Datum: 19.05.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Städtischer Veranstaltungssaal der Volkshochschule
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:46 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:46 Uhr bis 20:16 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Rathaus Vilsbiburg - Bekanntgabe der Auftragserteilung für Beschaffung neuer Büroeinrichtungen
2 Formlose Bauvoranfrage - Karolin Hiller, Baugebiet Grub Süd Parzelle 1 und 3 - Errichtung von Gauben, Fragen bzgl. Garagen und Änderung der Ziegelfarbe;
3 Antrag auf Vorbescheid - Maximilian Maier, Im Dorf 6, FlNr. 13, Gem. Frauensattling - Neubau einer Gaststätte mit Saal und einer Beherbergungsstätte mit Schießstand
4 Antrag auf Baugenehmigung - Max Maier, Rumpfing 105, FlNr. 1266, Gem. Wolferding - Neubau einer Halle für Oldtimer (Traktoren, PKW und landw. Maschinen sowie ein Wohnmobil)
5 Antrag auf Baugenehmigung - Sabine und Christian Billich, Stadel, FlNr. 718/2, Gem. Bergham - Ersatzbau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage an Stelle eines Nebengebäudes
6 Informationen
6.1 Anfrage StRin Koj - Baumaßnahmen in der Frontenhausener Str. - Stellungnahme

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1. Rathaus Vilsbiburg - Bekanntgabe der Auftragserteilung für Beschaffung neuer Büroeinrichtungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.05.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

In einer freihändigen Ausschreibung gemäß VOB/A wurden Angebote zur Lieferung und Montage von Büroeinrichtungen eingeholt.

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die Räume für:
  • EWO 1-3
  • Standesamt
  • Stellvertretendes Leitungszimmer

Zur Angebotsabgabe wurden 3 Firmen aufgefordert. 3 Firmen haben Angebote abgegeben.

Nach Prüfung der Angebote ergibt sich folgende Reihenfolge der Bieter:

1
Raumwelten Heiss                        
brutto
39.094,64
Euro
2
Büroeinrichtung Wölkl                    
brutto
45.544,52
Euro
3
Büro und Objekteinrichtung Huber  
brutto
47.231,49
Euro

Die erforderlichen Mittel sind im aktuellen Haushalt eingestellt.

Folgende Vertragsfristen sind Grundlage der Ausschreibung:

Beginn der Arbeiten vor Ort:                                                 KW 25 / 2020

Der Bau- und Umweltausschuss wurde in der Sitzung am 21.04.2020 über die Angebote informiert und hat die Bauverwaltung ermächtigt den nach Prüfung der Angebote wirtschaftlichsten Bieter mit der Lieferung und der Montage der Büroeinrichtungen zu beauftragen.

Der Auftrag wurde von der Verwaltung am 22.04.2020 an die Fa. Raumwelten Heiss erteilt.

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2. Formlose Bauvoranfrage - Karolin Hiller, Baugebiet Grub Süd Parzelle 1 und 3 - Errichtung von Gauben, Fragen bzgl. Garagen und Änderung der Ziegelfarbe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.05.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Baugebiet Grub Süd wurde in 2019 erschlossen. Der Bebauungsplan wurde bereits im Jahr 1998 rechtskräftig. Einer generellen Änderung mittels eines Deckblatts wurde nicht zugestimmt.

AB 32 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Befreiungen nur im Falle einer „Atypik“ erteilt werden sollen. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht so ausgeführt. Ein „atypischer“ Sachverhalt liege jedenfalls nicht vor, wenn die Gründe, die für eine Befreiung streiten, für jedes oder nahezu für jedes Grundstück im Planbereich gegeben sind (so wörtlich die Leitsätze der Entscheidung vom 20. November 1989 – 4 B 163/89 –). Jedenfalls dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt sein und es muss an der Planungskonzeption festgehalten werden.
Weitere Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte (z.B. Grundstück wäre mit den getroffenen Regelungen gar nicht bebaubar) führen würde. Auf dieser Grundlage könnte eine Befreiung unter Berücksichtigung des Ermessens im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erteilt werden.


Befreiung von der Farbe der Ziegel:

Ob hier eine Befreiung erteilt werden kann, hängt unter anderem auch davon ab, ob die festgesetzte Farbe „naturrot“ einen Grundzug der Planung darstellt.

Das Gremium wird um Entscheidung gebeten.

Befreiung von der Festsetzung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Dachgauben:

Die nach Bebauungsplan zulässige Dachneigung beträgt bei einem Satteldach 15 – 28 Grad und bei einem Pultdach 10 – 15 Grad. Die Errichtung von klassischen Dachgauben ist bei dieser Dachneigung nicht effektiv. Sie wirken schnell klobig und aufgesetzt. Damit kann auch bei der Zulassung von Dachgauben schnell die Befreiung von der Dachneigung erforderlich werden.

