Datum: 15.01.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:12 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 09.12.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.01.2025
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Die Niederschrift aus der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 09.12.2024 wurde dem Gremium über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Einwendungen gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Niederschrift aus der o.g. öffentlichen Sitzung zu genehmigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Antrag Fassadenprogramm Stadtplatz 21
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.01.2025
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Für das Gebäude Stadtplatz 21 wurde ein Antrag zum kommunalen Förderprogramm der Stadt Vilsbiburg zur Durchführung privater Baumaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung (kurz: Fassadenprogramm) gestellt.
Die Antragsteller beantragen den Austausch der Fenster im Obergeschoss des vorhandenen Gebäudes auf der Stadtplatzseite. Es handelt sich hier um ein Baudenkmal. Eine entsprechende Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege ist bereits erfolgt.
Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des städtischen Förderprogramms. Die auszutauschenden Fenster wirken in den öffentlichen Raum und sind daher gemäß § 2 Nr. 1 des Fassadenprogramms förderfähig. Die Grundsätze der Förderung (§ 3) sind durch die umfangreiche Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde erfüllt.
Förderfähig ist der über die übliche Instandhaltung hinausgehende Aufwand mit 30% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 15.000,00 €. Fördergeber ist die Stadt Vilsbiburg. Mit der vorliegenden Kostenschätzung wird voraussichtlich die maximale Förderhöhe erreicht.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt für die Sanierung der Obergeschoss-Fenster auf der Stadtplatzseite des Gebäudes Stadtplatz 21 eine Förderung in Höhe von maximal 15.000,00 € auf Grundlage des kommunalen Förderprogramms zur Durchführung privater Baumaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Lagerraum - Tannet 96, Fl.Nr. 660/0, Gemarkung Gaindorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.01.2025
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Das beantragte Vorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich und beurteilt sich als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB). Diese Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Der Flächennutzungsplan stellt für das Baugrundstück eine Fläche für die Landwirtschaft dar.
Das Bauvorhaben widerspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Aus Sicht der Bauverwaltung lässt das Bauvorhaben zudem die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Bei der vorhandenen Bebauung in Tannet handelt es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB).
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Dokumente
Download Ergänzende Erläuterung geschwärzt 20250102.pdf
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4. Antrag auf Baugenehmigung - Sanierung eines bestehenden Einfamilienhauses mit Umbau in 2 Wohneinheiten, Carport und neuer Terrasse im Erdgeschoss - Maulberger Weg 1, Fl.Nr. 524/3, Gemarkung Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.01.2025
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Maulbergerweg aus dem Jahr 1982. Die Antragsteller beabsichtigen die Sanierung des bestehenden Einfamilienhauses aus dem Jahr 1971 mit einem Umbau zu zwei Wohneinheiten. Die Außenmaße des Wohngebäudes bleiben unverändert, es werden lediglich Anbauten zum Maulbergerweg hin abgebrochen. Zum Maulbergerwerg hin sollen dann ein Carport und ein nicht überdachter Stellplatz angebaut werden. An der Nordwestseite des Gebäudes soll innerhalb der Baugrenzen eine Terrasse im Erdgeschoss errichtet werden.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden beantragt:
- Überschreitung der Baugrenzen mit dem Carport und dem nicht überdachten Stellplatz. Der Carport und der dritte Stellplatz sollen zwischen dem Wohngebäude und der Ortsstraße Maulbergerweg errichtet werden. Beides liegt größtenteils außerhalb der Baugrenzen. Die Antragsteller begründen dies mit einer möglichst geringen Versiegelung des Baugrundstücks und dem Erhalt des vorhandenen Strauch- und Baumbestands.
