Datum: 07.11.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:15 Uhr bis 21:42 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Informationen
2 Ersatzbeschaffung Kommunalschlepper Fabrikat Holder
3 Anschaffung (gebrauchter) Frontstapler für den Bauhof
4 Ohmstraße - Anordnen einer Halte- und Parkverbotsbeschilderung
5 Verkehrssituation Seyboldsdorfer Straße - Antrag beim Landratsamt Landshut auf Parkverbot (Z 286)
6 Kranke Bäume in der Staufenstraße im BG Achldorf
7 Sanierung Mittelschule Vilsbiburg, Planungsleistungen für die Schadstoffsanierung 2017
8 Abbruch "Winterer"-Haus"
9 Dorferneuerung Haarbach - Zustimmung zum Textteil Flurbereinigungsplan Haarbach sowie Verfügung von Widmungen
10 Baugebiet "Burger Feld" - Umgang mit isolierten Befreiungen, Grundsatzentscheidung
11 Bauvoranfrage, Birgit und Werner Gruber - Errichtung einer Schleppgaube, Finkenstraße 13
12 Antrag auf Vorbescheid, Alfred Gierke - Errichtung zweier Appartement Häuser, Finkenstr. 36
13 Bauantrag - Balk Immobilien GmbH & Co KG - Errichtung einer Werbeanlage "Banner Mover" am BestMotel
14 Bauantrag, Michael Sirtl - Errichtung eines Reitplatzes, Reichenöd 58, Haarbach
15 Bauantrag - Viehbeck, Siegfried - Hippenstall 78 1/5, Seyboldsdorf, FlNr. 851/1 - An - und Umbau des bestehenden Wohnhauses
16 Bauantrag - Kellhuber Immobilien GmbH & Co. KG, Schwaiblmeierweg, FlNr. 222/11, ehem. Brauereigelände
17 Bauvoranfrage, Lutz Schmittat - Änderung der Einfahrt im Gebiet "Burger Feld", Parzelle 28

zum Seitenanfang

1. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö informativ 1

Sachverhalt

1. Frau Karl und Frau Soller informieren über das Konzept des Kneipp Kindergartens

2. Anfrage von Stadträtin Feß bezüglich der Häckselaktion – bereits Behandlung in 2009

3. Verkehrsinsel an der LA 2 in Vilsbiburg – Burger Feld - Bepflanzung

Diskussionsverlauf

Zu 1.) Frau Karl war aus Krankheitsgründen an der Sitzung verhindert. In Vertretung hat Frau Hunger das Konzept des Kneipp-Kindergartens vorgestellt. Dabei gab Sie auch an, dass einige Gegenstände (z.B. Fußbecken, Becken für Armbäder) mit umgezogen werden können und eine Neuanschaffung daher nicht notwendig sei. Ebenfalls ist eine Kräuterschnecke erforderlich. Ob hier ein Umzug der bisherigen Kräuterschnecke (auch aus wirtschaftlichen Gründen) möglich ist muss noch geprüft werden.

zum Seitenanfang

2. Ersatzbeschaffung Kommunalschlepper Fabrikat Holder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Für Tätigkeiten sowohl für den Winterdienst wie auch die Mäh- und Pflegearbeiten im Sommer hat sich bei beengten Verhältnissen (insbesondere bei den Gehwegen) der Einsatz eines beweglichen Knicklenkers bewährt.

Der derzeitige Knicklenker stellte sich als nicht ausreichend robust für diesen Aufgabenbereich heraus, was sich in der häufigen Reparaturanfälligkeit zeigte.

Speziell um im Winterdienst eine verlässliche Einsatzfähigkeit herzustellen, empfiehlt der Bauhof umgehend eine Ersatzbeschaffung - mit einem Kauf im Dezember 2016 - zu tätigen. Die Ersatzbeschaffung kann so gestaltet werden, dass der Kaufpreis erst im Januar 2017 fällig wird.

Für den Winterdienst würde ein verlässlicher Einsatz bereitgestellt werden und zu erwartende Reparaturkosten für den vorhandenen BELOS (Erstzulassung 2009) können eingespart werden.

Reparaturkosten der letzten 3 Jahre:        7.349,68        Euro

Betriebsstand:                2.500        Stunden
               37.150        km

Bestehendes Modell:        Belos Trans Pro 54        

Ein verbindliches Angebot über die Anschaffung eines Ersatzschleppers der Marke Holder wurde am 14.10.2016 eingeholt. Da derzeit im Knicklenkersegment die Marke Holder über ein sehr gutes Preisleitungsverhältnis verfügt wird dieser zur Anschaffung vom Bauhof empfohlen.

Des Weiteren besteht derzeit ein Winterangebot in Form eines Schneepfluges als Naturalrabatt der mit ca. 6.000,00 Euro anzusetzen ist.

Für die Neuanschaffung sind Kosten in Höhe von brutto 100.000 Euro (inkl. des Naturalrabattes) einzukalkulieren.

Der bestehende Knicklenker könnte einen Verkaufswert von ca. 8.000 bis 10.000 Euro erzielen.

