Die Nutzung der Bikeparkanlage an der Lichtenburger Straße musste eingestellt werden.
Der ehemalige Bikepark an der Lichtenburger Straße ist über viele Jahre auf städtischem Grund entstanden. Auf der Anlage hat sich eine private Bikergruppe etabliert, die den Hang in teilweise mühevoller Eigenarbeit, präpariert hat. Die von der Stadt geduldete Anlage erfuhr vor einigen Monaten einen Wechsel unter den verantwortlichen Bikern und wurde von jüngeren Bikern übernommen. Durch mehr Frequenz auf der Anlage hat die Stadt Vilsbiburg ihre Verkehrssicherungspflichten als Eigentümerin des Grundstückes überprüft.
Im Mai 2021 wurde mit den Nutzern der Anlage Kontakt aufgenommen. Es wurde versucht eine Regelung zur Weiterführung des Parks zu finden. Dazu wurden, neben den Ansprechpartnern der Nutzer, entsprechende Berater anderer Bikeanlagen, Vereine und das Forstwirtschaftsamt in gemeinsamen Gesprächen mit eingebunden. Die Einsicht und die Bereitschaft der betroffenen jungen Erwachsenen, sowie der sonstigen Beteiligten den Bikepark zu erhalten war groß und es wurde versucht, durch einen Kompromiss zwischen den Behörden und den Freizeitsportlern, eine Teilstrecke am Rand des Waldes zur Verfügung zu stellen. Bei einer Anfrage an die Untere Naturschutzbehörde sind der Stadt dann allerdings die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Betrieb eine Bikepark-Anlage in einem Waldstück erläutert worden. Ebenso wurde der Stadt Vilsbiburg in der weiteren Prüfung mitgeteilt, dass sich die Anlage in einem Biotopgebiet befindet und deshalb eine Weiternutzung auf diesem Grundstück nicht umsetzbar ist. Um das Biotop zu schützen, musste der Betrieb des Bike-Parks unverzüglich eingestellt werden.
Warum ist es für die Stadt Vilsbiburg schwierig den Bikepark an der Lichtenburger Straße zu betreiben?
Grundsätzlich darf nach geltendem Recht kein Aushub von anderer Stelle oder Baumaterialien, die nicht dem Wald entnommen wurden verwendet werden. Um die Bikeanlage im Waldgebiet erhalten zu können und rechtlich abzusichern, müssten aber kleine Baumaßnahmen vorgenommen werden. Auch das Naturschutzrecht (BayNatSchG) regelt, dass ein zulässiges Fahren mit Mountainbikes im Wald demnach nur auf dafür geeigneten Wegen zulässig ist. Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig für die Beurteilung der Wegeeignung für das (gewöhnliche) Befahren mit Fahrrädern. Zudem befindet sich der Bikepark an der Lichtenburger Straße nicht in einem normalen Naturschutzgebiet, sondern in einer offiziellen Biotopfläche. Neben den naturschutzrechtlichen Belangen lässt sich der Betrieb der Anlage durch die Stadt Vilsbiburg haftungsrechtlich nicht umsetzen, da hier unbeaufsichtigt jederzeit auch Anfänger die Anlage eigenständig nutzen könnten. Entsprechende Versicherungen können zwar durch Sportvereine abgeschlossen werden, sind allerdings für die Stadt Vilsbiburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vorgesehen. Hier müsste sich ein Verein mit entsprechendem Versicherungsschutz und verantwortlichen Mitgliedern finden, der den Betrieb übernehmen würde. Des Weiteren wäre ein passendes Grundstück zu finden, sowie ein Bebauungsplan für eine Sportstätte aufzustellen.
Der Stadt Vilsbiburg ist es trotz alledem wichtig, der Jugend und den Interessierten eine Plattform für ihren Sport zu bieten. Deshalb werden auch künftig noch Gespräche mit diversen Vereinen geführt, ob diese sich der Sache annehmen und man gemeinsam eine Lösung findet.
Die Öffentlichkeit wurde bereits informiert und aufgefordert sich bei geeigneten Grundstücksangeboten (Tausch, Kauf, Pacht) an die Stadt Vilsbiburg zu wenden.