Folgende Abweichung von der Stellplatzsatzung der Stadt Vilsbiburg wird beantragt:
- Unterschreitung des Abstands des Carports zum Fahrbahnrand und Unterschreitung der Mindesttiefe des dritten Stellplatzes. Gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Vilsbiburg aus dem Jahr 2023 ist zwischen Garagen/Carports/eingehausten Tiefgaragenrampen und der öffentlichen Verkehrsfläche ein offener Stauraum von mindestens 5 Metern einzuhalten. Der Carport soll unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden, also ohne Stauraum. Die Tiefe des Carports beträgt an der schmalsten Stelle 5,38 Meter. Der dritte Stellplatz hat an der kürzesten Stelle eine Tiefe von 4,85 Meter. Im Mittel wird beim dritten Stellplatz eine Tiefe von 5,02 Meter erreicht. Die Antragsteller begründen dies mit der vorhandenen Position des Wohngebäudes. Lt. der Baugenehmigung aus dem Jahr 1971 ist lediglich eine Einzelgarage im Untergeschoss des Gebäudes genehmigt. Diese Fläche wird nun in Wohnraum umgewandelt und es kann eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen werden. Durch den Abbruch eines Vorsprungs kann der Carport unmittelbar an der Außenwand des Wohngebäudes angebaut werden. Die bisherige Parksituation wird dadurch verbessert, da eine größere Stellplatztiefe als bislang erreicht wird.
Die erforderlichen Zustimmungen der angrenzenden Grundstückseigentümer liegen nicht vor. Ein angrenzender Eigentümer hat die Unterschrift verweigert.
Aus Sicht der Verwaltung würde eine Drehung des nicht überdachten Stellplatzes um 90°, parallel zum Maulbergerweg bevorzugt. Zudem sollte die Einfahrt in den Carport nicht unmittelbar von der Ortsstraße Maulbergerweg, sondern von einem gemeinsamen Stauraum zwischen dem dritten Stellplatz und dem Carport erfolgen. Der notwendige Stauraum vor dem Carport könnte dann eingehalten werden und eine Befreiung von der Stellplatzsatzung wäre nicht erforderlich.
Zudem würde dann zukünftig ein Hineinragen von Fahrzeugen in die öffentliche Straße nicht mehr erfolgen. Die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt aus dem Carport würden zusätzlich verbessert. Hier verweisen die Antragsteller jedoch auf die wenig frequentierte Ortsstraße in einer Tempo-30-Zone und auf identische Stellplätze auf anderen Grundstücken im Maulbergerweg. Die Überschreitung der Baugrenzen wird aus Sicht der Verwaltung unproblematisch gesehen, da es sich um ein bestehendes Wohngebäude handelt und eine anderweitige Unterbringung der erforderlichen Stellplätze kaum möglich ist.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen für das beantragte Bauvorhaben zu erteilen. Die Anordnung und Zufahrt zum Carport und dem dritten Stellplatz ist nicht gemäß den Vorschlägen der Verwaltung abzuändern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3
Dokumente
Download Fotos vom 07.01.2025.pdf
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5. Richtlinie zur Handhabe von Befreiungen für Einfriedungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.01.2025
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Gemäß der Beratung zum TOP 5 der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 09.12.2024 wurde die Richtlinie zur Handhabe von Befreiungen für Einfriedungen überarbeitet. Die überarbeitete Version ist, ebenso wie eine Übersicht über die textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen aller Bebauungspläne für allgemeine und reine Wohngebiete, vorab über das RIS zur Verfügung gestellt.
Zu den in der Sitzung am 09.12.2024 vorgetragenen Ausführungen nimmt die Verwaltung noch wie folgt Stellung:
- StR Hiller: In der Sitzung am 14.10.2024 wurde einstimmig beschlossen eine Richtlinie durch die Verwaltung erarbeiten zu lassen. Sollte nun vom Erlass einer Richtlinie gänzlich abgesehen werden, müsste ein Beschluss gefasst werden wie zukünftig die Anträge auf isolierte Befreiung für Einfriedungen behandelt werden sollen (Entscheidung im Bau- und Umweltausschuss oder als laufende Angelegenheit der Verwaltung) und dass bis zu einer Höhe von 2,00 Metern und in jeder Materialität das Einvernehmen zu erteilen ist.
