Datum: 10.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:01 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:01 Uhr bis 21:29 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vorberatung für ein Deckblatt zum Bebbauungsplan Burger Feld (Parzellen 1 + 4 am Kreisel)
2 Bebauungsplan August-Urban-Ring Deckblatt 1 - Vorstellung des Vorentwurfs
3 Verfügungen nach BayStrWG
3.1 Widmung des selbständigen Gehweges zwischen den Ortsstraßen Falkensteinstraße und Schwaiblmeierweg
3.2 Widmung eines beschränkt-öffentl. Weges im Baugebiet Kreuzweg (D5)
3.3 Widmung eines beschränkt öffentlichen Weges westlich der Ortsstraße Pfründestraße in Seyboldsdorf
3.4 Umstufung des Parkplatzes „Stammler“ zum selbstständigen Parkplatz
3.5 Teilaufstufung des beschränkt-öffentl. Weges „Verbindungsweg zwischen Breslauer Straße und Lena-Christ-Weg“
3.6 Widmung der Straßen und Wege im Baugebiet Pfaffenöd nördl. Teil
3.7 Nachwidmung des beschränkt-öffentlichen Weges am Kindergarten St. Elisabeth
3.8 Hinzuwidmung einer Stichstraße zur Ortsstraße Adalbert-Stifter-Straße
3.9 Widmung der Sackgasse Zufahrt zu den Anwesen Dorfstraße 35 und 37 in Seyboldsdorf zur Ortsstraße zuzüglich Widmung des Gehweges zur Ortsstraße Am Dorfanger
3.10 Hinzuwidmung einer Stichstraße zur Ortsstraße Gobener Straße
4 Straßenmanagementsystem
5 Mehr Sitzgelegenheiten am Balkspitz
6 Antrag auf Vorbescheid - Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau einer privaten Werkstatt mit Garage und einer Wohneinheit - Tannet 96 1/3, FlNr. 107, Gem. Gaindorf
7 Antrag auf Vorbescheid - Neubau Doppelhaus mit 2 Garagen & 2 Stellplätzen - Gruber Straße 6 & 6a, Fl.Nr. 562/11, Gemarkung Frauensattling
8 Information über Weg zwischen Wallfahrtskirche und Kapelle - Anfrage StR Saxstetter
9 Anfragen StR Hiller, StR Anzeneder, StR Frankowski - AB 34 - Straßen
10 Anfrage StR Hiller - PV Anlage Rieder im Feld

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1. Vorberatung für ein Deckblatt zum Bebbauungsplan Burger Feld (Parzellen 1 + 4 am Kreisel)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Im Baugebiet Burger Feld ist die Parzelle 1 (unmittelbar am Kreisel) für eine Bebauung mit einem sogenannten Dreispänner vorgesehen (2 Reiheneckhäuser und 1 Reihenmittelhaus). Die Fa. Thalhammer hatte den Zuschlag für die Vermarktung des Grundstückes erhalten. Größe, Zuschnitt und Lage der geplanten Bebauung erschweren eine Vermarktung, da zu hohe Grundstückskosten auf die Käufer umzulegen wären. 

Auch die Parzelle 4, ein unmittelbar angrenzendes Grundstück, konnte bisher nicht veräußert werden.


Der Bauträger konnte keine Lösung für eine geeignete und sinnvolle alternative Aufteilung der beiden Grundstücke zur Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern oder Doppelhäusern finden.

Eine Analyse der beiden Parzellen zeigt einige Probleme auf:
  • Der Dreispänner ist freistehend. Es sind sowohl Lärmimmissionen von der Seyboldsdorfer Straße wie auch dem Kreisel zu berücksichtigen. Die südliche Grundstücksfreifläche ist davon auch betroffen.
  • Bei Aufteilung der Fläche von 1.592 qm auf drei Reihenhäuser sind die anteiligen Grundstückskosten sehr hoch.
  • Die drei oberirdischen Doppelgaragen sind nicht unmittelbar am Gebäude und benötigen eine große Fläche.
  • Der freistehende Dreispänner trägt nicht zum Lärmschutz der südlichen Parzelle Nr. 4 bei.
  • Die Parzelle 4 ist zweiseitig durch Lärmimmissionen betroffen.
  • Die großen Freiflächen auf der West- und Nordseite der Parzelle 4 sind ungünstig situiert.
  • Eine Erschließung von der Seyboldsdorfer Straße ist wegen des Kreisels nicht möglich.

Das Büro Kirchmair und Meierhofer wurde beauftragt sich in einer Machbarkeitsstudie Alternativen zum bestehenden Bebauungsplan zu überlegen. Dabei sollten auch ihre Erfahrungen aus dem Sozialen Wohnungsbau mit Bauten der Baugenossenschaft genutzt werden. 