Diskussionsverlauf

Frau Stadträtin Feß erfragte ob bei der bisherigen geringen Nutzung des Belos Knicklenker (ca. 7 h pro Woche) eine Vergabe an den Maschinenring nicht wirtschaftlicher wäre.
Herr Hopf erläuterte, dass vom Maschinenring bereits ein Angebot angefordert wurde. Dies sei jedoch nicht wirtschaftlich. Die Vergabe der Leistungen an Subunternehmer wurde bereits in der Vergangenheit durchgeführt, erwies sich jedoch als nicht praktikabel. Ebenfalls sei die Anschaffung des Holders unentbehrlich. Dieser wird vom Bauhof als Allrounder genutzt (Winterdienst, Straßenreinigung, usw.).
Herr Stadtrat Hiller und Herr Stadtrat Anzeneder erkundigten sich über die Wiederverwendbarkeit der bisherigen Gerätschaften. Diese seien alle wieder verwendbar und können vom Belos auf den Holder ohne Probleme montiert werden.
Herr Stadtrat Brams erläuterte, dass es wichtig sei qualitativ hochwertig einzukaufen. Ebenso wichtig sei es, dass sowohl Ersatzteile, als auch die Reparaturleistungen durch regionale Betriebe beschafft und durchgeführt werden können.
Herr Hopf führt aus, dass dies durch die Umstrukturierung der BayWa für Vilsbiburg gegeben sei.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Ersatzbeschaffung eines Knicklenkers der Marke Holder zum Angebotsendpreis von brutto ca. 100.000,00 Euro und die Mittel in Höhe von 100.000 Euro im Haushalt 2017 einzustellen.

Hinweis:
Für den Verkauf des bestehenden Knicklenkers kann mit einem Erlös von ca. 8.000 bis 10.000 Euro gerechnet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Anschaffung (gebrauchter) Frontstapler für den Bauhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 3

Sachverhalt

Sowohl für Lagerung der Materialien für die städtischen Veranstaltungen wie auch die Lagerung von periodisch erforderlichen Materialien (z.B. Winter-Markierungsstangen, Absperrungen, Bau-Kanthölzer, etc.) wurden die Abläufe im Bauhof durch die Anschaffung von Hochregal-Schwerlastregaler verbessert.

In der freien Wirtschaft werden im Logistikbereich für die Hebetätigkeiten Frontstapler eingesetzt.

Derzeit erfolgen die maschinellen Hebetätigkeiten im Bauhof mittels des vorhandenen Laders oder des Baggers, die allerdings regelmäßig im Außeneinsatz sind.

Um die Arbeitsabläufe auf dem Bauhofgelände zeitgemäß zu gestalten und besser zu optimieren wird vom Bauhof die Anschaffung eines gebrauchten Frontstaplers, z.B. der Marke Linde, Fabrikat H 25 D/392 empfohlen und sollen die erforderlichen Mittel im Haushalt für 2017 eingestellt werden.

Nach ersten Informationen ist eine Summe in Höhe von 10.000 Euro (gebrauchter Stapler) ausreichend.

Diskussionsverlauf

Herr Stadtrat Brams fragt an, ob für die Beschaffung des gebrauchten Frontstaplers regionale Firmen ausgewählt werden.
Herr Hopf erklärt daraufhin, dass hierfür noch keine tiefergehenden Überlegungen angestellt wurden, diese Art der Beschaffung wird allerdings so angestrebt.

Beschluss

Der Bau – und Umweltausschuss beschließt die Anschaffung eines gebrauchten Frontstaplers für den Bauhof und die Mittel in Höhe von 10.000 Euro im Haushalt 2017 einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Ohmstraße - Anordnen einer Halte- und Parkverbotsbeschilderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö 4

Sachverhalt

Auf Grund des erheblichen Parkdrucks durch LKW´s in der Ohmstraße kommt es ständig zu erheblichen Gefährdungen des ein- und ausfahrenden Verkehrs von den Versorgungsmärkten. Ferner wird der fließende Verkehr auf Grund der unübersichtlichen Straßenführung stark beeinträchtigt. Aus diesem Grund soll die Ohmstraße von der Landshuter Straße her rechtsseitig, mit einem Halteverbot (Z 282) und linksseitig, mit einem Parkverbot (Z 286) beschildert werden. Die Parkverbotsbeschilderung (Z 286) soll zeitlich von 7:00 bis 20:00 Uhr beschränkt werden.

Diskussionsverlauf

Herr Stadtrat Hiller weist darauf hin, dass durch das Halte – und Parkverbot lediglich eine Verschiebung des LKW-Parkverkehrs hervorgerufen wird. Das Problem der parkenden LKW würde aber weiterhin bestehen. Er fragt daher an, ob geprüft werden kann, ob  der Graben entlang der Versorgungsmärkte in der Ohmstraße verrohrt werden könne, um hier Stellplätze für die LKW´s zu schaffen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Ohmstraße von der Landshuter Straße her rechtsseitig, mit einem Halteverbot (Z 283) und linksseitig, mit einem Parkverbot (Z 286) zu beschildern . Die Parkverbotsbeschilderung (Z 286) soll zeitlich von 7:00 bis 20:00 Uhr beschränkt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

5. Verkehrssituation Seyboldsdorfer Straße - Antrag beim Landratsamt Landshut auf Parkverbot (Z 286)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö 5

