Datum: 26.02.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:15 Uhr bis 21:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Ortsbesichtigung - Antrag auf Straßenbeleuchtung im Flurweg und Mühlweg (Haarbach)
2 Kita Burger Feld - Vorstellung der Freianlagenplanung
3 Reduzierung der Parkplätze in der Unteren Stadt - Überprüfung des Beschlusses vom 29.01.2018
4 KiTa Achldorf - Auftragserteilung Garten- und Landschaftsbau
5 Sanierung Mittelschule Vilsbiburg - Nachtrag Metallbauarbeiten
6 Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren der 380kV Freileitung von Adlkofen nach Matzenhof
7 Formlose Bauvoranfrage - Thomas Bretschneider, Herrnfelden 35 b, FlNr. 4/18, Gem. Gaindorf - Neubau EFH
8 Antrag auf Vorbescheid - Stephan Boehr, Frontenhausener Str. 104, FlNr. 1938/4, Gem. Vilsbiburg - Neubau einer Montagehalle
9 Antrag auf Vorbescheid - Petra und Christian Worschek, Reichreit 78, FlNr. 1408, Gem. Wolferding - Ersatzbau für Wohnhaus und Nebengebäude
10 Antrag auf Baugenehmigung - Golfclub Vilsbiburg e.V., Trauterfing 31, FlNr. 721 (Tfl.), Gem. Wolferding - Erweiterung des Vereinsheims Golfclub Vilsbiburg
11 Antrag auf Baugenehmigung - Christoph Leierseder/ Anna Zinkl, Kastanienweg, FlNr. 334/3, Gem. Vilsbiburg - Neubau EFH mit Garage
12 Antrag auf Baugenehmigung - Richard Balk, Stadtplatz 4,5, FlNr. 5. 6/2, Gem. Vilsbiburg - Sanierung, teilw. Aufstockung, sowie Nutzungsänderung der Metzgereiproduktion in Wohnungen
13 Informationen
13.1 Tempo 30 vor dem Kindergarten St. Martin - Stellungnahme des Landratsamtes Landshut
14 Anfragen

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1. Ortsbesichtigung - Antrag auf Straßenbeleuchtung im Flurweg und Mühlweg (Haarbach)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Familie Petra und Florian Inkoferer, Flurweg 4 in 84137 Vilsbiburg beantragte schriftlich am 29.11.2017 die Aufstellung einer Straßenleuchte aufgrund der engen Weg- und schlechten Sichtverhältnisse in den Wintermonaten.

Am 01.12.2017 wurde durch die Familie Egger (Mühlweg 3) telefonisch die Ausleuchtung des Mühlweges durch Straßenbeleuchtung beantragt. Begründet wurde, dass die Zuwegung der Hausnummern 2 und 3 im Dunkeln sehr gefährlich sei, da der Kiesweg teilweise mit Schlaglöchern versehen und somit unwegsam und gefährlich ist.

Nach bautechnischer Prüfung beider Anträge vor Ort lässt sich die Ausleuchtung im Flurweg an der Hausnummer 4 durch eine Solarleuchte realisieren. Durch erheblichen Mehraufwand (folglich höhere Baukosten) kann die Ausleuchtung auch durch eine Verkabelung zum Transformatorhaus bzw. zu einer bestehenden Straßenleuchte in der Schulstraße angeschlossen werden. Die Ausführung erfolgt dann über den Netzbetreiber „Bayernwerk AG“.

Die Ausleuchtung im Mühlweg kann durch 3 Stck. Solarleuchten erfolgen. Möglich ist auch die Ausleuchtung durch eine Weiterführung der bestehenden Verkabelung der Straßenleuchte aus der Schlossstraße, die im Gegensatz zur Solarlösung kostenintensiver ist. Die Ausführung erfolgt dann ebenso über den Netzbetreiber „Bayernwerk AG“.

Schätzkosten:

4 Stck. Solarleuchten, inkl. Lieferung,
Fundament, Montage und Inbetriebnahme                ca. 14.000 EUR (brutto)

4 Stck. Straßenleuchten, inkl. Lieferung,
Fundament, Montage, Rohrleitungsarbeiten                ca. 20.500 EUR (brutto)

Entsprechende Haushaltsmittel für das HH-Jahr 2018 sind nicht eingestellt.
Der Bau- und Umweltausschuss wird um die Entscheidung der Antragstellungen gebeten.

Diskussionsverlauf

Im Gremium bestand Einigkeit darüber, im Flurweg eine Leuchte und im Mühlweg zwei Leuchten aufzustellen.

Es soll jedoch noch geprüft werden, ob ein gesetzlicher Abstand und eine Mindest-LUX-Zahl der Leuchten vorgeschrieben ist. Diese Vorgaben sollen dann entsprechend eingehalten und umgesetzt werden.
Ebenfalls sollen die Leuchten möglichst auf öffentlichem Grund stehen.

