Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.02.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Am 06.02.2019 ging ein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Anwesen in Großmaulberg 29 ein.

Das Anwesen wurde im Zuge der Erschließung des Baugebietes „Grub Süd“ mit der Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Entwässerungssystem versehen.

Gem. §5 Abs. 1 der Entwässerungssatzung sind die zum Anschluss Berechtigten verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen. Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Abschluss rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Anschluss wäre rechtlich und tatsächlich möglich.

Somit ist zu prüfen, ob eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. §6 Abs. 1 der Entwässerungssatzung erteilt werden kann.

Demnach kann befreit werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung  der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges nicht angemessen. Gemäß Urteil vom 26.10.2016 (VGH München – Hausbrunnen, kann aber analog gesehen werden) ist eine Befreiung zulässig und angemessen.

Hier wurde die nun bestehende Kleinkläranlage im Juli 2010 neu eingebaut bzw. vollständig saniert. Die Abschreibung ist auf 20 Jahre vorgesehen. Gemäß dem Urteil, soll eine ausreichende Amortisation der Aufwendungen für private Versorgungsanlagen ermöglicht werden. Hierzu ist der Besitzer der Abwasseranlage so lange zu befreien, bis die Herstellungskosten nach AfA-Regeln zur Hälfte abgeschrieben sind. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Auftragsvergabe für die neue Kleinkläranlage noch nicht konkret absehbar war, dass das Grundstück an das öffentliche Kanalisationssystem angeschlossen wird. Dies war 2010 noch nicht der Fall. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass die Kleinkläranlage die erforderlichen Werte einhält.

Daher kann dem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang stattgegeben werden. Dieser ist auf fünf Jahre, d.h. bis 06.02.2024, zu befristen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Diese Befreiung ist bis 06.02.2024 befristet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.03.2019 13:31 Uhr