Sachverhalt

Auf Grund der unbefriedigenden Verkehrssituation im Bereich der Seyboldsdorfer Straße zwischen der Straße Am Bahndamm und der Angerstraße wurde ein Ortstermin mit der Polizei Vilsbiburg durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass wegen des hohen Parkdrucks und des erheblichen Verkehrs die Durchfahrt stark beeinträchtigt ist. Ferner entstehen gefährliche Verkehrssituationen für Fußgänger, wenn Fahrzeuge auf Grund von Gegenverkehr auf den Gehsteig ausweichen.
Gerade zu den Hauptverkehrszeiten kommt der Verkehr in diesem Bereich fast zum Erliegen. Um Ausweichmöglichkeiten im Begegnungsverkehr zu schaffen, soll beim Landratsamt Landshut die streckenweise und zeitweise Beschilderung eines Parkverbotes beantragt werden. Das Parken soll zwischen 7:00 und 17:00 Uhr verboten werden. Die Beschilderungsstrecken wurden von der Polizei Vilsbiburg und der Verwaltung festgelegt.

Diskussionsverlauf

Herr Stadtrat Hiller meldet sich mit einem Gegenvorschlag zu Wort. Durch das Verbot des Parkens würde sich ebenfalls der Verkehr beschleunigen und das Gefahrenpotential steigen. Es sollen in Abständen Parkflächen ausgewiesen werden, sodass das Parken zwar noch möglich ist, aber auch das Einscheren für den fließenden Verkehr gewährleistet ist.

Frau Stadträtin Feß und Herr Stadtrat Sarcher schließen sich dem Vorschlag von Herrn Stadtrat Hiller an.

Herr Stadtrat Anzeneder wünscht über dies vor Errichtung eines Parkverbotes noch eine Beteiligung der Anwohner.

Herr Bürgermeister Haider erklärt, dass der Beschluss bis zur Prüfung des Gegenvorschlags zurückgestellt wird.

zum Seitenanfang

6. Kranke Bäume in der Staufenstraße im BG Achldorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Anlieger der Staufenstraße (Baugebiet Achldorf) bitten um die Entfernung der gepflanzten Bäume im öffentlichen Gehweg, siehe Anschreiben durch die Anwohner vom August 2016. Die Rotdorn-Bäume (10 Stück) sind durch ihre Krankheit unansehnlich.
Nach Rücksprache mit dem Stadtgärtner, Herrn Bernhard Weindl, sind die Rotdorn-Bäume nicht kaputt sondern krank. Alle Bäume haben einen Pilzbefall. Um den Pilzbefall unter Kontrolle zu halten, müssten die Bäume jedes Jahr einmal gespritzt werden (Behandlung mit Pilzgiften). Dies sei eine nicht unerhebliche Maßnahme im Wohngebiet.
Ein Großteil der Bewohner der Staufenstraße wären bereit eine sogenannte Patenschaft zu übernehmen. Die Paten würden sich, unter der Voraussetzung die bestehenden Bäume würden gefällt,  um die Pflege der Grünflächen kümmern.
Für die Anwohner wäre auch eine Neupflanzung anderer Bäume oder die Versiegelung der Grünfläche denkbar.

Stellungnahme der Bauverwaltung:


Gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Achldorf“ sind entlang der Staufenstraße elf Kleinbäume und zwei Grossbäume zu pflanzen. Diese sind standortgebunden.

Da die Bäume im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzt sind, wird dringend empfohlen eine Ersatzpflanzung durchzuführen. Aus Sicht der Bauverwaltung kann einer Versiegelung der Fläche nicht zugestimmt werden. Gemäß der Festsetzung Nr. 7.1.1 sind standortgerechte Bäume entsprechend der natürlichen Waldgesellschaft und ihrer Pionier – und Ersatzgesellschaften zu verwenden. Folgende Bäume dienen als Leitlinie für die Ersatzpflanzungen (gemäß Bebauungsplan):
-        Vogelbeere, Mehlbeere
-        Kugelahorn, Feldahorn
-        Kugelrobinie

Diskussionsverlauf

Herr Stadtrat Sarcher erkundigt sich, ob in dem gesamten Bebauungsplangebiet weitere Rotdornbäume  mit diesem Problem vorhanden sind.

Herr Bürgermeister Haider antwortet, dass hierüber nichts bekannt sei und bislang nur die Anlieger der Staufenstraße mit der Problematik an die Stadt Vilsbiburg herangetreten sind.

Herr Stadtrat Hiller erklärt, dass er sich beim Pflanzenschutzamt in Berlin erkundigt habe. Nach deren Auffassung müssen die Bäume nicht gespritzt werden, um den Pilzbefall zu behandeln. Vielmehr bedarf es einer intensiveren Pflege mittels eines regelmäßigen Rückschnittes. Es könne nicht sein, dass man bei Problemen einfach die Bäume fällt, diese sollen, wenn möglich, erhalten bleiben.

Frau Stadträtin Feß schlägt vor, dass ein zusätzlicher Experte zur Beschaffenheit der Bäume befragt werden soll.

Herr Bürgermeister Haider beauftragt die Verwaltung mit der Einholung einer Stellungnahme von Herrn Müller (Fachberater ) im Landratsamt Landshut. Die Beschlussfassung wird bis Vorliegen der Stellungnahme zurückgestellt.

zum Seitenanfang

7. Sanierung Mittelschule Vilsbiburg, Planungsleistungen für die Schadstoffsanierung 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Fa. IGUTEC wurde 2014 mit den Schadstoffuntersuchungen für die Mittelschule beauftragt.