Die Ausführung als Solarleuchten soll bevorzugt werden. Ob dies möglich ist, soll durch Herrn Schmid, Stadtwerke, geprüft werden. 

Da derzeit keine Haushaltsmittel vorhanden sind, soll die Ausführung erst im Jahr 2019 geplant werden.

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2. Kita Burger Feld - Vorstellung der Freianlagenplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö 2

Sachverhalt

Durch das beauftragte Landschaftsarchitekturbüro Brenner wurde für den neuen Kindergarten Franziskus (Burger Feld) die Vorentwurfsplanung für die Freianlagen der Kindertagesstätte und die Anordnung der Parkplätze erarbeitet.

Im ersten Bauabschnitt sollen ca. 30 Parkplätze neu geschaffen werden. Im Endausbau stehen dann insgesamt ca. 44 Parkplätze zur Verfügung. Die große Anzahl der Parkplätze ergibt sich daraus, dass keine öffentlichen Parkplätze in der unmittelbaren Umgebung vorhanden sind. Für die Aufstellung der Parkplätze wurden zwei Varianten geschaffen, die in der Sitzung erläutert werden.
Die Freiflächengestaltung der Kindertagesstätte und die zwei Planungsvarianten für die Anordnung des ruhenden Verkehrs wurden bereits mit der städtischen Fachstelle für Kindertagesstätten (Frau Soller), der Bauverwaltung, dem späteren Nutzer und dem Straßenbauamt des Landkreises (wegen der Zufahrten von der Kreisstraße) abgestimmt und beide zustimmend bewertet.

Die Vorschläge schaffen eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen, geeignete Lösungen für einen guten verkehrlichen Ablauf, wie auch der Gestaltung eines kleinen Platzes als verkehrsberuhigte Eingangszone für Fußgänger und Radfahrer.

Die Variante 2 nimmt stärker die Rhythmik des längsgestreckten Gebäudes auf.

Jedoch zeichnet sich die Variante 1 durch eine geringere Flächenversieglung bei der Anordnung der Stellplätze aus und bindet die geplante ökologische Lehrfläche (Grünfläche bei den Stellplätzen) sehr gut an die Hauptfreiflächen des Kindergartens an. Durch die Schaffung einer zusammenhängenden und gut zonierten Gesamtkindergartenaußenspielfläche – insbesondere bis zur Errichtung des Erweiterungsbaukörpers – wird für den Kindergarten ein großes Plus erzielt.

Die reduzierte Versiegelung mit geringem Flächenverbrauch für den ruhenden Verkehr, die Schaffung eines guten verkehrlichen Ablaufs durch die Trennung von Zu- und Ausfahrt und der deutliche Mehrwert für den Freibereich des Kindergartens, sprechen für die Umsetzung der Variante 1.

Für die Freianlagen der Kindertagesstätte mit den zugehörigen Parkplätzen und Erschließungsarbeiten konnten noch keine detaillierten Kosten ermittelt werden.

In der genehmigten Kostenberechnung der Kindertagesstätte in Achldorf sind brutto 298.728 Euro für die Kostengruppe 500 (Freianlagen) eingestellt.

Die Ausgestaltung der Freianlagen für den neuen Kindergarten Franziskus (Burger Feld) soll sich an den genehmigten Kosten der Kindertagesstätte in Achldorf orientieren. Jedoch ist die zu beplanende Außenfläche wesentlich größer und es sind zusätzlich Mittel für die Erschließung des Grundstückes und die Schaffung der Parkplätze vorzusehen.

Zu prüfen gilt außerdem, wie die Ableitung des Niederschlagswassers im Bereich der Parkplätze im Detail umzusetzen ist. Hier können nicht unerhebliche Kosten anfallen, da für das Niederschlagswasser Versickerungsmöglichkeiten zu schaffen sind und ein Regenwasserkanal zum Burger Feld zu verlegen ist.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Variante 1 der vorgestellten Freianlagenplanung für die weitere Bearbeitung frei zu geben.

Die Verwaltung wird angewiesen bei den weit eren Planungsschritten eine wirtschaftliche Umsetzung der Planung intensiv zu beachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Reduzierung der Parkplätze in der Unteren Stadt - Überprüfung des Beschlusses vom 29.01.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

„Sehr geehrter Herr Brandmeier,

einer der Beschlüsse der letzten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses war, die Parkplätze in der Unteren Stadt zu reduzieren.

Diesen Beschluss möchten wir so nicht hinnehmen und in diesem Schreiben die Gründe dafür nennen.

