Ortstermin: Bauantrag - Rita Schmid, Wallbergstraße 8, FlNr. 219/12, Gem. Wolferding - Neubau eines EFH mit Garage und Carport


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 19.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.03.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Bauherrin möchte ein Einfamilienhaus mit Garage und Carport errichten.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Achldorf DB4“. Dieser legt Baugrenzen und eine Baulinie fest.



Das Vorhaben befindet sich außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Gemäß Bebauungsplan war allerdings die Grundstücksteilung auch anders vorgesehen. Demnach hätte die Garage als Grenzgarage ausgeführt werden und der Bau der westlichen Nachbarn um drei Meter von der Grenze abrücken sollen. Nun möchte die Bauherrin die Garage vollständig außerhalb der Baugrenze errichten, der angebaute Carport befindet sich ebenfalls außerhalb der festgesetzten Grenzen. Demzufolge rückt auch das Wohnhaus weiter nach Westen. Die Baulinie ist eingehalten. Auf den Carport soll eine Dachterrasse errichtet werden, die sich die erforderlichen 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt befindet.

Begründung des Planers/ Bauherrn für die Befreiung von der Baugrenze:




Gemäß dem Bebauungsplan „Achldorf DB 4“, planerische Festsetzung der Baugrenze müssen Garagenvorplätze einen Mindestabstand von 3m von Garagentor zur öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen (gem. „Achldorf DB 1“ Festsetzung Nr. 5.3 waren dies sogar vor Deckblattänderung 4 fünf Meter). Der hier beantragte Abstand liegt zwischen 0,5 und 0,6 m.

Der Ausführung als Grenzgarage und der damit zusammenhängenden Verschiebung der anderen baulichen Anlagen außerhalb der Baugrenze kann aus städtebaulicher Sicht grundsätzlich zugestimmt werden. Allerdings wird empfohlen einen Stauraum vor der Garage einzuhalten.

Ein Nachbar hat die Bauvorlagen nicht unterschrieben.

Der Bau- und Umweltausschuss wird um Entscheidung gebeten.

Diskussionsverlauf

Es besteht Einigkeit darüber, dass der geplante Stauraum von etwa 0,5 – 0,6 m vor der Garage nicht ausreichend ist.

Der Rat schlägt daher zwei Lösungsansätze vor:
  1. Die Garage soll profilgleich mit der bestehenden Nachbargarage auf FlNr. 219/11 errichtet werden, sodass sich die jeweiligen Einfahrten auf gleicher Höhe befinden. Damit entsteht ein Stauraum von etwa 3m (vgl. 41 S 2374 – 2017 BAUG).
  2. Die Garage kann ebenfalls auf die N-O Seite des Grundstücks verschoben werden und an die Garage auf FlNr. 219/13 angebaut werden. Hier ebenfalls profilgleich, sodass sich die jeweiligen Einfahrten auf gleicher Höhe befinden.

Dies ist mit der Bauherrin und dem Planer abzuklären.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.03.2018 14:24 Uhr