Durch den Wechsel des Büros in der Gesamtplanung ruhten die Planungsleistungen der Fa. IGUTEC. Die notwendige Schadstoffsanierung erfordert nun eine qualifizierte Fachplanung und Überwachung der Sanierungsarbeiten. Ebenso ergeben sich aus dem Sanierungsbild dynamisch angepasste Schadstoffmessungen und Kontrollmessungen in den jeweiligen Sanierungsbereichen.

Die Fa. IGUTEC, Ergolding, bietet im Nachtragsangebot Nr. 5  vom 21.10.2016 Leistungen zur Schadstoffsanierung der technischen Gebäudeausrüstung sowie der gesamten Gebäudehülle an. Dies betrifft im Wesentlichen:

-        Erstellung des Leistungsverzeichnisses zur Schadstoffsanierung der Maßnahme 2017 (technische Gebäudeausrüstung und Gebäudehülle)
-        Mitwirkung bei Ausschreibung und Vergabe der Maßnahme 2017
-        Bauleitung und Bauüberwachung der Maßnahme 2017
       

Angebotssumme geprüft:                        38.853,77 € brutto



Die Leistungen für das Jahr 2016 wurden vom Bauamt bereits vorgestellt und beauftragt.

Das vorliegende Angebot basiert auf den Stundensätzen und den Stückpreisen für die erforderlichen Messungen. Sowohl Stundensätze als auch Stückpreise sind mit den Preisen der Angebote aus dem Jahr 2014 identisch und sind wirtschaftlich angemessen.


Durch die im Haushalt 2016 eingestellten Mittel für das Gesamtprojekt (Planungskosten + Baukosten) sind die o.g. Kosten abgedeckt. Mittelumschichtungen sind nicht nötig.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die FA. IGUTEC mit den Planungsleistungen, auf Grundlage des Nachtragsangebotes Nr. 5 vom 21.10.2016, zu beauftragen.
Die Auftragssumme beträgt 38.853,77 € brutto und ist nach oben hin begrenzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Abbruch "Winterer"-Haus"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das so genannte „Winterer-Haus“ in Vilsbiburg, Frontenhausener Str. 39, soll aus Sicht der Verwaltung abgebrochen werden. Im Haushalt 2016 sind dazu 50.000 € pauschal als Ansatz veranschlagt. Bei den Haushaltsberatungen hat der Stadtrat am 30.11.2015 verfügt, dass über den tatsächlichen Abbruch der Bau- und Umweltausschuss zu gegebener Zeit entscheiden soll.

Nachdem nun das Haus im Eigentum der Stadt Vilsbiburg steht und am 28.09.2016 eine Besichtigungsmöglichkeit für alle Stadtratsmitglieder gegeben war (zu der leider nur fünf Stadtratsmitglieder erschienen sind), kann eine Entscheidung getroffen werden.

Die Meinung der Verwaltung hat sich nicht geändert. Die Bausubstanz wird als nicht erhaltenswert angesehen. Ein Abbruch des Gebäudes wird empfohlen.

Diskussionsverlauf

Herr Stadtrat Brams weist darauf hin, dass nicht nur der Abbruch des Hauses, sondern auch die Pflege der Fläche beachtet werden soll.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Abbruch des im Eigentum der Stadt Vilsbiburg befindlichen „Winterer-Hauses“ in der Frontenhausener Straße 39. Die Verwaltung wird zur schnellstmöglichen Umsetzung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Dorferneuerung Haarbach - Zustimmung zum Textteil Flurbereinigungsplan Haarbach sowie Verfügung von Widmungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern hat den Entwurf des Textteils zum Flurbereinigungsplan Haarbach mit Abfindungskarte zur Überprüfung und Zustimmung übersandt (siehe Anlagen).

Der Entwurf entspricht den bisherigen Entscheidungen und durchgeführten Maßnahmen. Aus Sicht der Verwaltung kann die Zustimmung erteilt werden.

Diskussionsverlauf

Der Stand der Dorferneuerung für Seyboldsdorf und Frauenhaarbach soll als Information in der nächsten Sitzung vorgestellt werden.

Beschluss

Die Stadt Vilsbiburg stimmt dem Textteil Flurbereinigungsplan Haarbach entsprechend dem übersandten Entwurf zu.
Die Widmungen der öffentlichen Straßen und Wege werden – soweit noch erforderlich – entsprechend der Textziffer 2.6.1 vorgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Baugebiet "Burger Feld" - Umgang mit isolierten Befreiungen, Grundsatzentscheidung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bebauungsplangebiet „Burger Feld“

Die Vergaben der Parzellen in oben genanntem Baugebiet haben bereits begonnen. Im Zuge dessen haben die betroffenen Bürger bereits diverse Fragen bezüglich der möglichen Bebauung gestellt. In den Vorgesprächen und Beschlüssen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden zwar Ausnahmen und Befreiungen für das gesamte Gebiet immer wieder diskutiert, jedoch hat man bislang noch keine einheitliche Lösung für den Umgang mit Befreiungen festgelegt. Hierzu gab es bereits vorab am 12.10.2016 eine Besprechung mit Herrn Bürgermeister Haider, Herrn Burger (Geschäftsstellenleiter), Herrn Wimmer (HOEWI-Architekten GmbH), Frau Linke (Linke + Kerling Stadtplaner und Landschaftsarchitekten BDLA) und Frau Eder (Bauverwaltung), um grundlegende Leitgedanken festzuhalten.

