Datum: 20.02.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 21:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung des Wirtschaftsplanes 2017 der Stadtwerke
2 Passivhausstandard - Definition
3 Änderung des Flächennutzungsplanes (Einplanung Nordost-Umfahrung) - Vorstellung des Entwurfes - Aufstellungsbeschluss
4 Bebauungsplan Freiung - Aufstellungsbeschluss
5 Städtische Kindertageseinrichtungen - Gebührenanpassung
6 Heilig-Geist-Stiftung Vilsbiburg; Haushalt 2017 - Verabschiedung
7 Vollzug des Ladenschlussgesetzes - Erlass einer Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass für das Jahr 2017
8 Informationen, Anfragen von Stadtratsmitgliedern und Bürgeranfragen
8.1 Sachstand Erschließung Baugebiet "Grub-Süd"
8.2 Einstellung einer Sachbearbeiterin für Asyl- und Flüchtlingsthemen
8.3 Sanierung Mittelschule - Beheizte Sitzflächen
8.4 Zufahrt Fa. Zollner, Mühlenweg

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1. Feststellung des Wirtschaftsplanes 2017 der Stadtwerke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Den Entwurf des Wirtschaftsplanes 2017 haben die Stadtratsmitglieder vor der Werkausschusssitzung erhalten. In der Werkausschusssitzung vom 30.01.2017 wurde der Entwurf eingehend beraten. Es wurde folgender Beschluss gefasst:

Der Werkausschuss stellt fest, dass der Erfolgsplan 2017 mit einem Gewinn von 77.370 EUR abschließt. Der Vermögensplan sieht Investitionen in einer Gesamthöhe von 2.383.458 EUR vor. Dem Stadtrat wird die Feststellung und Verabschiedung des Wirtschaftsplanes 2017 gemäß Betriebssatzung vom 8. Juni 2016 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 vorgeschlagen.

Beschluss

Der Vorschlag des Werkausschusses wird zum Beschluss erhoben. Der Stadtrat beschließt die Feststellung und Verabschiedung des Wirtschaftsplanes 2017 der Stadtwerke gemäß Betriebssatzung vom 8. Juni 2016 § 6 Abs. 1 Ziff. 5.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Passivhausstandard - Definition

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö 2

Sachverhalt

Die Stadträtinnen Feß, Floegel, Pollner und die Stadträte Hiller, Huber, Schwimmer und Sterr beantragen, dass der Beschluss bezüglich des Tageordnungspunktes Nr. 5 im Bau-  und Umweltausschusses vom 16.01.2017 zur „Konkretisierung des Passivhausstandards als KfW-Effizienzhaus 55“ aufgehoben wird, mit der Begründung, dass dieser dem Grundsatzbeschluss des Stadtrates (vom 09.05.2011) widerspricht, da der Heizenergieverbrauch eines Passivhauses 15 kWh/(m²a) beträgt und der eines KfW-Effizienzhaus ca. 40 kWh/(m²a).

Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass die EnEV eine gesetzliche Verordnung ist, die unabhängig von anderen Vorgaben, verbindlich zu berechnen und nachzuweisen ist. Am Ende eines Bauvorhabens ist ein Energieaus-
weis - auf Basis der EnEV - auszustellen und beim Gebäude anzubringen. Die EnEV ist auf Basis eines genormten Berechnungsverfahrens (Programm erstellt durch das Frauenhofer Institut) aufzustellen und schreibt die Einhaltung gewisser Werte vor. Hierbei stellt auch die Heizenergieart (Gas, Öl, Pellet, etc.) und die Effizientheit des Energieerzeugers (z.B. Gas-Brennwertkessel) einen wichtigen Bestandteil dar.

Durch das private Passivhaus-Institut, gegründet von Dr. Wolfgang Feist, wurde in Deutschland der Begriff des Passivhauses geprägt. Die Ermittlung der Anforderungen auf Grundlage des Passivhaus-Instituts erfordern ein spezielles Berechnungsverfahren (PHPP) und schreiben auch andere einzuhaltende Werte als die EnEV vor. Die Berechnung mittels des PHPP-Verfahrens erfordert Erfahrung im Umgang mit dem Programm und einen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand. Falls eine Zertifizierung als „Passivhaus“ (gemäß den Anforderungen des privaten Passivhaus-Instituts) gewünscht wird, wären darüber hinaus weitere Kosten zu beachten.

