Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 25.01.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Seit 16. Dezember 2020 befinden sich die Kinderbetreuungseinrichtungen wieder in der Notbetreuung. Das bedeutet:
(Zitat aus dem 383. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales)
„Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, ….. bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt. Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen, …….für folgende Personengruppen zulässig:
- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
- Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
- Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
- Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.
Wir möchten nochmals eindrücklich an die Eltern appellieren, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Uns ist bewusst, dass wir ihnen hiermit viel abverlangen. Es geht nun jedoch darum, die Infektionszahlen nicht weiter in die Höhe zu treiben. Das Licht am Ende des Tunnels kommt durch den Impfstart im Dezember 2020 nun näher. Es bedarf allerdings noch einmal eines Kraftaktes der gesamten Gesellschaft, sich und andere vor einer Corona-Virus-Infektion zu schützen.“
Durch die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist somit geregelt, welche Eltern die Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen dürfen.
Entgegen der Notbetreuung im April, Mai und Juni 2020 übernimmt der Bayerische Staat die Kinderbetreuungsgebühren nicht, wenn die Eltern ihre Kinder zuhause lassen.
Die externen Träger in der Vilsbiburger Kinderbetreuungslandschaft (Diakonie und AWO) haben bereits in ihren Betreuungsverträgen festgelegt, dass sie die Gebühren auch weiterhin von den Eltern abbuchen, auch wenn die Notbetreuung nicht in Anspruch genommen wird (die AWO grundsätzlich, egal wie lange geschlossen ist, die Diakonie bucht zumindest einen weiteren Monat ab).
Diese Möglichkeit hat die Stadt Vilsbiburg durch die Änderung der Benutzungsordnung in Zukunft auch.
Um eine klare Regelung zu finden, wie mit den Gebühren während der Notbetreuung umzugehen ist, schlägt die Verwaltung folgendes Vorgehen vor: Gebühren und Essensgeld werden nur berechnet, wenn die Leistung auch tatsächlich erbracht wurde.
Diskussionsverlauf
Die Gesamtsumme für den Erlass beläuft sich monatlich auf ca. 40.000,00 € zzgl. der weiteren Einnahmen z. B. von der Wohngeldstelle. Im Gremium war man sich einig, hier den Eltern großzügig entgegenzukommen. Es wurde nicht für zielführend erachtet, dass die weiteren Träger im Stadtgebiet (AWO, Diakonie) hier anders verfahren.
Beschluss
Während der Notbetreuung wird bei den Eltern, die ihr Kind zuhause betreuen und die die Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen, keine Betreuungsgebühr und keine Gebühren für Brotzeit und Mittagessen berechnet.
Eltern, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen, zahlen Gebühren, allerdings werden nur die Tage und die Essen berechnet, die auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.02.2021 09:24 Uhr