Antrag auf Vorbescheid - Neubau von 6 EFH und 4 DHH Schlossstraße in Haarbach - SLR Grundstücks oHG


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.10.2016 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Bauherr plant auf dem Grundstück FlNr. 1823/10 der Gemarkung Haarbach sechs Einfamilienhäuser und vier Doppelhaushälften zu errichten. Hierzu wurde am 21.09.2016 ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Es sind je 6 EFH und 4 DHH mit zwei Vollgeschossen (DG ist kein VG), einer Wandhöhe von 6,30 m (ab OK fertiges Gelände), einer Dachneigung von 28 Grad mit der Dachform Sattel – oder Walmdach geplant.

Das Grundstück der FlNr. 1823/10 der Gemarkung Haarbach soll entsprechend der Bebauung in Einzelgrundstücke geteilt werden. Das Gebiet wird von privaten Erschließungsstraßen (Eigentümerwege) und einem Gehweg entlang der Schlossstraße erschlossen. Auf dem benachbarten Grundstück der FlNr. 1823/11 der Gemarkung Haarbach soll ein Regenrückhaltebecken errichtet werden.

Fragen, über die im Vorbescheid zu entscheiden sind:

1.        Ist die Planung nach § 34 Baugesetzbuch genehmigungsfähig?
2.        Ist im Bereich der Häuser 1 – 6 eine Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 63 Bayerische Bauordnung möglich?

Gemäß § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch könnte das Einvernehmen der Gemeinde nur zu der ersten Frage versagt werden. Zu der zweiten im Vorbescheid gestellten Frage kann lediglich eine Empfehlung ausgesprochen werden.

Die Versagung des Einvernehmens kann sich nur aus denen sich aus § 34 Baugesetzbuch ergebenden Gründen erfolgen. Gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich […] einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Stellungnahme der Verwaltung:


1. Entwässerung
Das geplante Baugebiet befindet sich im Westen von Haarbach, nördlich der Schloßstraße. Zur Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers ist die Errichtung eines neuen Regenwasserkanals geplant, welcher das Wasser in ein zentrales Regenrückhaltebecken am östlichen Ende des Baugebiets leitet. Hier wird das Niederschlagswasser zwischengespeichert und gedrosselt an den vorhandenen Vorfluter, einen Zulaufgraben zum Haarbach, abgegeben. Dies ist erforderlich, weil die vorhandene Entwässerung bereits jetzt überlastet ist. Der Schmutzwasserkanal ist ebenfalls durch den Bauherren herzustellen.


2. Geh- und Radweg
Wie bereits bei einer am 03.02.2011 stattgefundenen Besprechung hat der Antragsteller zugesagt, im Bebauungsgebiet einen Geh- und Radweg zu errichten. Der derzeitige Planungszustand beschreibt lediglich einen Gehweg mit zwei Metern Breite. Die Mindestbreite für einen gemeinsamen Geh- und Radweg bei geringem Nutzungsaufkommen liegt bei 2,50 m. Ebenfalls soll hier die kostenfreie Grundabtretung des Weges an die Stadt Vilsbiburg erfolgen.


3. Einfügen in die umliegende Bebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB
Vorab ist festzuhalten, dass es sich hier lediglich um einen Vorbescheid handelt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann sich daher die Bebauung ändern. Allerdings ist die Tendenz des Antragstellers erkennbar. Geplant ist eine offene, aber jedoch sehr dichte Bebauung. Auf Grund der Dichte der Bebauung und der Betrachtung der umliegenden Bebauung würde sich das geplante Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Beschluss

Das Einvernehmen zu oben genanntem Bauvorhaben kann gemäß § 34 Baugesetzbuch n i c h t in Aussicht gestellt werden.

Es ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch die Zurückstellung des Baugesuches beim Landratsamt Landshut zu beantragen.

Vorberatend wird weiterhin folgendes dem Stadtrat empfohlen: Der bestehende Aufstellungsbeschluss über den vorhabensbezogenen Bebauungsplan „An der Schlossstraße“ vom 18.06.2012 soll in seinem Geltungsbereich angepasst werden. Hierzu ist ein weiterer Beschluss über die Änderung des bestehenden Aufstellungsbeschlusses erforderlich. Die Stadt macht von ihrer Planungshoheit Gebrauch, um die vorhandenen Problematiken (u.a. Entwässerung, Erschließung und Art und Maß der Bebauung) gemäß der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu behandeln.

Ein Erschließungsvertrag, der die völlige Kostenfreistellung der Stadt für die Maßnahme sicherstellt, ist abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.04.2017 15:07 Uhr