Für eine Einhaltung der (weitergehenden) Werte des privaten Passivhaus-Instituts gibt es keine gesetzlichen Anforderungen. Auch sind der Verwaltung keine Förderprogramme bekannt, die - über die KfW-Förderprogramme hinaus - hierfür zusätzliche Kostenanreize schaffen würden.

In den letzten Jahren ist eine Annährung von beiden Verfahren erfolgt. Jedoch sind immer noch unterschiedliche Zielsetzungen, Berechnungsverfahren und einzuhaltende Werte gegeben.

Laut dem o.g. Antrag und nach Gespräch mit Herrn Stadtrat Sterr am 23.01.2017 ist Intention des Antrages, dass ein Heizwärmebedarf von ca. 15 kWh/(m2a) bei dem Neubau der Kindertagesstätte in Achldorf als Zielsetzung formuliert wird. Eine Zertifizierung als Passivhaus ist nicht gefordert.

Mit Herrn Treidl (Energieberater) erfolgte ein erste Einschätzung über den anzustrebenden Wert von ca. 15 kWh/(m²a) für den Heizwärmebedarf bei der Kindertagesstätte Achldorf und ob dieser über die EnEV Berechnung ausweisbar wäre.

Laut Herrn Treidl ist mit der EnEV Berechnung auch der Heizwärmebedarf des Gebäudes ausweisbar. Ein Heizwärmebedarf von ca. 15 kWh/(m²a) ist sehr ambitioniert, kann aber mit einer sehr guten Lüftungsanlage und hoher Gebäudedichtheit vermutlich eingehalten werden. Jedoch kann dieser Wert erst mittels einer detaillierten Berechnung geprüft werden.

Für ein Passivhaus entsprechend den Kriterien des privaten Passivhaus-Instituts, gegründet von Dr. Wolfgang Feist, sind folgende Anforderungen verbindlich einzuhalten und nachzuweisen:
  1. Der Heizwärmebedarf ist auf 15 kWh/(m²a) begrenzt.
  2. Die Gebäudehülle besitzt eine gemäß DIN EN 13829 geprüfte, sehr gute Luftdichtheit. Der Luftwechsel der Gebäudehülle wird bei 50 Pascal Druckdifferenz auf 0,6 je Stunde, bezogen auf das Gebäudevolumen, begrenzt.
  3. Das Haus verfügt eine kontrollierte Raumlüftung mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung.
  4. Der gesamte jährliche Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und alle Stromanwendungen zusammen beträgt bei Standard-Nutzung nicht mehr als 120 kWh pro m² und Jahr.

Der Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 16.01.2017 betreffend TOP 5 könnte dahingehend ergänzt werden, dass bei Neubauten der Stadt Vilsbiburg zuvor genannte Anforderungen einzuhalten sind.

Herr Vallentin als Planer der neuen Kindertagesstätte in Achldorf ist zertifizierter Passivhausplaner des Passivhaus-Instituts und wird in der Sitzung die Prinzipien für ein Passivhaus erläutern.

Diskussionsverlauf

Stadtbaumeister Gerard Binner stellte den Sachverhalt vor. Im Anschluss folgte eine Präsentation durch den Architekten der neuen Kindertagesstätte in Achldorf, Herrn Vallentin.

