Datum: 16.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Städtischer Veranstaltungssaal der Volkshochschule
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:04 Uhr bis 20:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 21:56 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. KiTa Burger Feld II - Vorstellung Vorentwurf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie wurde das Büro ArchitekturWerkstatt Vallentin für die Architektenplanungsleistungen ausgewählt und beauftragt.
Die Beauftragung enthielt verschiedene Anforderungen, die in den weiteren Planungsschritten einzuarbeiten sind.
Das Büro Vallentin wird in der Sitzung die fortgeschriebene Planung vorstellen und erläutern.
Diskussionsverlauf
Im Gremium wurde sich positiv zur Flächenreduzierung geäußert. Weiterhin wurde rege über die Möglichkeit der Einrichtung eines Schutzraumes für eine weitere Waldkindergartengruppe diskutiert.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der vorgestellten Vorentwurfsplanung zu. Diese bildet die Grundlage für die weitere Planung und die Ermittlung der detaillierten Kostenberechnung. Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung ist verbindlich zu beachten. Zudem soll der Planer die Errichtung eines weiteren Schutzraumes für eine Waldkindergartengruppe prüfen. Das Ergebnis soll vorgestellt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. KiTa Burger Feld II - Beauftragung der Fachplanungsleistungen für Garten- und Landschaftsbau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Für das Projekt „Neubau der Kindertagesstätte Burger Feld II (KiTa Lucia)“ sind die Fach-planungsleist
ungen für den Garten- und Landschaftsbau zu vergeben. Hierzu wurden Angebote eingeholt.
Die anrechenbaren Kosten wurden vorab durch das Stadtbauamt mit netto 350.000 Euro geschätzt um eine vergleichbare Grundlage für die Angebotseinholung zu schaffen.
Dem Stadtbauamt liegen 4 zu wertende Angebote vor.
Nach Prüfung der Angebote ergibt sich folgende Reihenfolge der Bieter:
- LAB Brenner, Landshut 64.972,86 € brutto
Büro EGL, Landshut
Büro Lynen & Dittmar, Freising
Büro raum + zeit, landshut
Das Landschaftsarchitekturbüro Brenner führte bereits die Planungen für die Freianlagen des ersten Bauabschnittes durch und ist dem Stadtbauamt als leistungsfähig bekannt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, für das Projekt „Neubau der Kindertagesstätte Burger Feld II (KiTa Lucia)“, das Landschaftsarchitekturbüro Brenner aus Landshut, mit den Fachplanungsleistungen für den Garten- und Landschaftsbau, stufenweise zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Anschaffung Fahrzeuge Bauhof für 2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
In der Sitzung werden die vom Stadtbauhof für 2021 empfohlenen größeren Anschaffungen durch Herrn Wirthmüller vorgestellt.
Dies betrifft:
1. Austausch LKW Axor 1833
Im Rahmen des Investitionsplanes Fahrzeuge Stadtbauhof wird der Austausch obigen LKW Axor 1833 empfohlen und beantragt.
Die benötigten Mittel für eine Neuanschaffung betragen ca. 170.000,00 € bis 180.000,00 €.
Für den Haushalt 2021 wurden aktuell 170.000,00 € angemeldet.
Baujahr: 2010
Betriebsstunden: 7.679 Std.
Kilometerstand: 117.078 km
2. Austausch Goupil
Der Goupil ist ein Elektrofahrzeug und wird für die Leerung der Müllkörbe in der Stadt Vilsbiburg verwendet.
Die Anschaffungskosten für den Austausch mit ca. 45.000,00 € wurden für den Haushalt 2021 angemeldet.
Baujahr: 2012
Kilometerstand: 65.802 km
Diskussionsverlauf
Herr Wirthmüller stellt die Fahrzeuge im Bauhof vor (Insgesamt 18 Fahrzeuge) und erklärt, den Austauschbedarf der beiden beantragten Fahrzeuge. Auf Nachfrage erklärt er weiterhin, dass der heimische Hersteller Evum ein 40cm breiteres Fahrzeug anbietet, was aber im Einsatz nicht praktikabel sei. Der LKW ha
be einen Restwert von ca. 20.000€.
