Datum: 22.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Städtischer Veranstaltungssaal der Volkshochschule
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:11 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:12 Uhr bis 20:24 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Ortstermin: Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines MFH mit 5 WE und 6 Stellplätzen - Schwalbenloh 2, FlNr. 1250/14, Gem. Vilsbiburg
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Vorstellung der Entwurfsplanung zur Sanierung bzw. Umbau der Sanitäranlagen im Stadtbad
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3 |
Vereinbarung des staatlichen Bauamts Landshut und der Stadt Vilsbiburg über den gemeinsamen Ausbau der Frontenhausener Straße
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4 |
Ortsdurchfahrtsgrenzen (OD) – Neufestsetzung der OD in der LA 2, Bereich KiTa Burger Feld
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5 |
Austausch Filtermaterial im Stadtbad Vilsbiburg
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6 |
Austausch Beckenwasserpumpen Stadtbad Vilsbiburg - Auftragserteilung
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7 |
Kläranlage Haarbach - Auftragsvergabe Betriebsgebäude mit Rechenanlage
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8 |
Antrag Fassadenprogramm Untere Stadt 5
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9 |
Änderungsantrag - Tektur zur Lage von 2 Carports und 1 Stellplatz - Am Wiesengrund 8, FlNr. 545/9, Gem. Frauensattling
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10 |
Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines EFH mit Doppelgarage - Am Wiesengrund 19, FlNr. 545/8, Gem. Frauensattling
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11 |
Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage - Am Hölzl 1, Fl.Nr. 545/27, Gem. Frauensattling
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12 |
Antrag auf Baugenehmigung - Errichtung einer Lager- und Waschhalle - Landshuter Str. 57, FlNr. 1360/11, Gem. Vilsbiburg
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13 |
Anfrage StR Frankowski - Spielplatz Seyboldsdorf
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14 |
Anfrage StR Frankowski - Beseitigung Streugut
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15 |
Anfrage StR Hiller - Sichtdreieck Falkenweg-Gobener Straße
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16 |
Anfrage StR Hiller - Schachtdeckel im Fahrradstreifen Pfarrbrückenweg
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1. Ortstermin: Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines MFH mit 5 WE und 6 Stellplätzen - Schwalbenloh 2, FlNr. 1250/14, Gem. Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich gem. §34 BauGB. Innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstückfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
1. Art der baulichen Nutzung:
Bei dem Gebiet handelt es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Die geplante Wohnnutzung ist in dem Gebiet allgemein zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstückfläche:
2.1 Überbaubare Grundstückfläche:
Die umliegende Bebauung ist mit der überbauten Grundstückfläche auf dem Plan dargestellt.
Umgebungsbebauung:
GR Gesamt Grundstücksgröße
Schwalbenloh 1: 254,69m² 512,83m²
Schwalbenloh 3: 297,26m² 490,21m²
Schwalbenloh 4: 332,29m² 536,11m²
Schwalbenloh 5: 281,03m² 576,95m²
Bgm.-Brandl-Str. 1: 148,58m² 611,90m²
Bgm.-Brandl-Str. 2: 208,19m² 476,40m²
Bgm.-Brandl-Str. 3: 243,41m² 632,69m²
Schwalbenloh 2: 287,39m² 481,59m²
Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstückfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
2.2 Grundflächenzahl:
Gemäß §17 BauNVO ist die Obergrenze für die GRZ bei einem allgemeinen Wohngebiet bei 0,4. Nach §19 Abs. 4 BauNVO darf die GRZ um 50 v.H. für Nebenanlagen, Zufahrten, Garagen und Stellplätze überschritten werden. Hier wären das 0,6.
Die GRZ für das Hauptgebäude beträgt 0,29 (< 0,4) und ist damit eingehalten. Mit den Zufahrten, Stellplätzen und Nebenanlagen wird eine GRZ von 0,6 erreicht. Die Grundflächenzahl ist damit auch eingehalten und fügt sich ein.
2.3 Zahl der Vollgeschosse:
Die umliegende Bebauung weist eine Geschossigkeit von E+1 + D auf. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss. Die Zahl der Vollgeschosse beläuft sich damit auf 2.
Geplant ist eine Zweigeschossige Bauweise mit einem Dachgeschoss, welches auch nicht als Vollgeschoss ausgeführt wird.
Das Vorhaben fügt sich daher auch hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
2.4 Höhe baulicher Anlagen:
Die Höhenentwicklung der umliegenden Gebäude ist auf dem Plan dargestellt.
Der First des geplanten Gebäudes wird zwar im Vergleich zum alten Gebäude um 1,39m höher, fügt sich aber immer noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Damit fügt sich das geplante Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
3. Bauweise
Das Vorhaben wird in einer offenen Bauweise, wie in der Umgebungsbebauung vorhanden ausgeführt.
4. Stellplätze
Durch die geplante Nutzung (5 Wohneinheiten) ist folgender Stellplatznachweis gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Vilsbiburg erforderlich:
EG
WE 1: 55,280m² 1 Stellplatz
WE 2: 55,280m² 1 Stellplatz
OG
WE 3: 49,64m² 1 Stellplatz
WE 4: 49,64m² 1 Stellplatz
DG
WE 5: 77,55m² 1. Stellplatz
SUMME: 5 Stellplätze
Nachgewiesen werden 6 Stellplätze auf dem Baugrundstück.
