Antrag auf Baugenehmigung - Neubau einer Dachgaube, einer Außentreppe und eines Carports, Kapellenweg 9, Fl.Nr. 1816/52, Gemarkung Haarbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 23.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.01.2023 ö beschließend 4.4

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Ellersberg“ in Haarbach aus dem Jahr 1987.

Das bestehende Einfamilienhaus soll lediglich um eine Dachgaube, eine Außentreppe und einen Carport ergänzt werden. Lt. den Antragsunterlagen wird keine weitere Wohneinheit geschaffen. Es sollen lediglich die Räume im Dachgeschoss besser genutzt werden können.


Für das Vorhaben werden folgende Befreiungen beantragt:
  • Überschreitung der Grundflächenzahl. Das Wohngebäude hält die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,25 ein. Mit den ganzen Nebenanlagen wird eine GRZ von 0,396 erreicht. Mit dem 50%-Zuschlag zur GRZ für Nebenanlagen lt. der BauNVO wäre eine GRZ von 0,375 zulässig. Die Antragsteller begründen diese Überschreitung um lediglich 0,021 mit deren Geringfügigkeit und dem zusätzlichen Carport und der Außentreppe.
  • Abweichung von den Festsetzungen zu Dachgauben. Lt. Bebauungsplan müssen Dachgauben einen Abstand zur Gebäudekante von 1,50 Meter aufweisen und dürfen maximal 1,75 Meter breit sein. Die beantragte Dachgaube reicht bis zur Gebäudekante und hat eine Breite von 3,24 Meter. Die Antragsteller begründen dies mit der besseren Nutzbarkeit dieses zusätzlichen Eingangsbereichs. Bleibt eine Dachschräge im Raum bestehen sei der Aufbau der Gaube mit erhöhtem Aufwand verbunden, durch das Aufsetzen über die gesamte Raumbreite können die Seitenwände auf den Zwischenmauern die einwirkenden Lasten ableiten.
  • Abweichung von den Festsetzungen für Garagen und Nebengebäude. Der zusätzliche Carport soll an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden, sich mit dem Flachdach nicht an das Satteldach des Hauptgebäudes anpassen und auch keine 5,50 Meter vom Fahrbahnrand entfernt stehen. Die Antragsteller begründen die zusätzliche Unterstellmöglichkeit für ein Auto damit, dass das Auto nicht mehr auf der Straße parken müsse. Zudem sei ein Flachdach gewählt damit die Aufbauhöhe möglichst gering ist, da der Carport an der Grenze steht. Vor Garagen ist lt. Bebauungsplan eine Stellplatztiefe von 5,50 Metern zum Fahrbahnrand frei zu halten. Der Carport hält einen Abstand von 1,00 Meter ein. Da es sich um einen offenen Carport handelt in den direkt eingefahren werden kann ist eine Stellfläche davor nicht erforderlich.

Die Unterschriften der angrenzenden Eigentümer liegen vollständig vor.


Von Seiten der Verwaltung werden die erforderlichen Befreiungen aus städtebaulicher Sicht als vertretbar angesehen. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Bauvorhaben zu erteilen. Ebenso werden die beantragten Befreiungen
  • Überschreitung der Grundflächenzahl
  • Abweichung von den Festsetzungen zu Dachgauben und
  • Abweichung von den Festsetzungen zu Garagen und Nebengebäuden
zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.01.2023 09:29 Uhr