Datum: 13.05.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 15.04.2024
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2 |
Baurecht
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2.1 |
Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Garten- & Geräteschuppens - Am Kirchanger 6; Fl.Nr. 32/0, Gemarkung Frauensattling
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2.2 |
Antrag auf Baugenehmigung - Abbruch eines bestehenden Wohngebäudes, Neubau eines Wohn- & Bürogebäudes mit Doppelgarage und sieben Stellplätzen - Marxbauer 54, Fl.Nr. 989/0, Gemarkung Frauensattling
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2.3 |
Antrag auf Baugenehmigung - Neubau einer Doppelhaushälfte mit Fertiggarage & Carport (Haus A) - Am Sonnenhang 8; Fl.Nr. 1433/76, Gemarkung Vilsbiburg
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2.4 |
Antrag auf Baugenehmigung - Neubau einer Doppelhaushälfte mit Fertiggarage & Carport (Haus B) - Am Sonnenhang 8; Fl.Nr. 1433/76, Gemarkung Vilsbiburg
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2.5 |
Antrag auf Baugenehmigung - Umbau & Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf vier Wohneinheiten - Gobener Straße 46; Fl.Nr. 1905/8, Gemarkung Vilsbiburg
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2.6 |
Antrag auf isolierte Befreiung - Errichten eines Sichtschutzzaunes - Gobener Str. 46; Fl.Nr. 1905/8, Gemarkung Vilsbiburg
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2.7 |
Antrag auf Baugenehmigung - Errichtung eines überdachten Unterstellplatzes - Schwalbenholzstraße 11; Fl.Nr. 25/111, Gemarkung Gaindorf
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2.8 |
Antrag auf isolierte Befreiung - Erneuerung des maroden Gartenzaunes mit Doppelstabmattenzaun - Peter-Rosegger-Weg 2; Fl.Nr. 684/9, Gemarkung Vilsbiburg
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3 |
Widmung der Ortsstraße "In Pfaffenbach" - Anpassung der bestehenden Straße an den Verlauf und Hinzuwidmung
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4 |
Informationen, Anfragen von Ausschussmitgliedern und Bürgeranfragen
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4.1 |
Kulturhaus mit integierter Musikschule und Veranstaltungssaal - Beauftraung von Planungsbüros für Elektrofachplanung, Fachplanung Sanitär/Heizung/Lüftung-Gebäudeautomation und Tragwerksplanung
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4.2 |
Sanierung Vilstalhalle - Gewerk Fenster & Türen und Gewerk Pfosten-Riegel Fassade- Insolvenz der beauftragten Firma
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4.3 |
Anträge auf Baugenehmigung im Rahmen der laufenden Verwaltung
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4.4 |
Fußgängerampel beim Penny-Parkplatz in Betrieb
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4.5 |
Anfrage StRin Koj - Pflasterflächen Am Sonnenhang
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1. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 15.04.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
|
ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Die Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 15.04.2024 wurde dem Gremium über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Diskussionsverlauf
Einwendungen gegen die Niederschrift wurden von StRin Feß erhoben. Sie bittet um Ergänzung der Aussage von Hr. Leidl, dass auf der Vilstalhalle eine Photovoltaikanlage möglich ist.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Niederschrift aus der o.g. öffentlichen Sitzung, mit der ergänzten Aussage von Hr. Leidl, zu genehmigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Baurecht
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
|
ö
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informativ
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2 |
zum Seitenanfang
2.1. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Garten- & Geräteschuppens - Am Kirchanger 6; Fl.Nr. 32/0, Gemarkung Frauensattling
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
2.1 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich und beurteilt sich als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB), da es außerhalb der vorhandenen Bebauung in Frauensattling liegt. Der Garten- und Geräteschuppen hat Außenmaße von 12,00 Meter auf 5,00 Meter.
Der Flächennutzungsplan stellt für das Baugrundstück eine Fläche für die Landwirtschaft mit der Spezifikation „Magerrasen/Trockenrasen“ dar.
Auf dem Baugrundstück wurde im Jahr 2022 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt, da sich der Nordteil des Baugrundstücks aus Sicht der Verwaltung im unbeplanten Innenbereich befindet und sich das Wohnhaus in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Das aktuelle Bauvorhaben widerspricht zwar den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, im Zuge der Neuaufstellung wird aber auch über diesen Bereich beraten werden müssen, ob man das Baugrundstück insgesamt nicht in ein Dorfgebiet (MD) ändert. Eine weitergehende Ausweitung der Bebauung nach Süden ist ausgeschlossen, da anschließend das städtische Grundstück mit dem Löschweiher angrenzt.