Als Ergebnis der Überlegungen wird ein kleiner Geschosswohnungsbau als winkelförmiges Gebäude entlang der Seyboldsdorfer Straße und dem Kreisel vorgeschlagen. Das Gebäude würde zum Kreisel und zur Seyboldsdorfer Straße als Lärmschutz für die anderen Grundstücke fungieren. Der Baukörper sieht nach Norden zum Kreisel und nach Westen zur Seyboldsdorfer Straße die Anordnung von Nebenräumen und Erschließungsflächen vor. Nach Süden und Osten liegen die ruhigeren Schlaf- und Aufenthaltsräume. Durch diese geschickte Zonierung wird eine gute Wohnungsorientierungen erzielt.

Gleichzeitig sind durch den Abstand und Lage der kleinen Wohnanlage keine negativen Auswirkungen auf die bestehenden Einfamilienhäuser erkennbar.  Im Gegenteil. Es sind Verbesserungen im Schallschutz zur Seyboldsdorfer Straße und zum Kreisel für die bestehenden Einfamilienhäuser zu erwarten.

Auf den beiden Parzellen könnten durch den vorgeschlagenen Baukörper bis zu 16 Wohneinheiten mit ca. 55 qm Wohnfläche entstehen. Die Wohnflächengröße entspricht den Anforderungen des Sozialen Wohnungsbaues für Wohnungen mit 2 Personen.

Um für die erforderlichen Stellplätze nicht eine größere Fläche zu versiegeln schlägt der Planer den Bau einer Tiefgarage vor, in der auch Kellerräume für die Mieter untergebracht werden können. Oberirdisch würde dadurch eine großzügige Gartenfläche entstehen, zu der auch die Balkone der Obergeschosse orientiert sind.

Bei einer dreigeschossigen Bauweise mit Flachdach würden Wandhöhen von ca. 8.85 m entstehen was eine angemessene Höhe in Bezug auf die bestehenden Einfamilienhäuser darstellt und den Bau einer Tiefgarage wirtschaftlich tragbar macht.

Auf dem Flachdach könnten in Teilbereichen Photovoltaikmodule angeordnet werden und die restliche Dachfläche als pufferndes Gründach ausgebildet werden.

Um die Tiefgaragenzufahrt nicht unmittelbar an die bestehende Bebauung anzuordnen (diese liegt zwar im Norden des angrenzenden Grundstückes) schlägt der Planer ein Abrücken von der Grundstücksgrenze um ca. 2,0 m vor. Dies hätte auch den Vorteil, dass in den Bauphasen nicht aufwändige Stützmaßnahmen erforderlich werden.

Beim Verkauf des Grundstückes könnte für einen gewissen Prozentsatz der Wohnungen die Schaffung von Wohnraum im Sozialen Wohnungsbau vorgeschrieben werden. 

Die Gebäude wären sehr gut geeignet für den Nutzerkreis der Baugenossenschaft Vilsbiburg.

Als Anlage liegt für die Bebauung ein Vorschlag mit einer kleinen Visualisierung bei. Die Verwaltung empfiehlt für die Parzellen 1 und 4 des Bebauungsplanes Burger Feld eine Überarbeitung mittels eines Deckblattes, auf Basis der Machbarkeitsstudie, durchzuführen und zuerst Gespräche mit der Vilsbiburger Baugenossenschaft zu führen.

Diskussionsverlauf

Nach Diskussion im Gremium sprach man sich mehrheitlich für einen derartigen Geschosswohnungsbau aus. Als gut wurde die Unterbringung der Stellplätze in der Tiefgarage und der Schallschutz erachtet. Auch die Schaffung von Wohnraum und gute Ausnutzung der Fläche mit der großen Freifläche wurde positiv gesehen. Es gab aber auch eine Stimme, die die Bebauung als sehr massiv einstufte und das geplante Flachdach als nicht passend für die Umgebung gesehen hat. Gegebenenfalls wäre eine Abstufung des oberen Geschosses auch von der Seite der Straße und des Kreisels möglich. 

Die Anwohner des Burger Feldes sollen beteiligt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, für die Parzellen 1 und 4 des Bebauungsplanes Burger Feld dem Stadtrat die Aufstellung eines Deckblattes zu empfehlen. Basis ist die Machbarkeitsstudie des Architekturbüros Kirchmair + Meierhofer vom 19.09.2022. Die Verwaltung wird beauftragt zuerst Gespräche mit der Vilsbiburger Baugenossenschaft zu führen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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2. Bebauungsplan August-Urban-Ring Deckblatt 1 - Vorstellung des Vorentwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Vorentwurf des Deckblatt 1 zum Bebauungsplan August-Urban-Ring wurde inzwischen erarbeitet und wird vom Ingenieurbüro PLANTEAM Christian Loibl vorgestellt.

Die Stellplätze entlang der Herrnfeldener Straße wurden gemäß dem Beschluss der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 13.09.2022 (TOP 3) angeordnet.

Als nächster Schritt ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Diskussionsverlauf

Ein Beschluss wurde nicht gefasst.
Man einigte sich im Gremium darauf, dass das Gebäude an die städtebauliche Kante (Seite der Buja Allee) des Gebäudes HsNr. 27a angepasst wird. Ebenso soll das 3. Geschoss zurückspringen.