Beschluss

Für künftige Neubauten der Stadt Vilsbiburg sind die oben genannten Punkte 1. – 4. als Definition für den Passivhausstandard in den Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 16.01.2017 – Tagesordnungspunkt 5. – mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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3. Änderung des Flächennutzungsplanes (Einplanung Nordost-Umfahrung) - Vorstellung des Entwurfes - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit dem Deckblatt Nr. 12 zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan beabsichtigt die Stadt Vilsbiburg einen Korridor für die geplante Nordumgehung der Stadt von weiterer Siedlungsentwicklung frei zu halten. Die Umgehungsstraße soll zum einen das Ortszentrum verkehrlich entlasten, zum anderen als Zubringer von den Wohngebieten im Norden zum überörtlichen Straßennetz (B 299) und zu den Arbeitsplätzen in den Gewerbegebieten am westlichen Stadtrand dienen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist für die geplante Umgehungsstraße aufgrund der Bedeutung für den überörtlichen Verkehr bei der konkreten Projektumsetzung von einer Planfeststellungspflicht auszugehen.

Die geplante Straßentrasse beginnt am Kreisverkehr der B 299 am westlichen Ortsrand von Vilsbiburg. Von dort verläuft die Nordostumgehung außerhalb geschlossener Ortschaften nach Nordosten. Etwa auf Höhe des Schachtengrabens ist ein Kreisverkehr mit der Seyboldsdorfer Straße (Kreisstraße LA 2) vorgesehen. Im Anschluss an diesen Kreisverkehr verläuft die Trasse zunächst am südlichen Rand des Frauenholzes entlang, den Schachtengraben querend nach Nordosten. Nordöstlich des Ortsteils Mühlen geht die geplante Umgehungsstraße auf Höhe des Klärwerks Vilsbiburg in die Frontenhausener Straße (Staatsstraße 2083) über. Insgesamt hat die Straßentrasse eine Länge von ca. 3.900 m. Als Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 12 zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan wurde im Sinne der Vollzugshinweise zur Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) für den staatlichen Straßenbau zu § 5 Abs. 2 BayKompV ein Untersuchungskorridor von 50 m beiderseits vom Straßenrand festgelegt. Der Geltungsbereich umfasst ca. 55,84 ha. Davon werden von der geplanten Trasse ca. 11 ha beansprucht. Durch Fahrbahn der Umgehung und der Wirtschaftswege einschließlich Bankette werden voraussichtlich 6,57 ha versiegelt. Einschnitts- und Dammböschungen und sonstige Nebenflächen nehmen etwa 4,43 ha in Anspruch. Hier liegt die Trassenvariante 5 der Machbarkeitstudie des Ingenieurbüros Sehlhoff GmbH vom September 2009 zugrunde. Die restlichen 44,84 ha unterliegen keiner Nutzungsänderung, sind jedoch in Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen durch die Planung ebenfalls zu untersuchen. Bei den von der Planung betroffenen Flächen handelt es sich in erster Linie um landwirtschaftliche Nutzflächen, insbesondere großflächige Ackerschläge.
Das Vorhaben der Stadt Vilsbiburg zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan „Nordostumgehung Vilsbiburg“ wird im der Begründung beizufügenden Umweltbericht einer Umweltprüfung nach § 2a BauGB gemäß der in § 1 Abs. 6 Satz 7 BauGB aufgeführten Schutzgüter und Kriterien unterzogen. Der zu erwartende überschlägig ermittelte Ausgleichsbedarf nach § 1 a BauGB für die Versiegelung und nachhaltige Umgestaltung durch die geplante Umgehungsstraße einschließlich Nebenflächen (11 ha) auf Flächennutzungsplanebene beläuft sich auf rund 3,62 ha – 6,85 ha. 

Frau Linke, Linke + Kerling Landschaftsarchitekten BDLA, wird den Entwurf des Flächennutzungsplanes vorstellen.

Gleichzeitig soll der Aufstellungsbeschluss für das Deckblatt Nr. 12 des Flächennutzungsplanes gefasst werden. Der Geltungsbereich und die betroffenen Fl.-Nrn. sind der Anlage zu entnehmen.

Diskussionsverlauf

Frau Spart (Linke + Kerling Landschaftsarchitekten BDLA) stellte die mögliche Trassenführung für eine Nordost-Umfahrung von Vilsbiburg vor.

Im Stadtrat wurde Kritik geäußert, warum bereits die Variante 5 der Planungen aus der Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros Sehlhoff ausgearbeitet wurde, der Stadtrat hierüber aber noch nicht entschieden hat.

