Der Bauherr möchte die landwirtschaftliche Scheune zu Wohnzwecken nutzen. Der äußerliche Bestand des Gebäudes wird im Wesentlichen gewahrt. Lediglich im EG werden die erforderlichen Fenster und Türen eingebaut.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Umnutzung der landwirtschaftlichen Scheune in eine Wohnung richtet sich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
1. Das Gebäude wurde vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet
Die Scheune besteht wohl schon seit 1900.
2. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück
Die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung liegt ebenfalls nicht mehr als sieben Jahre zurück. Es wurden Hühner, einige Schweine, Kälber und Esel gehalten. Die Futtermittel wurden zu einem großen Teil auf dem eigenen Grund erzeugt. Die Scheune wurde für die Lagerung von Futtermitteln, Stroh und Geräten genutzt. Die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgte im Jahr 2015.
3. Höchstens drei Wohnungen je Hofstelle
Durch die Nutzungsänderung zu einer Wohnung würden auf der Hofstelle zwei Wohneinheiten entstehen (das bestehende Wohnhaus und die geplante Wohnung in der Scheune).
4. Verpflichtungserklärung
Es darf keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorgenommen werden. Hierzu hat der Bauherr eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Diese Verpflichtung hat der Bauherr bereits übernommen.
Dem Bauvorhaben steht nichts entgegen.