Antrag auf Vorbescheid - Martin Wackerbauer, Herrnfeldener Str. 34 1/7, FlNr. 1284/10, Gem. Vilsbiburg - Nutzungsänderung eines bestehenden Gewerbebetriebes in ein Lager/ Logistik Skiclub Vilsbiburg und ein Wettbüro


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2019 ö beschließend 11

Sachverhalt

Bauplanerische Betrachtung:

Das Grundstück der FlNr. 1284/10, Gem. Vilsbiburg, befindet sich im bauleitplanerischen Innenbereich. Vorhaben beurteilen sich demzufolge gem. §34 BauGB – d.h. Das Vorhaben muss sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Bei der Nutzungsänderung muss die geplante Nutzungsart gem. den Vorschriften der BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig sein. Da hier kein Bebauungsplan existiert, ist demzufolge auf die Umgebungsbebauung abzustimmen, um so die Gebietsart feststellen zu können (der Flächennutzungsplan trifft eine Aussage, faktisch kann aber auch „was anderes“ gewachsen sein). Gemäß Flächennutzungsplan handelt es sich hier um ein Mischgebiet gem. §6 BauNVO. Auf Grund der vorliegenden fehlenden Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (Kommentarmeinung: in gleichen Teilen) könnte es sich hier aber auch um ein faktisches allgemeines Wohngebiet gem. §4 BauNVO handeln. Eine klassische Durchmischung der Nutzungsarten Gewerbe und Wohnen ist in Herrnfelden allerdings nicht gegeben.

Einschätzung durch AB32:

Bei Vorliegen eines Mischgebietes:

Lager/ Logistik für Skiclub Vilsbiburg: zulässig gem. §6 BauNVO

Wettbüro: Vergnügungsstätten sind in Mischgebieten nur dann zulässig, wenn in dem Teil, in dem die Vergnügungsstätte ausgeführt werden soll, eine überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägte Umgebung vorherrscht. Dies ist hier nicht der Fall. Gegenüber dem Baugrundstück befindet sich eine Lagernutzung, entlang der Bahnhofstraße Gaststätten, eine Autowerkstatt und ein Stahl- und Metallbaubetrieb und entlang der Herrnfeldener Straße zwei Schreinereibetriebe. Hauptsächlich ist die Umgebung aber durch Wohnen geprägt. Ebenfalls befindet sich in dem Teil, in dem die Vergnügungsstätte ausgeführt werden soll keine überwiegend gewerblich geprägte Nutzung.

(Bei Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes:

Lager/ Logistik für Skiclub Vilsbiburg: zulässig gem. §4 BauNVO

Wettbüro: generell unzulässig gem. §4 BauNVO)


Info: Für die Errichtung eines Wettbüros ist eine sog. Duldung bei der Regierung zu beantragen. Diese wird vom Bauherren erst beantragt, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zum Vorbescheid.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2019 12:17 Uhr