Stellungnahme und Empfehlungen der Verwaltung:

Grundlegendes:
Das vorliegende Bebauungsplankonzept soll nicht verändert werden. Die Ausrichtung eines klar städtebaulich definierten Baugebietes mit einer Vielzahl ökologischer Aspekte kann nur durch ein klar definiertes Bebauungskonzept ermöglicht werden. Es kann nicht vorrangige Aufgabe der Bauleitplanung sein, möglichst viele Freiheiten für die Bauwerber zu belassen.
Befreiungen von den Grundzügen der Planung (z.B. Dachform/ bzw. – neigung, Firstrichtung, Lage der Garage, usw.) sollen nicht zugelassen werden. Der Bebauungsplan soll hier strikt verfolgt und in seiner Konzeption beachtet werden. Diskutable Anlagen sind solche, die in Art. 57 BayBO (verfahrensfreie Anlagen) genannt sind und für deren Errichtung es einer isolierten Befreiung gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HS 1 BayBO bedürfen. Hier gilt es für diverse – im Folgenden aufgelistete – bauliche Anlagen eine generelle Zustimmung des Bau – und Umweltausschusses für die erforderlichen isolierten Befreiungen zu erlangen. Alle nicht aufgeführten baulichen Anlagen sind im Einzelfall zu behandeln.


1. Nebengebäude im Garten (z.B. Gartenhaus, Kinderspielhaus), Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO

Gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Burger Feld“ sind derartige Nebengebäude nicht ohne das Erfordernis einer isolierten Befreiung möglich. Bauliche Anlagen sind grundsätzlich nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und Baulinien ohne Befreiung möglich, dies gilt auch für die grundsätzlich verfahrensfreien Vorhaben. Flächen für Nebenanlagen wurden im Bebauungsplan ebenfalls nicht ausgewiesen.
In der Besprechung am 12.10.2016 haben die Planer (Herr Wimmer und Frau Linke) mitgeteilt, dass Nebengebäude im Baugebiet „Burger Feld“ erwünscht sind und die Genehmigung der isolierten Befreiung städtebaulich vertretbar ist.

Empfehlung:
Derartige Befreiungen sollen im Bereich der Straße nicht zugewandten Seite zugelassen werden. Die geplante Rhythmik der Baukörper soll dabei nicht gestört werden (siehe auch unter 2.).

2. Carports im Bereich der Straße zugewandten Seite, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO

Durch die Errichtung eines Carports (anstatt einer Garage oder zusätzlich zur Garage) würde der Bebauungsplan in seiner Konzeption berührt werden.
Die Ergonomie des Straßenverlaufes bringt Lebendigkeit in das Quartier und gleichzeitig vermittelt die strenge rhythmische Anordnung der einzelnen Haustypen mit ihren zugeordneten Garagen Ruhe und Ausgeglichenheit. Die Baulinien der Garagen und giebelseitigen Hauptgebäude ergeben einen klar definierten Straßenraum der von der Rhythmik der Baukörper (Garage – Hauptgebäude – Garage – Hauptgebäude) lebt. Dieses Grundkonzept würde  durch die Errichtung von Carports (anstatt oder zusätzlich zur Garage) völlig durchbrochen werden. Ebenso verhält es sich mit der Errichtung einer weiteren Garage im Bereich der Straße zugewandten Seite.

Empfehlung:
Derartige Befreiungen sollen nicht zugelassen werden.


3. Vordach zwischen Garage und Baukörper, Art. 57 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. e BayBO

Für die Parzellen, deren Garage unmittelbar an den Baukörper angrenzt, soll eine isolierte Befreiung nicht erteilt werden.
Für die übrigen Parzellen kann eine isolierte Befreiung für Vordächer in folgender Art erteilt werden:

Dabei muss:
-        Der Abstand zwischen Garage und Hauptbaukörper weiterhin deutlich spürbar sein
-        Es darf der dadurch entstehende „Gang“ nicht mit Mauern, Brettern oder Türen verschlossen werden
-        Das Dach muss als Flachdach ausgeführt werden (idealerweise in einer Glas/Stahl Konstruktion), um den offenen Charakter aufrecht zu erhalten.

Empfehlung:
Unter Beachtung der o.g. Punkte kann eine Befreiung erteilt werden.


4. Terrasse und Terrassenüberdachungen, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 17 Buchst. e BayBO

Der Bauherr hat grundsätzlich darauf zu achten, seine Terrasse innerhalb des ihm vorgegebenen Baufensters (Baugrenzen und Baulinien) zu errichten. Sollte dies nicht möglich sein, so kann für die überstehende Terrasse in einem angemessenen Maß eine Überschreitung befreit werden.

Terrassenüberdachungen werden nicht grundsätzlich zugelassen. In Ausnahmefällen, kann eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze (1,5 m bis max. 2 m) befreit werden, wenn diese vom Straßenraum und vom Ortsrand nicht einsehbar ist und diesen auch nicht beeinträchtigt.

Empfehlung:
Unter Beachtung der o.g. Ausführungen kann eine Befreiung erteilt werden.