Vom Antragsteller wurde zur Größe und geplanten Nutzung des Garten- und Geräteschuppens folgende Erklärung abgegeben:
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen, obwohl es sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich handelt, dass den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.2. Antrag auf Baugenehmigung - Abbruch eines bestehenden Wohngebäudes, Neubau eines Wohn- & Bürogebäudes mit Doppelgarage und sieben Stellplätzen - Marxbauer 54, Fl.Nr. 989/0, Gemarkung Frauensattling
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
2.2 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich und beurteilt sich als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB). Eine Teilprivilegierung als Ersatzwohnhaus (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) ist nicht gegeben, da es sich um kein gleichartiges Wohngebäude an gleicher Stelle handelt. Der Antragsteller plant in den Neubau auch Büroräume für die in unmittelbarer Nähe liegende Kiesgrube zu integrieren.
Die Grundfläche des bestehenden und abzubrechenden Wohnhauses beträgt 149 m². Die Grundfläche des neuen Wohnhauses mit Terrassen ca. 397 m². Hier kommen dann noch die Zufahrts- und Stellplatzflächen hinzu.
Der Flächennutzungsplan stellt für das Baugrundstück eine Fläche für die Landwirtschaft dar.
Vom Antragsteller wurde eine Erläuterung des Bauvorhabens vorgelegt. Diese wurde den Stadträten vorab über das RIS zur Verfügung gestellt.
Lt. eigener Aussage des Antragstellers wird das bestehende Wohnhaus vom Antragsteller seit 2020 bewohnt. Eine tatsächliche Ummeldung erfolgte aber erst zum 01.04.2024. Weiter führt er aus, dass das bestehende Wohnhaus über diverse Mängel (feuchter Keller, Schimmel, schlechte Bausubstanz) verfügt und für die geplante Nutzung nicht herangezogen werden kann.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Diskussionsverlauf
StRin Feß erkundigt sich, weshalb der geplante Ersatzbau des Wohnhauses soweit abseits der bestehenden Hofstelle erfolgen soll. Damit werde die geschlossene Hoflage aufgebrochen. Anhand der Antragsunterlagen erläutert Hr. Zehentbauer die geplante Errichtung einer zusätzlichen Lagerhalle für den bestehenden Kiesgrubenbetrieb an der jetzigen Stelle des Wohnhauses erfolgen könne. Damit wäre eine Trennung von dem Gewerbe im Norden und dem Wohnhaus im Süden geschaffen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen, obwohl es sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich handelt, das den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.3. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau einer Doppelhaushälfte mit Fertiggarage & Carport (Haus A) - Am Sonnenhang 8; Fl.Nr. 1433/76, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
|
ö
|
beschließend
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2.3 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grub“ aus dem Jahr 1989. Die Grundstückseigentümer wurden im Rahmen des Flächenmanagements der Stadt als Eigentümer einer klassischen Baulücke angeschrieben. Als Ergebnis der Kontaktaufnahme wurde nun der vorliegende Antrag auf Baugenehmigung eingereicht.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Grub“ werden beantragt:
- Überschreitung der Grundflächenzahl. Zulässig sind 0,25 mit 50% Zuschlag für Nebenanlagen (= 0,375), beantragt wird 0,58. Das Wohnhaus hält die GRZ von 0,25 ein.
- Überschreitung der Geschossflächenzahl. Zulässig ist 0,4, beantragt wird 0,47. Die Geschossflächenzahl ist im Bebauungsplan mit 0,4 sehr niedrig angesetzt. Lt. Baunutzungsverordnung beträgt der Orientierungswert für die Obergrenze der GFZ in allgemeinen Wohngebieten 1,2. Im südlichen Bereich des Bebauungsplanes beträgt die GFZ 0,6 bzw. 0,8.
- Unterschreitung der zulässigen Dachneigung. Zulässig sind 25°-38°, beantragt werden 18° am Wohnhaus und 10° bei der Garage.
- Abweichung von der zulässigen Farbe der Dacheindeckung. Zulässig sind rote Tönungen beantragt wird anthrazit am Wohnhaus und grau auf der Garage.
- Keine Anpassung an erstgebaute Nachbargarage. Grundsätzlich sind zusammengebaute Garagen in der Höhe an die erstgebaute Nachbargarage anzugleichen. Der Antragsteller plant aber die Anpassung der Garage an das Wohnhaus und nicht an die Garage des Nachbarn. Damit wird die Dachhöhe der Garage verringert. Die Nachbargarage hat eine Firsthöhe von 5,36 Meter, die beantragte Garage nur 3,81 Meter.
- Überschreitung der Traufhöhe mit der Garage ohne Grenzabstand. Ab einer Traufhöhe von 2,75 Meter ist lt. Bebauungsplan ein Grenzabstand anzuordnen. Wie Traufhöhe beträgt 2,91 Meter. Lt. der Bayerischen Bauordnung sind grenzständige Garagen sogar bis zu einer Wandhöhe von 3,00 Metern zulässig. Die Traufhöhe von 2,91 Meter ergibt sich lt. Antragsteller aus der erforderlichen Einfahrtshöhe in die Garage.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Die Antragsteller begründen die Befreiungen (GRZ & GFZ) mit der von der Stadt gewünschten Nachverdichtung, einer Verringerung der Gebäudehöhe durch eine geringere Dachneigung am Wohnhaus, einer ansprechenderen Optik durch die Dachfarben anthrazit und grau, der Schaffung von hochwertigem Wohnraum im Obergeschoss (als Vollgeschoss), einer Verringerung der Dachhöhe der Garage durch die Anpassung an das Wohngebäude und nicht an die Nachbargarage und mit der erforderlichen Einfahrtshöhe in die Garage.
