Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes hat in seiner Sitzung am 13.03.2025 den Entwurf für die Änderung des Regionalplans zustimmend zur Kenntnis genommen und den Verbandsvorsitzenden beauftragt, das Beteiligungsverfahren einzuleiten.
Die Stadt Vilsbiburg kann sich bis zum 30.05.2025 zu den Änderungen äußern.
Die Fortschreibung des Regionalplans dient der Anpassung an die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 01.06.2023. Das betrifft insbesondere die Festlegung der Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen. Das Kapitel B VI Energie wird neu gefasst und das Kapitel B I Natur und Landschaft wird angepasst.
Die vollständigen Unterlagen sind über den Link des Anhangs „Anschreiben Beteiligungsverfahren“ vollständig einsehbar.
Durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG = Bundesgesetz) wird vorgegeben, welche Flächenanteile in den Bundesländern verbindlich für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen werden müssen. Für Bayern sind dies 1,1 % der Landesfläche bis zum 31.12.2027. Dieser Beitrag muss von allen Planungsregionen geleistet werden. Angesichts des im WindBG festgelegten weiteren Flächenbeitragswertes bis zum 31.12.2032 von bayernweit 1,8 % der Landesfläche ist es das Ziel des Planungsverbandes Landshut, einen Flächenbeitragswert von 1,8 % plus X zu erreichen. Bei Nichterfüllung der Flächenbeitragswerte, würde nach 2027 eine generelle Privilegierung der Windkraft im Außenbereich erfolgen.
Im vorgelegten Entwurf sollen 160 Bereiche und damit 2,5 % der Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen werden.
Im Gemeindegebiet von Vilsbiburg sind drei Vorranggebiete für Windenergieanlagen geplant. Im Asangholz nördlich von Haidberg an der Gemeindegrenze zu Gerzen, im Tannertholz zwischen Hinterwimm und Götzdorf an der Gemeindegrenze zu Bodenkirchen und im Schwalbenholz zwischen Vilsbiburg und Schaidham.
Die Rotorblätter von Windenergieanlagen müssen nicht innerhalb der ausgewiesenen Gebiete liegen (Rotor-Out-Prinzip). Im Plankonzept wird von einer Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von ca. 250 Meter und einem Rotordurchmesser von 162 Meter ausgegangen. Mit der Darstellung als Vorranggebiet für Windenergieanlagen wird dieser Nutzung der Vorrang gegenüber anderen Nutzungen eingeräumt, d.h. der Windkraft entgegenstehende Nutzungen oder Vorhaben werden ausgeschlossen.
Vorranggebiete werden nur auf Flächen ausgewiesen, die keine Ausschluss- oder Restriktionskriterien der ersten Kategorie betreffen. Der Katalog an Kriterien wurde als Anhang über das RIS zur Verfügung gestellt.
Die Ausweisung als Vorranggebiet für Windenergieanlagen im Regionalplan trifft noch keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit von konkreten Windenergieprojekten.
Im Kapitel B I Natur und Landschaft des Regionalplans wird die Bedeutung der Wälder von einzigartig auf hoch herabgestuft. Ebenso wird die langfristige Erhaltung größere Waldkomplexe von einer herausragenden auf eine wichtige Bedeutung reduziert. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass im gesamten Kapitel die Bedeutung und der Schutz der Wälder zugunsten der Errichtung von Windenergieanlagen vermindert wird.
Mit der Feststellung zur Erreichung des Flächenbeitragswertes für Windenergieanlagen im Regionalplan können diese Vorhaben in den Vorranggebieten privilegiert im Außenbereich errichtet werden. Sprich: Es ist keine Bauleitplanung mehr erforderlich. Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete gelten als sonstige Vorhaben im Außenbereich und werden daher weiterhin eine Bauleitplanung benötigen.