Beschluss 1
Entsprechend den oben vorgestellten Punkten beschließt der Bau- und Umweltausschuss, dass folgende Bauhofanschaffungen für den Haushalt 2021 zu berücksichtigen sind:
Anschaffung Nr. 1 – Austausch LKW
Abstimmung:
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Beschluss 2
Entsprechend den oben vorgestellten Punkten beschließt der Bau- und Umweltausschuss, dass folgende Bauhofanschaffungen für den Haushalt 2021 zu berücksichtigen sind:
Anschaffung Nr. 2 – Austausch Goupil
Abstimmung:
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Erweiterung der Straßenbeleuchtung in Haarbach und Pirken
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Das Tiefbauamt des Landkreises Landshut plant Anfang 2021 den Bau eines Geh- und Radweges entlang der LA 13 von Haarbach nach Pirken. Es besteht die Möglichkeit im Zuge der Baumaßnahmen die innerörtlichen Bereiche mit Straßenbeleuchtung auszustatten.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen innerorts in Haarbach und Pirken - entlang des Geh- und Radweges - die Straßenbeleuchtung zu erweitern.
Haarbach
Erweiterung des Straßenbeleuchtungsnetzes innerorts um 4 Brennstellen entlang des Geh- und Radweges zwischen der Ortseingangstafel Haarbach bis zur Zufahrt „Stephan-von-Schleich-Straße“ (siehe Anlage 1).
Pirken
Erweiterung des Straßenbeleuchtungsnetzes innerorts von Pirken um voraussichtlich 3 Brennstellen in Zuständigkeit der Bayernwerk Netz AG (siehe Anlage 2).
Die Baukosten zur Herstellung der Straßenbeleuchtung im Ortsteil Haarbach wurden durch die Stadtwerke Vilsbiburg als zuständiger Netzbetreiber auf ca. 7.500 € geschätzt und für den Haushalt 2021 bereits angemeldet.
Die Baukosten für die Netzerweiterung im Ortsteil Pirken lassen sich auf ca. 12.500 € (aufgrund vorliegender Vergleichsrechnungen der Bayernwerk Netz AG) schätzen.
Beschluss
Der Bau und Umweltausschuss stimmt der Empfehlung des Stadtbauamts zur Netzerweiterung der Straßenbeleuchtung in den Ortsteilen Haarbach und Pirken zu und beschließt die vorgeschlagene Erweiterung der innerörtlichen Straßenbeleuchtung - entlang des Geh- und Radweges - umzusetzen. Die Haushaltsmittel in Höhe von 20.000 € sind für das Haushaltsjahr 2021 einzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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5. Ertüchtigung von Regenrückhaltebecken; Auftragsvergabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
In einer beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A wurden Angebote zur Ausführung der notwendigen Tiefbauarbeiten zur Ertüchtigung der Re
genrückhaltebecken GE West, Achldorf und an der Brückenstraße eingeholt.
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen im Wesentlichen das Vergrößern der jeweiligen Regenrückhaltebecken nach Vorgabe der wasserrechtlichen Bescheide vom Landratsamt Landshut.
Die Vergabeunterlagen wurden von 5 Firmen angefordert.
Zur Submission am 15.10.2020 lagen dem Bauamt 4 Angebote vor.
Nach Prüfung der Angebote ergibt sich folgende Reihenfolge der Bieter:
1
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Firma Wimmer Bau GmbH
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Wurmsham
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Brutto
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60.646,60
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Euro
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2
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Firma Strabit
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Wörth a. d. Isar
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Zu Grunde gelegt wurde der aktuell gültige Mehrwertsteuersatz in Höhe von 16%.
Die geprüfte Angebotssumme des wirtschaftlichsten Bieters überschreitet um ca. 4,5% den Ansatz des vom Ingenieurbüro Sehlhoff vor dem Versand bepreisten Leistungsverzeichnisses.
Das Ingenieurbüro Sehlhoff hat die Angemessenheit der Angebotspreise geprüft. Die angebotenen Preise lassen eine einwandfreie Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten erwarten.
Die erforderlichen Mittel sind im aktuellen Haushalt eingestellt.
Folgende Vertragsfristen sind Grundlage der Ausschreibung:
Beginn der Arbeiten vor Ort: KW 49 / 2020
Fertigstellung der Leistung: KW 13 / 2021
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt für das Projekt „Ertüchtigung von Regenrückhaltebecken“ die Fa. Wimmer Bau GmbH aus Wurmsham, auf Grundlage ihres Angebotes vom 14.10.2020, mit der Ausführung der Tiefbauarbeiten zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Antrag auf Vorbescheid - Errichtung eines EFH mit PKW Doppelgarage und eines Nebengebäudes und Freisitz - Nähe Tattendorfer Str./ Schloßsstraße, FlNr. 1863/13+1814, Gem. Haarbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Im Rahmen des Vorbescheides soll die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geklärt werden.