Nach Einarbeitung in die Planung ist der Bebauungsplan erneut vorzustellen.

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3. Verfügungen nach BayStrWG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö informativ 3
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3.1. Widmung des selbständigen Gehweges zwischen den Ortsstraßen Falkensteinstraße und Schwaiblmeierweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö 3.1

Sachverhalt

Bei der Anlegung des Bebauungsplanes Vilsbiburg Süd 1971/72 wurde ein 3m breiter Gehweg zwischen den Ortsstraßen Falkensteinstraße und Schwaiblmeierweg konzipiert und auch angelegt. Dieser ist noch als öffentlicher Weg noch zu widmen.

Beschluss

Der ca. 40m lange Weg mit Teilfläche aus Fl.Nr. 305/70 Gemarkung Vilsbiburg, ab Ende Ortsstraße Falkensteinstraße bei Westecke Fl.Nr. 305/11 (Schwaiblmeierweg 16) bis zur Einmündung in die Ortsstraße Schwaiblmeierweg bei Nordecke Fl.Nr. 305/11 (Schwaiblmeierweg 16) jew. Gemarkung Vilsbiburg, wird gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum selbständigen beschränkt-öffentlichen Weg „Verbindungsweg Falkensteinstraße – Schwaiblmeierweg“ gewidmet, mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“. Die Stadt hat als Eigentümer der Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 hierfür das erforderliche Verfügungsrecht. Eine entsprechende Beschilderung wurde bereits angebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.2. Widmung eines beschränkt-öffentl. Weges im Baugebiet Kreuzweg (D5)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Die Durchführung und Erschließung des obigen Baugebietes wurde per Vertrag vom 18.11.1998 dem Wohn- und Industriebau Geilersdorfer, Kampf in Vilsbiburg übertragen. Nach Fertigstellung und Vermessung soll wie im Vertrag § 7 Nr. 4) festgelegt die Widmung des Weges durch die Stadt erfolgen. Hierbei handelt es sich um die Widmung des beschränkt-öffentl. Weg von der Ortsstraße Kastanienweg zum beschränkt-öffentl. Weg „Dr.-Alois-Gassner-Weg“.

Beschluss

Die Stadt Vilsbiburg verfügt als örtliche Straßenverkehrsbehörde gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG die Widmung der Verkehrsfläche Fl.Nr. 343/16 Gemarkung Vilsbiburg zum selbständigen beschränkt-öffentl. Gehweg „Kastanienweg – Dr.-Alois-Gassner-Weg“, ab Abzweigung vom Dr.-Alois-Gassner-Weg bei Bergstraße 47 bis Einmündung in die Ortsstraße Kastanienweg bei Hs.Nr. 26, mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“. Als Eigentümer der Wegfläche besitzt die Stadt gemäß Art. 6 Abs. 3 BayStrWG hierfür das erforderliche Verfügungsrecht. Lt. Art. 54a BayStrWG sind die jew. Gemeinden für alle beschränkt-öffentl. Wege Träger der Straßenbaulast.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.3. Widmung eines beschränkt öffentlichen Weges westlich der Ortsstraße Pfründestraße in Seyboldsdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Mit Fertigstellung der Ortsstraße Pfarrer-Krinner-Straße wurde im südöstlichen Teil eine Gehwegverbindung mit einer Länge von 50 m zur Ortstraße Pfründestraße im Ortsteil Seyboldsdorf hergestellt. Für diesen Gehweg ist noch eine Widmung vorzunehmen.

Beschluss

Der Gehweg mit Fl.Nr. 187/32 Teilfläche und 228/20 jeweils Gemarkung Seyboldsdorf von der mittleren östlichen Sackgasse der Ortstraße Pfarrer-Krinner-Straße, ab Nordwestecke Fl.Nr. 187/14 Gemarkung Seyboldsdorf bis Einmündung in die Ortsstraße Pfründestraße zwischen den Fl.Nr. 228/14 und 228/15 Gemarkung Seyboldsdorf wird gemäß Art. 6 i.V.m Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt öffentlichen Weg „Pfarrer-Krinner-Straße – Pfründestraße“ mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr und Radfahrer frei“ gewidmet. Die Stadt hat als Eigentümer der Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 hierfür das erforderliche Verfügungsrecht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.4. Umstufung des Parkplatzes „Stammler“ zum selbstständigen Parkplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 17.06.2021 wurde der Parkplatz „Stammler“ als Bestandteil der öffentlichen Straße „Floßgasse“ gewidmet. Es handelt sich jedoch hier um einen selbstständigen Parkplatz der nicht an der Ortstraße liegt, sondern eine Extrazufahrt hat. Er ist deshalb in die Kategorie „beschränkt öffentliche Wege“ einzuordnen. 

