Bauantrag - Armin Hölzl, Geratspoint 93, FlNr. 1173/3, Gem. Seyboldsdorf - Nutzungsänderung und Umbauten zum Betrieb eines Swingerclubs


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 29.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Bauherr plant die Nutzungsänderung des Gebäudes „Geratspoint 93“ in einen Swingerclub.

Das betroffene Gebäude „Geratspoint 93“ befindet sich im Außenbereich. Da es weder privilegiert noch teilprivilegiert ist, beurteilt es sich nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich. Mit Vorbescheid vom 03.11.2016 wurde für das Gebäude die Nutzungsänderung und Umbauten zum Betrieb einer Gaststätte mit Nebenbestimmungen genehmigt. Die frühere baurechtlich genehmigte Nutzung des Gebäudes war bereits schon eine Schank – und Speisewirtschaft. Hinzu kam ein Barbetrieb. Die später beantragten Nutzungen (Einbau mehrerer Personalzimmer im Obergeschoss und Nutzung der Flächen im OG zur gewerblichen Vermietung) wurden abgelehnt. Der Swingerclub wäre demnach zulässig, wenn es sich bei der Nutzung um eine „Gaststätte“ handeln würde.

Ziegler (in: Brügelmann, BauGB, Band 6, § 4a Rn 56) meint, »die Vergnügungsstätten sind von der Funktion her, die sie für die Benutzer (Gäste, Besucher) haben, benannt; sie dienen ihrem Vergnügen, enthalten für sie ein Freizeitangebot«, auch wenn hierbei eine gaststättenähnliche Bewirtung angeboten wird. Demzufolge hat Ziegler (aaO.) den Begriff »nach dem Sprachgebrauch« wie folgt umschrieben: „Vergnügungsstätten enthalten ein – jedenfalls durchweg – kommerzielles Freizeitangebot, das der Zerstreuung und Entspannung sowie erotischen, sexuellen Interessen dienen soll. Das Vergnügen kann allein im Zuschauen oder Zuhören oder in vermittelter eigener Tätigkeit, z. B. auf der Tanzfläche oder am Spielapparat bestehen.

Das VG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 28.5.2014 – 6 K 701/13 – folgende Definition verwandt: „Ein Swingerclub ist dadurch gekennzeichnet, dass es dort darum geht, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partner auszuleben. In ihnen steht die Unterhaltung bzw. das gesellige Beisammensein unter Ansprache des Sexualtriebs in einer entsprechenden, auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeiteinrichtung im Vordergrund.“

Der Betrieb eines Swingerclubs ist genehmigungspflichtig und im baurechtlichen Außenbereich regelmäßig nicht zulässig. Eine frühere Baugenehmigung für eine Gaststätte (mit Barbetrieb) ist mit einer derartigen Vergnügungsstätte nicht zu vergleichen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.01.2018 16:07 Uhr