Es sind durch die Anordnung der Stellplätze folgende Befreiungen von der Stellplatzsatzung der Stadt Vilsbiburg erforderlich:
1. Keine gemeinsame Zu- und Abfahrt – gefordert für mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze
Da die Straße lediglich dem Anliegerverkehr dient und eine Ortsstraße der Stadt Vilsbiburg ist, ist die Befreiung städtebaulich tragbar.
2. Keine 12 m Abstand zwischen Gebäude und Straße – gemäß der Satzung dürfen Stellplätze nur im Vorgartenbereich errichtet werden, wenn der Gebäudeabstand zur Straße mindestens 12m beträgt und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird
Diese Regelung ist vielleicht sinnvoll für kleinere Gebiete mit einem prägnanten Vorgartencharakter. Dies ist aber in dem Bereich nicht mehr gegeben. Siehe Luftbild.
Die Befreiung ist auch hier städtebaulich tragbar.
Auf dem Baugrundstück wird außerdem ein Spielplatz errichtet. Dieser wird aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO für mehr als drei Wohnungen erforderlich. Die Stadt Vilsbiburg hat (noch) keine Satzung, die die Errichtung von Kinderspielplätzen bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 WE regelt. Es gehört auch nicht zum Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Daher ist es positiv zu werten, dass der Bauherr hier von selbst der Forderung aus der BayBO nachkommt.
Nachbarn:
Die Nachbarn wurden beteiligt. Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Folgende Stellungnahmen liegen der Stadtplanung vor:
Nachbar 1:
„Beginnen möchte ich mein Schreiben damit, Ihnen dafür zu danken, dass Sie dafür gesorgt haben, dass ich als Nachbarin des Grundstückes Schwalbenloh 2 nun über das geplante Bauvorhaben informiert wurde.
Am Mittwoch, dem 19.1.2022, erhielt ich ein Einwurfeinschreiben des Architekturbüros. Leider ist es ziemlich klein geraten -DIN A3-, sodass es kaum möglich ist, die eingetragenen Maße wirklich zu lesen.
Wenn ich allerdings sehe, wie nahe an mein Grundstück -Bgm.-Brandlstr.2- das neue Gebäude heranreichen soll, ist nicht mehr damit zu rechnen, dass ich in Jahreszeiten mit niedrigem Sonnenstand nach Errichtung dieses Riesengebäudes noch Sonne in meinem Garten haben werde. Schon bei jetzigen Verhältnissen verschwindet die Sonne im Winter gegen 14.30 Uhr hinter den Gebäuden, sodass ein Aufenthalt in meinem Wintergarten trotz Fußbodenheizung nicht mehr lange möglich ist. In Zukunft wird dann die Sonne bereits ab Mittag hinter dem Block verschwinden und mein Wintergarten nur noch äußerst eingeschränkt nutzbar sein.
Auch mein über Jahrzehnte gewachsener und gehegter Garten -meine Freizeitoase- wird durch Sonnenmangel in vielerlei Hinsicht leiden und eine Werteinbuse erleiden.
Außerdem fürchte ich um meinen Zaun zum Baugrundstück hin. Bedingt durch das natürliche Gefälle der beiden Grundstücke errichtete ein Vorbesitzer von Schwalbenloh 2 -1970ger Jahren eine Stützmauer, ca. 2m entfernt parallel zu Grundstücksgrenze (Höhe ca.70cm). Nach dem Auffüllen wurde dieser Grund zu meinem Grundstück hin als Gemüsegarten genützt. In den darauffolgenden Jahren erwies sich dennoch auch für meinen Zaun eine weitere Abstützung von ca. 30-40 cm Höhe.
Nun befürchte ich, dass mein Zaun abrutschen könnte, wenn der Bauherr sein Gebäude soweit an meine Grundstücksgrenze heranführen wird. Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass der Bauherr sich in diesem Fall kaum kulant bei der Lösung des Problemes zeigen würde. Wollte er die Nachbarn doch auch bei der Planung ganz umgehen, um nicht zu sagen zu hintergehen.
Wenn ich den Plan betrachte, möchte der Bauherr praktisch an das momentan bestehende Gebäude in Richtung zu meiner Grundstücksgrenze eine komplette Wohneinheit anfügen. Zur Straße hin nach vorne kann er m.E. auf keinen Fall noch etwas ausweichen, da er dort ja 5 Stellplätze plant. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dort Platz für 3 Autos parallel zum Gebäude sein soll. Jetzt ist dort im rechten Winkel zum Gebäude auch Platz für ein Wagen.
Ich erinnere mich noch, wie die Breiteneicher-LKWs oft in der Schwalbenloh standen und hupten, weil die Anwohner-Fahrzeuge dort auf der Fahrbahn geparkt waren und kein LKW mehr durch passte. Dann verschwanden in Schwalbenloh 2 plötzlich Zaun und Vorgarten und die Fahrzeuge fanden dort Platz. Bei 5 WE wird man wohl bald wieder das altbekannte Hupen vernehmen können! Doch wie sieht es da dann mit den LKWs von Müllabfuhr oder gar Feuerwehr aus?!?