Beschluss

Die bisherige eingestufte Stichstraße mit einer Länge von 0,049 km der Ortstraße „Floßgasse“ Parkplatz „Stammler“, ab Abzweigung der Fl.Nr. 5/2 von der Floßgasse bis Nordseite Fl.Nr. 5 jeweils Gemarkung Vilsbiburg, wird gemäß Art. 7 i.V.m Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum selbstständigen beschränkt öffentlichen Weg „Parkplatz Stammler“ (Parkfläche) mit der Widmungsbeschränkung „Parkfläche für den ruhenden Verkehr“ abgestuft. Die Baulastträgerschaft verbleibt bei der Stadt Vilsbiburg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.5. Teilaufstufung des beschränkt-öffentl. Weges „Verbindungsweg zwischen Breslauer Straße und Lena-Christ-Weg“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Gemäß dem Bebauungsplan Schachten (Änderung von 1971) ist die ca. 35m lange und 4,5m breite nördliche Zufahrt ab Ortsstraße Lena-Christ-Straße bis Kindergartengrundstück als Teil der obigen Ortsstraße ausgewiesen. Diese Teilstrecke des obigen beschränkt-öffentl. Weges ist deshalb zur Ortsstraße umzustufen.

Beschluss

Die nördliche ca. 35 m lange Teilstrecke der Weg Fl.Nr. 684/133 Gemarkung Vilsbiburg, ab NO-Ecke Fl.Nr. 684 (Kindergarten) bis zur Einmündung in Weg Fl.Nr. 684/141 jew. Gemarkung Vilsbiburg, wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gemäß Art. 7 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Teil der Ortsstraße „Lena-Christ-Weg“ aufgestuft, ohne Änderung der Baulast (Stadt).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.6. Widmung der Straßen und Wege im Baugebiet Pfaffenöd nördl. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Nach Aufstellung des Bebauungsplanes 1998 und anschließender Herstellung der Straßenflächen sowie Vermessung i.J.1999 (vgl. VN 364 Gemarkung Seyboldsdorf) sind die Voraussetzungen geschaffen die Verkehrsflächen und selbständigen Gehwege nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes als öffentliche Straßen und Wege zu widmen.

Beschluss

Die im Bebauungsplan Pfaffenöd (nördl. Teil) ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen und Gehwege auf Teilflächen der Fl.Nrn. 167/87, 187/69, 187/68 und 194/15 jew. Gemarkung Seyboldsdorf sind nachfolgend ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen:

a. Die Straßenflächen der Weg Fl.Nrn. 187/67, 187/68 jew. Teilflächen und 194/15 jew. Gemarkung Seyboldsdorf (ohne die westl. und nordwestl. angrenzenden Fußwege sowie die Grünstreifen nördlich der Ortsstraße Helmsdorfer Weg), ab Abzweigung von Ortsstraße Helmsdorfer Weg bis NO-Ende Ortsstraße Graf-Ludwig-Straße einschließlich der fünf westlichen und nördlichen Stiche, werden gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße „Pfaffenöder Straße“ in der Baulast der Stadt gewidmet. Die Stadt hat als Eigentümer der Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 hierfür das erforderliche Verfügungsrecht.

b. Die ca. 16 bis 25m langen westlich bis nördlich an die Ortsstraße angrenzenden fünf Fußwege mit Teilflächen aus Weg Fl.Nrn. 187/67 und 187/68 jew. Gemarkung Seyboldsdorf mit dem Fußweg auf Teilfläche Fl.Nr. 187/69 bis Einmündung in den öffentl. Feld- und Waldweg Helmsdorferstraße auf Höhe Fl.Nr. 187/47 Gemarkung Seyboldsdorf (Pfaffenöder Straße 7) werden gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG als selbständige öffentlich-beschränkte Wege „Fußwege an der Pfaffenöder Straße“ in der Baulast der Stadt gewidmet. Die Stadt hat als Eigentümer der Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 hierfür das erforderliche Verfügungsrecht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.7. Nachwidmung des beschränkt-öffentlichen Weges am Kindergarten St. Elisabeth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 3.7

Sachverhalt

Im Zuge des Neubaus in Jahre 1975 des obigen Kindergartens wurde auch ein Fußweg zwischen der Pfründestraße und dem Gehweg von der Breslauer Straße zum Lena-Christ-Weg angelegt. Der Gehweg weißt auf der Westseite nur eine durchschnittliche Breite von zwei Metern auf und nimmt östlich des Kindergartens bis zur Ortsstraße Pfründestraße eine Breite von vier Metern an. Dieser Weg muss noch einer Widmung unterzogen werden.