Zudem nimmt der Antragsteller die im Bebauungsplan vorgesehene Möglichkeit in Anspruch aus dem festgesetzten E+D (Erdgeschoss & Dachgeschoss) ein E+1 (Erdgeschoss & ein weiteres Vollgeschoss) zu machen (Ziffer 2.2 des Bebauungsplanes).
Von Seiten der Verwaltung werden die Befreiungen als unproblematisch gesehen. Das beantragte Vorhaben auf einer langjährig unbebauten klassischen Baulücke entspricht einer zeitgemäßen Bebauung ohne Beeinträchtigung der angrenzenden Nachbarn.
Diskussionsverlauf
Der Vorsitzende führt aus, dass das geplante Bauvorhaben den Zielen des Flächenmanagements entspricht und eine unbebaute klassische Baulücke nach langer Zeit nun endlich schließe.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen. Ebenso werden die beantragten Befreiungen
- Überschreitung der GRZ,
- Überschreitung der GFZ,
- Unterschreitung der Dachneigung,
- Abweichung von der Farbe der Dacheindeckung,
- Keine Anpassung an Nachbargarage,
- Überschreitung der Traufhöhe mit einer Garage ohne Grenzabstand
erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.4. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau einer Doppelhaushälfte mit Fertiggarage & Carport (Haus B) - Am Sonnenhang 8; Fl.Nr. 1433/76, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
|
ö
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beschließend
|
2.4 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grub“ aus dem Jahr 1989. Die Grundstückseigentümer wurden im Rahmen des Flächenmanagements der Stadt als Eigentümer einer klassischen Baulücke angeschrieben. Als Ergebnis der Kontaktaufnahme wurde nun der vorliegende Antrag auf Baugenehmigung eingereicht.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Grub“ werden beantragt:
- Schaffung einer zusätzlichen Grundstückszufahrt. Lt. Bebauungsplan sind nur an den dort eingezeichneten Stellen Grundstückszufahrten zulässig. Aufgrund der Bebauung mit einem vertikalen Doppelhaus, soll eine zusätzliche Grundstückszufahrt für die zweite Doppelhaushälfte geschaffen werden.
- Überschreitung der Grundflächenzahl. Zulässig sind 0,25 mit 50% Zuschlag für Nebenanlagen (= 0,375), beantragt wird 0,57. Das Wohnhaus hält die GRZ von 0,25 ein.
- Überschreitung der Geschossflächenzahl. Zulässig ist 0,4, beantragt wird 0,46. Die Geschossflächenzahl ist im Bebauungsplan mit 0,4 sehr niedrig angesetzt. Lt. Baunutzungsverordnung beträgt der Orientierungswert für die Obergrenze der GFZ in allgemeinen Wohngebieten 1,2. Im südlichen Bereich des Bebauungsplanes beträgt die GFZ 0,6 bzw. 0,8.
- Unterschreitung der zulässigen Dachneigung. Zulässig sind 25°-38°, beantragt werden 18° am Wohnhaus und 10° bei der Garage.
- Abweichung von der zulässigen Farbe der Dacheindeckung. Zulässig sind rote Tönungen beantragt wird anthrazit am Wohnhaus und grau auf der Garage.
- Überschreitung der Traufhöhe mit der Garage ohne Grenzabstand. Ab einer Traufhöhe von 2,75 Meter ist lt. Bebauungsplan ein Grenzabstand anzuordnen. Wie Traufhöhe beträgt 2,91 Meter. Lt. der Bayerischen Bauordnung sind grenzständige Garagen sogar bis zu einer Wandhöhe von 3,00 Metern zulässig. Die Traufhöhe von 2,91 Meter ergibt sich lt. Antragsteller aus der erforderlichen Einfahrtshöhe in die Garage.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Die Antragsteller begründen die Befreiungen (GRZ & GFZ) mit der von der Stadt gewünschten Nachverdichtung, einer Verringerung der Gebäudehöhe durch eine geringere Dachneigung am Wohnhaus, einer ansprechenderen Optik durch die Dachfarben anthrazit und grau, der Schaffung von hochwertigem Wohnraum im Obergeschoss (als Vollgeschoss), einer Verringerung der Dachhöhe der Garage durch die Anpassung an das Wohngebäude und nicht an die Nachbargarage und mit der erforderlichen Einfahrtshöhe in die Garage.