Mir ist sehr wohl bewusst, dass wir auch in unserer wunderschönen kleinen Stadt -übrigens meiner Heimat seit fast 61 Jahren- dringend Wohnungen brauchen. Ob aber in einer seit 100 Jahren gewachsenen Siedlung aus Ein- und Zweifamilienhäusern ein Klotz mit 5WE sein muss, möchte ich sehr bezweifeln. Es würde doch auch reichen, das Gebäude, das unbedingt baufällig ist, darin stimme ich den Bauherrn durchaus zu, in den jetzigen Dimensionen zu erneuern -etwa mit 3 Wohneinheiten.
Dagegen hätte sicherlich keiner der Nachbarn Einwände!“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wurde auf folgende alte Planung abgegeben:
In der jetzt vorgelegten Planung ist das Gebäude um 1,20m von der nördlichen Grundstückgrenze und damit von der Nachbarin abgerutscht. Dadurch entstand auch die andere Anordnung der Stellplätze und ein zusätzlicher Stellplatz konnte geschaffen werden.
Das Gebäude fügt sich hinsichtlich der Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Beschränkung der Wohneinheiten gibt es nicht, da es sich um einen unbeplanten Innenbereich handelt. Baurechtlich ist seitens AB32 zu sagen, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung unproblematisch einfügt, die Abstandsflächen sind auch überall eingehalten.
Das Grundstück eignet sich für die geplante Nachverdichtung. Weitere nachbarliche Belange, die im Baurecht berücksichtigt werden, sind nicht gegeben.
Die von der Stellplatzsatzung geforderten Stellplätze werden nachgewiesen. Es wird sogar ein weiterer nicht geforderter Stellplatz geschaffen.
Hinsichtlich der angesprochenen Mauer und der Angst des Abrutschens des Geländes kann nur auf das Privatrecht verwiesen werden. Der Bauherr ist verpflichtet, dass keine Gefahren oder Schäden an den Nachbarprivatgrundstück entstehen. Dies ist kein Belang, um das Vorhaben abzulehnen.
Nachbar 2:
„Hallo Frau Eder,
möchte mich mit ein paar Gedanken zum Neubau an Sie wenden. Habe mit Erstaunen in der Vilsbiburger Zeitung gelesen,daß die Firma beabsichtigt uns einen
Wohnklotz vor die Nase zu stellen.Wir waren zu keiner Zeit über das Bauvorhaben informiert bzw. haben ein Einschreiben erhalten.
Bauträger hat uns,die Stadt Vilsbiburg und den Stadtrat belogen und hinters Licht geführt um so an die Genehmigung zu kommen. Ist so nicht die feine Art.
Das Bauvorhaben paßt nicht in die gewachsene Siedlung aus Ein- und Zweifamilienhäusern.5 WE sind entschieden zuviel für das kleine Grundstück.Es geht hier nur um max.
Gewinn auf kleinem Raum.Familie Nachbar 1 und Frau Nachbar 2 stehen im Garten und sehen auf ein ca. 10 Meter hohes Haus.Sind 5 Stellplätze in dieser Größe ausreichend?
Keine Sonneneinstrahlung mehr im Wintergarten von Frau Nachbar 2. Wer bezahlt die Zäune rund ums Grundstück,um die sich der Bauherr bis jetzt nicht gekümmert hat?
Grundfläche des Neubaus hat sich fast verdoppelt. Terassen und Bebauung so nah an den Grundstücksgrenzen.Man kann sprichwörtlich die Butter über den Zaun reichen.
Der Bauherr ist nur an möglichst großem Gewinn interessiert. Wie es den Anwohnern dabei geht ist ihm sprichwörtlich egal.
Er muß ja nicht dort wohnen,und jeden Tag den Schandfleck sehen.
Dies sind nur einige Gedanken,die mich mit dem Bauvorhaben beschäftigen,und schlecht schlafen lassen.
Daher mein Vorschlag:
Begrenzung auf 3 WE und 3 Stellplätze,
somit genügend Abstand zu den Grundstücksgrenzen,und jeder von uns kann damit leben.
Lade sie auch ein,sich ein Bild vor Ort zu machen.Dort sieht alles anders aus als vom Schreibtisch aus.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wurde ebenfalls noch auf die alte Planung abgegeben.
Baurechtlich ist die Anzahl der Wohneinheiten kein Beurteilungskriterium für die Prüfung des Einfügungsgebotes. Gem. §34 BauGB sind nur die dort genannten Kriterien und solche aus der BauNVO im Prüfungsumfang der Stadt Vilsbiburg enthalten (§36 BauGB). Wenn sich ein Gebäude hinsichtlich der Art, des Maßes (z.B. Höhe, GRZ und Vollgeschosse) und der überbaubaren Grundstückfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist es bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Der Stellplatznachweis ist geführt. Die geforderten Stellplätze können nachgewiesen werden (1 zusätzlicher Stellplatz wird geplant).
Die Grundfläche des alten Wohngebäudes beträgt 83,76m². Das neue Gebäude soll eine Grundfläche von 139,76m² aufweisen und befindet sich noch weit unter dem baurechtlich möglichen Maß für das Wohngebäude. Würde man die Obergrenze der GRZ von 0,4 für das Wohnhaus ausreizen, wäre eine Grundfläche von 192m² für ein Wohnhaus möglich. Die GRZ für das geplante Wohngebäude beträgt gerade einmal 0,29.