Beschluss

Der Weg auf Fl.Nr. 684 Teilfläche Gmkg Vilsbiburg, abzweigend von dem Gehweg von der Breslauer Straße zum Lena-Christ-Weg bis ende Engstelle bei Station 0,040 Km wird gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum Gehweg und ab Station 0,040 Km und bis 0,165 Km (Einmündung in Ortsstraße Pfründestraße) zum Geh- und Radweg „Weg am Kindergarten St. Elisabeth“ gewidmet zuzüglich der Parkfläche für den ruhenden Verkehr. Die Stadt hat als Grundstückseigentümer gemäß Art. 6 Abs. 3 BayStrWG hierfür das erforderliche Verfügungsrecht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.8. Hinzuwidmung einer Stichstraße zur Ortsstraße Adalbert-Stifter-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 3.8

Sachverhalt

Die im Deckblatt 2 des Bebauungsplanes Schachten dargestellte Stichstraße Fl.Nr. 684/189 Gemarkung Vilsbiburg wurde wohl erst nach 1975 (Widmung der obigen Ortsstraße in zwei Abschnitten) hergestellt. Die ca. 20m lange Stichstraße im Eigentum der Stadt ist deshalb noch zu widmen.

Beschluss

Die Stichstraße mit Weg Fl.Nr. 684/189 Gemarkung Vilsbiburg, ab der Abzweigung von der Hauptstrecke der Ortsstraße Adalbert-Stifter-Straße bis Westende der Fl.Nr. 684/189 Gemarkung Vilsbiburg, wird gemäß Art. 6 i,V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Bestandteil der Ortsstraße Adalbert-Stifter-Straße gewidmet. Als Eigentümer der Verkehrsfläche hat die Stadt gemäß Art. 6 Abs. 3 BayStrWG das erforderliche Verfügungsrecht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.9. Widmung der Sackgasse Zufahrt zu den Anwesen Dorfstraße 35 und 37 in Seyboldsdorf zur Ortsstraße zuzüglich Widmung des Gehweges zur Ortsstraße Am Dorfanger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 3.9

Sachverhalt

Die schon länger im Eigentum der Stadt befindliche Zufahrt zu obigen Anwesen wurde mit VN 231 Gemarkung Seyboldsdorf im Jahre 1980 auf den aktuellen Stand gebracht. Eine Widmung zur Ortsstraße und des beschränkt-öffentl. Weges zur Ortsstraße Am Dorfanger ist noch vorzunehmen. 

Beschluss

a. Die ca. 27m lange Stichstraße zu den Anwesen Dorfstraße 35 und 37 in Seyboldsdorf (Teilfläche Fl.Nr. 24/22 Gemarkung Seyboldsdorf), ab Abzweigung von der Dorfstraße (Kr LA 2) zu den Ostseiten der Fl.Nrn. 18 und 19 jew. Gemarkung Seyboldsdorf, wird entsprechend der Verkehrsbedeutung gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zur Ortsstraße „Dorfstraße Zufahrt Anwesen 35 und 37 in Seyboldsdorf“ in der Baulast der Stadt gewidmet. Als Eigentümer der Verkehrsfläche hat die Stadt Vilsbiburg gemäß Art. 6 Abs. 3 BayStrWG das erforderliche Verfügungsrecht.

b. der ca. 32m lange und großteils nur 1m breite Fußweg mit Teilfläche aus Fl.Nr. 24/22 Gemarkung Seyboldsdorf, ab NO-Ecke Fl.Nr. 19 Gemarkung Seyboldsdorf bis Einmündung in die Ortsstraße Am Dorfanger, wird gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentl. Gehweg „Verbindungsweg Dorfstraße – Am Dorfanger“ in der Baulast der Stadt gewidmet mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“. Als Eigentümer der Verkehrsfläche hat die Stadt Vilsbiburg gemäß Art. 6 Abs. 3 BayStrWG das erforderliche Verfügungsrecht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.10. Hinzuwidmung einer Stichstraße zur Ortsstraße Gobener Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 3.10

Sachverhalt

Im Bauplan Goben Deckblatt 2 von 1968 ist die Stichstraße 673/26 Gemarkung Vilsbiburg als Verkehrsfläche ausgewiesen. Die Vermessung erfolgte bereits mit VN 12 von 1966 der Gemarkung Vilshofen. Besagte Stichstraße ist noch nachträglich zu widmen.

Beschluss

Die ca. 35m lange Stichstraße Fl.Nr. 673/26 Gemarkung Vilsbiburg wird, ab Ortsstraße Gobener Straße bis SW-Ende Weg Fl.Nr. 673/26 Gemarkung Vilsbiburg, gemäß Art. 6 i.V.m. Art 46 Nr. 2 BayStrWG als Bestandteil der Ortsstraße Gobener Straße gewidmet. Die Stadt hat als Eigentümer der Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 hierfür das erforderliche Verfügungsrecht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Straßenmanagementsystem