Zudem nimmt der Antragsteller die im Bebauungsplan vorgesehen Möglichkeit in Anspruch von der festgesetzten Bebauung E+D (Erdgeschoss & Dachgeschoss) auf eine Bebauung mit E+1 (Erdgeschoss & ein weiteres Vollgeschoss) zu wechseln (Ziffer 2.2 des Bebauungsplanes).
Von Seiten der Verwaltung werden die Befreiungen als unproblematisch gesehen. Das beantragte Vorhaben auf einer langjährig unbebauten klassischen Baulücke entspricht einer zeitgemäßen Bebauung ohne Beeinträchtigung der angrenzenden Nachbarn.
Diskussionsverlauf
StRin Koj erkundigt sich, ob der Bebauungsplan Grub eine Bebauung mit einem Doppelhaus überhaupt zulasse, wenn doch eine Befreiung für eine zusätzliche Grundstückszufahrt erforderlich ist. Hr. Zehentbauer erläutert daraufhin, dass der Bebauungsplan eine Einzel- oder Doppelhausbebauung zulasse, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes Grub allerdings noch keine klassische vertikale Teilung der Grundstücke mit jeweils eigenen Garagen vorgesehen war.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen. Ebenso werden die beantragten Befreiungen
- Überschreitung der GRZ,
- Überschreitung der GFZ,
- Unterschreitung der Dachneigung,
- Abweichung von der Farbe der Dacheindeckung,
- Schaffung einer zusätzlichen Grundstückszufahrt,
- Überschreitung der Traufhöhe mit einer Garage ohne Grenzabstand
erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.5. Antrag auf Baugenehmigung - Umbau & Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf vier Wohneinheiten - Gobener Straße 46; Fl.Nr. 1905/8, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
2.5 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Goben aus dem Jahr 1964. Die Eigentümer wurden im Jahr 2023 im Zuge des Flächenmanagements in der Kategorie „Leerstehendes Wohnhaus“ angeschrieben. Der heute vorliegende Antrag auf Baugenehmigung ist das Ergebnis dieser Eigentümeransprache.
Beantragt wird der Umbau und die Erweiterung des bestehenden Einfamilienwohnhauses aus dem Jahr 1977 in ein Wohnhaus für vier Wohneinheiten. Die bestehende Garage und der Durchgang zum rückwärtigen Gartenbereich werden abgebrochen und durch nicht überdachte Stellplätze ersetzt. Ebenso wird an der Nordgrenze eine nicht überdachte Abstellfläche für Fahrräder geschaffen. An die Erweiterung des Wohnhauses im Süden schließt eine Terrasse mit einer Tiefe von 1,50 Meter an. An der Südwestecke wird ein Balkon geschaffen.
Darstellung mit Baugrenzen:
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Goben sind erforderlich:
- Überschreitung der vorderen Baugrenze mit dem südlichen Anbau und Terrasse und einem Teil der Stellplätze 6 und 7.
- Überschreitung der seitlichen Baugrenze mit einem Teil des Stellplatzes 3 und der Stellfläche für die Fahrräder.
- Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung. Lt. Bebauungsplan sind ein Erdgeschoss und ein weiteres Vollgeschoss (E+1) zulässig. Beantragt wird zusätzlich der Ausbau des Dachgeschosses (E+1+DG).
- Abweichung von der zulässigen Firstrichtung. Zum bestehenden First wird ein Quergiebel ausgeführt um das Dachgeschoss nutzbar zu machen.
Die beantragten Befreiungen werden vom Antragsteller wie folgt begründet:
Aus Sicht der Verwaltung wird das Bauvorhaben positiv bewertet. Ebenso können aus Sicht der Verwaltung die beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan erteilt werden. Im Zuge der Nachverdichtung handelt es sich um eine sinnvolle Umbau- & Erweiterungsmaßnahme zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum.
Lt. Mitteilung des Antragstellers liegt die Zustimmung zum Bauvorhaben nur von einer angrenzenden Eigentümerin nicht vor. Lt. dem Antragsteller wurde die Zustimmung durch die übrigen Eigentümer erteilt. Eine ordnungsgemäße Beteiligung aller Nachbarn wurde der Verwaltung gegenüber nachgewiesen. Zudem liegt eine Stellungnahme von den nördlichen und westlichen Nachbarn vor. Diese wurde den Stadträten vorab über das RIS zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller hat bereits einen entsprechenden Antrag auf isolierte Befreiung für einen Sichtschutzzaun eingereicht.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen. Ebenso werden die beantragten Befreiungen
- Überschreitung der vorderen Baugrenze.
- Überschreitung der seitlichen Baugrenze.
- Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung.
- Abweichung von der zulässigen Firstrichtung.
erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.6. Antrag auf isolierte Befreiung - Errichten eines Sichtschutzzaunes - Gobener Str. 46; Fl.Nr. 1905/8, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
2.6 |
Sachverhalt
Beantragt wird das Errichten eines Sichtschutzzaunes entlang der kompletten West- und Nordgrenze und auf eine Länge von 16,00 Metern an der Ostgrenze des Grundstücks Gobener Straße 46. Der Sichtschutzzaun soll mit einer geschlossenen Holzverschalung mit einer Höhe von 1,80 Meter errichtet werden. Es wird kein Sockel errichtet.