Die Stadt hat uns im Rahmen der Neugestaltung der Unteren Stadt die Erhaltung der Parkplätze zugesichert.
Wir haben damals schon formuliert, wie wichtig diese Parkplätze für die Geschäfte, Lokale und Anwohner sind.
Die Rahmenbedingungen haben sich bis heute nicht geändert.
Mit Schrecken lesen wir nun, dass überlegt wird bis zu 7 Parkplätze zu streichen.
Natürlich richtet die „Projektgruppe Straßenverkehr“ ihren Blick auf ihr Sachgebiet.
Es sollte jedoch die wirtschaftliche Notwendigkeit der Parkplätze nicht außer Acht gelassen werden.
Wir als Vermieter von Gewerberäumen sind direkt betroffen.

Die Treppenanlage, die im Zuge des Brückenneubaus entstand, war nicht die optimale Lösung - auch für uns Anwohner.
Wir können das Argument verstehen, dass es für Personen mit Rollatoren, Rollstühlen und Kinderwägen manchmal eng wird.
Sie haben jedoch immer eine weitere Möglichkeit den Weg links am Haus vorbei über die breite Rampe zu nehmen.

Mit einer Linie am Boden wurden die Autofahrer ursprünglich unterstützt den Abstand einzuhalten der nötig ist, damit die Fußgänger beide Möglichkeiten nutzen können.
Leider ist die Linie mittlerweile so verblasst, dass man sie kaum noch erkennen kann.

Die meisten Autofahrer parken selbst ohne Linie bedacht und rücksichtsvoll, außerdem wird durch die parkenden Autos das zu schnelle Fahren etwas „ausgebremst“.

Wir bitten Sie, die aktuelle Entscheidung und auch die weiteren Überlegungen noch einmal zu diskutieren.


Mit freundlichen Grüßen

Gabriele und Hans Royes
Untere Stadt 15
84137 Vilsbiburg“

Diskussionsverlauf

Der Beschluss vom 29.01.2018 bleibt bestehen.

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4. KiTa Achldorf - Auftragserteilung Garten- und Landschaftsbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

In einer öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A Abschnitt 1 (national) wurden Angebote zur Ausführung der Garten- und Landschaftsbauarbeiten eingeholt.
Die ausgeschrieben Leistungen umfassen den Garten der Einrichtungen incl. Spielgeräte, die Pflasterarbeiten der Zuwegung, die Errichtung der Parkplätze sowie den Ausbau der Thalhamerstraße zu den Anwesen Nr. 4, 6 und 8. Der Ausbau der Straße erfolgt über eine separate Kostenstelle.

Die Vergabeunterlagen wurden von mind. 11 Firmen abgerufen.

Zur Submission am 15.02.2018 lagen dem Stadtbauamt 5 Angebote vor.

Nach Prüfung der Angebote ergibt sich folgende Reihenfolge der Bieter:


  1. Fa. Hilgers, Frontenhausen                                288.701,58 € brutto
  2. Fa. Weindl, Bodenkirchen        
  3. Fa. Galler, Velden/Vils
  4. Fa. Haderstorfer, Ergolding
  5. Fa. GEFO-Bau


Die geprüfte Angebotssumme des günstigsten Bieters unterschreitet um 4,58% den Ansatz des vom Landschaftsarchitekturbüro Lynen & Dittmar vor dem Versand bepreisten Leistungsverzeichnisses.

Das Landschaftsarchitekturbüro Lynen & Dittmar prüft die Angemessenheit der Angebotspreise.
Die angebotenen Preise lassen eine einwandfreie Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten erwarten.

Die nötigen Mittel sind im Haushalt 2018 eingestellt.

Folgende Vertragsfristen sind Grundlage der Ausschreibung:

Beginn der Arbeiten vor Ort:                KW 18 / 2018
Fertigstellung der Leistung:                        KW 30 / 2018
Pflanzung:                                        November 2018

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Fa. Hilgers, Frontenhausen, auf Grundlage ihres Angebotes vom 14.02.2018, mit der Durchführung der Garten- und Landschaftsbauarbeiten, im Zuge der Neuerrichtung der Kindertagesstätte Achldorf, zu beauftragen.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Sanierung Mittelschule Vilsbiburg - Nachtrag Metallbauarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Im Zuge der Sanierung der Mittelschule Vilsbiburg werden Türelemente und festverglaste Oberlichtfelder zwischen Foyer und der Aula notwendig. Es handelt sich hier um 6 Stück
2-flügelige Türen und 6 Stück Oberlichtfelder aus dem Material Aluminium. Die Elemente sind in der Kostenberechnung mit erfasst. Seitens des Architekturbüros HOEWI war angedacht diese Türen mit dem Gewerk Innentüren zu vergeben.