Das Grundstück ist nicht beim Landratsamt als Bauland erfasst (Bodenrichtwerte für Bauland). Diese Bodenrichtwerte dienen meist recht gut zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich.
Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und beurteilt sich nach §35 Abs. 2 BauGB. Demnach sind sonstige Vorhaben nur zulässig, wenn die in Abs. 3 genannten Belange (nicht abschließend) nicht beeinträchtigt werden.
Das Wohngebäude ist nah an der bestehenden Siedlungsstruktur angesiedelt, wodurch eine Bebaubarkeit des Grundstücks bejaht werden kann.
Es wird vorgeschlagen, für den Bauantrag einen Freiflächengestaltungsplan zu fordern, der eine Begrünung zur Abrundung der Siedlungsstruktur vorsieht (nach Norden nicht erforderlich, da hier ein allgemeines Wohngebiet bezeichnet ist). Das Vorhaben schließt an ein durch den Flächennutzungsplan festgelegtes Dauergrünland an, wodurch die Begrünung im Osten erforderlich wird.
Die Erschließung ist über eine bereits bestehende Zufahrt gesichert.
Diskussionsverlauf
StRin Geilersdorfer regt an,
eine Wegeverbindung zwischen Tattendorfer Straße und Schlossstraße (Richtung neues Baugebiet) zu schaffen. Dies könnte bei einer möglichen Bauleitplanung berücksichtigt werden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.
Weiterhin wird ein Freiflächengestaltungsplan gefordert, der eine Begrünung zur Abrundung der Siedlungsstruktur im Osten des Grundstücks vorsieht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7. Antrag auf Baugenehmigung - Anbau und Umbau einer bestehenden Schiessstätte - Schiessstättestraße 1, FlNr. 1245. Gem. Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
An die bestehende Schiessstätte soll ein Anbau gebaut werden.
Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der bestehende Bebauungsplan enthält nur Regelungen zur Art der baulichen Nutzung wodurch sich die rechtliche Beurteilung nach §34 BauGB richtet.
Es haben nicht alle Nachbarn die Bauvorlage unterschrieben. Jedoch ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich Genehmigungsfähig – das Einvernehmen kann erteilt werden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8. Antrag auf Baugenehmigung - Nutzungsänderung von Büro in eine Wohnung - Schwalbenholzstraße 5, Flr. 1276/9, Gem. Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schwalbenholzstraße“. Dieser legt für den Geltungsbereich ein Gewerbegebiet mit Einschränkungen fest.
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§8 Abs. 1 BauNVO).
AUSNAHMSWEISE können zugelassen werden (§8 Abs. 3 BauNVO):
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
wenn die Wohnung dem Gewerbebetrieb zugeordnet wird und dem Betrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Betriebswohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal:
Die Ausnahme für die Betriebsleiterwohnung kann erteilt werden, wenn ein Betriebsleiter erforderlich ist.
„[…]Der Ermessenstatbestand trägt dem verbreiteten betrieblichen Bedürfnis nach ständiger Anwesenheit von Personen Rechnung, die in leitender Position Verantwortung für den Betrieb tragen oder aus besonderen betrieblichen Gründen auf dem Betriebsgrundstück oder in seiner Nähe Aufsichts- oder Bereitschaftsdienst leisten müssen. Insofern steht die Zulässigkeit einer Betriebswohnung aber auch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Betrieb, dem sie zugeordnet ist. Im Falle der endgültigen Betriebsaufgabe entfällt im Einzelfall der rechtfertigende Grund für die Zulassung einer Betriebswohnung.[…]“ (König/Roeser/Stock, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014)
„[…] Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können im Gewerbegebiet unter engen Voraussetzungen als Ausnahmen zugelassen werden (Absatz 3 Nr. 1). Demgegenüber ist das „sonstige“ Wohnen selbst dann unvereinbar mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets, wenn es einen direkten Bezug zu einem Gewerbebetrieb aufweist, wie etwa ein Werkswohnheim für Arbeiter oder Auszubildende.