- StR Koj: Eine Reduzierung der Einfriedungshöhen zwischen Privatgrundstücken ist größtenteils nicht möglich, da der überwiegende Teil der bestehenden Bebauungspläne lediglich die Einfriedungshöhe straßenseitig regelt. D.h. dort ist zwischen den Privatgrundstücken ist derzeit bereits eine Höhe bis 2,00 Meter zulässig.
- Die Liste der in der Richtlinie aufgeführten Sammel- und Haupterschließungsstraßen ist vollständig. Die Liste wurde in Abstimmung Aufgabenbereich 34 (Tiefbau, Verkehr und Umwelt) erstellt. Alle in der Richtlinie nicht aufgeführten Straßen stellen keine Sammler- oder Haupterschließungsstraßen dar.
Auf Basis der überarbeiteten Richtlinie wurden von der Verwaltung die folgenden Beschlussvorschläge formuliert.
Diskussionsverlauf
Die erste Bürgermeisterin erklärt einleitend, dass man den Wunsch der Bürger nach Privatsphäre und Uneinsehbarkeit auf dem Grundstück durchaus verstehen kann. Gerade in Siedlungsgebieten und im Umfeld viel befahrener Straßen ist dieses Bedürfnis nachvollziehbarer als in ländlichen Bereichen. Allerdings ist es auch wichtig, dass das Stadtbild durch einen Wildwuchs an Einfriedungen nicht verschandelt wird. Um hier einen guten Kompromiss aus den privaten und den öffentlichen Belangen – gerade auch unter Berücksichtigung einer Gleichbehandlung - zu erreichen, ist es gut, sich eine Richtlinie für die Behandlung isolierter Befreiungen zu geben.
StR Bauer teilt mit, dass beispielsweise entlang der viel befahrenen Straßen Frontenhausener und Seyboldsdorfer Straße bislang noch keine hohen Sichtschutzzäune errichtet wurden. Die Einfriedungen sind hier überwiegend niedrig gehalten und teilweise hinterpflanzt worden.
StR Hiller stellt klar, dass er mit der Formulierung des ersten Beschlusses so nicht zufrieden ist, denn alles frei zu lassen und die vorhandenen Bebauungspläne komplett auszuhebeln ist auch nicht zielführend. Er hält weiterhin Einzelfallentscheidungen am besten, so kann auf die Belange eines Einzelnen unter Abwägung des öffentlichen Interesses wesentlich besser eingegangen werden.
StRin Feß möchte, dass die Bürger Transparenz über mögliche Befreiungen erhalten. Dennoch möchte sie darauf hinweisen, dass ein Sichtschutz auch durch Grünplanzungen erreicht werden kann. Hierfür ist nicht immer eine hohe Einfriedung erforderlich.
StR Sterr ist der Meinung, dass man eine Richtlinie für Befreiungen nicht benötigt. Es sollen weiterhin Einzelfallentscheidungen getroffen werden, denn die klare Linie geben ja die jeweiligen Bebauungspläne vor. Mit den Festsetzungen aus diesen Bebauungsplänen ist jedem klar, was erlaubt ist und was nicht. Aus den gezeigten Fotos lässt sich wunderbar erkennen, dass die Lösung mit niedrigem Zaun und Hinterpflanzung auch einen Sichtschutz darstellen kann und zudem das Stadtgebiet optisch nicht negativ beeinträchtigt. Er kann sich Befreiungen unter begründeten Einzelfällen vorstellen. Beispielsweise weil sich das Umfeld nach tatsächlichen Gegebenheiten stark geändert hat.
StRin Geilersdorfer äußert, dass das Stadtbild neben den Einzelinteressen der Bürger auch sehr wichtig ist. Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80m sind zu hoch und wirken negativ auf den öffentlichen Raum. Auch die Einhaltung der Sichtdreiecke war früher auf Grund der niedrigeren Höhe der Zäune unproblematisch. Sie weist darauf hin, dass ein Sichtschutz zur Wahrung der Privatsphäre nicht immer an der Grundstücksgrenze erfolgen muss. Es gibt viele andere schönere Lösungen, die man planerisch umsetzen kann, z.B. durch Sichtschutz an der Terrasse oder den betroffenen Bereichen im Grundstück selbst.