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö 4

Sachverhalt

Die Tiefbauverwaltung möchte das Straßennetz im Stadt- und Gemeindegebiet digital Erfassen und Verwalten. Es soll ein Straßenmanagementsystem angeschafft werden, mit dem der Straßenbestand visuell erfasst und am PC verwaltet werden kann. Es sollen alle örtlichen Straßen, Radwege und Kieswege erfasst werden. Das Programm soll eine Schadensbewertung ermöglichen, Unterhaltsplanung und Kostenermittlung sollen im Programm möglich sein.   Zukünftig soll so ein systematisches und transparentes Vorgehen im Straßenunterhalt erleichtert werden. Darüber hinaus soll eine dokumentierte Streckenkontrolle mit örtlicher Schadensfeststellung möglich sein.
Die Firma Vialytics GmbH, Stuttgart bietet eine geeignete Software an, die im Vergleich mit Mitbewerbern die wirtschaftlichste Lösung bietet.  Die Kosten sind abhängig von Straßenkilometer und Vertragslaufzeit.
Das Vertragsangebot der Firma Vialytics beläuft sich auf 65.600,- € Netto.
Abzüglich  Pionier Rabatt (1. Stadt im Landkreis) und Marketing Bonus, inklusive Mehrwertsteuer beläuft sich die Angebotssumme auf 62.939,10  € Brutto.
Die Zahlungen werden auf die Vertragslaufzeit von 5 Jahren nach folgendem Zahlungsplan verteilt:
-mit Beauftragung:        28.204,00 €
-zum 31.12.2023:        10.000,00 €
-zum 31.12.2024:        10.000,00 €
-zum 31.12.2025:         8.000,00 €
-zum 31.12.2026:         6.735,10 €

Diskussionsverlauf

Es wurde nachgefragt, ob die Daten auch zu anderen Systemen kompatibel sind, sodass nach den 5 Jahren eine andere Firma auf der Grundlage der erfassten Daten weiterarbeiten könnte.

Beschluss

Der BUA beschließt den Vertrag mit der Firma Vialytics, Stuttgart, über die Nutzung des Straßenmanagementsystems abzuschließen.
Es wird empfohlen die nötigen Mittel in die entsprechenden Haushalte einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Mehr Sitzgelegenheiten am Balkspitz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Generationenpark am Balkspitz wurde im August 2022 zur Nutzung für die Bürgerinnen und Bürger freigegeben. Seitens einige Nutzer gibt es den Wunsch mehr Sitzgelegenheiten zu schaffen. 

Eine weitere Sitzbank ist im Auftragsvolumen enthalten aber noch nicht fertig gestellt.

Die Verwaltung schlägt vor in den Haushalt 2023 eine Summe in Höhe von brutto 15.000 Euro für die Anschaffung von weiteren Sitzgelegenheiten am Balkspitz einzustellen. 

Die Sitzgelegenheiten sollen dabei naturnah, ähnlich wie die bereits aufgestellten Möblierungen, gestaltet werden.  

Diskussionsverlauf

Im Gremium wurde nachgefragt, ob es möglich wäre die Förderung um die Summe der Bänke zu erhöhen. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, im Haushalt 2023 eine Summe in Höhe von brutto 15.000 Euro für die Anschaffung von weiteren Sitzgelegenheiten am Balkspitz, zu berücksichtigen. Die Sitzgelegenheiten sollen dabei naturnah, ähnlich wie die bereits aufgestellten Möblierungen, gestaltet werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Vorbescheid - Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau einer privaten Werkstatt mit Garage und einer Wohneinheit - Tannet 96 1/3, FlNr. 107, Gem. Gaindorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und beurteilt sich als sonstiges Vorhaben. 
Es soll an Stelle des Wohnhauses eine private Werkstatt mit einer Wohneinheit mit ca. 106m² Wohnfläche entstehen.
Die private Werkstatt soll nach Auskunft der Bauherren in erster Linie als Unterstellmöglichkeit für die Oldtimer und Privatfahrzeuge dienen. In dieser Werkstatt sollen auch Reparaturen und Wartungsarbeiten an diesen Fahrzeugen durchgeführt werden. 


Weiterhin liegt das Grundstück am „Pfaffenbach“ (GW 3) an. Gemäß unserem integralen Konzept zum Hochwasserschutz und zum Sturzflut Risikomanagement vom 12.05.2021 befindet sich das Vorhaben im Hochwasserbereich. Das Bestandsgebäude ist aus diesem Konzept bereits mit einem Wasserstand von mehr als 0,5m betroffen. 


Auf Nachfrage beim Wasserwirtschaftsamt haben wir folgende Stellungnahme erhalten:

„…aus fachlicher Sicht wird kein Unterschied zwischen der Betroffenheit eines vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiets oder eines faktischen und in diesem Fall ermittelten Überschwemmungsgebiet gemacht.

Hier hat der Antragsteller nur den erheblichen Vorteil, dass die Datenlage durch die Kommune schon insoweit ermittelt wurde, dass eine Bewertung erfolgen kann. Wäre diese nicht vorhanden, müsste der Antragsteller jetzt eine entsprechende Berechnung beauftragen, um genau diese Datengrundlage zur Bewertung zu liefern.

