Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Abgabe einer Erklärung für die Altregelung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 10.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 10.10.2016 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf Grund einer gesetzlichen Neuregelung („Steueränderungsgesetz 2015“) in § 2 b UStG (Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - jPdöR) wird der Unternehmerbegriff der öffentlichen Hand grundlegend neugefasst.
Bislang beschränkt sich bei einer jPdöR der umsatzsteuerliche Unternehmensbereich auf Betriebe gewerblicher Art, sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die restliche Tätigkeit wurde der so genannte Vermögensverwaltung zugerechnet.
Die hoheitlichen Tätigkeiten werden auch künftig von der Umsatzsteuer ausgenommen bleiben (z.B. Abwasserbeseitigung, Passwesen, Schulen, Kindergärten, u.ä.).
Anzuwenden wäre das neue Recht ab 01.01.2017.
Durch eine Erklärung zur Weitergeltung des alten Rechts könnte dieser Zeitpunkt noch hinausgeschoben werden, längstens bis zum 31.12.2020.

Da derzeit noch unklar ist, wie sich dieses neue Recht genau auf die Tätigkeiten der Gemeinden auswirkt, wird von Seiten der Fachbehörden und Spitzenverbände mit Nachdruck empfohlen, diese Erklärung gegenüber dem Finanzamt noch im Jahr 2016 abzugeben. Ein für 2016 erwartetes BMF-Schreiben (Bundesfinanzministerium) ist nun erst für das erste Quartal 2017 angekündigt. Dabei erwartet man sich die Klärung von wichtigen Fragen. Das Risiko, dass das neue Recht mehr Nachteile als Vorteile bringen könnte, ist nicht gering.
Die Erklärung kann jährlich widerrufen werden, so dass man bei möglichen Vorteilen des neuen Rechts nicht bis zum Jahr 2020 warten müsste.

Diskussionsverlauf

FBL Felkel erläuterte den Sachverhalt.

Beschluss

Die Stadt Vilsbiburg macht vom Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG Gebrauch und erklärt gegenüber dem Finanzamt, dass für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen die umsatzsteuerliche Sachbehandlung weiterhin nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erfolgen soll.
Die Erklärung wird sowohl für die Stadt als auch für die Heilig-Geist-Stiftung abgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.03.2017 13:37 Uhr