5. Dachüberstände

Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen (hier: Dachüberstand) in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Der Dachüberstand außerhalb der Baugrenze soll 0,50 m nicht überschreiten.

Empfehlung:
Ein Dachüberstand von maximal 50 cm außerhalb der Baugrenze sollte zugelassen werden.

Beschluss

Der Bau – und Umweltausschuss erteilt die Zustimmung zu den genannten isolierten Befreiungen für verfahrensfreie Bauvorhaben (Nebengebäude, Vordächer, Terrasse, Dachüberstände) im Bebauungsplangebiet „Burger Feld“ gemäß den Empfehlungen der Verwaltung.

Die festgesetzte maximal zulässige Grundflächenzahl ist strikt einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

11. Bauvoranfrage, Birgit und Werner Gruber - Errichtung einer Schleppgaube, Finkenstraße 13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Bauherren stellen eine Voranfrage auf die Errichtung einer Schleppgaube mit darunterliegendem Balkon.

Das Vorhaben befindet sich im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Goben“. Die Festsetzung Nr. 1.55 zu 2.36 erklärt, dass Dachgauben generell unzulässig sind. Die Bauherren benötigen daher im Zuge der Genehmigungsplanung eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB.

Im Umkreis des Baugrundstückes wurden bereits Dachgauben in unterschiedlicher Weise genehmigt und errichtet (siehe Anlage).

Beschluss

Der Bau – und Umweltausschuss stellt das Einvernehmen zu der geforderten Befreiung zur Errichtung einer Dachgaube in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Antrag auf Vorbescheid, Alfred Gierke - Errichtung zweier Appartement Häuser, Finkenstr. 36

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Bauherr begehrt die Errichtung zweier Appartement Häuser in der Finkenstraße 36. Hierzu hat er am 23.09.2016, eingegangen bei der Stadt Vilsbiburg am 05.10.20106, einen Antrag auf Vorbescheid gestellt.

Fragen zum Vorbescheid:

1. Sind die beiden Appartement Häuser grundsätzlich genehmigungsfähig?
2. Sofern diese genehmigungsfähig sind, mit welchen Auflagen?

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Goben“ und „Goben DB 1“. Die maximale Grundflächenzahl von 0,4 wird durch die Errichtung der Appartement Häuser (inkl. Stellplätze) nicht überschritten (maximal überbaubare Fläche: 308,80 m² - Überschreitung durch Nebenanlagen nicht miteingerechnet). Insgesamt sind und werden 266,50 m² überbaut.

Allerdings legt der Bebauungsplan „Goben DB 1“ Baugrenzen fest. Durch die Errichtung der beiden Appartement Häuser wird die Baugrenze massiv überschritten (siehe Anlage).
Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Diese Abweichung ist jedoch städtebaulich nicht vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Das Vorhaben ist mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht vereinbar. Durch die klaren Baugrenzen soll in dem Gebiet eine gewisse Struktur und Einheitlichkeit gewährleistet werden.
Diese Struktur würde durch die Erteilung der Befreiung durchbrochen werden. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Befreiung ebenfalls nicht (z.B. nachteilige Grundrissgestaltung).

Beschluss

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne „Goben“ und „Goben DB 1“. Das hierfür erforderliche Einvernehmen für die Befreiung von den Baugrenzen (§ 31 Abs. 2 BauGB) wird n i c h t erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

13. Bauantrag - Balk Immobilien GmbH & Co KG - Errichtung einer Werbeanlage "Banner Mover" am BestMotel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 13

Sachverhalt

Der Bauherr beantragt die Errichtung einer Werbeanlage „Banner Mover“ mit den Abmessungen B 5,80 m x H 4,80 m am Gebäude „BestMotel“ in der Frauenhoferstraße 2. Es handelt sich dabei um einen Digitaldruck auf Bannerplane.

Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. g BayBO handelt es sich bei der beantragten Werbeanlage um ein verfahrensfreies Bauvorhaben.
Der Bebauungsplan „Schwalbenfeld“ setzt für den Bereich ein Industriegebiet fest. Ebenso befindet sich das Vorhaben an der Stätte der Leistung. Eine Wirkung in die freie Landschaft ist ebenfalls nicht gegeben, da sie nicht in einem den Grad der Verunstaltung erreichenden Spannungsverhältnis zur Umgebung steht. Die Höhe von 10 m wird ebenfalls nicht überschritten. Die Oberkante der Werbeanlage befindet sich zwar 10,60 m über OK Gelände, jedoch kommt es nach h.M. auf die freie Höhe der Werbeanlage an. Freistehende Werbeanlagen dürfen daher nicht mehr als 10 m über OK Gelände verfahrensfrei errichtet werden. Bei Anlagen, die in, an oder auf einer anderen Anlage angebracht werden, kommt es hingegen darauf an, ob die Anlage diese andere Anlage um mehr als 10 m überragt oder nicht. Es kommt also auf die Höhe „über Dach“ an.

Dem Vorhaben steht nichts entgegen.

Beschluss

Der Bau – und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

14. Bauantrag, Michael Sirtl - Errichtung eines Reitplatzes, Reichenöd 58, Haarbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 14

Sachverhalt

Der Bauherr beantragt auf dem Grundstück FlNr. 930, Gem. Haarbach, Reichenöd 58 die Errichtung eines Reitplatzes.
Der Reitplatz wird nicht überdacht und wird als Sandplatz ausgeführt. Die Entwässerung erfolgt mittels einer Drainage an der Ost – bzw. Westseite.