Die geforderten Abstandsflächen werden ohne Probleme eingehalten. Nachbarliche, baurechtlich zu berücksichtigende Belange sind dadurch seitens AB32 nicht berührt.
Es gilt zu berücksichtigen, dass sich durch Nachverdichtungen, gewachsene Strukturen und Siedlungen zwangsläufig verändern müssen, denn bei Aufrechterhaltung eines Status quo, kann keine Nachverdichtung erreicht werden. Wichtig ist, dass sich bei der Nachverdichtung das Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Abstandsflächen eingehalten werden. Die Baugesetze liefern hier schon einen guten Rahmen.
Hier befinden wir uns in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, aber selbst in Gebieten mit einem Bebauungsplan lässt sich nicht mehr nur stur an alten Plänen festhalten, wenn man eine Nachverdichtung wünscht. Speziell Baugrenzen wurden in älteren Plänen enger gefasst und große Gartenflächen generiert.
Aus Sicht von AB32 ist das Vorhaben gem. §36 BauGB bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, soweit die Befreiungen von der Stellplatzsatzung erteilt werden.
Diskussionsverlauf
Im Rahmen des Ortstermines stellen Frau Eder von der Stadtverwaltung und der Antragsteller nacheinander das Bauvorhaben vor. Die angrenzenden Grundstückseigentümer äußern Ihre starken Bedenken hinsichtlich der Verträglichkeit des geplanten Neubaus zur bestehenden Wohnbebauung in der unmittelbaren Umgebung und die Auswirkungen auf die Nachbarschaft.
Nach Beendigung des Ortstermines wird die Diskussion im Sitzungssaal wieder aufgenommen. StR Hiller merkt an, dass die Breite der Stellplätze mit 2,40 Meter in der Praxis zu schmal sei und der Grenzabstand zum westlichen Nachbarn durch die Terrassen nochmal reduziert wird. Diese wirken mit 2,00 Meter Tiefe zudem zu klein für eine Möblierung. Die Investitionen am Baugrundstück sollten nicht zu Lasten der Nachbarn erfolgen.
StRin Geilersdorfer drängt auf eine Kompromisslösung zwischen dem Antragsteller und den Nachbarn und verweist auf die Schaffung eines Präzedenzfalles. StR von Dewitz weist auf die Alternative zur fehlenden Nachverdichtung hin. Im schlimmsten Fall drohe ein Leerstand der dann zu einem Verfall und einer Bauruine führe. Dies könne auch nicht im Interesse der Nachbarn sein. Es sollte nochmal versucht werden einen Kompromiss zwischen dem Antragsteller und den Nachbarn zu finden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zu vertagen. Der Antragsteller und die Nachbarn sollen versuchen einen für beide Seiten einvernehmlichen Kompromiss für die zukünftige Bebauung zu finden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Vorstellung der Entwurfsplanung zur Sanierung bzw. Umbau der Sanitäranlagen im Stadtbad
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Herr Birnkammer und Frau Aigner vom Architekturbüro Birnkammer stellen die finale Planung zur Sanierung bzw. Umbau der Sanitäranlagen im Stadtbad Vilsbiburg, inkl. der Kostenberechnung, vor. Herr Gerhager vom Ingenieurbüro Apfelböck ist zudem für etwaige Rückfragen zur technischen Ausstattung anwesend.
Im Vorfeld der Sitzung erfolgte zudem eine Abstimmung mit den Senioren- und Inklusionsbeauftragten der Stadt Vilsbiburg. Von deren Seite wurde der heute vorgestellten Planung zugestimmt.
Bei der vorgestellten Kostenberechnung handelt es sich jeweils um die Nettobeträge.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Planungen des Architekturbüros Birnkammer weiter zu verfolgen und umzusetzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Vereinbarung des staatlichen Bauamts Landshut und der Stadt Vilsbiburg über den gemeinsamen Ausbau der Frontenhausener Straße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Über den gemeinsamen Ausbau der Ortsdurchfahrt Vilsbiburg zwischen dem Pfarrbrückenweg und Mühlen (Staatsstraße 2083) sowie dem gemeinsamen Ausbau der Kreuzung von Kreisstraße LA 2 und der Staatsstraße 2083 (Kreuzung Pfarrbrückenweg / Frontenhausener Straße) erreichte die Verwaltung eine Vereinbarung zwischen den Freistaat Bayern, vertreten durch das staatliche Bauamt Landshut (Straßenbauverwaltung) der Stadt Vilsbiburg und des Landkreises Landshut. Die Vereinbarung wurde durch die Verwaltung geprüft. Sie beinhaltet den Gegenstand der Vereinbarung (Ertüchtigung der Staatsstraße 2083), die rechtlichen Grundlagen, die Durchführung der Baumaßnahme sowie die Kostenverteilung.
Diese sieht vor, dass die Kosten welche den Geh- und Radweg betreffen zu 50 % von der Stadt Vilsbiburg zu entrichten sind. Eine voraussichtliche Kostenaufstellung wurde beigefügt. Demnach beläuft sich der Anteil der Stadt Vilsbiburg auf ca. 949.301,07 EUR.