Da die Türen systematisch jedoch zu den Außentüren gehören, wird vom Architekturbüro HOEWI empfohlen diese Leistung dem Gewerk Außentüren zuzuordnen. Die Leistungen für die Außentüren und Fenster wurden an die Fa. Neumayr aus Eggenfelden vergeben.

Die Fa. Neumayr hat ein Nachtragsangebot für die Türelemente und Oberlichtfelder zwischen Foyer und der Aula abgegeben. Diese endet bei brutto 32.829,72 €.

Die Prüfung durch das beauftragte Architekturbüro HOEWI ergab, dass die Nachtragsleistungen auf Basis des Hauptangebotes kalkuliert wurden. Es wird daher empfohlen die Leistungen an die Fa. Neumayr zu vergeben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Fa. Neumayr aus Eggenfelden, auf Grundlage ihres Nachtragsangebotes vom 15.02.2018, mit der Lieferung und Montage der Türen zwischen Foyer und Aula der Mittelschule zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren der 380kV Freileitung von Adlkofen nach Matzenhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

TenneT TSO GmbH plant das Übertragungsnetz in Bayern auszubauen und beantragt die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Adlkofen bis nach Matzenhof. Dieser Teilabschnitt soll in dem betreffenden Bereich die bestehende 220-kV-Freileitung Altheim – St. Peter ersetzen.
Gegenwärtig besteht zwischen dem Umspannwerk (UW) Altheim und dem Markt Tann eine 2-systemige 220-kV-Leitung (gestrichelte und dünne blaue Linie). Bei Tann führen zwei weitere 220-kV-Systeme vom UW Pirach kommend (hellviolette Linie) auf die bestehende Leitung. sodass ab Tann eine 4-systemige Leitung bis zur Landesgrenze am Inn führt. Am Abzweig Matzenhof befindet sich zudem eine 2-systemige Stichleitung zum UW – Simbach.


Das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer 2-systemigen (auf ca. 56 km) und einer 4-systemigen (2 x 380 kV und 2 x 220 kV auf ca. 11 km) 380-kV-Freileitung zwischen Adlkofen und Matzenhof sowie den Rückbau der bestehenden 220-kV-Freileitung im selben Raum. Die geplante Leitung verläuft, mit Ausnahme der in der Landesplanerischen Beurteilung vom 18.05.2016 thematisierten Varianten, in den überwiegenden Fällen in einem Abstand von ca. 20 m – 80 m zur bestehenden Leitung.

Landesplanerische Beurteilung:
http://www.regierung.niederbayern.bayern.de/media/aufgabenbereiche/2/raumordnung/rov_lp_beurteilung_adlkofen_matzenhof.pdf


Der aus 177 Masten bestehende Teilabschnitt hat eine Länge von insgesamt ca. 66 km und verläuft innerhalb der nieder- und oberbayerischen Landkreise Landshut, Mühldorf am Inn und Rottal-Inn zwischen den Städten Landshut und Simbach am Inn. Der beantragte Trassenverlauf ist in der unten stehenden Abbildung in rot dargestellt. Die bestehenden Leitungen sind in orange (Leitung B116 Isar – Ottenhofen), blau (Leitung B69 Pirach – Tann) und schwarz (Leitung B104 Altheim – St. Peter) abgebildet. Die bestehende 220-kV-Leitung wird mit dem Bau der neuen Leitung zurückgebaut.

Die entsprechenden Unterlagen können unter

http://www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgabenbereiche/2/energieleitungen/pfv_380kV_adlkofen_matzenhof.php

eingesehen werden (Alternativ im Rathaus Zi.-Nr. 1.15).

Gemeindliche Stellungnahme:

1. Landesentwicklungsprogramm

Gemäß der Teilfortschreibung des LEP wurde unter Nr. 6.1.2 folgender Grundsatz angefügt:

„Höchstspannungsleitungen: Planungen und Maßnahmen zum Neubau oder Ersatzneu-bau von Höchstspannungsfreileitungen sollen energiewirtschaftlich tragfähig unter besonderer Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung sowie der Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kommunen (z.B. für Bau-, Gewerbe- und Erholungsgebiete) und der Belange des Orts- und Landschaftsbildes erfolgen. Eine ausreichende Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung ist in der Regel dann gegeben, wenn die Höchstspannungsfreileitun-gen folgende Abstände einhalten:

- mindestens 400 m zu
a) Wohngebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungs-plans oder im Innenbereich gemäß § 34 des Bauge-setzbuchs, es sei denn Wohngebäude sind dort nur ausnahmsweise zulässig,

b) Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,

c) Gebieten die gemäß den Bestimmungen eines Bebau-ungsplans vorgenannten Einrichtungen oder dem Wohnen dienen, und