Frau Linke verwies darauf, dass Sie ein offizielles Auftragsschreiben der Stadt Vilsbiburg vom 30.04.2015 für die Planungen hat und verdeutlichte, dass bei der Machbarkeitsstudie nur die Variante 5 als logische Möglichkeit einer Trassenführung übrig bleibt. Ebenfalls erklärte Frau Linke, dass die Aufstellung eines Deckblattes zum Flächennutzungsplan die Suche nach dem günstigsten Straßenkorridor mit einschließt.

Der Erste Bürgermeister verdeutlichte die Notwendigkeit einer vorausschauenden Stadtplanung und stellte klar, dass die Freihaltung eines Korridors für eine mögliche Nordost-Umfahrung für eine städtebauliche Entwicklung enorm wichtig sei.

Man einigte sich darauf, die Machbarkeitsstudie inkl. der unterschiedlichen Varianten des Büro Sehlhoffs nochmals im Stadtrat vorzustellen.

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4. Bebauungsplan Freiung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 12.12.2016 wurde über einen Antrag auf Vorbescheid in der Freiung 5 – 11, FlNrn. 83, 84, 86/2 und 86, Gem. Vilsbiburg, entschieden (siehe beigefügter Beschlussbuchauszug).

Da es sich bei der Freiung um einen Bereich handelt, den die Stadt Vilsbiburg gerne mittels eines Bauleitverfahrens entwickeln möchte, hat der Bau – und Umweltausschuss das Einvernehmen verweigert und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde die Zurückstellung des Baugesuches beantragt.

Mit Schreiben vom 12.01.2017 hat das Landratsamt dem Antrag stattgegeben und den Vorbescheid vorläufig zurückgestellt.

Eine genaue Planung liegt noch nicht vor. Bisher soll nur der Aufstellungsbeschluss für den künftigen Bebauungsplan „Freiung“ gefasst werden. Mit der zukünftigen Planung soll das Architekturbüro HoeWi – Architekten GmbH und das Planerbüro Linke + Kerling Landschaftsarchitekten BDLA beauftragt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich auf folgende FlNrn. 87, 83, 86/2, 86, 84 und 90/4 Tfl. (siehe beigefügter Plan). 

Diskussionsverlauf

Eine Weiterentwicklung des Areals an der Freyung wurde begrüßt. Der Bebauungsplan soll entgegen dem Entwurf um die Fläche vor der Bäckerei Feß erweitert werden, um einen einheitlichen Platzcharakter zu schaffen.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan „Freiung“ für die o.g. Flurnummern und den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich inkl. der Freifläche vor der Bäckerei Feß aufzustellen.

Mit der Planung werden das Architekturbüro HoeWi – Architekten GmbH und das Planerbüro Linke + Kerling Landschaftsarchitekten BDLA beauftragt.

Ein Erschließungsvertrag, der die anteilige Kostenfreistellung (für FlNrn. 86, 86/2, 86 und 84) der Stadt für die Maßnahme sicherstellt, ist abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7

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5. Städtische Kindertageseinrichtungen - Gebührenanpassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Kindergartengebühren wurden zuletzt im Jahr 2014 erhöht. Die Verwaltung stellt pflichtgemäß zur Diskussion, ob ab dem Abrechnungsjahr 2017/2018 eine Anpassung der Gebühren erfolgen soll.

Der Vergleich mit den anderen Einrichtungen im Landkreis Landshut zeigt, dass die Gebühren in der
Stadt Vilsbiburg mit Ausnahme der kurzen Buchungszeiten immer unter dem Landkreisdurchschnitt liegen.

Es wird vorgeschlagen, die Gebühren wie folgt anzupassen:

Kindergärten                        bisher                Landkreis                künftig
Über 4 bis 5 Stunden                        65,00 €                67,00 €                70,00 €
Über 5 bis 6 Stunden                        70,00 €                76,00 €                75,00 €
Über 6 bis 7 Stunden                        75,00 €                85,00 €                80,00 €
Über 7 bis 8 Stunden                        80,00 €                93,00 €                85,00 €
Über 8 bis 9 Stunden                        87,00 €                105,00 €                95,00 €
Über 9 Stunden                        93,00 €                116,00 €                100,00 €

(Kinder unter 3 Jahren zahlen das Doppelte.)