Beschluss 1
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt keine Richtlinie zur Handhabe von Anträgen auf isolierte Befreiungen von den Festsetzungen von Bebauungsplänen zu Einfriedungen zu erlassen. Jeder Antrag auf isolierte Befreiung für eine Einfriedung bis zu einer Höhe von 2,00 Metern, egal in welcher Materialität, soll von der Verwaltung als laufende Angelegenheit genehmigt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8
Beschluss 2
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt eine Richtlinie zur Handhabe von Anträgen auf isolierte Befreiungen von den Festsetzungen von Bebauungsplänen zu Einfriedungen für alle Gebiete mit Bebauungsplänen für allgemeine und reine Wohngebiet (WA & WR) zu erlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
Beschluss 3
Folgende Bebauungspläne sind von der Richtlinie ausgenommen:
- Burger Feld
Seyboldsdorf Südost
Grub Süd
Am alten Sportplatz in Haarbach
An der Schlossstraße in Haarbach
Schachten II mit allen Deckblättern
und zukünftige Bebauungspläne
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
Beschluss 4
Zwischen Privatgrundstücken soll eine Einfriedungshöhe bis 2,00 Meter zugelassen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3
Beschluss 5
Die straßenseitige Einfriedungshöhe soll maximal 1,20 Meter betragen. Als straßenseitige Einfriedung zählen alle an eine öffentliche Straße angrenzenden Einfriedungen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
Beschluss 6
An Kreis-, Staats- und Sammel- bzw. Haupterschließungsstraßen ist straßenseitig eine Einfriedungshöhe von maximal 1,80 Meter zulässig. Sammel- bzw. Haupterschließungsstraßen im Sinne dieser Richtlinie mit Bebauungsplänen für allgemeine oder reine Wohngebiete sind: Schachtenstraße, Gobener Straße, Pfründestraße, Herrnfeldener Straße, Landshuter Straße, Eichenstraße, Rombachstraße, Gruber Straße, Am Schöxweiher bis Hausnummer 7, Maulberger Weg ab Hausnummer 9, Seyboldsdorf Hochstraße, Achldorf Im Sandfeld, Achldorf Thalham Straße.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3
Beschluss 7
Sichtdreiecke an Grundstücksausfahrten sind eigenverantwortlich sicherzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Beschluss 8
Sichtdreiecke an Kreuzungsbereichen öffentlicher Straßen bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Beschluss 9
Zulässige Materialien für Einfriedungen sind Holz und Metall. Ohne jegliche Einfädelungen, Verkleidungen, Vertäfelungen, o.ä. Zwischen den Latten ist ein Mindestabstand von 5cm einzuhalten. Kunststoffe sind unzulässig. D.h. auch kein WPC, weil nicht überprüft werden kann, ob es sich bei einem Zaun um reinen Kunststoff oder mit Naturfasern verstärkten Kunststoff handelt. Keine Verwendung von Stein oder Beton, es sei denn der jeweilige Bebauungsplan lässt dies ausdrücklich zu. Zaunpfosten aus Stein oder Beton sind jedoch zulässig. Gabionen sind unzulässig.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Beschluss 10
Sind im jeweiligen Bebauungsplan Einfriedungssockel zulässig, dürfen diese bis 0,25 Meter Höhe errichtet werden. Sockel zählen zur Gesamthöhe der Einfriedung dazu. Sind im jeweiligen Bebauungsplan nur sockellose Einfriedungen zulässig, sind die Zaunpfosten mit ebenerdigen Einzelfundamenten zu befestigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Dokumente
Download Richt- bzw. Leitlinie für Befreiungen_Einfriedungen_20250107.pdf
Download Übersicht Festsetzungen zu Einfriedungen in BBP.pdf
Datenstand vom 22.01.2025 10:07 Uhr