Formlose Bauvoranfrage - Maria Magdalena Fischbeck, FlNr. 1836/4 , Gem. Haarbach - Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Bauherrin erfragt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung des Grundstücks FlNr. 1836/4 der Gemarkung Haarbach.  

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Vilsbiburg ist das Grundstück als landwirtschaftliche Nutzfläche eingestuft.


Weiterhin ist es auch nicht beim Landratsamt als Bauland erfasst (Bodenrichtwerte für Bauland). Diese Bodenrichtwerte dienen meist recht gut als Richtwert zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich.


Auch das Rauminformationssystem Bayern (Regierung) sieht das Grundstück nicht als Bauland.



Die Errichtung eines Wohngebäudes (ohne Privilegierung) beurteilt sich nach §35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben.



Der Bau- und Umweltausschuss möge entscheiden, ob ein weiteres Wohnhaus am Rand der Siedlungsstruktur vom Ortsteil Haarbach errichtet werden kann.

Einschätzung AB32:
Unter Berücksichtigung der geographischen Lage des Grundstücks und der geplanten Lage des Wohngebäudes im nördlicheren Bereich des Grundstücks (Abstandsflächen, landwirtschaftliche Belange usw. außen vor gelassen) kann hier eine Bebauung zugelassen werden. Dies sollte allerdings dann als Abrundung die letzte mögliche Bebauung in dem Bereich sein. Auch hier sollte ein Freiflächengestaltungsplan gefordert werden, der einen Grünstreifen im Westen und Süden als Abrundung der Siedlungsstruktur aufzeigt. Der Bauherr auf FlNr. 1836/2 (nördlich angrenzend) hat die Begrünung demzufolge nur entlang des westlichen Grundstücksverlaufs nachzuweisen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt das Einvernehmen vorbehaltlich der Prüfung der Bauantragsunterlagen in Aussicht. Die ordnungsgemäße Erschließung ist sicherzustellen. Die Kosten für den Anschluss an den Kanal sind  durch die Bauherrin zu tragen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass das Niederschlagswasser nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden kann (reiner Schmutzwasserkanal). Bei Antragstellung ist ein Entwässerungskonzept vorzulegen. Weiterhin ist ein Freiflächengestaltungsplan bei Antragstellung einzureichen, der eine Begrünung als Ortsabrundung im westlichen Bereich des Grundstückes vorsieht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2019 12:17 Uhr