Kinderhort                        bisher                Landkreis                künftig                ab 09/2017 inkl. Getränkegeld 3,00 €
Über 2 bis 3 Stunden                        64,00 €                70,00 €                70,00 €                73,00 €
Über 3 bis 4 Stunden                        71,00 €                79,00 €                75,00 €                78,00 €
Über 4 bis 5 Stunden                        78,00 €                92,00 €                85,00 €                88,00 €
Über 5 bis 6 Stunden                        85,00 €                97,00 €                90,00 €                93,00 €

Für die Ferien
Über 6 bis 7 Stunden                        92,00 €                110,00 €                100,00 €                103,00 €
Über 7 bis 8 Stunden                        99,00 €                116,00 €                105,00 €                108,00 €
Über 8 bis 9 Stunden                        107,00 €                129,00 €                115,00 €                118,00 €

Kinderkrippe                        bisher                Landkreis                künftig
Über 2 bis 3 Stunden                        110,00 €                92,00 €                120,00 €
Über 3 bis 4 Stunden                        120,00 €                117,00 €                130,00 €
Über 4 bis 5 Stunden                        130,00 €                128,00 €                140,00 € (Doppelter Beitrag der Kindergartengebühr)
Über 5 bis 6 Stunden                        140,00 €                145,00 €                150,00 € (Doppelter Beitrag der Kindergartengebühr)
Über 6 bis 7 Stunden                        150,00 €                161,00 €                160,00 € (Doppelter Beitrag der Kindergartengebühr)
Über 7 bis 8 Stunden                        160,00 €                178,00 €                170,00 € (Doppelter Beitrag der Kindergartengebühr)
Über 8 bis 9 Stunden                        174,00 €                194,00 €                190,00 € (Doppelter Beitrag der Kindergartengebühr)
Über 9 Stunden                        186,00 €                209,00 €                200,00 € (Doppelter Beitrag der Kindergartengebühr)

Mittagsbetreuung                        bisher                Landkreis                künftig
2 Stunden                                30,00 €                --                33,00 €
3 Stunden                                35,00 €                --                38,00 €

Essensgeld

Die Höhe des Essensgeld bleibt unverändert bei 2,50 € pro Essen für die Kinderkrippe und die Kindergärten, sowie 3,50 € pro Essen für den Kinderhort.

Geschwisterermäßigung für die Kinderkrippe, den Kinderhort und die Kindergärten (pädagogisches Angebot)

Die Geschwisterermäßigung für die Gebühren wird unverändert beibehalten. D. h. für das zweite Kind wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt. Für das dritte und jedes weitere Kind eine Ermäßigung von 75 %. Die Ermäßigung gilt einrichtungsübergreifend.




Nachrichtliche Informationen über die Betriebskostenabrechnung im Jahr 2015
(siehe Sitzung vom Haupt- und Finanzausschuss 14.07.2016)

Gebühreneinnahmen gesamt:                                243.569 €
Staatl. Zuwendungen gesamt:                                927.185 €
eingenommene Gastkinderbeiträge gesamt:                 210.142 €
Fehlbeträge gesamt:                                               1.169.821 €


Weitere Ausgaben für Kinderbetreuung im Jahr 2015
(siehe Sitzung vom Haupt- und Finanzausschuss 14.07.2016)

Fehlbetrag Mittagsbetreuung                                rd. 38.700 €
(ohne Umbau WC-Anlage, ca. 22.000 €)

Kinderkrippe Michael-Jäger (AWO):
Kindbezogene Förderung, Gebäudeunterhalt usw.:                rd. 52.500 €

Kinderkrippe St. Marien (AWO):
Kindbezogene Förderung, Gebäudeunterhalt usw.:                rd. 111.800 €

Kindergarten Gänseblümchen (Life Teen Challenge):
Kindbezogene Förderung:                                rd. 33.500 €
Investitionszuschuss                                        rd. 18.200 €