Auf Grund der Hanglage des Grundstückes wird das natürliche Gelände an der Nordseite des Reitplatzes um maximal 1,13 m abgegraben. An der Südseite dagegen um maximal 1,19 m aufgeschüttet.

Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayAbgrG sind Aufschüttungen/ Abgrabungen mit einer Höhe/Tiefe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m² verfahrens – bzw. genehmigungsfrei (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 20. März 2008, Az. Au 5 K 07.1536).

Sowohl die Abgrabung, als auch die Aufschüttung erreichen in diesem Fall eine Fläche von mehr als 500 m².

Das Vorhaben ist somit genehmigungspflichtig und beurteilt sich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Der Reitplatz ist ohne Umzäunung und ohne Überdachung geplant. Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind dadurch  nicht gegeben. 

Beschluss

Der Bau – und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

15. Bauantrag - Viehbeck, Siegfried - Hippenstall 78 1/5, Seyboldsdorf, FlNr. 851/1 - An - und Umbau des bestehenden Wohnhauses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 15

Sachverhalt

Der Bauherr beantragt den An – und Umbau des bestehenden Wohnhauses. Das Baugrundstück befindet sich in Hippenstall und damit im Außenbereich. Das Wohnhaus selbst besteht bereits seit mehreren Jahren. Ein Anbau an das bestehende Wohnhaus wurde im Jahr 1986 genehmigt und ausgeführt.
Der Bauherr plant das bestehende und damals bereits zulässigerweise errichtete Gebäude im Dachgeschoss umzubauen bzw. aufzustocken (auf einer Länge von 12,95 m) und im Westen einen weiteren Anbau mit einer Gesamtlänge von ca. 5,20 m zu errichten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Grundlage für die Beurteilung des Bauvorhabens ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Dabei handelt es sich um ein teilprivilegiertes Vorhaben – Erweiterung eines Wohngebäudes.
Die Erweiterung des Wohngebäudes ist unter anderem nur möglich, wenn „die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen [ist]“ (§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Buchst. b BauGB). Die weiteren erforderlichen Tatbestände sind eingehalten. Hier sind die Wohnbedürfnisse des Eigentümers und seiner Familie gemeint. Dies bedeutet, dass die Wohnhauserweiterung nicht zum Zwecke der Vermietung geschehen darf.
Die Angemessenheit hat sich objektiv an den Werten des II. WoBauG zu orientieren. Die Wohnung im Erdgeschoss hat eine Wohnfläche (Altbestand und Neubau) von 132,75 qm. Die Wohnung im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss hat eine Wohnfläche von 151,34 qm und überschreiten daher den objektiven Wert.
Aus § 39 Abs. 1 II. WoBauG ergeben sich für die Beurteilung der Angemessenheit folgende Größenordnungen:
-        Familienheim mit einer Wohnung: 130 m²
-        Familienheim mit zwei Wohnungen: 200 m², wobei keine Wohnung größer als 130 m² sein darf.
Größere Wohnflächen können unter anderem in Betracht kommen, wenn sie für folgende Personen erforderlich sind:
-        Ein Haushalt mit mehr als vier Personen
-        Den Bedürfnissen der besonderen, persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der seiner Familie Rechnung getragen werden kann (z.B. Wohnflächenbedarf für Menschen mit Behinderung, Bedarf an einem Arbeitszimmer für berufliche Ausübung, usw.)
oder auf den Besonderheiten im Altbestand beruhen.

Beschluss

Der Bau – und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem Vorhaben. Die Erweiterung ist unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen. Eine Vermietung darf per legem nicht erfolgen, sondern das Gebäude muss vom Eigentümer und dessen Familie selbst genutzt werden. Es handelt sich ebenfalls um höchstens zwei Wohnungen auf dem Baugrundstück.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

16. Bauantrag - Kellhuber Immobilien GmbH & Co. KG, Schwaiblmeierweg, FlNr. 222/11, ehem. Brauereigelände

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 16

Sachverhalt

Der Bauherr beantragt die Errichtung von drei Reihenhäusern mit 6 Garagen bzw. Carports. Die Zufahrt erfolgt über die FlNr. 222/12. Auf der FlNr. 222/12 wird ebenfalls die Zufahrt zur Tiefgarage des 2. Bauabschnittes errichtet.
Die jeweiligen Eigentümer der Reihenhäuser erhalten ein Geh- und Fahrtrecht mittels dinglicher Sicherung. Ebenfalls dinglich gesichert werden die Rechte für die Verlegung aller Ver – und Entsorgungsleitungen, für Medienleitungen und für Leitungen der Fernwärmeversorgung.
Die Grundstücke der Reihenhäuser erhalten nach Errichtung eigene Flurnummern. Die Zuordnung der Verkehrsflächen innerhalb des Grundstückes FlNr. 222/11 erfolgen durch Grunddienstbarkeiten zwischen den Eigentümern.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Brauereigelände an der Veldener Straße“.

Folgende Befreiungen sind erforderlich:

1. Befreiung von der planerischen Festsetzung Nr. 3.4 – Baugrenze für Garagen und Stellplätze
Die geplanten 6 Garagen bzw. Carports befinden sich außerhalb der hierfür vorgesehenen Fläche.

2. Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 3.1.2 – Dachneigung
Gemäß den Festsetzungen sind Satteldächer mit einer maximalen Dachneigung von 12 Grad erlaubt. Der Bauherr beantragt ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35 Grad.
Auf den umliegenden Flurnummern (Altbebauung) sind bereits Satteldächer mit ähnlicher Dachneigung vorhanden. Die Ausführung des Vorhabens mit einer Dachneigung von 35 Grad ist städtebaulich vertretbar.


Die weiteren Festsetzungen sind eingehalten.

Beschluss

Der Bau – und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Das Einvernehmen wird auch zu den beantragten Befreiungen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

17. Bauvoranfrage, Lutz Schmittat - Änderung der Einfahrt im Gebiet "Burger Feld", Parzelle 28

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.11.2016 ö beschließend 17

Sachverhalt

Der Bauherr hat im Bebauungsplangebiet „Burger Feld“ die Parzelle 28 erhalten. Im Rahmen einer Bauvoranfrage möchte er nun die Einfahrtsituation zur Garage ändern. Dabei soll nicht über den südlichen Teil des Grundstückes zugefahren werden, sondern über den östlichen Teil (siehe Anlagen).

Der Bauherr begründet seine Änderung folgendermaßen:

„1. Minimalistische Zufahrt inkl. seitlich Platz für Besucherfahrzeuge ermöglicht einen deutlich höheren, besser nutzbaren Grünflächenanteil mit Südausrichtung auf dem Grundstück. In der alten Variante muss extrem viel gepflastert werden um die Einfahrt in der Garage zu bewerkstelligen.

2. Die Parzellen 32-36 haben die Garagenzufahrten eben in diese Richtung orientiert. Eine zusätzliche Belastung der Anwohner durch uns würde ich als gering einschätzen, zumal dort hinzukommend 3 Bäume als Sichtschutz vorzusehen sind und wir uns in dem Bereich am Ende des Wohngebietes befinden 

3. Die Straßenführung im Bereich der Parzelle 28 ist im Burger Feld einzigartig. Hier trifft die Wohnstraße im spitzen Winkel auf die Straße, im Eck ist ein Teil öffentlicher Grünfläche. Der Straßenverlauf ermöglicht auch ein ungehindertes Einfahren in die Garage von der Nord-Ost-Seite.

4. Der Eingriff in der Plan in dem Bereich der Parzelle 28 ist bedeutend geringer und unauffälliger als z.B. eine Änderung bei den Parzellen 43-46 oder z.B. 7-12.“

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann nur erteilt werden wenn:
1.        die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
2.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
3.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
4.        die Durchführung des BPlans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abwägung zwischen öffentlicher und nachbarlicher Interessen vertretbar ist.

Grundzüge der Planung und städtebauliche Vertretbarkeit:

Bei den Grundzügen der Planung kommt es darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzeptes ist, das das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, sodass die Befreiung zu weitreichenden Folgen führt. 

Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan „Burger Feld“ soll in dem gesamten Gebiet ein harmonisches Miteinander entstehen. Die Ergonomie des Straßenverlaufes bringt Lebendigkeit in das Quartier und gleichzeitig vermittelt die strenge und rhythmische Anordnung der einzelnen Haustypen mit ihren zugeordneten Garagen Ruhe und Ausgeglichenheit. Eine weitere Verstärkung erfährt das Gebiet durch den klar definierten Straßenraum sowie im gleichen Maße durch die freigehaltenen privaten Bereiche. Die jeweilige Situierung der Einfahrtsbereiche und der Anordnung der Garagen ist eine wesentliche Grundlage der Planungskonzeption. Die Veränderung des Einfahrtsbereiches würde daher die Grundzüge der Planung wesentlich berühren.

Städtebaulich vertretbar ist i.d.R. alles, was mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (i.S.d. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) vereinbar ist.
Eingeschränkt wird aber auch diese Befreiungsmöglichkeit durch das Kriterium der Atypik. Auch eine Befreiung wegen städtebaulicher Vertretbarkeit muss sich auf eine bodenrechtliche Sonderlage des jeweiligen Grundstücks stützen und kann daher nicht unter Berufung auf Gründe gewährt werden, die für nahezu jedes Grundstück im Planbereich nahezu gleichermaßen zutreffen. Die Änderung der Einfahrtsituation könnte jeder im Baugebiet beantragen. Eine besondere bodenrechtliche Sonderlage liegt bei Parzelle 28 nicht vor. Die bessere Südausrichtung auf dem Grundstück ist menschlich verständlich, jedoch begründet diese rechtlich keine besondere Sonderlage.
Da hier auch keine Atypik vorliegt, würden mit der Zulassung dieser Befreiung auch weitere nicht begründete Befreiungen der Einfahrtsituation zu befürchten sein.

Da der Tatbestand der „Nichtberührung der Grundzüge der Planung“ kummulativ zur „Städtebaulichen Vertretbarkeit“ gegeben sein muss, ist hier rechtlich eine Befreiung nicht möglich. Das Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung und ist städtebaulich nicht vertretbar.

Beschluss

Der Bau – und Umweltausschuss stellt das Einvernehmen für die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB n i c h t in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 05.04.2017 15:17 Uhr