Keine betriebsbezogenen Gründe sind z.B. die mit dem Arbeiten und Wohnen „unter einem Dach“ verbundenen Vorteile oder die günstigen Wohnkosten in Gewerbegebieten. Strengeren Anforderungen unterliegen Betriebswohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen. Für sie kommen Wohnungen nur in Betracht, wenn sie wegen der Art des Betriebs, zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen. Die Wohnung muss nicht unabdingbar nötig sein; maßgeblich ist, ob die ständige Erreichbarkeit des Mitarbeiters aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist, wobei die Verantwortung für die Festlegung betrieblicher Abläufe beim Betriebsinhaber oder -leiter bleibt […]“. (König/Roeser/Stock, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014)
Zur Begründung der Errichtung der Wohnung im Gewerbegebiet, wird folgende Erklärung abgegeben:
Die Zulassung einer Wohnung in Gewerbegebieten wird seitens AB32 kritisch gesehen und von einer ausnahmsweisen Zulassung wird abgesehen. Rechtlich ist die Erteilung in diesem Fall nicht zulässig, da die Wohnung nicht in der o.g. Weise erforderlich ist.
Wohnungen im Gewerbegebiet unterliegen zwar einer geminderten Schutzwürdigkeit und auch die Abwehransprüche eines solchen Bewohners sind beschränkt, jedoch muss diese Wohnung auch objektiv unabdingbar erforderlich sein. Eine Wohnung im GE ist auch NUR ausnahmsweise zulässig. Die Zulassung von Ausnahmen ist nicht unbegrenzt möglich. Wenn die Ordnungsfunktion des Bebauungsplans nicht aufgegeben werden soll, muss das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleiben.
Die Ausführungen sind rechtlich nicht ausreichend, um hier objektive eine ausnahmsweise Zulassung einer Wohnung im Gewerbegebiet zu rechtfertigen. Vielmehr lässt sich die Begründung auf viele Betriebe in den Gebieten anwenden. Aus einer Ausnahmeregelung kann daher schnell die Regel werden.
Dadurch kann unter Umständen auch die Erweiterung der bestehenden Betriebe in der Zukunft eingeschränkt werden. Auch wenn die Schutzwürdigkeit der Wohnungen gemindert ist, so sind diese dann doch in einem Gewerbe- oder Industriegebiet vorhanden und können zu Konflikten führen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben, da es hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässig ist. Die Ausnahme wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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9. Antrag auf Baugenehmigung - Errichtung eines Parkplatzes - Ohmstraße 12, FlNr. 1360/32, Gem. Vilsbiburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „GE West DB 2“. Es handelt sich dabei um ein Gewerbegebiet gem. §8 BauNVO. Die Errichtung von Stellplätze ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung über §12 BauNVO in jedem Gebiet zulässig.
Auf Grund der Größe von 5.673m² unterliegt das Vorhaben nicht mehr der Verfahrensfreiheit (Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b BayBO < 300m²). Die Regelungen des Bebauungsplanes (z.B. Baugrenzen) sind ebenfalls eingehalten.
Auch die Regelungen der Stellplatzsatzung wurden befolgt. Die Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt, eine Begrünung ist ebenfalls vorgesehen. Stellplatzanlagen sind durch ausreichende Bepflanzung abzuschirmen. Im Süden und im Westen der Stellplatzanlage ist eine 5m breite Grünfläche vorgesehen und eine Sträucherpflanzung, wovon schon ein Bestand vorhanden ist.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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10. Informationen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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informativ
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10 |
zum Seitenanfang
10.1. Baumpflanzungen im Burger Feld
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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informativ
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10.1 |
Sachverhalt
Die Auswahl der zu pflanzenden Baumarten wurde auf Grundlage des gültigen Bebauungsplans getroffen. Die Baumliste ist Teil der Satzung und damit rechtsverbindlich. Wie in der letzten Bau- und Umweltausschusssitzung bereits erläutert, enthält die Baumliste drei Vorschläge für die Straßenbäume (vgl. Beschlussvorlage vom 12.10.2020).
