Der Bauherr möchte auf den Grundstücken FlNr. 1885/11 und FlNr. 1881, Gem. Vilsbiburg, entlang der Frontenhausener Straße sechs Reihenhäuser mit sechs Doppelgaragen errichten.
Hierzu beantragt er einen Vorbescheid.
Das Vorhaben befindet sich in keinem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und wird daher gemäß § 34 BauGB als Vorhaben im Innenbereich behandelt.
Im Rahmen des Vorbescheides sind die Bebaubarkeit und das Einfügungsgebot zu klären.
Da sich das Vorhaben im Innenbereich befindet, ist eine Bebauung grundsätzlich möglich.
Die Art der baulichen Nutzung (Wohnen) ist ebenfalls zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung kann nicht abschließend geklärt werden. Es sind lediglich Angaben über die Vollgeschosse (II) angegeben. Grundsätzlich würde sich eine zweigeschossige Bauweise würde in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Im Rahmen des später durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens sind die Abstandsflächen und der Immissionsschutz zu klären.
Stellungnahme AB 31: „Die städtebauliche Einbindung ist zu prüfen“.
– Im Rahmen des Einfügungsgebotes des § 34 BauGB kann nur geprüft werden, ob sich das Vorhaben hinsichtlich Art (Wohnen) und Maß (Geschossigkeit, Wandhöhen, Firsthöhen,…) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine gestalterische Planungshoheit kann nur im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ausgeübt werden.