Eingriffe ins Überschwemmungsgebiet sind grundsätzlich zu vermeiden zumindest so gering wie möglich zu halten. Sie müssen unwesentlich sein (nur Eingriff in Retentionsraum unter 50 cm) und funktionsgleich ausgeglichen werden. 
Bei Ersatzbau ist ein Eingriff in der Regel im Umgriff des Bestandes möglich. Hier kommt dann nur die hochwasserangepasst Bauweise hinzu. Entsprechend §5 WHG allgemeine Sorgfaltspflicht ist jeder dazu verpflichtet das Schadenspotential im Überschwemmungsbereich nicht zu erhöhen.
Es sollte aber im eigenen Interesse liegen den Neubau höhenmäßig so anzulegen (Wasserdicht über HW100), dass beim maßgeblichen Hochwasserereignis kein Schaden auftreten kann. 

Es sollte dem Antragsteller eine frühzeitige Abstimmung mit der Fachbehörde empfohlen werden. Man kann das natürlich dann auch alles aufrollen sobald es am LRA angekommen ist, kann aber dann unter Umständen entsprechend länger dauern. Es gibt auf jeden Fall der wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Grundsatz, dass die Situation nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf. Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller.

Aus dem im Lageplan aufgezeigten Umgriff ist aber sehr wahrscheinlich der bisherige Eingriffsrahmen überschritten. insbesondere die Verlängerung des Gebäudes quer zum Stromrichtung wird hier als Problem gesehen. Damit kann es zu Rückstau oder Verlagerung des Hochwasserabflusses kommen. Dies wäre als Veränderung zum Nachteil Dritter einzustufen und nicht zulässig.

Aus fachlicher Sicht ist bezüglich Einschränkung der Hochwasserabflusses die Gebäudelänge auf das Bestandsmaß zu kürzen. Da es im Hochwasserfall nördlich zwischen Straße und Gebäude durchströmt ist hier ebenfalls eine Veränderung (Erhöhung) der Zufahrtssituation nicht zulässig und maximal auf dem bisherigen Niveau möglich. Gleiches gilt für sonstige Geländeerhöhungen auf dem Grundstück, dass vollständig im Überschwemmungsgebiet liegt…“

Auf Grund dieser Stellungnahme wurde Kontakt zum Antragsteller aufgenommen und empfohlen, den Antrag vorerst nochmal zurück zu nehmen und vorab mit den Fachbehörden abzustimmen. Folgende Antwort wurde übersandt. Daher ist der Antrag bauplanungsrechtlich seitens der Stadt Vilsbiburg zu behandeln.

„…Ich habe Ihre Bedenkenden zur Kenntnis genommen, dennoch habe ich hierzu noch fragen. 
Aktuell befindet sich die engste Stelle die ein Hochwasser zu passieren hätte auf der nordwestlichen Grundstücksgrenze. Hier ragt ein Garagenbau aktuell bist auf ca 5 m zum Bachlauf  hervor . Laut unseres eingereichten Vorbescheides würde sich diese engstelle nicht verkleinern, sondern legentlich vom südwestlichen auf die südöstliche Grundstücksgrenze verlagern. Hinzu würde doch zugutekommen dass die Ausbreitungsfläche eines Hochwasser auf der südlichen Gebäudeseite nahezu gleich zur aktuellen Lage bleiben würde.

Ein durchströmen auf der Nordseite zwischen Straße und Gebäude wird doch aktuell bereits durch den Garagenbau des östlich und westlich anliegenden Grundstückes verhindert. Sehe ich das falsch ?

Ein zurückziehen des Vorbescheides ist aktuell nicht in meinem Sinne. In erster Linie dient dieser unsererseits als Entwurf um einen Genehmigungsfähigen Plan zu erarbeiten. Ich würde diesen Prozess aktuell ungern stoppen. Ich würde Sie bitten mich über das aktuelle Problem genauer in Kenntnis zu setzen und welche Optionen es für mich geben würde…“ 

Die gestellten Fragen können seitens der Stadt Vilsbiburg nicht geklärt werden und bedürfen einer Abstimmung mit den Fachbehörden (Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt). 




Bauplanungsrechtlich ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle von und für die Familienmitglieder zulässig. 

Um dem Tatbestand „von und für die Familienmitglieder“ gerecht zu werden, wird eine persönliche Dienstbarkeit in Form eines Wohnbesetzungsrechts durch das Landratsamt Landshut gefordert.

Das geplante Gebäude soll eine Größe von 10,2m x 18,2m haben (Bestand: ca. 8,5m x 14,5m). Das Bestandsgebäude ist ein reines Wohnhaus, nun soll eine Wohneinheit und eine große Werkstatt entstehen. Damit ist das geplante Gebäude größer und nicht mehr gleichartig. 

Bauplanungsrechtlich kann dem Vorhaben in der Größe nicht zugestimmt werden. Der Hinweis zur Verkleinerung aus der Stellungnahme des WWA ist zu beachten. 



