Erneuter Billigungsbeschluss Bebauungsplan Goben Deckblatt 7


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.04.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Im Zuge der Abstimmung mit dem Landkreis Landshut wurden noch Änderungen am Entwurf des Bebauungsplanes Goben Deckblatt 7 vorgenommen. Diese Änderungen bedürfen rechtlich eines neuen Billigungsbeschlusses bevor man die zweite Auslegung beginnen kann.

Im Wesentlichen wurden nach Abstimmung mit dem Landkreis Landshut folgende Anpassungen vorgenommen:

Zu a)
Festsetzungen durch Text

4.4.1 Dachüberstand
Gegenwärtig ist bei Flachdachausführung ein Dachüberstand unzulässig. Diese Aussage können wir entsprechend anpassen und auch beim Flachdach einen Dachüberstand bis max. 1,50 m zulassen.

4.2 Zaunhöhe
Ein Ballfangzaun für eine Sportanlage stellt in der Regel keine Einfriedung dar und ist daher nicht relevant. Aus diesem Grund ist das kein Widerspruch in den Festsetzungen. Alternativ kein ein Ballfangzaun in einer Höhe von bis 4-5 m in die Festsetzungen noch aufgenommen werden.

4.3 Gestaltung des Geländes
Aufgrund der nun definierten Ausbildung eines Tiefhofes werden wir die Abgrabungen auf bis zu 5,0 m erhöhen. Stützwände werden im Weiteren auf eine Höhe von bis 5,75 m festgesetzt. Diese jedoch auf den Bereich des Tiefhofes begrenzt.

7 Verkehrsflächen/ Stellplätze/ Zugänge/ Zufahrten
Hier sind wir definitiv auf Grundlage der bisherigen Gespräche davon ausgegangen, dass sämtliche Verkehrsflächen auf dem Schulgelände in versickerungsfähigen Oberflächenbelägen ausgebildet werden. Dies ist in der Bauleitplanung zwischenzeitlich gängige Praxis und auch im Umweltbericht so beschrieben. Wir werden nun die betreffenden Zufahrtsflächen in Asphalt aufnehmen und die Planungsaussagen entsprechend anpassen.


Planzeichnung
  • Die zulässigen Bauflächen für die gesamten Parkflächen sind in der Planung in ausreichendem Umfang enthalten. Dies ist unabhängig der tatsächlichen Planung kein Problem. Um unterschiedliche Darstellungen zu vermeiden, werden wir die Darstellung hier entsprechend anpassen.


Zu b)
Festsetzungen durch Text

2.2.1 Wandhöhe
Die Angaben zur Wandhöhe basieren auf Angaben des Architekturbüros und beziehen sich auf das natürliche Gelände im Bestand. Bei Abgrabungen ist dies nicht relevant. Um das leicht nach Süden abfallende Gelände berücksichtigen zu können, werden wir die Wandhöhe in der Bauzone 3 auf 14,00 m anheben. Somit besteht auch ein zusätzlicher Spielraum.

4.1.1 Gebäude
Vordächer fallen eigentlich nicht unter den allgemeinen Angaben des Dachüberstandes. Um auch hier keine Probleme oder Diskrepanzen auszulösen, erhöhen wir den Dachüberstand auf bis zu 1,50 m und lassen zusätzlich Vordächer für bis zu 2,50 m Tiefe zu.


Weiterhin wurden nun auch Ausgleichsflächen ergänzt und die Baugrenzen jeweils um 0,50m vergrößert.

Herr Bauer von der Firma KomPlan wird die Änderungen in der Sitzung erläutern. 

Diskussionsverlauf

StR Hiller weist darauf hin, dass entgegen des letzten Beschlusses keine zusätzlichen Aussagen zu einer Gehwegverbreiterung getroffen wurden. Er bemängelt auch die geplante asphaltierte Ausführung mancher Verkehrswegeverbindungen. Die geplante Abgrabung von teilweise über 5m im Bereich des Tiefhofes mit der Errichtung der Stützmauer könnte wie ein „Loch“ wirken. 

Herr Bauer erklärt, dass im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Bestand aufgenommen wurde. Im Bebauungsplan gibt es eine Straßenbegrenzungslinie, die Verkehrsflächen bzw. Bewegungsflächen werden aber auf dem privaten Grundstück des Landkreises fortgeführt. Dies wirkt im Plan wie eine Grenze, in der Realität wird dies aber nicht spürbar sein. Weiterhin erläutert er, dass der Tiefhof in das Gelände integriert wird und nicht wie eine Schlucht ausgebildet wird. Allerdings sind die topografischen Höhenunterschiede teils bei 5m. Zudem betrifft die geplante Asphaltierung nicht die gesamten Verkehrsflächen, sondern hauptsächlich nur die Zufahrten zu den Stellplätzen. Die Stellplätze selbst werden in einem versickerungsfähigen Material ausgeführt. Zudem ist die Niederschlagswasserableitung auch im Bereich der asphaltierten Flächen gesichert. Dies geschieht dann nicht durch das Material selbst, sondern durch entsprechende Entwässerungseinrichtungen. 

StRin Feß ist nicht damit einverstanden, dass keine zwingende Festsetzung zu Gründächern im Bebauungsplan aufgenommen wurde. Die Gründächer sind zwar in den Hinweisen als „sollte“ enthalten und auch in der Gestaltung der Dächer erlaubt, dies heißt jedoch nicht, dass man Gründächer auch zwingend ausführen muss. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Entwurf und beauftragt die Verwaltung das Verfahren weiterzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 3

Datenstand vom 23.04.2024 08:32 Uhr