Beschluss
Der vorliegenden Vereinbarung zwischen den Freistaat Bayern, der Stadt Vilsbiburg und den Landkreis Landshut wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Ortsdurchfahrtsgrenzen (OD) – Neufestsetzung der OD in der LA 2, Bereich KiTa Burger Feld
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
|
ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Auf Grund der veränderten Bebauung in Vilsbiburg ist die Änderung des Straßenverzeichnisses der Kreisstraße LA 2 notwendig geworden.
Der Landkreis Landshut hat eine Niederschrift vorgelegt. Dazu wird um Anerkennung gebeten und ein Beschluss durch den Bau- und Umweltausschuss erforderlich.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Neufestlegung der Ortsdurchfahrtsgrenze in der LA 2, Bereich Seyboldsdorfer Straße (KiTa Burger Feld) zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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5. Austausch Filtermaterial im Stadtbad Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
|
ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Das Filtermaterial der Filteranlage für das Beckenwasser im Vilsbiburger Stadtbad muss nach über 20 Jahren Laufzeit ausgewechselt werden. Normalerweise sollte alle 10 Jahre ein Austausch des Filtermaterials erfolgen.
Es wurden hierzu Angebote eingeholt. Nach der Prüfung und Auswertung ergab sich folgende Reihung (Nettobeträge)
- Fa. Tricura 62.283,47 €
- Fa. AquaTec Jünger
- Fa. Hydrophil
Das Angebot der Fa. Tricura erscheint wirtschaftlich und angemessen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Angebot der Firma Fa. Tricura mit einem Gesamtpreis von 62.283,47 € anzunehmen und die Firma mit dem Austausch des Filtermaterials zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Austausch Beckenwasserpumpen Stadtbad Vilsbiburg - Auftragserteilung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
|
ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Im Stadtbad Vilsbiburg werden 10 Wasserumwälzpumpen ausgetauscht. Diese stammen noch aus dem Jahr 1990 und sollen gegen moderne, energieeffiziente Pumpen ausgetauscht werden. Die Pumpen sind für die Badewasseraufbereitung unabdingbar.
Die Maßnahme ist durch Mittel der „Nationalen Klimaschutzinitiative“ gefördert.
Es sind bereits Fördermittel in Höhe von 74.606,00 € bewilligt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind laut Förderantrag 149.213,00 € festgesetzt.
Die Verwaltung schätzt die gesamten Umbaukosten auf 185.000,00 €.
Die Maßnahme wird durch das Liegenschaftsamt betreut.
Mit einer Amortisation der Gesamtinvestition, hinsichtlich des Energieverbrauchs, ist in
4 Jahren zu rechnen.
Im Zuge dieser Maßnahme erfolgte eine beschränkte Ausschreibung nach VOB/A (national).
Es wurden 3 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
Zur Submission am 17.03.2022 lag der Verwaltung 1 Angebot vor.
Nach Prüfung des Angebotes durch die Verwaltung ergibt sich folgende Reihung der Bieter:
- Fa. AquaTec Jünger GmbH, Heubachstraße 8 in 96106 Ebern mit 150.907,35 € netto, 179.579,75 € brutto
Das Angebot der Fa. AquaTec Jünger GmbH erscheint wirtschaftlich und angemessen.
Leistungen zur Elektroinstallation sind in dieser Vergabe nicht enthalten.
Diese sollen separat und direkt vergeben werden.
Die Kosten hierzu werden auf unter 10.000,00 € geschätzt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Fa. AqaTec Jünger GmbH, auf Grundlage Ihres Angebotes vom 11.03.2022, mit der Ausführung der Arbeiten zum Austausch der Beckenwasserpumpen zu beauftragen.
Die Ausführung erfolgt im Zeitraum nach der Badesaison 2022 bis 31.10.2022.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7. Kläranlage Haarbach - Auftragsvergabe Betriebsgebäude mit Rechenanlage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
|
ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
In einer beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A Abschnitt 1 (national) wurden Angebote zur Ausführung der Tief- und Baumeisterarbeiten eingeholt. Diese umfassen die gesamte Gebäudehülle, incl. Fassaden und Dachstuhl des Betriebsgebäudes, Oberflächenbefestigungen, Zaunbau sowie den begleitenden Kanalumbaumaßnamen.
Die Vergabeunterlagen wurden an neun Firmen versandt.
Zur Submission am 01.03.2022 lagen dem Stadtbauamt zwei Angebote vor.
Nach Prüfung der Angebote ergibt sich folgende Reihenfolge der Bieter:
- Firma Breiteneicher GmbH, Vilsbiburg 279.489,08 € brutto
- Firma Kellhuber, Eggenfelden
Die geprüfte Angebotssumme des günstigsten Bieters überschreitet um 22,5% den Ansatz des vom Ingenieurbüro Sehlhoff vor dem Versand bepreisten Leistungsverzeichnisses.
