Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz - Fortschreibung der örtlichen Bedarfsplanung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 06.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 06.05.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Stadtrat hat in der Sitzung am 06.11.2006 die örtliche Bedarfsplanung nach Art. 7 Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetzt beschlossen mit Beschlüssen vom 23.03.2009, 20.09.2010, 10.10.2016, 17.07.2017, 19.02.2018, 15.10.2018 und 22.10.2019 fortgeschrieben.
Der gestiegene Bedarf an Kindergartenplätzen macht eine Fortschreibung notwendig.

Bestandsfeststellung und Prognose:

Aktuell gibt es in Vilsbiburg 192 Betreuungsplätze für Kinder von 1 bis 3 jahren. 24 davon sind im Kindergarten Luzia im Burger Feld bereits gebaut, aber noch nicht in Betrieb genommen.

Laut der Prognose der Agentur SAGS würde bei gleichbleibender Geburtenzahl und gleichbleibendem Zuzug die Krippenplätze in Zukunft ausreichen.

Momentan gibt es in Vilsbiburg 497 Kindergartenplätze.  
Die Agentur SAGS geht von einem Bedarf von 550 Plätzen für Kindergartenkinder aus (inklusive Plätze für Inklusionskinder und unterjährigen Zuzügen). Durch die Eröffnung erst einmal einer weiteren Kindergartengruppe im Kinderhort St. Johannes kann der aktuelle Bedarf gedeckt werden.

Im Moment gibt es 250 Betreuungsplätze für Grundschulkinder (Kinderhort und Mittagsbetreuung).  Bis zum Jahr 2029 rechnet die Agentur SAGS mit 610 Schülern. Wenn man weiterhin von einem Betreuungsbedarf von 60 % der Schüler ausgeht, werden 366 Betreuungsplätze für Grundschulkinder benötigt.

Somit werden in der aktualisierten Bedarfsplanung  ein Bedarf an 220 Krippenplätzen, 550 Kindergartenplätzen und 360 Betreuungsplätze für Grundschulkinder festgestellt.

Diskussionsverlauf

Auf die Frage von StR Josef Sterr erklärte Aufgabenbereichsleitung Andrea Soller, dass nicht alles in der Bedarfsplanung vorgesehenen Plätze immer realisiert werden müssen. Nur um Plätze realisieren zu können, müssen diese in der Bedarfsplanung stehen. 
Weiter ging Andrea Soller auf die aktuell noch zu besetzenden Kinderbetreuungsplätze ein und erläuterte, dass noch Familien auf der Warteliste für einen Platz stehen. StR Dr. Manfred v. Dewitz wollte wissen, wie es sich verhält, wenn Eltern den gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz einklagen. Hier erklärte Frau Soller, dass in solch einem Fall das Kreisjugendamt einen Platz zuteilt, dieser würde dann in einer anderen Gemeinde sein, wenn Vilsbiburg keinen freien Betreuungsplatz anbieten kann. 

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Fortschreibung der örtlichen Bedarfsplanung nach Art. 7 Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetzt gemäß dem dargestellten Sachverhalt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.05.2024 15:57 Uhr