Antrag auf Vorbescheid - Martin Süßl, Frontenhausener Str. 94, FlNr. 1881, 1885/11, Gem. Vilsbiburg - Neubau von 6 Reihenhäusern mit 6 Doppelgaragen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 29.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.01.2018 ö beschließend 17

Sachverhalt

Der Bauherr möchte auf den Grundstücken FlNr. 1885/11 und FlNr. 1881, Gem. Vilsbiburg, entlang der Frontenhausener Straße sechs Reihenhäuser mit sechs Doppelgaragen errichten.
Hierzu beantragt er einen Vorbescheid.

Das Vorhaben befindet sich in keinem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und wird daher gemäß § 34 BauGB als Vorhaben im Innenbereich behandelt.
Im Rahmen des Vorbescheides sind die Bebaubarkeit und das Einfügungsgebot zu klären.

Da sich das Vorhaben im Innenbereich befindet, ist eine Bebauung grundsätzlich möglich.

Die Art der baulichen Nutzung (Wohnen) ist ebenfalls zulässig.

Das Maß der baulichen Nutzung kann nicht abschließend geklärt werden. Es sind lediglich Angaben über die Vollgeschosse (II) angegeben. Grundsätzlich würde sich eine zweigeschossige Bauweise würde in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Im Rahmen des später durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens sind die Abstandsflächen und der Immissionsschutz zu klären.

Stellungnahme AB 31: „Die städtebauliche Einbindung ist zu prüfen“.

– Im Rahmen des Einfügungsgebotes des § 34 BauGB kann nur geprüft werden, ob sich das Vorhaben hinsichtlich Art (Wohnen) und Maß (Geschossigkeit, Wandhöhen, Firsthöhen,…) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine gestalterische Planungshoheit kann nur im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ausgeübt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Eine Bebaubarkeit der Grundstücke ist gemäß § 34 BauGB gegeben.

Hinweis: Die Abstandsflächen und der Schallschutz sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Landshut zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 01.02.2018 10:53 Uhr