Kindbezogene Förderung für Vilsbiburger Kinder,
die in anderen Gemeinden Einrichtungen besuchen:                rd. 37.500 €

Gemeindlicher Anteil für Tagespflege:                        rd. 13.200 €


Durchschnittlicher Anstellungsschlüssel im Abrechnungszeitraum 01/2016 bis 12/2016

Kinderkrippe St. Martin                                7,3 (durchschnittlich 42 Kinder)
Kindergarten St. Martin                                8,2 (durchschnittlich 86 Kinder)
Kindergarten St. Elisabeth                                8,9 (durchschnittlich 124 Kinder, mit Waldgruppe)
Kindergarten St. Johannes                                9,2 (durchschnittlich 65 Kinder)
Kindergarten Seyboldsdorf                                8,8 (durchschnittlich 23 Kinder)
Kinderhort St. Johannes                                8,4 (durchschnittlich 44 Kinder)

Beschluss

Der Stadtrat erhöht die Gebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen ab September 2017 wie vorgegeben. Im Jahr 2020 sollen die Gebühren wieder auf eine Erhöhung hin überprüft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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6. Heilig-Geist-Stiftung Vilsbiburg; Haushalt 2017 - Verabschiedung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Haushaltsvorentwurf 2017 wurde in der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 06.02.2017 vorberaten und in der vorliegenden Fassung dem Stadtrat zur Verabschiedung empfohlen.
Die Planunterlagen (Vorbericht, Einzelplanzusammenstellung, Schuldenübersicht, Rücklagenübersicht, Stellenübersicht und Finanzplan) wurden bereits an alle Stadtratsmitglieder mit der Einladung zur Haupt- und Finanzausschusssitzung am 06.02.2017 versandt.


  1. Eckdaten:
Der Haushalt 2017 weist folgende Summen aus:        
Haushalts-Summen
2017

Vorjahr


EUR
EUR
Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben
200.900
202.200
Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben
  48.800
  55.900
Gesamthaushalt
249.700
258.100

Als weitere Eckdaten ergeben sich:

2017

Vorjahr


EUR
EUR
Zuführungsbetrag zum Vermögenshaushalt
39.600
46.900
                - im Verhältnis zur VWH-Summe / %
19,71
23,19
Zuführungsbetrag zur allgemeinen Rücklage
20.600
22.600


  1. allgemeine Hinweise:
Mit dem Haushaltsplan für das Jahr 2017 kann die Heilig-Geist-Stiftung Vilsbiburg weiterhin ihren satzungsmäßigen Stiftungszweck erfüllen. Mit den bestehenden 30 Wohnungen und einer Hausmeisterwohnung bietet die Stiftung bezahlbaren Wohnraum für ältere Mitbürger.


  1. mittelfristige Finanzplanung
Der Finanzplan umfasst die Jahre 2016 bis 2020. Ein eigenständiger Beschluss dazu ist notwendig. Größere Veränderungen in den Planjahren sind nicht vorgesehen.

Beschluss

Beschluss 1:
Der Stadtrat beschließt die im Entwurf vorgelegte, im Wortlaut bekannt gegebene und dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Haushaltssatzung der Heilig-Geist-Stiftung Vilsbiburg für das Rechnungsjahr 2017.
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft.



Beschluss 2:
Der Stadtrat stimmt der Finanzplanung der Heilig-Geist-Stiftung Vilsbiburg für die Jahre 2016 bis 2020 zu und beschließt den mittelfristigen Finanzplan als Anlage zum Haushaltsplan 2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Vollzug des Ladenschlussgesetzes - Erlass einer Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass für das Jahr 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö 7

Sachverhalt

Dem Stadtrat wird vorgeschlagen eine Verordnung zu erlassen, dass jeweils an den Sonntagen anlässlich des Mittefastenmarktes, des Volksfestes und des Dionysimarktes im Jahr 2017 die Verkaufsstellen im Stadtgebiet geöffnet sein dürfen.

