Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "GE Gaindorf"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 11.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 11.09.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Sieber Fliesen & Naturstein GmbH & Co KG, vertreten durch Herrn Georg Sieber, hat mit Schreiben vom 03.08.2017 einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes gestellt, um das Betriebsgelände in Gaindorf erweitern zu können.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des Betriebsgeländes ist erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten.
An der Kreisstraße sind für alle Verkehrsteilnehmer geeignete Rahmenbedingungen für eine gesicherte Durchfahrt – insbesondere für den Fahrradverkehr – zu schaffen. Die derzeitige Situation soll mit Hilfe der Bauleitplanung wesentlich verbessert werden.

Der zukünftige Geltungsbereich umfasst die FlNrn. Tfl. 127, Tfl. 140/1, Tfl. 62, 63/3, 127/2, 127/1, 64/3, 64, 128 und 128/2 der Gemarkung Gaindorf.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan „GE Gaindorf“ mit den Gebietsarten „GE“ und „MI“ aufzustellen. Zugleich beschließt der Stadtrat die Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem „Deckblatt 16“.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die FlNrn. FlNrn. Tfl. 127, Tfl. 140/1, Tfl. 62, 63/3, 127/2, 127/1, 64/3, 64, 128 und 128/2 der Gemarkung Gaindorf mit einer Fläche von ca. 18.108 m².

Zudem sind folgende Ziele und Planungsabläufe einzuhalten:
  1. Für eine geeignete städtebauliche Entwicklung und Ordnung sind für alle Verkehrsteilnehmer geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen. Als geeignetes Planungsinstrument wird seitens der Verwaltung die Errichtung eines neuen Geh- und Radweges – auf der Seite des Firmengeländes der Fa. Sieber, mit der erforderlichen Mindestbreite – angesehen (als Festsetzung im Bebauungsplan). Die genaue Ausführung soll mittels eines städtebaulichen Vertrags geregelt werden.

  1. Die Firmenabläufe sind zu definieren, z.B. durch
    1. Regelung des LKW-Verkehrs mit der Festlegung der Be- und Entladezonen
    2. Regelung des PKW – Kundenverkehrs für z.B. Kurzzeitkunden (ohne großen Wareneinkauf), Warenabholung, evtl. längeres Parken, z.B. für Besucher der Ausstellung
    3. Regelung der einzelnen Kundenbereiche wie z.B. Verkauf, Warenabholung und Produktion mit Abholung
    4. Gliederung und Ordnung betriebsnaher (unmittelbar dem Betrieb inkl. Kundenverkehr zuzuordnen), betriebsferner (z.B. Mitarbeiterparkplätze) und nicht für den Betrieb erforderliche Nutzungen (z.B. Wohnnutzungen, Gaststättenbereich)
    5. Regelung von bisher nicht genehmigten baulichen Anlagen (z.B. rückwärtiger Lagerplatz)

  1. Als Plangrundlage ist die Vermessung des Geltungsbereiches inkl. aller Außenkubaturen der Bestandsgebäude vorab durchzuführen.

  1. Als Plangrundlage sind im Geltungsbereich vorab die Schallimmissionen zu ermitteln und festzulegen.

  1. Als Plangrundlage ist vorab eine geeignete Regen- und Schmutzwasserentwässerung zu planen.

Die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes sind vollständig vom Antragsteller zu tragen.

Es soll das Regelverfahren durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.09.2017 10:31 Uhr