Das Gremium wird um Entscheidung gebeten. Rechtlich wird von der Erteilung von Befreiungen für die Zulassung von Dachgauben dringend abgeraten.

Garagen und Stellplätze, die sich nach Bebauungsplan im Haus befinden:

Hierfür ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Befreiung erforderlich. Die Anfrage wird aber der Vollständigkeit halber mit aufgenommen.

Die Frage war, ob für diese Grundstücke auch eine unterschiedliche Dachhöhe erlaubt ist. Damit eine eingeschossige Bauweise im Bereich der Garage und einer zweigeschossigen Bauweise im Bereich des restlichen Baukörpers. Dies ist rechtlich zulässig, da eine zweigeschossige Bauweise lediglich als Höchstgrenze festgesetzt wurde. Jedoch muss bei solchen Grundstücken die Garage dieselbe  Breite wie das Haus aufweisen. Dies ist auch aus den im Bebauungsplan dargestellten Schnitten ersichtlich.

Diskussionsverlauf

Zunächst wurde im Gremium über die Regelung des Ausschlusses der Dachgauben diskutiert.

Herr Binner erklärte hier, dass die Zulassung von Dachgauben bei der hier städtebaulich gewünschten Bauweise auch eine Befreiung von der Dachneigung hervorrufen kann. Dadurch entstehen in Grub Süd völlig abweichende Baukörper, wodurch der Grundzug der Planung berührt wird. Darüber hinaus kann dies auch wieder weitere Beeinträchtigungen (z.B. nachbarliche Belange) hervorrufen.

Auch über die Farbe des Daches wurde gesprochen. Überwiegend war man der Meinung, dass man den Bauherren hinsichtlich der Farbe die Freiheit geben kann, nicht nur rot wählen zu müssen. Städtebaulich kann man noch die Farbe Grau als Dacheindeckung  zulassen.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt auch folgende Farbe als Dacheindeckung zuzulassen: grau.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss hält an dem Ausschluss von Dachgauben fest. Die Möglichkeit einer Befreiung ist jedoch im Einzelfall weiter zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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3. Antrag auf Vorbescheid - Maximilian Maier, Im Dorf 6, FlNr. 13, Gem. Frauensattling - Neubau einer Gaststätte mit Saal und einer Beherbergungsstätte mit Schießstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.05.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bauherr plant den Neubau einer Gaststätte mit Saal, einer Beherbergungsstätte und eines Schießstandes.

Die Stellplatzprüfung ist nicht Bestandteil des Antrages auf Vorbescheid und soll im Rahmen des Bauantrages geprüft und nachgewiesen werden (siehe Anschreiben vom 19.03.2020).

Bauplanungsrechtlich ist hier über die Art der baulichen Nutzung und das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der GRZ und Anzahl der Vollgeschosse zu entscheiden (sog. Einfügungsgebot).

Art der baulichen Nutzung:

Geplant:
  • Gaststätte mit Saal
  • Beherbergungsstätte
  • Schießstand

Das Vorhaben befindet sich im Innenbereich gem. §34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung lässt sich als ein Dorfgebiet (§5 BauNVO) beurteilen. Die Fläche ist auch im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet bestätigt.
Zulässig in diesem Gebiet ist die Errichtung von Schank- und Speisewirtschaften, die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes (§5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) und die Errichtung von Anlagen für sportliche Zwecke (Schießstätte, §5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO).

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben genehmigungsfähig.

Maß der baulichen Nutzung:

Im Rahmen des Vorbescheides kann die mögliche überbaubare Grundfläche nicht abschließend beurteilt werden, da u.a. die endgültigen Flächen der Stellplätze und Zufahrten noch nicht bekannt sind.
Jedoch kann mitgeteilt werden, dass das Grundstück mit einer Fläche von 5116m² mit einer Grundflächenzahl von 0,6 (plus der Überschreitung bis zu 50 v. Hundert; max. 0,8) bebaut werden kann.

Die Umgebungsbebauung besteht überwiegend aus einer Bebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen. Das Vorhaben fügt sich ein, wenn auch hier zwei Vollgeschosse geplant sind. Dies ist leider nicht abschließend aus den eingereichten Unterlagen herauszulesen.


Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu der geplanten Art der baulichen Nutzung des Vorhabens. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, sind die Obergrenzen der BauNVO einzuhalten.
Die Stellplätze sind im Rahmen des Bauantrages vollständig nachzuweisen, da es sich um einen Neubau handelt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Baugenehmigung - Max Maier, Rumpfing 105, FlNr. 1266, Gem. Wolferding - Neubau einer Halle für Oldtimer (Traktoren, PKW und landw. Maschinen sowie ein Wohnmobil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.05.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Bauherr plant die Errichtung einer Halle für o.g. Zwecke.

