/6, Gemarkung Gaindorf
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 11.09.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das beantragte Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und beurteilt sich als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Der Flächennutzungsplan stellt für das Baugrundstück eine Fläche für die Landwirtschaft dar:
Das Bauvorhaben widerspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Das Baugrundstück ist derzeit noch unbebaut und soll mit einem Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss sowie einer Hangdoppelgarage mit aufgesetztem Geräteschuppen bebaut werden.
Ansichten Wohnhaus:
Ansichten Hanggarage mit Geräteschuppen: 
Aus Sicht der Bauverwaltung lässt das Bauvorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Belang nach § 35 Absatz 3 Nr. 7 BauGB. Bei den vorhandenen Bauten in Tannet handelt es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB). Eine Splittersiedlung ist gekennzeichnet durch in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten, die zu einer Zersiedelung der Landschaft im Außenbereich führt. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Auffüllen einer „Baulücke“ in einer bestehenden Splittersiedlung als deren Verfestigung und unerwünschte Zersiedlung zu beurteilen ist; dies gilt insbesondere für das Hinzutreten zusätzlicher Wohnbauten in einer Splittersiedlung (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 03.06.1977 – 4 C 37.75; Urteil vom 07.02.1986 – 4 C 30.83).
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.09.2023 08:10 Uhr