Die Bauherren beantragen die Bebauung des Grundstückes FlNr. 1408 der Gemarkung Wolferding mit einem Ersatzwohnhaus, einer Maschinenhalle, einer Scheune und einer Stallung mit drei Boxen für Pferde. Das Wohnhaus Reichreit 78 ist nicht mehr bewohnt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein begünstigtes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
Demzufolge ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes (mit Nebengebäuden) an gleicher Stelle zulässig, wenn:
1. Das vorhandene Gebäude zulässig errichtet wurde.
Dies ist hier der Fall.
2. Das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist.
Sowohl das Wohnhaus als auch die Nebengebäude sind sehr stark baufällig. Eine Sanierung ist nicht mehr wirtschaftlich.
3. Das vorhandene Gebäude muss seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt werden.
Das betreffende Grundstück steht zum Verkauf. Die Bauherren sind zudem nicht gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks.
4. Das neu errichtete Gebäude muss vom bisherigen Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt werden.
Auch dies ist nicht gegeben, da die Bauherren nicht gleichzeitig die bisherigen Eigentümer des Grundstückes sind. Ebenso besteht hier keine Familienzugehörigkeit zum bisherigen Eigentümer.
Da alle vier Punkte kumulativ vorliegen müssen, ist das Vorhaben grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme könnte jedoch durch die geplante Pferdehaltung gemacht werden.
Der Bau- und Umweltausschuss wird um Entscheidung gebeten.