- mindestens 200 m zu allen anderen Wohngebäuden.
Beim Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen erneute Überspannungen von Siedlungsgebieten ausgeschlossen werden.“

Besonders im Bereich Seyboldsdorf und Frauensattling werden diese Abstände teils deutlich unterschritten. Im Erläuterungsbericht Anlage 2, S. 49 der Antragsunterlagen wird für den Bereich Seyboldsdorf die Nähe der 380 kV Leitung abgewogen:


Detailplanung im Bereich Seyboldsdorf

Gegenstand der Betrachtung im Bereich Seyboldsdorf ist der Planungsabschnitt zwischen den bestehenden Maststandorten 55/56 und dem Maststandort 61. In diesem Bereich wurden 3 Varianten untersucht, Variante A, B und C. Die Landesplanerische Beurteilung bewertet die Varianten A und C als nicht raumverträglich. Variante B wurde als mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar beurteilt.

Trassenbeschreibung A, B und C

Variante A beginnt zwischen den Maststandorten 55/56. Sie verläuft bis Maststandort 57 in südöstliche Richtung entlang der Bestandstrasse. Ab diesem Mastpunkt macht sie einen Knick nach Osten bis zur Kreisstraße LA 2, von der sie nach Süden abbiegt. Sie quert die Bestandstrasse und verläuft weiter parallel zu dieser Richtung Südosten. Schließlich endet sie kurz vor Maststandort 61.
Unter Beachtung der Maßgabe 6 der Landesplanerischen Beurteilung verläuft Variante B zwischen den Maststandorten 55/56 und der Kreisstraße LA 2 wie Variante A. Anschließend zweigt sie von der Variante A in südöstliche Richtung ab und durchläuft Feldflur. Etwa auf Höhe des Maststandortes 60 knickt sie in Richtung Süden ab und überspannt einen Teichkomplex, um weiterhin in der Feldflur verlaufend nördlich von Maststandort 61 an die Variante A anzuschließen.
Variante C verläuft ab Maststandort 55/56 in südöstliche Richtung parallel zur bestehenden Bestandstrasse, passiert die Kreisstraße LA 2 nördlich Seyboldsdorf, schließt auf Höhe von Maststandort 59 an Variante A an und verläuft anschließend bis kurz vor Maststandort 61 in deren Trasse.

Gesamtbewertung der Varianten A, B und C

Nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens, unter Zugrundelegung der in der Raumordnung durchgeführten Untersuchungen sowie Beachtung von Maßgabe 6 der Landesplanerischen Beurteilung, hat die Vorhabenträgerin die drei Varianten gegenübergestellt und sich aus folgenden Gründen im Bereich Seyboldsdorf für Variante B als Antragstrasse entschieden.
Für Variante B spricht die Abstandsoptimierung der geplanten Trasse zur Wohnbebauung. Während Variante C bis auf ca. 60 m in 17 Fällen und Variante A bis auf 58 m an Wohnbebauung heranrückt, erfolgt die geringste Annäherung bei Variante B in einem Abstand von 101 m ab Trassenmitte. Diese Entlastungswirkung gewichtet die Vorhabenträgerin stärker als die Aspekte Raumordnung/Regionalplanung, Eigentumsschutz sowie Gesamtlänge und Maststandortanzahl.
Im Hinblick auf den Aspekt Raumordnung/Regionalplanung ist Variante C vorzugswürdig, da sie trassengleich bzw. parallel zur Bestandsleitung errichtet wird und ein Vorranggebiet Wasserversorgung auf vergleichsweise geringster Länge quert. Auch im Hinblick auf den abwägungserheblichen Belang des Eigentums ist Variante C vorzugswürdig, da sie vollständig trassennah oder parallel zur 220-kV-Bestandstrasse verläuft. Die 220-kV-Bestandsleitung prägt die in ihrem Einwirkungsbereich liegenden Grundstücke und mindert im Grundsatz ihre Schutzwürdigkeit. Insofern sind die durch Variante C in Anspruch zu nehmenden Grundstücke durch die Vorbelastung der 220-kV-Bestandstrasse gemindert und im Grundsatz weniger schutzwürdig als die im Rahmen des Trassenverlaufs von Variante A und B neu in Anspruch zu nehmende Grundeigentum. Zudem wäre Variante C vor Variante A und Variante B bezüglich der Aspekte Trassenlänge und Anzahl der Maststandorte der Vorzug einzuräumen ist, da es sich bei C um den vergleichsweise kürzesten Trassenverlauf handelt, der zudem die Errichtung eines Maststandortes weniger verlangt.
Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere/Pflanzen ergibt sich aufgrund der geringeren Flächen mit Wuchshöhenbeschränkungen in diesen Bereichen eine leichte Vorzugswürdigkeit der Varianten A/B vor Variante C. Im Hinblick auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist Variante B ein leichter Vorrang einzuräumen, da sie im vergleichsweise größten Abstand zu Baudenkmälern verläuft. In der Gesamtschau der zu beachtenden Aspekte gibt die Vorhabenträgerin Variante B den Vorzug vor den Varianten A und C.“

Trotz der in den Antragsunterlagen abschließend abgewogenen Varianten ist eine wohnbebauungsfernere Variante in Erwägung zu ziehen (insb. für Seyboldsdorf und Frauensattling).


