Antrag auf isolierte Befreiung - Ralph Waldbauer, neben Geigelsteinstr. 6, FlNr. 247/89, Gem. Wolferding - Errichtung eines Doppelcarports


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 29.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.01.2018 ö beschließend 16

Sachverhalt

Der Bauherr möchte auf der FlNr. 247/89, Gem. Wolferding einen Doppelcarport errichten. Die Flur-Nr. befindet sich zur Hälfte im Eigentum der Stadt Vilsbiburg.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne „Achldorf“ und  „Achldorf DB2“. Dieses Deckblatt umfasst den Bereich „junges Wohnen“ (Pz. 10 – 61).
Im ursprünglichen Bebauungsplan waren Carportflächen (Pz. 249 – 260) ausgewiesen. Mit der Deckblattänderung Nr.2 hat man die Festsetzung „CA“ (Carports) durch die Festsetzung „STP“ (Stellplätze) ersetzt. Grund war die einheitliche Gesamtansicht im Bereich „Junges Wohnen“.

Der Bauherr benötigt eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes „Achldorf DB 2“ zur Errichtung eines Carports. Die Begründung zur damaligen Deckblattänderung ist in der Anlage beigefügt.

Das Gremium wird um die Entscheidung gebeten, ob die einheitliche Gesamtansicht der Stellplatzflächen einen Grundzug der Planung darstellt.

Sollte dies der Fall sein, kann die Befreiung nicht erteilt werden. Sofern eine Durchmischung mit CA und STP erlaubt sein soll, kann dem Bauherren die Befreiung erteilt werden. Da der Bebauungsplan „Achldorf DB2“ lediglich die Änderung der Stellplatzflächen umfasst, wird er damit obsolet und kann nicht mehr durchgesetzt werden. Es gilt damit der Bebauungsplan „Achldorf“ und „Achldorf DB1“ weiter.

Das Vorhaben wurde bereits in der BUA Sitzung am 04.09.2017 behandelt. Der Beschluss wurde zurückgestellt, bis die Umgebung auf vorhandene Referenzobjekte geprüft wurde.

Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „Achldorf DB 2“ sind diverse Carports in verschiedenen Ausführungen vorhanden. Diese befinden sich jedoch durchgängig zwischen den Gebäuden auf der hierfür vorgesehenen Fläche für Carports und Garagen. Ein Carport auf den durch Bebauungsplan festgesetzten Stellplatzflächen (FlNr. 247/37, 247/42, 247/43, usw.) ist nicht vorhanden. Referenzobjekte gibt es damit nicht.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.02.2018 10:53 Uhr