Aufstellung eines Bebauungsplanes - Bebauungsplan Färberanger Deckblatt 1
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 08.03.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrt die Aufstellung eines Bebauungsplandeckblattes für das Flurstück 255/4 der Gemarkung Vilsbiburg. Dieses Grundstück ist in Teilen durch den bestehenden und rechtskräftigen Bebauungsplan „Färberanger“ überplant.
Dieser Bebauungsplan sieht in seinem Bestand für das Grundstück Parkplätze vor. Es soll ein weiteres Mehrfamilienwohnhaus mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück entstehen. Das Bestandsgebäude bleibt bestehen, da dieses denkmalgeschützt ist.
Es ist derzeit in 5 Einheiten mit insgesamt 422m² aufgeteilt und vermietet:
EG: 1 Büro mit 30m² Nutzfläche
1 Wohnung 109m²
1.OG: 1 Wohnung 145m²
2.OG: 1 Wohnung 64m²
1 Wohnung 74m²
Im Zuge der Nachverdichtung und der Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Schaffung von Wohnraum wird das Vorhaben als städtebaulich erforderlich gesehen.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Vilsbiburg sieht für diesen Bereich ein Sondergebiet vor.
Bei der Erstaufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahr 1999 wurde hier schon ein Sondergebiet vorgesehen. Ursprünglich sollte hier ein Verbrauchermarkt mit Parkplätzen entstehen. Diese Planung wird im Bereich des geplanten Geltungsbereiches des Deckblattes (Grundstück FlNr. 255/4 der Gemarkung Vilsbiburg) nicht weiter verfolgt.
Der Flächennutzungsplan soll die vorhandene und die beabsichtigte Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet darstellen. Er ist damit die planerische Grundlage für die Bebauungspläne. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§8 BauGB). Allerdings kann gemäß §13a Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert wurde. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen. Da mittelfristig der gesamte Flächennutzungsplan überarbeitet, berichtigt und angepasst werden soll, wird die Berichtigung dann in diesem Zuge stattfinden. Ein Deckblatt wird daher jetzt nicht aufgestellt, da die städtebauliche Entwicklung und Ordnung weiterhin gewährleistet ist.
Als Gebietsart wird ein Mischgebiet gewählt.
§ 6
Mischgebiete
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
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1.
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Wohngebäude,
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2.
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Geschäfts- und Bürogebäude,
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3.
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Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
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4.
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sonstige Gewerbebetriebe,
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5.
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Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
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6.
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Gartenbaubetriebe,
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7.
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Tankstellen,
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8.
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Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
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(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Die Nutzungen gem. §6 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 BauNVO sollten ausgeschlossen werden.
Diskussionsverlauf
Hr. Binner stellte das Anliegen der Antragstellerin kurz vor und stellte klar, dass sich die Änderung hier nur auf den beantragten Bereich und nicht auf das Gesamtareal bezieht. Auf Nachfrage von StRin Michaela Feß und StR Josef Steer, welche Planungen dem Vorhaben zugrunde liegen, erklärte Stadtbaumeister Binner, dass der Bau- und Umweltausschuss diesem Vorhaben schon zugestimmt hat. Allerdings wurde das Einvernehmen des Landratsamtes nicht erteilt, da der Bebauungsplan die Nahverdichtung nicht vorsieht. Die abschließende Frage wäre hier, ob der Stadtrat generell eine Nachverdichtung ermöglichen möchte oder nicht.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan „Färberanger Deckblatt 1“ mit der Gebietsart MI (Mischgebiet) mit Ausschluss der Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 und 8 (Tankstellen und Vergnügungsstätten) BauNVO aufzustellen. Der Geltungsbereich des geplanten Deckblattes umfasst die FlNr. 255/4 der Gemarkung Vilsbiburg.
Als Verfahren wird das beschleunigte Verfahren gem. §13a BauGB festgesetzt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung bei Überarbeitung des Flächennutzungsplanes angepasst.
Mit der Antragstellerin ist ein entsprechender Kostenerstattungsvertrag abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 4
Datenstand vom 17.03.2021 10:20 Uhr