2. Erdverkabelung

Alternativ (wenn ein weiteres Abrücken nicht möglich ist) ist - zumindest für die wohnbebauungsnahen Trassenverläufe (insb. Seyboldsdorf und Frauensattling) - eine Erdverkabelung durchzuführen.

3. Mastenausführung

Ebenfalls sind statt der Gittermasten Kompaktmasten zu verwenden .

4. Sonderlandeplatz Vilsbiburg / Special Airfield EDMP

Die Stadt Vilsbiburg verfügt über einen Sonderlandeplatz, eine Beeinträchtigung ist ebenfalls zu überprüfen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der vorgelegten Stellungnahme zum o.g. Planfeststellungsverfahren zu. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Stellungnahme an die Regierung von Niederbayern mit der Bitte um Berücksichtigung weiter zu leiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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7. Formlose Bauvoranfrage - Thomas Bretschneider, Herrnfelden 35 b, FlNr. 4/18, Gem. Gaindorf - Neubau EFH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Bauherr möchte auf einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. 4/18, der Gemarkung Gaindorf, ein Einfamilienhaus errichten.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Vilsbiburg beschreibt den zu bebauenden Bereich als Dorfgebiet. Eine Bebauung gem. § 34 BauGB ist daher vorstellbar. 

Das Gebäude befindet sich allerdings im Hochwasserbereich und die Erschließung ist zu klären.

Dies ist allerdings erst im Rahmen eines Vorbescheides über das Landratsamt möglich.

In der Anlage ist der mögliche Anschlusspunkt an den Kanal dargestellt. Das Grundstück liegt daher nicht am städtischen Kanal an. Das Grundstück kann jedoch gem. § 7 Abs. 3 Entwässerungssatzung der Stadt Vilsbiburg mittels Sondervereinbarung durch einen Privatkanal angeschlossen werden. Dabei übernimmt der Bauherr die Herstellung der Grundleitung „Anschlusspunkt – eigenes Grundstück“ inkl. Wartung auf seine Kosten. Eine Berechnung des Kanalherstellungsbeitrags erfolgt zusätzlich noch.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt das Einvernehmen für die Bebauung gem. § 34 BauGB für ein Einfamilienhaus in Aussicht, wenn:
  • Die Erschließung gesichert ist (insb. durch Sondervereinbarung) .
  • Andere öffentlich-rechtliche Belange (insb. Hochwasserschutz) nicht entgegenstehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

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8. Antrag auf Vorbescheid - Stephan Boehr, Frontenhausener Str. 104, FlNr. 1938/4, Gem. Vilsbiburg - Neubau einer Montagehalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Bauherr beantragt die Errichtung einer Montagehalle.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachtengraben“. Dieser legt innerhalb seinem Bereich Baugrenzen und Parkplatzflächen fest (ehem. ALDI).

Die neue Montagehalle soll sich vollständig außerhalb der Baugrenzen auf der festgesetzten Parkplatzfläche befinden.

Das Ausmaß der festgesetzten Parkplatzfläche beruhte auf der Ansiedlung des Einzelhandelsbetriebes. Durch die derzeitige gewerbliche Nutzung ist die große Parkplatzfläche nicht mehr von Nöten. Insbesondere grenzt es hier an unbillige Härte den Bebauungsplan weiter zu verfolgen. Eine negative Vorbildwirkung durch die Zulassung der Befreiung kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da der Geltungsbereich das Betriebsgelände der Fa. Boehr und einen Teil des Bauhofs der Stadt Vilsbiburg umfasst.

Die Befreiung kann aus baurechtlicher und städtebaulicher Sicht erteilt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Vorbescheid - Petra und Christian Worschek, Reichreit 78, FlNr. 1408, Gem. Wolferding - Ersatzbau für Wohnhaus und Nebengebäude

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Bauherren beantragen die Bebauung des Grundstückes FlNr. 1408 der Gemarkung Wolferding mit einem Ersatzwohnhaus, einer Maschinenhalle, einer Scheune und einer Stallung mit drei Boxen für Pferde. Das Wohnhaus Reichreit 78 ist nicht mehr bewohnt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein begünstigtes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
Demzufolge ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes (mit Nebengebäuden) an gleicher Stelle zulässig, wenn:

1.        Das vorhandene Gebäude zulässig errichtet wurde.
Dies ist hier der Fall.

2.        Das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist.
Sowohl das Wohnhaus als auch die Nebengebäude sind sehr stark baufällig. Eine Sanierung ist nicht mehr wirtschaftlich.

