Antrag auf Baugenehmigung - Sanierung eines bestehenden Einfamilienhauses mit Umbau in 2 Wohneinheiten, Carport und neuer Terrasse im Erdgeschoss - Maulberger Weg 1, Fl.Nr. 524/3, Gemarkung Vilsbiburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.01.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Maulbergerweg aus dem Jahr 1982. Die Antragsteller beabsichtigen die Sanierung des bestehenden Einfamilienhauses aus dem Jahr 1971 mit einem Umbau zu zwei Wohneinheiten. Die Außenmaße des Wohngebäudes bleiben unverändert, es werden lediglich Anbauten zum Maulbergerweg hin abgebrochen. Zum Maulbergerwerg hin sollen dann ein Carport und ein nicht überdachter Stellplatz angebaut werden. An der Nordwestseite des Gebäudes soll innerhalb der Baugrenzen eine Terrasse im Erdgeschoss errichtet werden.


Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden beantragt:
  • Überschreitung der Baugrenzen mit dem Carport und dem nicht überdachten Stellplatz. Der Carport und der dritte Stellplatz sollen zwischen dem Wohngebäude und der Ortsstraße Maulbergerweg errichtet werden. Beides liegt größtenteils außerhalb der Baugrenzen. Die Antragsteller begründen dies mit einer möglichst geringen Versiegelung des Baugrundstücks und dem Erhalt des vorhandenen Strauch- und Baumbestands.

Folgende Abweichung von der Stellplatzsatzung der Stadt Vilsbiburg wird beantragt:
  • Unterschreitung des Abstands des Carports zum Fahrbahnrand und Unterschreitung der Mindesttiefe des dritten Stellplatzes. Gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Vilsbiburg aus dem Jahr 2023 ist zwischen Garagen/Carports/eingehausten Tiefgaragenrampen und der öffentlichen Verkehrsfläche ein offener Stauraum von mindestens 5 Metern einzuhalten. Der Carport soll unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden, also ohne Stauraum. Die Tiefe des Carports beträgt an der schmalsten Stelle 5,38 Meter. Der dritte Stellplatz hat an der kürzesten Stelle eine Tiefe von 4,85 Meter. Im Mittel wird beim dritten Stellplatz eine Tiefe von 5,02 Meter erreicht. Die Antragsteller begründen dies mit der vorhandenen Position des Wohngebäudes. Lt. der Baugenehmigung aus dem Jahr 1971 ist lediglich eine Einzelgarage im Untergeschoss des Gebäudes genehmigt. Diese Fläche wird nun in Wohnraum umgewandelt und es kann eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen werden. Durch den Abbruch eines Vorsprungs kann der Carport unmittelbar an der Außenwand des Wohngebäudes angebaut werden. Die bisherige Parksituation wird dadurch verbessert, da eine größere Stellplatztiefe als bislang erreicht wird.

Die erforderlichen Zustimmungen der angrenzenden Grundstückseigentümer liegen nicht vor. Ein angrenzender Eigentümer hat die Unterschrift verweigert.

Aus Sicht der Verwaltung würde eine Drehung des nicht überdachten Stellplatzes um 90°, parallel zum Maulbergerweg bevorzugt. Zudem sollte die Einfahrt in den Carport nicht unmittelbar von der Ortsstraße Maulbergerweg, sondern von einem gemeinsamen Stauraum zwischen dem dritten Stellplatz und dem Carport erfolgen. Der notwendige Stauraum vor dem Carport könnte dann eingehalten werden und eine Befreiung von der Stellplatzsatzung wäre nicht erforderlich.

Zudem würde dann zukünftig ein Hineinragen von Fahrzeugen in die öffentliche Straße nicht mehr erfolgen. Die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt aus dem Carport würden zusätzlich verbessert. Hier verweisen die Antragsteller jedoch auf die wenig frequentierte Ortsstraße in einer Tempo-30-Zone und auf identische Stellplätze auf anderen Grundstücken im Maulbergerweg. Die Überschreitung der Baugrenzen wird aus Sicht der Verwaltung unproblematisch gesehen, da es sich um ein bestehendes Wohngebäude handelt und eine anderweitige Unterbringung der erforderlichen Stellplätze kaum möglich ist.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen für das beantragte Bauvorhaben zu erteilen. Die Anordnung und Zufahrt zum Carport und dem dritten Stellplatz ist nicht gemäß den Vorschlägen der Verwaltung abzuändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

Dokumente
Fotos vom 07.01.2025 (.pdf)

Datenstand vom 22.01.2025 10:07 Uhr