Nach eingehender durch das Ingenieurbüro Sehlhoff durchgeführter Prüfung der Angebotspreise im Vergleich mit den Ansätzen der Kostenkontrolle sind mehrere Gründe für die Kostenüberschreitung feststellbar. Ein Hauptgrund ist offensichtlich in den letzten Wochen deutlich gestiegenen Materialpreise. Teilweise muss jedoch auch festgestellt werden, dass die Ansätze der Kostenkontrolle zu optimistisch waren. Für Teilleistungen mit vergleichsweise hohen Einheitspreisen kann im Zuge der Ausführung nach Möglichkeiten für preisgünstigere Alternativen zur Kostenreduzierung zurückgegriffen werden. Die Angemessenheit des Gesamtangebotspreises kann unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen daher bestätigt werden. Die Baukosten lassen sich mit den für 2022 angemeldeten Haushaltsmitteln -entsprechend den verschiedenen Gewerken aufgeteilt- decken. Fördermittel wurden nicht in Aussicht gestellt.
Die Angebotspreise lassen auf eine einwandfreie Ausführung der Leistung schließen.
Die Firma Breiteneicher GmbH ist dem Stadtbauamt als leistungsfähig bekannt.
Diskussionsverlauf
StRin Geilersdorfer erkundigt sich zum ungefähren Preisunterschied zwischen den beiden Angeboten.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Vilsbiburg beschließt, die Firma Breiteneicher GmbH, auf Grundlage Ihres Angebotes vom 01.03.2022 mit der Ausführung der Tief- und Baumeisterarbeiten, zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8. Antrag Fassadenprogramm Untere Stadt 5
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
|
ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Für das Grundstück Untere Stadt 5 wurde ein Antrag zum kommunalen Förderprogramm der Stadt Vilsbiburg zur Durchführung privater Baumaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung gestellt.
Es liegt eine Baugenehmigung für den Abbruch und Neubau eines Stadthauses mit zwei Wohnungen und einer Gewerbeeinheit vor.
Das kommunale Förderprogramm der Stadt Vilsbiburg wird im Rahmen des Bayerischen Städtebauförderungsprogramms angewendet. Gegenstand der Förderung ist unter anderem der über die übliche Instandhaltung hinausgehende Aufwand für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gestaltung vorhandener Gebäude. Eine Förderung von Neubauten ist nicht Gegenstand dieses Förderprogrammes.
Nach Rückfrage einer Fördermöglichkeit für einen Neubau bei der Regierung von Niederbayern wurde folgendes mitgeteilt:
Beim Fassaden- und Geschäftsflächenprogramm zählt der städtebauliche Mehraufwand von sanierungsbedürftigen Gebäuden, welche ohne eine Förderung nicht wirtschaftlich wären. Da Neubauten in der Regel baulich so angepasst werden, dass eine wirtschaftliche Lösung herauskommt, liegt kein entsprechender städtebaulicher Mehraufwand vor, wodurch eine Förderung nach den Richtlinien ausgeschlossen ist.
Eine Förderung nach dem kommunalen Förderprogramm der Stadt Vilsbiburg ist für den geplanten Neubau in der Unteren Stadt 5 daher nicht möglich.
Grundsätzlich steht man den Vorhaben äußerst positiv gegenüber. Daher sollte geprüft werden, ob ein eigenständiges Förderprogramm aufgestellt werden soll um derartige Neubauten im Ortskern ebenfalls zu fördern. Für dieses möglicherweise neue Förderprogramm könnte man dem heutigen Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Form eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ausstellen. Sollte es zu einem neuen Förderprogramm kommen, wäre ein Beginn der Bauarbeiten vorerst nicht förderschädlich. Eine Unterstützung eines solchen Förderprogramms der Stadt Vilsbiburg durch die Regierung von Niederbayern ist jedoch nicht möglich. Die Förderung würde in voller Höhe bei der Stadt verbleiben.
Diskussionsverlauf
StR Frankowski merkt zur E-Mail des Antragstellers an, dass in der Vergangenheit bereits einige Aussagen zur Förderfähigkeit des Vorhabens getroffen wurden. Daher sollte man sich nun Bemühen eine Lösung zur Unterstützung zu finden. StRin Geilersdorfer zeigt sich unverständlich zur Stellungnahme der Regierung von Niederbayern. Man sollte eine Möglichkeit zur Förderung des Vorhabens finden und die Bemühungen der Bauherren honorieren. Der Neubau eines Gebäudes im historischen Stadtkern kommt dem Stadtbild insgesamt zugute.
Beschluss
Beschluss 1: Der Bau- und Umweltausschuss beschließt für den Neubau des Stadthauses Untere Stadt 5 keine Förderung nach dem kommunalen Förderprogramm der Stadt Vilsbiburg zur Durchführung privater Baumaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung zu gewähren, da Neubauten nicht Gegenstand der Förderung sind.
Abstimmungsergebnis: 9 JA : 0 NEIN
Beschluss 2: Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass im Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität über ein neues Förderprogramm für Neubauten, die nicht von der Satzung des kommunalen Förderprogramms der Stadt Vilsbiburg zur Durchführung privater Baumaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung erfasst werden, beraten werden soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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9. Änderungsantrag - Tektur zur Lage von 2 Carports und 1 Stellplatz - Am Wiesengrund 8, FlNr. 545/9, Gem. Frauensattling
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Das Vorhaben wurde in der Sitzung am 07.06.2021 behandelt. Der geplante Carport sollte an der im Bebauungsplan vorgesehenen Lage errichtet werden. Der dritte Stellplatz wurde in diesem Vorhaben im Süden des Grundstücks genehmigt.