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Goben“ aus dem Jahr 1964. Dieser trifft folgende Festsetzungen zu den Einfriedungen:
Die beantragte Befreiung überschreitet das zulässige Maß von 1,00 Meter über Straßenoberkante. Von dieser Festsetzung wird eine Befreiung benötigt.
Der Antragsteller begründet den Antrag auf isolierte Befreiung wie folgt:
Lt. Aussage des Antragstellers liegen die Zustimmungen der angrenzenden Eigentümer nicht vollständig vor. Eine ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung wurde der Verwaltung gegenüber nachgewiesen. Es fehlt die Zustimmung einer Eigentümerin, welche auf eine Länge von 3,00 Meter an das Baugrundstück angrenzt und auf der gesamten Länge eine Grenzgarage errichtet hat. Im Zuge des vorliegenden Antrags wird auch auf den Antrag auf Baugenehmigung für die Nachverdichtung auf dem Baugrundstück verwiesen.
Aus städtebaulicher Sicht sollte an der Westgrenze der Sichtschutzzaun nicht bis an den Gehweg heranreichen, sondern erst ab Beginn der Stellplätze beginnen. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller wäre eine solche Verkürzung aus seiner Sicht ebenfalls tragbar.
Diskussionsverlauf
StR Hiller erläutert, dass der Sichtschutz von den Nachbarn gefordert wird um Blendungen durch in der Nacht einfahrende Autos in die Nachbarhäuser zu verhindern. Eine Kürzung der beantragten Einfriedung auf Höhe der ersten Stellplätze ist sinnvoll. Wichtig sei der Sichtschutz ab dem Bereich der abzubrechenden Garage, da hier eine Lücke in der Bepflanzung zwischen den Grundstücken entsteht.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die beantragte isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Goben“ nicht zu erteilen. Die Antragsunterlagen sind dahingehend abzuändern, dass der Sichtschutz an der Westgrenze erst ab Beginn des ersten Stellplatzes beginnt. Eine erneute Behandlung im Bau- und Umweltausschuss hat nicht zu erfolgen. Die Verwaltung wird ermächtigt die entsprechende Befreiung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.7. Antrag auf Baugenehmigung - Errichtung eines überdachten Unterstellplatzes - Schwalbenholzstraße 11; Fl.Nr. 25/111, Gemarkung Gaindorf
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
2.7 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „GE Süd-West“ aus dem Jahr 1999.
Geplant ist die Errichtung eines überdachten Unterstellplatzes, der lt. Antragsunterlagen zur Unterstellung von privaten Fahrzeugen (Pkw + Motorräder) dienen soll. Er ist nur eigenständig nutzbar hat keine Verbindungstür in die bestehende Kfz-Werkstatt.
Folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „GE Süd-West“ ist erforderlich:
- Überschreitung der Baugrenze.
Der Antragsteller begründet die Befreiung wie folgt:
In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 04.09.2017 (TOP 17) wurde das gemeindliche Einvernehmen für einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines überdachten Pkw-Stellplatzes an gleicher Stelle verweigert. Im Gegensatz zur damaligen Planung soll der Anbau nun nur noch 4,50 Meter und nicht mehr 8,70 Meter breit sein. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 19.03.2018 (TOP 6) wurde das gemeindliche Einvernehmen für einen Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines überdachten Unterstellplatzes an ähnlicher Stelle nicht erteilt. Die damalige Planung hatte aber ebenfalls eine Breite von 8,70 Meter.
Aus Sicht der Verwaltung stellt die nun vorliegende Planung eine sinnvolle Umplanung der in der Vergangenheit eingereichten Anträge dar und wird positiv beurteilt. Die Baugrenze zur Schwalbenholzstraße wird auch bereits durch die bestehende LAKUMED-Praxis geringfügig überschritten. Zusammen mit dem eingereichten Freiflächengestaltungsplan kann mit diesem Bauvorhaben auch die lt. Bebauungsplan erforderliche Eingrünung des Baugrundstücks erreicht werden. Eine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse im Kreuzungsbereich ist tatsächlich nicht zu erwarten.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen für den vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zu erteilen. Ebenso wird die beantragte Befreiung
- Überschreitung der Baugrenze
erteilt.
Das Landratsamt Landshut wird ersucht den vorgelegten Freiflächengestaltungsplan zum Bestandteil der zu erteilenden Baugenehmigung zu erklären.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2.8. Antrag auf isolierte Befreiung - Erneuerung des maroden Gartenzaunes mit Doppelstabmattenzaun - Peter-Rosegger-Weg 2; Fl.Nr. 684/9, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
2.8 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Erneuerung eines maroden Gartenzaunes mit einem Doppelstabmattenzaun auf dem bereits vorhandenen Sockel (15cm). Die Einfriedung soll dann letztlich eine Gesamthöhe von 1,80 Meter aufweisen. In den Stabmattenzaun sollen Kunststoffelemente als Sichtschutz eingefädelt werden.