An der geplanten Stelle ist bereits ein größeres Nebengebäude vorhanden.
 

Eine Privilegierung gem. §35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben. Als von §35 Abs. 4 BauGB nicht erfasstes sonstiges Vorhaben unterliegt die geplante Halle den Anforderungen des §35 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift schließt die Errichtung der geplanten Halle im Außenbereich nicht von vornherein aus. Sie macht die Zulassung davon abhängig, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Rechtlich gilt nun folgendes:

Auch die Errichtung einer Halle, kann die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die bestehende Ansammlung von Bauten, steht auch in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Stadt Vilsbiburg. Die Bebauung erfüllt auch keine städtebauliche Funktion; sie ist vielmehr Ausdruck einer bereits eingetretenen Zersiedelung der Landschaft.
Nun gibt es hier noch den Unterschied, dass bereits ein größeres Nebengebäude an der geplanten Stelle vorhanden ist und weggerissen werden soll. Die neu geplante Halle wird allerdings ein bisschen größer, als die derzeit bestehende.

Bestand:
 

Neubau:

Auch ein in dieser Art geplanter Neubau ist rechtlich nicht über §35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, da immer einer der in §35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange beeinträchtigt sein wird (Darstellungen des Flächennutzungsplans, Verunstaltung Orts- oder Landschaftsbild, Verfestigung einer Splittersiedlung,…).


Das Gremium wird um Entscheidung gebeten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung - Sabine und Christian Billich, Stadel, FlNr. 718/2, Gem. Bergham - Ersatzbau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage an Stelle eines Nebengebäudes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.05.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Bauherr plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage.

Eine Privilegierung gem. §35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben. Als von §35 Abs. 4 BauGB nicht erfasstes sonstiges Vorhaben unterliegt das geplante Wohnhaus den Anforderungen des §35 Abs. 2 BauGB. Ein Wohnhaus als Ersatzbau ist nur anstelle eines Bestandwohnhauses gem. §35 Abs. 4 BauGB teilprivilegiert. Hier soll aber ein weiteres Wohnhaus anstatt eines Nebengebäudes entstehen.

Rechtlich gilt nun folgendes:

Die Errichtung eines weiteren Wohnhauses verfestigt die bestehende Splittersiedlung. Die bestehende Ansammlung von Bauten, steht auch in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Stadt Vilsbiburg. Die Bebauung erfüllt auch keine städtebauliche Funktion; sie ist vielmehr Ausdruck einer bereits eingetretenen Zersiedelung der Landschaft.
Nun gibt es hier noch den Unterschied, dass bereits ein Nebengebäude an der geplanten Stelle vorhanden ist und weggerissen werden soll. Jedoch soll hier nicht ein neues Nebengebäude, sondern ein weiteres Wohnhaus entstehen.

Bestand:
 

Neubau:

Auch ein in dieser Art geplanter Neubau ist rechtlich nicht über §35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, da immer einer der in §35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange beeinträchtigt sein wird (Darstellungen des Flächennutzungsplans, Verunstaltung Orts- oder Landschaftsbild, Verfestigung einer Splittersiedlung,…).

Das Gremium wird um Entscheidung gebeten.

Beschluss

Der Bau-und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.05.2020 ö informativ 6
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6.1. Anfrage StRin Koj - Baumaßnahmen in der Frontenhausener Str. - Stellungnahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.05.2020 ö informativ 6.1

Sachverhalt

Stellungnahme von Herrn Werkleiter Schmid:
Die Baumaßnahmen bzw. Straßenquerungen in der Frontenhausener Straße wurden im Auftrag der Stadtwerke durchgeführt. Dies wurde kurzfristig von der Werkleitung wegen des eigenwirtschaftlichen Ausbaus zur Breitbandversorgung im Stadtzentrum entschieden, weil aufgrund des coronabedingten shut downs die verkehrsberuhigte Zeit zum Einziehen von Glasfaserleitungen genutzt werden konnte. Ein in den 90er Jahren verlegtes Leerrohr in der Frontenhausener Straße konnte hierfür genutzt werden, war jedoch nicht durchgängig verwendbar. Durch diese Maßnahme entstand kostengünstig eine etwa ein Kilometer lange Hauptleitung zur Breitbandversorgung für den Bereich vom Penny bis Stadtplatz (Osthälfte) und der Oberen Stadt bis Freyung.“

Datenstand vom 25.05.2020 08:32 Uhr