Der Landesverband für den Bayerischen Einzelhandel hat sich noch nicht geäußert. Die Äußerung von der Gewerkschaft ver.di liegt bei.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die im Entwurf vorgelegte Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr 2017.Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Informationen, Anfragen von Stadtratsmitgliedern und Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö informativ 8
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8.1. Sachstand Erschließung Baugebiet "Grub-Süd"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö informativ 8.1

Sachverhalt

Zur Erschließung des Baugebiets „Grub-Süd“ liegen die vertraglichen Vereinbarungen (städtebaulicher Vertrag, Kostenerstattungsvertrag und Gewährleistungserklärung) nun zur Unterschrift vor. Insbesondere hat der private Beteiligte seine Kostenvorauszahlung zugesichert, so dass die günstigere Finanzierung mit Kommunalkreditkonditionen erfolgen kann.
Lediglich die rechtsaufsichtliche Genehmigung steht noch aus. Diese müsste aber in absehbarer Zeit erteilt sein.

Auch die Kostensituation in Form der aktualisierten Bruttokostenschätzung kann nun genauer dargelegt werden und stellt sich wie folgt dar:
  • Baukosten Erschließung (Zufahrtsstraße, Baustelleneinrichtung, Straßenbau inkl. Begrünung, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerungsanteil)                                        1.040.000 €
  • sonstige Erschließungskosten (Sparten, Vermessungskosten, Nebenkosten, Honorar Bayerngrund, Ingenieurkosten)                                                           333.020 €
  • Erschließung Straße zusammen :                                                        1.373.020 €

  • Grundstücksanschlüsse zur Abwasserentsorgung (privat)                                   279.800 €
  • Gesamtkosten, die mit den Grundstückseigentümern abgerechnet werden:                1.652.820 €

  • Kosten Abwasserentsorgung (öffentlich)                                                   395.400 €
  • Voraussichtliche Gesamtkosten der Maßnahme:                                        2.048.220 €

Abrechnungsgrundlage sind die tatsächlichen Kosten und nicht die hier genannten Schätzgrößen!
Anschlusskosten für die Wasser-, Gas-, Elektrizitätsversorgungs- und Telekommunikationsanlagen sind nicht berücksichtigt. Diese werden von den jeweiligen Versorgungsunternehmen mit den Grundstückseigentümern abgerechnet.

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8.2. Einstellung einer Sachbearbeiterin für Asyl- und Flüchtlingsthemen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö vorberatend 8.2

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister informierte, dass zum 01.03.2017 Frau Andrea Ideli aus Vilsbiburg die Stelle als Sachbearbeiterin für Asyl- und Flüchtlingsthemen antreten wird. Die Stelle ist dem Ordnungsamt zugeordnet. Frau Ideli wird bei einer 32 -Stunden-Woche drei Tage in Vilsbiburg und einen Tag in Bodenkirchen sein.

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8.3. Sanierung Mittelschule - Beheizte Sitzflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö informativ 8.3

Sachverhalt

Vorgang: Anfrage Stadtrat Steigenberger in der Sitzung am 23.01.2017, ob die Sitzgelegenheiten im Hallenbad der Mittelschule auch nach der Sanierung wieder beheizt werden.

Stellungnahme des Bauamtes:

Derzeitiger Planungsstand ist es, die bestehenden Sitzbänke aus Naturstein auszubauen und nach der Sanierung wieder einzubauen. Unter den Sitzbänken wird auch wieder eine Heizung verbaut. Die Sitzflächen sind somit wieder beheizt und können auch zum Trocknen von Badehandtüchern verwendet werden. Es wird der gleiche Zustand wie vor der Sanierung wieder hergestellt.

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8.4. Zufahrt Fa. Zollner, Mühlenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Stadtrates 20.02.2017 ö informativ 8.4

Sachverhalt

Ottmar Eberl berichtete über den schlechten Zustand der Zufahrt zur Fa. Zolln er über den Mühlenweg und bat darum, diesen Weg wieder instand zu setzen.

Der Erste Bürgermeister sagte, die Arbeiten werden erledigt, sobald dies wettertechnisch möglich ist.

Datenstand vom 08.03.2017 14:56 Uhr