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachten“ aus dem Jahr 1968. Dieser trifft folgende Festsetzungen zu den Einfriedungen:
Die beantragte Befreiung überschreitet zum einen die zulässige Höhe von 1,00 Meter über Straßenoberkante und weicht zudem von der Materialität her ab. Von diesen beiden Festsetzungen werden Befreiungen benötigt.
Der Antragsteller begründet den Antrag auf isolierte Befreiung wie folgt:
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Von Seiten der Verwaltung wird die abweichende Materialität als unproblematisch gesehen. Die Zaunhöhe von 1,80 Meter und die eingefädelten Sichtschutzelemente aus Kunststoff im Vorgartenbereich hingegen schon. Aus städtebaulicher Sicht lässt eine vermehrte Abgrenzung von Vorgärten mit derart hohen Sichtschutzzäunen die Erschließungsstraßen schluchtartig wirken. Zudem liegt der Vorgarten an keiner Haupterschließungsstraße, sondern im Siedlungsbereich in einer Tempo-30-Zone.
Die vom Antragsteller vorgelegten Fotos von ähnlichen straßenseitigen Einfriedungen in der Nachbarschaft liegen, bis auf zwei, nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachten“ und können daher nicht als Referenz herangezogen werden. Zudem besitzt keine dieser Einfriedungen die erforderliche isolierte Befreiung vom jeweiligen Bebauungsplan.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schachten“ gibt es nach Überprüfung durch die Verwaltung mehrere Einfriedungen in abweichender Materialität & Höhe. Hierfür liegen ebenfalls keine Befreiungen vor. Für ein Grundstück am Ludwig-Thoma-Ring wurde im Jahr 2021 eine isolierte Befreiung für einen Holzlattenzaun mit einer Höhe von 2,00 Metern erteilt. Allerdings handelte es sich hierbei um die rückwärtige Einfriedung des Gartens zur Seyboldsdorfer Straße (Kreisstraße LA 2) und kann aus Sicht der Verwaltung nicht als Referenz für den vorliegenden Antrag herangezogen werden. Über das RIS wurden die Fotos der Bauverwaltung für das Gebiet des Bebauungsplanes Schachten mit abweichenden Einfriedungen für die Stadträte zur Verfügung gestellt.
Folgende Beispielfotos für die geplante Ausführung des Doppelstabmattenzaunes wurden vom Antragsteller vorgelegt:
Diskussionsverlauf
StR Bauer befürchtet eine Verschlechterung der Sichtverhältnisse durch die 1,80 Meter hohe blickdichte Einfriedung im Kreuzungsbereich. Aufgrund der bestehenden Einfriedung mit einer Hinterpflanzung von ähnlich hohen Sträuchern würde es lt. Hr. Zehentbauer voraussichtlich zu keiner Verschlechterung der Sichtverhältnisse kommen. StRin Feß führt an, dass sie sich die Verhältnisse vor Ort angesehen hat. Der Holzzaun sei tatsächlich marode, aber der Schutz für die spielenden Kinder sei bereits durch die vorhandene Hecke gegeben. Mit der geplanten Einfriedung entsteht eine Plastikschlucht entlang der Siedlungsstraße.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die beantragte isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schachten“ nicht zu erteilen, da es sich um einen Vorgartenbereich innerhalb des Siedlungsbereichs handelt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Widmung der Ortsstraße "In Pfaffenbach" - Anpassung der bestehenden Straße an den Verlauf und Hinzuwidmung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
In Pfaffenbach soll die bestehende Ortsstraße „In Pfaffenbach“ in der Verlängerung neu als Ortsstraße gewidmet und im Verlauf an die tatsächliche Straßenfläche angepasst werden.
Die bestehende Ortsstraße mit der Teilfläche aus der FlNr. 399, Gemarkung Gaindorf, beginnt an der Gemeindeverbindungsstraße Tannet-Pfaffenbach und endet am Südende des Weges mit der FlNr. 445, Gemarkung Gaindorf.
Die bestehende Straße verläuft in der Natur außerhalb der Teilfläche der FlNr. 399. Die Straße hat eine Breite von ca. 4,00 m und ist nicht ausgebaut und ist als Ortsstraße gewidmet. Im Weiteren verläuft die Straße auf der FlNr. 445, Gemarkung Gaindorf. In der Natur verläuft die Straße auch auf Teilflächen außerhalb der FlNr. 445.
Die FlNr. 445, Gemarkung Gaindorf, ist nicht gewidmet. Das Grundstück liegt im Eigentum der Stadt Vilsbiburg.
Auf Grund der Bebauung und der vorhandenen Erschließung soll die bestehende Ortsstraße verlängert und ein Teilstück der FlNr. 445, Gemarkung Gaindorf, als Ortsstraße dazu gewidmet werden. Die Länge der neu zuwidmenden Straße beträgt ca. 198 m.
