Antrag auf Vorbescheid - Hildegard Seibold, Haubenberg 41, FlNr. 1194, Gem. Seyboldsdorf - Abbruch und Ersatz eines landwirtschaftlichen Gebäudes durch ein Wohngebäude mit 10 WE


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 12.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.11.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Bauherrin möchte das bestehende landwirtschaftliche Gebäude abbrechen und ein Wohngebäude mit 10 Wohneinheiten errichten. Hierbei sollen fünf Wohnungen zur langfristigen Vermietung an Familien mit und ohne Kinder und fünf Zimmer (mit Bad und Kochgelegenheit) zur kurzfristigen Vermietung entstehen.

Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und beurteilt sich gem. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB: Neuerrichtung von Gebäuden im Rahmen von Nutzungsänderungen

Voraussetzungen:
  1. Neuerrichtung eines zuletzt landwirtschaftlich genutzten Gebäudes, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll (Fall der Entprivilegierung eines Gebäudes)
  2. Das bestehende Gebäude muss tatsächlich vorhanden und als solches benutzbar sein, d.h. es darf nicht zerstört oder baufällig sein
  3. Das ursprüngliche Gebäude ist vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert
Derzeit bildet das Gebäude mit den weiteren vorhandenen Gebäuden einen 4-Seithof. Dadurch eignet sich das Gebäude auch weiterhin zur Wahrung des Charakters der Hofstelle.
  1. Es liegt ein begründeter Einzelfall vor

  1. Es ist keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten
Vergleichsmaßstab ist nicht die Nutzung des Gebäudes ohne Nutzungsänderung, sondern nur die Nutzungsänderung in Bezug auf Neubau oder „Nicht-Neubau“. Dabei ist durch den Neubau des Gebäudes keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten wie durch eine reine Nutzungsänderung (Kommentar).
  1. Vereinbarkeit mit nachbarlichen Interessen
Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen sind nicht zu erwarten.
  1. Anforderungen aus §35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis g BauGB sind eingehalten
    1. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt
    2. Die Aufgabe der bisherigen langwirtschaftlichen Nutzung liegt nicht mehr als sieben Jahre zurück
    3. Das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahre zulässigerweise errichtet worden
    4. Das Gebäude steht in räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
    5. Im Fall der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher zulässigen Wohnungen höchstens drei weitere Wohnungen je Hofstelle
Die Anzahl der höchstzulässigen Wohnungen per legem ist überschritten. Zu berücksichtigen ist jedoch die Wohnungsknappheit.
    1. Es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.11.2018 11:39 Uhr