Die Bauherren teilen mit, dass die Errichtung des Carports an der geplanten Stelle aus technischen Gründen nicht möglich sei.
Daher wird mit der nun eingereichten Tektur beantragt, den Carport ebenfalls in den Süden zu setzen. Der dritte erforderliche Stellplatz bleibt weiterhin an der ursprünglichen Stelle.
Für das Vorhaben wird eine Befreiung von der festgesetzten Lage für Stellplätze in Garagen oder Carports und eine Befreiung von der festgesetzten Lage eines Einzelbaumes benötigt.
Die Nachbarn haben die Bauvorlagen unterschrieben.
Auszug aus dem Bebauungsplan:
Beantragtes Vorhaben:
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu der beantragten Tektur.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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10. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines EFH mit Doppelgarage - Am Wiesengrund 19, FlNr. 545/8, Gem. Frauensattling
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grub Süd“.
Für das Vorhaben werden folgende Befreiungen beantragt:
- Überschreitung der Baugrenze mit dem Hauptbaukörper, Teilen des Garagenbaukörpers und des Stellplatzes
Garagenstandort (erlaubt nur innerhalb des Gebäudes, hier außerhalb geplant – Grundsatzbeschluss)
Ziegelfarbe anthrazit/ grau statt naturrot (Grundsatzbeschluss vorhanden)
Stützmauer im Bereich der Garage (erlaubt nur im Bereich der Garagenzufahrt)
Aufschüttung des Geländes um 1,33 m im Bereich der Garage (erlaubte Aufschüttung beträgt 0,20 m an der Grundstücksgrenze und 0,80 m in der Grundstücksmitte)
Die Überschreitung der Baugrenzen wird im Zusammenhang mit der Realisierung der Garage außerhalb des Gebäudes städtebaulich akzeptiert. Durch den Bau der Garage außerhalb des Gebäudes verschiebt sich der Baukörper.
Für die Abweichung von der Farbe der Dacheindeckung existiert bereits ein Grundsatzbeschluss.
Die geplante Aufschüttung und die Höhe der Stützmauer sind das Ergebnis mehrfacher Abstimmungen zwischen den Fachbereichen Tiefbau und Bauverwaltung mit dem Antragsteller. An der Nordwestgrenze des Baugrundstücks verläuft ein städtisches Grundstück das als Zufahrt für eine mögliche Erweiterung des Baugebiets vorgehalten wird.
Entgegen der Darstellung des Bebauungsplanes wurde dieses Grundstück allerdings mit einer Breite von 5,10 Meter statt 4,50 Meter vermessen.
Dadurch rückt die Spitze der Baugrenze bis an die Grundstücksgrenze heran. Statt der ursprünglich bis zur Grundstückgrenze geplanten Doppelgarage wird nun eine Einzelgarage und ein separater Stellplatz errichtet. Um eine vernünftige Anbindung der Garage an das Wohnhaus und eine ausreichende Absicherung gegen Starkregenereignisse zu erreichen wurde die Fußbodenoberkante der Garage auf das Niveau der Grundstückseinfahrt gesetzt. Durch das stark abfallende Gelände entsteht an der der Nordecke eine Aufschüttung von 1,33 Meter. Aus städtebaulicher Sicht ist dies im vorliegenden Fall vertretbar. Stützmauern sind im Bebauungsplan ausnahmsweise bei Garageneinfahrten zulässig. Diese Ausnahme nimmt der Antragsteller in Anspruch um einen vernünftigen Abschluss des Garagenvorplatzes zu schaffen.
Die Zustimmung aller angrenzenden Grundstückseigentümer liegt den Bauherren vor.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Den beantragten Befreiungen wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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11. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage - Am Hölzl 1, Fl.Nr. 545/27, Gem. Frauensattling
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grub Süd“.
Im Rahmen des Bauantrags werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Überschreitung der Wandhöhe mit 7,00 m statt der zulässigen 6,00 m.
- Abweichung von der zulässigen Farbe der Dacheindeckung mit anthrazit statt naturrot (Grundsatzbeschluss).
- Überschreitung der Baugrenzen mit dem Balkon um 2,10 m.
- Überschreitung der Balkontiefe mit 3,50 Meter statt der zulässigen 1,50 Meter.
- Überschreitung der Geländeauffüllung mit 1,63 m statt zulässig max. 0,80 m.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden bereits derart große Wandhöhen- und Balkontiefenüberschreitungen zugelassen. Nach Prüfung und Berücksichtigung des Geländes kann beiden Überschreitungen hier zugestimmt werden.
Für die Abweichung von der zulässigen Farbe der Dacheindeckung existiert ein Grundsatzbeschluss (19.05.2020, TOP 2).
Die Überschreitung der Baugrenzen mit dem Balkon um 2,10 m ist aus städtebaulicher Sicht ebenfalls unproblematisch, da es sich hier nur um einen Gebäudeteil handelt. Zudem zeigt der Balkon in Richtung des gemeindlichen Fußweges nach Norden. Anders würde es sich verhalten, wenn ein Privatgrundstück unmittelbar angrenzen würde. Die Geländeauffüllung von 1,63 Meter begründet sich in der Anhebung der Fußbodenoberkante auf das Straßenniveau. Die Auffüllung befindet sich dann zwischen der Straße und der Hauseingangstür und somit nicht unmittelbar zu einem Nachbargrundstück. Aus städtebaulicher Sicht ist diese Befreiung ebenfalls vertretbar.