3.        Das vorhandene Gebäude muss seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt werden.
Das betreffende Grundstück steht zum Verkauf. Die Bauherren sind zudem nicht gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks.

4.        Das neu errichtete Gebäude muss vom bisherigen Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt werden.
Auch dies ist nicht gegeben, da die Bauherren nicht gleichzeitig die bisherigen Eigentümer des Grundstückes sind. Ebenso besteht hier keine Familienzugehörigkeit zum bisherigen Eigentümer.


Da alle vier Punkte kumulativ vorliegen müssen, ist das Vorhaben grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme könnte jedoch durch die geplante Pferdehaltung gemacht werden.

Der Bau- und Umweltausschuss wird um Entscheidung gebeten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Baugenehmigung - Golfclub Vilsbiburg e.V., Trauterfing 31, FlNr. 721 (Tfl.), Gem. Wolferding - Erweiterung des Vereinsheims Golfclub Vilsbiburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Golfclub Vilsbiburg e.V. plant die Erweiterung des Vereinsheims.

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und wird als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Vilsbiburg legt für diesen Bereich landwirtschaftliche Nutzfläche fest.


Ein Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB welches den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Da die geplante Erweiterung allerdings nur eine Fläche von 21,40 m² (plus Carport/ Stellplätze: 14,90 m²) umfasst, sind weitere öffentliche Belange nicht so berührt, dass eine Genehmigungsfähigkeit ausgeschlossen werden kann.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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11. Antrag auf Baugenehmigung - Christoph Leierseder/ Anna Zinkl, Kastanienweg, FlNr. 334/3, Gem. Vilsbiburg - Neubau EFH mit Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Bauherren haben am 13.11.2017 bereits eine Bauvoranfrage für die Verschiebung der Garage gestellt. Das Einvernehmen für die Standortänderung und die Befreiung von den Baugrenzen wurde hierbei in Aussicht gestellt.

Für das Vorhaben sind allerdings nun noch zwei weitere Befreiungen geplant (siehe Anlage).

Abweichung von der Dachform und Dachneigung
Aus städtebaulicher und baurechtlicher Sicht kann die Befreiung erteilt werden.

Abweichung bei der Wandhöhe
Die Abweichung von der Wandhöhe um 0,30m kann ebenfalls erteilt werden. Städtebauliche Gründe sprechen nicht dagegen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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12. Antrag auf Baugenehmigung - Richard Balk, Stadtplatz 4,5, FlNr. 5. 6/2, Gem. Vilsbiburg - Sanierung, teilw. Aufstockung, sowie Nutzungsänderung der Metzgereiproduktion in Wohnungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Bauherr möchte auf FlNr. 5 und 6/2 der Gemarkung Vilsbiburg (Stadtplatz 4 und 5) 11 Wohnungen und ein Appartement errichten.

Dabei soll der Bereich über dem Modegeschäft (II+D) und der Bereich über der ehemaligen Wurstküche (II) aufgestockt werden.

Im Jahr 1993 wurde der ehemalige Gastraum im vorderen Teil des Erdgeschosses in ein Bekleidungsgeschäft geändert. Im hinteren Teil des Erdgeschosses wurde eine Wurstküche im Jahr 1972 genehmigt. 1996 wurde das Modehaus im 1. OG erweitert. Ursprünglich befanden sich hier die ehemaligen Gästezimmer des Gasthauses. Im Erdgeschoss der Hausnummer 5 befand sich schon immer ein Metzgereibetrieb. Dieser wurde später erweitert. Ein Bäckereiverkauf kam ebenfalls später hinzu. Darüber war im 1.OG und 2.OG schon immer eine zusammenhängende Wohnung.

Baurechtliche Beurteilung:

Die Nutzungsänderung in Wohnraum ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung genehmigungsfähig. Die Aufstockung in eine zweigeschossige Bauweise bzw. zweigeschossig mit Dachgeschoss kann ebenfalls genehmigt werden. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist jedoch die Denkmalschutzbehörde durch das Landratsamt zu beteiligen. Die Abstandsflächen sind ebenfalls durch das Landratsamt zu prüfen.

Zu prüfen sind noch die Stellplätze:

Durch den Einbau der Wohnungen sind 12 Stellplätze nachzuweisen.

