Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grub Süd“.
Beantragt im Rahmen des Bauantrages ist die Befreiung von der festgesetzten Wandhöhe und der Baugrenze der Garage.
Das Baugebiet Grub Süd bedarf auf Grund der Verhältnisse einer ordentlichen Planung unter Berücksichtigung des vorhandenen Geländes mit einem Geländeaufmaß durch den Planer. Die dem Baugebiet zugrunde gelegte Wandhöhe ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes auf 6m definiert. Diese ist talseitig zu messen anhand der natürlichen Geländehöhe. Im Bebauungsplan wurde kein einzelner Höhenbezugspunkt definiert, wie es bei neueren Bebauungsplänen der Fall ist. Zwar wurde das natürliche Gelände in den Parzellen selbst nicht merklich verändert, aber teilweise wurde die Straße „ins Gelände“ gesetzt. Dadurch entsteht bei Einzelfällen eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhe.
Die Einhaltung der Wandhöhe kann bei entsprechender Planung des Gebäudes in die jeweiligen Gegebenheiten zwar gewährleistet werden, aber wird das „Hinabfahren“ ins Grundstück nicht gewünscht. Das Gebäude könnte weiter „eingegraben“ werden.
Die Verwaltung hat sich hier intern abgesprochen und ist der Meinung, dass in zu prüfenden Einzelfällen unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange und der städtebaulichen Grundzüge auch geringe Überschreitungen der Wandhöhe zugelassen werden können.
Nach Prüfung und Berücksichtigung des Geländes kann hier einer Überschreitung der Wandhöhe von max. 0,25m zugestimmt werden. Negative Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke sind auch nicht zu erwarten.
Weiterhin hat der Bauherr die Überschreitung der Baugrenze der Garage und eine Befreiung der maximalen Länge von 8m für die Garage im rückwärtigen Bereich des Grundstücks um 1m beantragt.
Der Bebauungsplan Grub Süd setzt eine Profilgleichheit für zusammengebaute Garagen fest (zusammengebaute Garagen sind in Bezug auf Gestaltung, Höhe, Dachform, Dachneigung und Dachdeckung einheitlich auszubilden). Der Zweitplanende hat sich dem Erstplanenden anzuschließen. Da man den Zweitplanenden nicht verpflichten kann, außerhalb der Baugrenze zu bauen, ist es erforderlich, dass der Nachbar dann auch die Garage in derselben Länge und derselben Art errichtet.
Problematisch hierbei ist, dass der Nachbar zwar schon feststeht, aber den Kaufvertrag noch nicht unterzeichnen konnte (späterer Notartermin). Er hat allerdings folgende Erklärung unterschrieben:
„Der Nachbar mit der FlNr. 545/23 ist mit der gewünschten Bebauung der Garage einverstanden und wird diese bei seiner Bebauung berücksichtigen.“
Wenn dem Gremium diese Erklärung und der beabsichtigte Kauf des Nachbarn ausreicht, dann kann dem Bauherren die Länge von 9m und Überschreitung der Baugrenze der Garage zugestimmt werden.
Eine anthrazitfarbene Dacheindeckung ist ebenfalls geplant. Eine Befreiung ist hierfür ebenfalls erforderlich (Bebauungsplan: naturrot). Ein Grundsatzbeschluss in dem einer anthrazitfarbenen Eindeckung zugestimmt wurde ist vorhanden (19.05.2020).