Diskussionsverlauf
StR von Dewitz erkundigt sich bezüglich der geplanten Aufschüttung zur Problematik der Flächenversiegelung und der Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers. Hr. Zehentbauer von der Verwaltung erläutert daraufhin, dass für das auf den Privatgrundstücken anfallende Niederschlagswasser jeder Grundstückseigentümer selbst verantwortlich ist und eine Nicht-Ableitung auf die Nachbargrundstücke sicher zu stellen hat. Die Abflussproblematik im Bereich der Straße bei Starkregenereignissen wird durch den Beschluss in der letzten Bau- und Umweltausschusssitzung zum Einbau von zusätzlichen Ablaufrinnen behoben.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Den beantragten Befreiungen wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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12. Antrag auf Baugenehmigung - Errichtung einer Lager- und Waschhalle - Landshuter Str. 57, FlNr. 1360/11, Gem. Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
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ö
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beschließend
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12 |
Sachverhalt
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet West mit seinem Deckblatt 1.
Es sollen eine Waschhalle und eine Lagerhalle für den betriebsinternen Gebrauch des bestehenden Autohauses errichtet werden.
Folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird beantragt:
- Abweichung von den Festsetzungen zur Grünordnung. Geschlossene Fassadenteile sollen durch geeignete Maßnahmen (Kletterpflanzen lt. Artenliste) begrünt werden. Der Antragsteller beantragt auf die Fassadenbegrünung zu verzichten und bietet stattdessen eine Kompensationsmaßnahme in Form von Sträuchern entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze an. Er begründet diese Maßnahme in einer Verschmutzung der Fassade und einer Beschädigung der Bausubstanz über die Fassadenfugen. Mögliche folgende Undichtigkeiten würden höhere Sanierungskosten nach sich ziehen. Fassadenbegrünungen auf Metallfassaden seien auch aufgrund der hohen Temperaturen auf der Fassade problematisch.
Aus städtebaulicher Sicht kann einer Kompensation der Fassadenbegrünung in Form von Sträuchern entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze zugestimmt werden.
Die Zustimmung der angrenzenden Grundstückseigentümer liegt lt. dem Antragsteller vor.
Die Antragsunterlagen sind noch um einen schalltechnischen Nachweis über die Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel zu ergänzen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Die beantragte Befreiung von der Fassadenbegrünung wird ebenfalls erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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13. Anfrage StR Frankowski - Spielplatz Seyboldsdorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
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ö
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beschließend
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13 |
Sachverhalt
Frau Guggemos hat im vergangenen Jahr eine Inventur aller städtischen Spielplätze erstellt. Am Spielplatz in Seyboldsdorf wären zusätzlich zu den fest installierten großen Fußballtoren zwei kleine mobile Fußballtore erforderlich. Damit könnten die Kinder auch quer zum Spielfeld spielen oder wenn nicht so viele Kinder zeitgleich anwesend sind. Mit den großen Fußballtoren an den festen Standorten ist dies schwierig.
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14. Anfrage StR Frankowski - Beseitigung Streugut
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
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ö
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beschließend
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14 |
Sachverhalt
StR Frankowski erkundigt sich über die Veröffentlichung der Beseitigung des Winterstreuguts im Frühjahr durch den Stadtbauhof. Dies wird lt. Verwaltung üblicherweise über die Vilsbiburger Zeitung veröffentlicht. StRin Pollner regt zudem an dies ab sofort auch über die sozialen Medien und die Homepage zu veröffentlichen.
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15. Anfrage StR Hiller - Sichtdreieck Falkenweg-Gobener Straße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
|
ö
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beschließend
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15 |
Sachverhalt
Lt. StR Hiller hat sich der Parkdruck durch den Neubau des Gebäudes Gobener Straße 21 & 21a im Bereich der Einmündung des Falkenweges in die Gobener Straße erhöht. Die aktuell dort aufgebrachten Sperrflächen seien jedoch zu klein um ein gefahrloses Einfahren vom Falkenweg in die Gobener Straße zu ermöglichen. Es soll geprüft werden ob es eine Möglichkeit gibt die Sperrflächen zu verlängern und so die Sichtverhältnisse zu verbessern.
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16. Anfrage StR Hiller - Schachtdeckel im Fahrradstreifen Pfarrbrückenweg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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22.03.2022
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ö
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beschließend
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16 |
Sachverhalt
StR Hiller macht die Verwaltung darauf aufmerksam, dass im Fahrradstreifen im Pfarrbrückenweg in Fahrtrichtung zur Stadthalle im Bereich der Zufahrt zum Lagerhaus Bauer zwei Kanaldeckel zu tief liegen. Für einen unaufmerksamen oder auch ältere Fahrradfahrer besteht hier durchaus die Gefahr zu stürzen. Hier sollte die Möglichkeit eines Anhebens der Kanaldeckel auf das Fahrbahnniveau geprüft werden.
Datenstand vom 28.03.2022 13:45 Uhr