Um den in der Natur bestehenden Straßenverlauf in der Breite von 4,00 m und im Kurvenbereich 4,50 m zu widmen, sind Teilflächen aus den FlNrn. 393, 394, 443, 443/1, 445, 446/1 und 465, Gemarkung Gaindorf, notwendig. Die Grundstückseigentümer haben schriftlich der Widmung zur Ortsstraße zugestimmt. Die Straße ist nichtausgebaut. Straßenbaulastträger ist die Stadt Vilsbiburg.
Die neue Ortsstraße beginnt an der Südost-Grenze der FlNr. 399, Gemarkung Gaindorf, und endet an der nördlichen Grundstücksgrenze der 443/1, Gemarkung Gaindorf.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass eine Teilfläche der FlNr. 445, Gemarkung Gaindorf, als Ortsstraße zur bestehenden Ortsstraße „In Pfaffenbach“ gewidmet wird. Das neue Teilstück hat eine Länge von 198 m. Die Straße ist nicht ausgebaut. Die Stadt Vilsbiburg ist Straßenbaulastträger.
Die bestehende Ortsstraße von der Gemeindeverbindungsstraße Tannet – Pfaffenbach bis Ende an der nördlichen Grundstückgrenze der FlNr. 443/1, Gemarkung Gaindorf, sowie das neue Teilstück wird in einer Breite von 4,00 m und im Kurvenbereich von 4,50 m als Ortsstraße gewidmet. Die schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümer der FlNrn. 393, 394, 443, 443/1, 46/1 und 465, Gemarkung Gaindorf, liegt vor.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Informationen, Anfragen von Ausschussmitgliedern und Bürgeranfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
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ö
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informativ
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4 |
zum Seitenanfang
4.1. Kulturhaus mit integierter Musikschule und Veranstaltungssaal - Beauftraung von Planungsbüros für Elektrofachplanung, Fachplanung Sanitär/Heizung/Lüftung-Gebäudeautomation und Tragwerksplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
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ö
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informativ
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4.1 |
Sachverhalt
Gemäß den Beschlüssen der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 18.03.2024, TOP 2-4, erfolgte zwischenzeitlich die Beauftragung der Planungsbüros für die Elektrofachplanung, Fachplanung Sanitär/Heizung/Lüftung-Gebäudeautomation und die Tragwerksplanung.
Elektrofachplanung
Folgende Büros haben finale Angebote abgegeben:
- Apfelböck Ingenieurbüro GmbH
- e-Plantec GmbH
- IBS Ingenieurbüro Sterr
Das Angebot der Firma e-Plantec GmbH war auszuschließen, da es formal nicht korrekt (nicht vollständig ausgefüllt) war.
Nach Auswertung der finalen Angebote und Bepunktung der Jury in der Sitzung vom 07.03.2024 ergab sich folgende Reihenfolge:
- IBS Ingenieurbüro Sterr 443,84 Punkte
- Apfelböck Ingenieurbüro GmbH 438,28 Punkte
Aufgrund des Wertungsergebnisses erfolgte die Beauftragung des Ingenieurbüros Sterr.
Fachplanung Sanitär/Heizung/Lüftung - Gebäudeautomation
Folgende Büros haben finale Angebote abgegeben:
- ALP Ingenieur GmbH & Co. KG
- Apfelböck Ingenieurbüro GmbH
- conduct Planungsgesellschaft
Alle Angebote waren formal korrekt.
Nach Auswertung der finalen Angebote und Bepunktung der Jury in der Sitzung vom 07.03.2024 ergab sich folgende Reihenfolge:
- Apfelböck Ingenieurbüro GmbH 478,00 Punkte
- conduct Planungsgesellschaft 459,36 Punkte
- ALP Ingenieurbüro GmbH 324,44 Punkte
Aufgrund des Wertungsergebnisses erfolgte die Beauftragung der Apfelböck Ingenieurbüro GmbH.
Tragwerksplanung
Folgende Büros haben finale Angebote abgegeben:
- Apfelböck Ingenieurbüro GmbH
- BBI Ingenieure GmbH
- COPLAN AG
- Seeberger Friedl Planungsgesellschaft GmbH
- Staudacher Ingenieure GmbH
Alle Angebote waren formal korrekt.
Nach Auswertung der finalen Angebote und Bepunktung der Jury in der Sitzung vom 05.03.2024 ergab sich folgende Reihenfolge:
- Staudacher Ingenieure GmbH 462,00 Punkte
- Apfelböck Ingenieurbüro GmbH 440,06 Punkte
- BBI Ingenieure GmbH 426,46 Punkte
- Seeberger Friedl Planungsgesellschaft GmbH 421,78 Punkte
- COPLAN AG 375,34 Punkte
Aufgrund des Wertungsergebnisses erfolgte die Beauftragung der Staudacher-Ingenieure.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
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4.2. Sanierung Vilstalhalle - Gewerk Fenster & Türen und Gewerk Pfosten-Riegel Fassade- Insolvenz der beauftragten Firma
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
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ö
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informativ
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4.2 |
Sachverhalt
Im Zuge der Sanierung der Vilstalhalle wurde die Firma FT-Vilstal GmbH aus Rieden/Vilshofen mit der Ausführung der Gewerke Fenster/Türen und der Pfosten-Riegel-Fassade beauftragt.