Zur Begründung der ausgewählten Baumarten äußerte sich das damals beauftrage Planungsbüro folgendermaßen:
„Zum einen möchten wir darauf hinweisen, dass in der Artenliste zu Festsetzung 0.10.1, siehe Seite 17 als Anhang der Begründung auch andere Bäume explizit als Straßenbäume genannt werden. Hier ist als weitere attraktive und stadtklimaverträgliche Art v. a. auch der Feld-Ahorn (Acer campestre ´Elsrijk`) zu nennen.
Allerdings sollte in einem Straßenraum immer einheitlich nur eine Baumart verwendet werden.
Unser Büro hat bewusst die Chinesiche Wildbirne als Straßenbaum für das WA Burger Feld vorgeschlagen. Hier sollte man sich von dem Namen "Chinesisch" nicht in die Irre führen lassen. Selbst der für seine landschaftlichen Pflanzungen äußerst versierte Landschaftpflegeverband LPV Landshut schlägt die Chinesiche Wildbirne als stadtklimafeste Baumart vor und verwendet diese regelmäßig.
Die Chinesische Wild-Birne ist ein zeitgemäßer Straßenbaum, der aktuell in zahlreichen Projekten des Büros Linke + Kerling eingesetzt wird. Er hat eine schmale kegelförmige Krone, wird 8 - 12 m hoch und ist raschwüchsig. Es ist ein zukunftsfähiger Straßenbaum, der den Ansprüchen des Klimawandels in der Stadt gewachsen ist und zusätzlich mit einer attraktiven Blüte und Herbstfärbung gerade in Wohngebieten überzeugt. Er wird in der Straßenbaumliste der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e.V.) als Straßenbaum aufgeführt.
Zu den Vorteilen der Chinesischen Wild-Birne gehören:
- eine attraktive Herbstfärbung von gelb über orange bis rot
- Laubabfall erst im Spätherbst
- früher Austrieb
- rascher Wuchs
- sehr anpassungsfähig in Bezug auf die Bodenverhältnisse, d.h. toleriert auch sehr trockene Standorte
- wächst auch bei nährstoffarmen Böden
- unempfindlich gegenüber Luftverschmutzung
- wegen tiefen Wurzeln und der Laubstruktur sehr hitzeverträglich
- tiefwurzelnd, daher stark verankert
- blüht weiß in zahlreichen Dolden von Ende April bis Anfang Mai
- Früchte werden nur selten ausgebildet (kugelige ca. 1 cm dicke Birne).“
Stellungnahme des Büros Linke – Kerling vom 29.10.2020
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10.2. Information über die geplante vorübergehende Installation von Kunstoff-Leitsteinen auf dem Boden im BG Burger Feld
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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informativ
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10.2 |
Sachverhalt
Um die Sicherheit der Zufahrtssituation (Sichtbehinderung zueinander) der Parzellen 41 bis 46 zu verbessern, könnte die Errichtung von s.g. „Nasen“ der fließende Verkehr
von der direkten Vorbeifahrt an den Garagen abgeleitet werden. Bevor Umbaumaßnahmen beschlossen bzw. durchgeführt werden, könnte durch ein Provisorium die Verkehrssituation simuliert werden. Dazu werden Leitsteine auf die Fahrbahn im Bereich der Garagen auf die Fahrbahn verlegt.
Bei einer Fahrbahnbreite von 4,70 m sollte die Verengung durch die „Nasen“ auf eine Fahrbahnbreite um ca. 1,00 m erfolgen, sodass eine Restfahrbahnbreite von 3,70 m bleibt. Die Probezeit soll auf vier Wochen begrenzt werden.
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11. Anfrage StR Anzeneder - Mitteilung über Absenkung am Friedhofsparkplatz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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informativ
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11 |
Sachverhalt
StR Anzeneder teilt mit, dass sich der Boden teilweise entlang der Friedhofsmauer und mittig im Friedhofsparkplatz absenkt. Er befürchtet hier ein „Loch“.
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12. Anfrage StR Hiller - Zufahrt zum BG Grub Süd über Maulberger Weg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg)
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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16.11.2020
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ö
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informativ
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12 |
Sachverhalt
StR Hiller äußert Bedenken hinsichtlich der Zufahrt zum Baugebiet Grub Süd über den Maulberger Weg, wenn die Bautätigkeit gestartet wird. Im bisherigen Zustand kann hier kein Begegnungsverkehr stattfinden. Er bittet um Überlegungen hinsichtlich vernünftiger Regelungen.
Datenstand vom 24.11.2020 09:49 Uhr