Betrachtet werden hierbei nur die Bereiche, die durch die Nutzungsänderung betroffen sind. Die im Jahr 1972 genehmigte Wurstküche (Eingeschossig) wies eine Nutzfläche von 99,87 m² auf. Davon sind bereits 17,86 m² für Küche/ Vorbereitung für den Metzgereibetrieb und 5,92 m² Aufenthaltsfläche verwendet worden – in welchem Jahr dieser Umbau stattfand kann leider nicht aus den Genehmigungsunterlagen entnommen werden. Hierbei verbleibt eine Restnutzfläche von 76,09 m², die in Wohnung 0.01, Wohnung 0.02 und Wohnung 0.03 umgenutzt werden sollen. Ein Stellplatznachweis wurde 1972 nicht geführt.
Im 1.OG und 2.OG befindet sich eine Wohnung im Bestand mit einer Wohnfläche von 164,63 m² (1978 – Erneuerung und Ausbau des 2.OG). Nachzuweisende Stellplätze wurden auch hier nicht gefordert.

Wurstküche (1972):

Art. 62 Abs. 2 BayBO 1969: Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, so sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Anzahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen.

Die Bayerische Garagenverordnung datiert erst vom 12.10.1973. Bis dahin ist zu dieser Materie auch noch die Reichsgaragenverordnung (17.02.1939) und Landesverordnung über Garagen vom 01.08.1962 zu beachten. Diese hat sich allerdings auch nicht zur Zahl der notwendigen Stellplätze festgelegt.


Wohnung 1. und 2. OG (1978):

BayBO 1974 lautet identisch mit der BayBO 1969. Mit der Einführung der GaV von 12.10.1973 wurde allerdings auch keine Zahl der notwendigen Stellplätze festgelegt.
Damit wird für die beiden Nutzungsarten ein Stellplatzbedarf nach heutigem Erfordernis angenommen. Der Bauherr wird dadurch nicht schlechter gestellt.

Wurstküche:                Satz für Verkaufsstätten                         1 Stellpl./40m² NF

                       Mindestens 2 Stellplätze


Wohnung:                2 Stellplätze


Die neue Nutzung bedarf 12 Stellplätze. Nimmt man vier aus der bisherigen Nutzung an, muss der Bauherr acht weitere Stellplätze schaffen. Da der Bauherr die Stellplätze nicht schaffen kann müssten die acht erforderlichen Stellplätze mittels eines Ablösevertrags abgelöst werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Acht Stellplätze sind mittels eines Ablösevertrages gemäß der Stellplatzsatzung abzulösen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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13. Informationen

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Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö informativ 13
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13.1. Tempo 30 vor dem Kindergarten St. Martin - Stellungnahme des Landratsamtes Landshut

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö informativ 13.1

Sachverhalt

„Die Situation beim Kindergarten St. Martin an der Frauensattlinger Straße habe ich bei einem Ortstermin auch noch Herrn Seemann, dem Sachbearbeiter Verkehr bei der PI Landshut, vorgestellt. Er schließt sich unserer Auffassung an.
Damit verbleibt es dabei, das vor diesem KiGa an der LA 5 keine 30 km/h-Beschränkung angeordnet wird, weil eine solche mangels besonderer Umstände nicht erforderlich ist (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO).
An der Eichenstraße besteht eine größere Anzahl von Parkplätzen. Die Begleitpersonen können von hier aus die Kinder an der Tür des Kindergartens abliefern und abholen, ohne das auf die Kinder vom Kreisstraßenverkehr eine Gefahr ausginge. Auch sonst gibt es auf der Kreisstraße keine vom Kindergarten ausgehenden kritische Begleiterscheinungen wie erhöhten Parkraumsuchverkehr.
Die Kreisstr. ist im KiGa-Bereich auch noch mit einem Zebrastreifen sowie beidseitigem Gehweg ausgestattet.“

Diskussionsverlauf

Frau Feß wünscht eine erneute Überprüfung unter Einbeziehung von § 45 Abs. 3 Satz 4 StVO (Ausnahmetatbestand).

Frau Koj fragt an, weshalb die Tempo 30 in Geisenhausen angeordnet werden konnte.

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14. Anfragen

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Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.02.2018 ö informativ 14

Sachverhalt

Frau Feß fragt an, weshalb die beiden Baumfällungen an der Mittelschule in Vilsbiburg nicht in der Tagesordnung unter Informationen aufgetaucht sind und wünscht zukünftig eine Betitelung der Informationen in der Tagesordnung. Ebenso erfragt sie den Grund der Baumfällungen.

Herr Haider erklärt, dass die Bäume zum einen nicht mehr gesund waren und zum anderen im Pausenhofgestaltungsplan, der bereits in den Sitzungen vorgestellt wurde, nicht mehr vorgesehen waren. Es werden aber Ersatzpflanzungen durchgeführt.

Datenstand vom 05.03.2018 11:22 Uhr