Antrag auf Vorbescheid - Ersatzbau für ein bestehendes landwirtschaftliches Gebäude für die Errichtung von zwei WE im OG und mit 9 PKW Garagen im EG - Haubenberg 41, FlNrn. 1194, 1208, 1210, Gem. Seyboldsdorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.06.2024 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich und beurteilt sich als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB). Die Antragsteller begehren den Neubau eines Gebäudes für 9 PKW-Garagen im EG und zwei Wohneinheiten im OG anstelle des derzeit dort befindlichen, ehemals landwirtschaftlich genutzten, Gebäudes. 


Sonstige Vorhaben im Außenbereich können im Einzelfall zugelassen werden, wenn Ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Teilprivilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist durch den geplanten Abriss und Neubau nicht gegeben. Lediglich die Änderung der bisherigen Nutzung von Gebäuden fallen unter diesen Punkt.

Gemäß § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter anderem vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. 

Auszug Flächennutzungsplan:

Der Flächennutzungsplan stellt für Haubenberg den damaligen Gebäudebestand und Flächen für die Landwirtschaft dar.

Das neue Gebäude befindet sich lagemäßig am Standort des Bestandsgebäudes. Der beantragte Neubau soll allerdings 2,30 Meter tiefer und 2,20 Meter länger als das bisherige Gebäude werden. Die Bestandsgrundfläche beträgt ca. 201 m². Das neue Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 267 m². 

Auf dem Anwesen befinden sich bereits ein Wohnhaus (Haubenberg 41) und, mit Bescheid vom 17.07.2020 genehmigt, ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten und vier Appartements (Haubenberg 42). Zusammen mit den restlichen Gebäuden in Haubenberg handelt sich um eine sogenannte Splittersiedlung. Unter einer Splittersiedlung ist eine aus mehreren Gebäuden bestehende Ansiedlung zu verstehen, die nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zu werten ist.

Ob ein Vorhaben eine Splittersiedlung verfestigt, ist nicht immer allein unter quantitativen Gesichtspunkten zu beurteilen. Eine solche Betrachtungsweise greift zu kurz. Auch die Qualität der durch das Vorhaben innerhalb der Splittersiedlung bewirkten baulichen Veränderung kann von ausschlaggebender Bedeutung sein. Dass im Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes mit zwei Wohneinheiten und neun Garagen eine andere bauliche Anlage beseitigt wird, rechtfertigt es nicht, die Neubebauung bodenrechtlich als neutral zu bewerten. Auch wenn ein Vergleich des Baubestandes vor und nach der geplanten Baumaßnahme im Hinblick auf die jeweils vorhandene Baumasse keine spürbare Veränderung erkennen lässt, ist gleichwohl eine Verfestigung des städtebaulich unerwünschten Siedlungsansatzes zu verzeichnen, weil mit der Baumaßnahme eine erhebliche qualitative Veränderung des verbliebenen Bestandes verbunden ist und diese Qualitätsänderung die außenbereichsfremde Nutzung auf unabsehbare Zeit festschreibt. Ob und wie stark der Außenbereich durch außenbereichsfremde bauliche Anlagen beeinträchtigt wird, hängt nicht nur von der Zahl und dem Volumen der Baukörper ab, sondern auch von der Art der Nutzung, der diese baulichen Anlagen dienen sollen. Das bisherige Gebäude diente dem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine solche Nutzung beeinträchtigt die Gesamtheit der Belange, zu deren Schutz der Außenbereich grundsätzlich von außenbereichsfremder Bebauung freigehalten werden soll, ungleich geringer, als eine Wohnnutzung, deren Auswirkungen ständig spürbar sind und die regelmäßig einer ausgeprägteren Infrastruktur bedarf, als ehemalige landwirtschaftliche Nutzungen der genehmigten Art.
Dieser Umstand bewirkt die Verfestigung des bereits vorhandenen Siedlungssplitters Haubenberg.



Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.

Vom Antragsteller wurde auch ein Beiblatt zum Ist-Zustand des bestehenden Gebäudes vorgelegt. Über das RIS wurde das Beiblatt mitsamt Fotos den Stadträten zur Verfügung gestellt.

Die vorhandene Kleinkläranlage zur Reinigung des anfallenden Schmutzwassers kann lt. der vorliegenden Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft auch für die zusätzlichen Einwohnerwerte erweitert werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid zu erteilen, obwohl es sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich handelt, das den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4

Datenstand vom 26.06.2024 07:01 Uhr