Diskussionsverlauf

Im Gremium wurde nicht nur die Überschwemmungsthematik kritisch gesehen, sondern auch die Errichtung der großen Werkstatt und der Größe des Baukörpers.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Vorbescheid - Neubau Doppelhaus mit 2 Garagen & 2 Stellplätzen - Gruber Straße 6 & 6a, Fl.Nr. 562/11, Gemarkung Frauensattling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und beurteilt sich gemäß §34 BauGB. Demnach ist es zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 




Hinsichtlich der geplanten Kubatur mit zwei Vollgeschossen, einer Wandhöhe von 6,75m und einer Firsthöhe von 11,49m, bei einer Dachneigung von 35 Grad, fügt es sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 






Die Erschließung (Straße und Kanal) ist gesichert.

Die Anzahl der Stellplätze ist entsprechend der Satzung der Stadt Vilsbiburg (2 Stück pro Doppelhaushälfte) nachgewiesen. Das Bauvorhaben bedarf aber einer Abweichung von §6 Abs. 3 der Stellplatzsatzung. Die Errichtung von Stellplätzen im Vorgartenbereich ist erst ab einem Abstand von 12m des Gebäudes zur Straße zulässig.


Eine Nachbarbeteiligung wurde vom Bauherrn nicht durchgeführt und wird auf Nachfrage auch nicht im Rahmen dieses Vorbescheides nachgeholt. Der Bauherr beantragt das Absehen von der Nachbarbeteiligung im Rahmen des Vorbescheidantrags gem. Art. 71 Satz 4 BayBO. Über das Absehen von der Nachbarbeteiligung entscheidet die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landshut).  

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zum Vorbescheid. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Information über Weg zwischen Wallfahrtskirche und Kapelle - Anfrage StR Saxstetter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö informativ 8

Sachverhalt

In der Sitzung am 13.09.2022 bat Herr StR Saxstetter um die Überprüfung, ob der Weg entlang der Ausgleichsflächen der Stadt zwischen Wallfahrtskirche und Kapelle wieder hergerichtet werden kann.

Nach Prüfung wurde festgestellt, dass es sich bei dem Weg um keinen vermessenen und nicht gewidmeten Weg auf Privatgrundstück der Stadt Vilsbiburg handelt. Der obere Bereich des Weges bei der Wallfahrtskirche befindet sich nicht im Eigentum der Stadt. 
Er dient der Bewirtschaftung der Ausgleichsflächen – hierfür ist ein eben planierter Weg nicht erforderlich. 
Im derzeitigen Zustand ist er auch begeh- und mit Rad befahrbar. Diese Nutzung ist geduldet. Für den öffentlichen motorisierten Verkehr soll er nicht genutzt werden.

Diskussionsverlauf

Es soll geprüft werden, ob es Sinn macht, ein Schild „Privatweg – Benutzung auf eigene Gefahr“ anzubringen.

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9. Anfragen StR Hiller, StR Anzeneder, StR Frankowski - AB 34 - Straßen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö informativ 9

Sachverhalt

1.
StR Hiller fragt an, wieso die Deckschicht in der Thalhammer Straße zuerst saniert wird, da sie im Vergleich zur Pfründestraße noch gut aussieht. Wann steht die Sanierung der Pfründestraße auf dem Plan? Wäre es möglich schon jetzt in die Planungen einzusteigen, sodass man dann anfangen kann, wenn die Frontenhausener Str. fertig ist (derzeit wird der Umleitungsverkehr über die Pfründestraße geführt).

2.
StR Anzeneder bittet um die Überprüfung der Fugen im Kopfsteinpflaster „Am Sonnenhang“ und möchte wissen, ob es möglich wäre die Fugen wieder aufzufüllen, da Radfahrer hier schon hängen bleiben können.

3.
StR Frankowski gibt an, dass die Mittelstreifen in der Gobener Straße/ Schachtenstraße noch fehlen. Wenn das Weglassen keinen Grund hat, bittet er um Anbringung der Mittelstreifen.

4.
StR Anzeneder weist darauf hin, dass die Radfahrer von der Lichtenburger Straße in die Frauensattlinger Straße einbiegen ohne nach rechts und linke zu schauen. Der dort angebrachte Fahrradstreifen verleitet die Radfahrer zum Einbiegen ohne zu schauen. Er bittet um Möglichkeiten zur Sensibilisierung, dass die Leute besser schauen (z.B. um Anbringung einer Linie).

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10. Anfrage StR Hiller - PV Anlage Rieder im Feld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2022 ö informativ 10

Sachverhalt

StR Hiller möchte wissen, wieso keine weiteren Planungen von der PV Anlage Rieder im Feld vorgestellt werden.

Die erste Bürgermeisterin erklärt, dass der Investor bislang keine Einspeisezusage erhalten hat. Dies zeige, dass nicht jede Fläche für die Errichtung einer PV Freiflächenanlage geeignet ist, obwohl die Fläche an sich in dem Fall für die vorgesehene Nutzung prädestiniert ist.

Datenstand vom 25.10.2023 10:49 Uhr