Antrag auf Baugenehmigung - Martin Wackerbauer, Stadtplatz 2, FlNr. 2, Gem. Vilsbiburg - Nutzungsänderung des EG eines bestehenden Gewerbebetriebes in ein Sportwetten-Büro


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 29.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.07.2019 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Bauherr möchte im Gebäude „Stadtplatz 2“ ein Sportwettenbüro errichten (siehe Betriebsbeschreibung in der Anlage).

Zum Begriff der Vergnügungsstätte:
Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund steht. Allgemein gesprochen dienen sie der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft und/ oder der erotischen/ sexuellen Interessen der Menschen. Weiterhin ist jedoch auch zu beachten, dass nicht jede bauliche Nutzung, die ihren Besuchern ein Vergnügen bereitet auch eine Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts ist. In der Baunutzungsverordnung sind solche Nutzungen speziell geregelt (z.B. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Schank- und Speisewirtschaften).

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das geplante Vorhaben zulässig. Es handelt sich um ein Kerngebiet gemäß §7 BauNVO. Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig, §7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO.

Bei dem Wettbüro handelt es sich um eine Vergnügungsstätte. Der Kunde soll nicht nur seinen Wettschein ausfüllen, abgeben und gegebenenfalls gleich seinen Gewinn kassieren. In dem beantragten Fall hat er auch die Möglichkeit, sich dort aufzuhalten oder sich mit anderen Sport- und Wettfreunden auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm (vergnüglich) empfundenen Weise zu nutzen. In dem geplanten Wettbüro wird es einen Ausschank von Kaffee und alkoholfreien Getränken geben. Alkohol oder Speisen sollen nicht verabreicht werden. Weiterhin sollen Monitore im Wettbüro die Spiele (live) übertragen. Kundentoiletten sind ebenfalls vorhanden.

Stellplätze für Nutzungsänderung im Erdgeschoss:
Alt

Stellpl.
Neu

Stellpl.
Verkauf
94,15m²
je 40m²: 3
Wettbüro
94,15m²
je 10m²: 10



Küche/ Getränke
28,15m²
je 10m²: 3
Lager
87,35m²
1
Lager
59,20m²
1


4


14

Für die neue Nutzung sind 14 Stellplätze nachzuweisen. Vier können über den Altbestand nachgewiesen werden (Festsetzungen über Stellplätze lassen sich aus den Bestandsgenehmigungen nicht entnehmen). Daher sind zehn Stellplätze abzulösen.

Durch den Umbau werden Treppenhäuser verschlossen. Das Landratsamt Landshut wird darauf hingewiesen, dass der Brandschutz zu prüfen ist (Erschließung der oberen Geschosse, insb. befindet sich eine Wohnung im OG).

Diskussionsverlauf

Im Gremium herrschte Einigkeit darüber, dass die geplante Nutzung einen „trading-down“ Effekt nach sich ziehen wird. Ebenfalls wurde bewusst, welche weiteren Nutzungen (insb. Vergnügungsstätten) in einem Kerngebiet zulässig sind, die diesen Effekt bekräftigen werden  
Nun müsse man sich Gedanken machen, die Innenstadt der Stadt Vilsbiburg mittels Bebauungsplan zu regeln.

Stadtrat Hiller verweist auf einen Zeitungsartikel „Spielsucht in Bayern“.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Vorberatend wird dem Stadtrat empfohlen einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für das Stadtgebiet Vilsbiburg zu fassen. Städtebauliche Ziele sollen hier insbesondere die Regulierung der Nutzungsarten sein.

Beim Landratsamt Landshut ist die Zurückstellung des Baugesuches zu beantragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.08.2019 15:41 Uhr