Am 02.04.2024 wurde gegen die Firma FT-Vilstal GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Firma ist für uns seither nicht mehr erreichbar.
Diese Information wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschuss am 15.04.2024 mündlich vorgetragen.
Nach juristischer Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Rauch können die beiden Werkverträge nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B gekündigt werden.
Da es in solch einem Fall sehr unwahrscheinlich ist, dass die Firma die Arbeit wieder aufnimmt, ist die Empfehlung seitens der Kanzlei, die Kündigung schnellstmöglich auszusprechen.
Beide Gewerke müssen dann erneut europaweit ausgeschrieben werden.
Grundsätzlich bedarf es zur Kündigung, genau wie bei Beauftragungen über 50.000 € brutto, eines Beschlusses durch den Bau- und Umweltausschuss. Da in der Sache jedoch nach Einschätzung unserer Rechtsanwaltskanzlei eine enorme Dringlichkeit geboten ist, um die Bauzeitverzögerung so gering wie möglich zu halten und Schaden von der Stadt Vilsbiburg fernzuhalten, habe ich als Erste Bürgermeisterin eine Eilentscheidung getroffen und die Werkverträge mit der Firma FT-Vilstal GmbH am 19.04.2024 gekündigt. (Siehe Art. 37 Abs. 3 GO) Die Kündigungsschreiben wurden mittlerweile nachweislich zugestellt.
Die Eilentscheidung wird dem Ausschuss hiermit bekanntgegeben. Von Seiten der Verwaltung beginnen wir mit der erneuten Ausschreibung. Ein möglicher Verzug auf das gesamte Bauvorhaben ist noch nicht abschätzbar.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
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4.3. Anträge auf Baugenehmigung im Rahmen der laufenden Verwaltung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
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ö
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informativ
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4.3 |
Sachverhalt
Im Rahmen der laufenden Verwaltung wurde für folgende Anträge auf Baugenehmigung das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Neubau einer Agri-PV-Anlage – Landesberg 16 – Fl.Nr. 870/0, 871/0, Gemarkung Wolferding
Mit einer der letzten Änderungen des Baugesetzbuches wurden Photovoltaikanlagen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Hofstellen privilegiert. D.h. für diese Vorhaben ist keine Bauleitplanung erforderlich, sondern es genügt ein Antrag auf Baugenehmigung. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb,
- die Grundfläche der Solaranlage überschreitet nicht 25.000 Quadratmeter und
- es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
Diese Voraussetzungen erfüllt und die Erschließung ist gesichert. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die Zustimmung aller angrenzenden Eigentümer liegt lt. dem Antragsteller vor.
Austausch von Werbeelementen an der bestehenden Werbeanlage der OMV Tankstelle (sog. Rebranding OMV / ESSO) – Landshuter Straße 61 – Fl.Nr. 1360/10, Gemarkung Vilsbiburg:
Die am Kreisverkehr der Bundesstraße 299 gelegene Tankstelle wird zukünftig nicht mehr von der OMV sondern von ESSO betrieben. Dementsprechend werden alle Werbeelemente auf den neuen Betreiber geändert. Weitere bauliche Veränderungen an den Gebäuden erfolgt nicht. Da bereits jetzt einige Werbeanlagen außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet West“ stehen, wurden die Befreiungen auch für die standortgleichen neuen Werbeanlagen erteilt.
Diskussionsverlauf
StRin Feß führt aus, dass das zukünftig rote Licht an den Werbeanlagen der Tankstelle für Insekten wesentlich besser sei, als die bisherige blaue Beleuchtung.
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4.4. Fußgängerampel beim Penny-Parkplatz in Betrieb
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
|
ö
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informativ
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4.4 |
Sachverhalt
Zweiter Bürgermeister Lehner informiert die Anwesenden über die Inbetriebnahme der Fußgängerampel am Penny-Parkplatz am heutigen Tag.
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4.5. Anfrage StRin Koj - Pflasterflächen Am Sonnenhang
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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13.05.2024
|
ö
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informativ
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4.5 |
Sachverhalt
StRin Koj wurde von einem Bürger darauf aufmerksam gemacht, dass im Baugebiet Grub, also Am Sonnenhang, an der Einfahrt von der Gruber Straße kommend die Pflasterflächen, welche die Fahrbahn verschwenken, neu ausgefugt werden müssten. Evtl. könnten diese Arbeiten durch den städtischen Bauhof erledigt werden.
Datenstand vom 15.05.2024 16:07 Uhr