Datum: 14.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Städtischer Veranstaltungssaal der Volkshochschule
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 18:11 Uhr bis 19:19 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Fassadensanierung Durchgang Stadtplatz 4 und Floßgasse
2 Vorentwurf KiTa Burger Feld II (KiGa Luzia) - Schutzraum für Waldkindergarten
3 Lichtenburger Straße - Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h
4 Austausch BHKW; 60 kW elektrische Leistung, inkl. Einbindung auf der Kläranlage Vilsbiburg; Auftragsvergabe
5 Grundsatzentscheidung - Errichtung einer Garage mit Blechdacheindeckung statt Grün- bzw. Kiesdach - Im Burger Feld
6 Antrag auf Vorbescheid - Ersatzbau einer landw. Berge- und Maschinenhalle - Rofoldsreit 124, FlNr. 1015, Gem. Wolferding
7 Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines Wohnhauses mit Garage - Im Burger Feld 35, FlNr. 980/19, Gem. Vilsbiburg
8 Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW Garage - Nähe Kapellenweg, FlNr. 1816/85, Gem. Haarbach
9 Informationen

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1. Antrag auf Fassadensanierung Durchgang Stadtplatz 4 und Floßgasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Im Bereich der „Floßgasse“ wurde ein weiterer Antrag zur Durchführung einer privaten Baumaßnahme im Rahmen der Städtebauförderung gestellt. Gefördert wird der über die übliche Instandhaltung hinausgehende Aufwand, bis zu 30% der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 15.000,00 €. Gefördert wird nur eine Sanierung, ein Neubau ist nicht förderfähig.

Am 02.12.2019 wurde bereits für den Stadtplatz Nr. 4 und Nr. 5 (Fassaden zum Stadtplatz) eine Förderung von 2x maximal 15.000,00 € vom Bau- und Umweltausschuss bewilligt. Die Maßnahme „Floßgasse“ kann als eigenständiges Einzelobjekt gewertet werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt für die Maßnahme „Floßgasse“ eine Förderung von max. 15.000,00 €. Grundlage ist das Kommunale Förderprogramm zur Durchführung privater Baumaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Vorentwurf KiTa Burger Feld II (KiGa Luzia) - Schutzraum für Waldkindergarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 16.11.2020 beschlossen zu prüfen, ob das bisherige Raumkonzept für die neue Kindertagesstätte Burger Feld II (Kindergarten Luzia) in geeigneter Weise für eine zusätzliche Waldkindergartengruppe erweitert werden kann.

Frau Andrea Soller, zuständig für alle städtischen Kindertagesstätten, hat in der Stadtratssitzung am 23.11.2020 (nochmals) die Grundlagen und Anforderungen für einen Waldkindergarten detailliert vorgetragen.

Für die Ermittlung des Raumbedarfs ist es entscheidend, ob es sich um eine Waldkindergartengruppe mit einer Betreuungszeit bis 6 Stunden oder ob es sich um eine Waldkindergartengruppe mit einer Betreuungszeit über 6 Stunden, handelt.

Eine Waldkindergartengruppe mit Betreuungszeit bis 6 Stunden benötigt - zusätzlich zu den Aufenthaltsbereichen im Wald - einen geeigneten Schutzraum. Für eine zweite Waldkindergartengruppe mit Betreuungszeit bis 6 Stunden kann bereits jetzt kurzfristig ein Schutzraum in bestehenden Gebäuden (z.B. Mittelschule Vilsbiburg) ausgewiesen werden.

Für eine Waldkindergartengruppe mit Öffnungszeiten über 6 h werden vom Landratsamt die Anforderungen wie bei einer „regulären“ Kindergartengruppe gestellt. Hier entstehen keine wirtschaftlichen Vorteile in Form eines reduzierten Raumangebotes. Eine zusätzliche Kindergartengruppe (dann 4 Gruppen) kann auf dem Grundstück der Kindergärten Burger Feld I (Kindergarten Franziskus) und Burger Feld II (Kindergarten Luzia) nicht geeignet zusätzlich angeordnet werden (es müsste der vollständige Raumbedarf einer Kindergartengruppe errichtet werden).

Aktuell bietet die Stadt Vilsbiburg nur Plätze im Waldkindergarten mit Öffnungszeiten bis 6 h an. In den letzten Jahren war diese eine Waldkindergartengruppe nicht immer vollständig belegt. Ein Waldkindergarten ist eine pädagogische Sonderform die ein Zusatzangebot in der Kinderbetreuung darstellt aber nicht verbindlich den Eltern bei der Wahl eines Kindergartenplatzes angeboten werden kann. Es wurde von Eltern schon angefragt, ob es eine  Waldkindergartengruppe mit Öffnungszeiten über 6 h gibt. Der genaue Bedarf hierzu soll 2021 ermittelt werden.

Der bisherige Waldkindergarten ist organisatorisch (Personal, etc.) dem Kindergarten St. Elisabeth zugeordnet. Bei den 2021 anstehenden Planungen für den Kindergarten St. Elisabeth sollen Überlegungen zum Ausbau des Waldkindergartenangebotes berücksichtigt werden.

Der Stadtrat hat nach dem Vortrag von Frau Soller Abstand von der Situierung einer weiteren Waldkindergartengruppe (mit Öffnungszeiten bis 6 h oder auch über 6 h) auf dem Grundstück der Kindertagesstätte Burger Feld I (Kindergarten Franziskus) oder Burger Feld II (Kindergarten Luzia) genommen. Um zeitliche Verzögerungen gering zu halten sollte die Planung, wie in der Bau- und Umweltausschusssitzung am 16.11.2020 vorgestellt, umgehend fortgesetzt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das Raumprogramm auf dem Grundstück der Kindertagesstätte Burger Feld I (Kindergarten Franziskus) und Burger Feld II (Kindergarten Luzia) nicht um den Bedarf für eine weitere Waldkindergartengruppe (mit Öffnungszeiten bis 6 h oder über 6 h) zu erweitern.

Der am 16.11.2020 im Bau- und Umweltausschuss vorgestellte Vorentwurf für die Kindertagesstätte Burger Feld II (Kindergarten Luzia mit 3 „regulären“ Kindergartengruppen + 2 Krippengruppen) bildet unverändert die Grundlage für die weiteren Planungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Lichtenburger Straße - Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Vorgang: Bau- und Umweltausschusssitzung vom 20.07.2020.

In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 20.07.2020 wurde unter anderem beschlossen, dass im Herbst bei „normalem“ Schulverkehr nochmals eine Messung erfolgen soll. Leider standen der Stadt Vilsbiburg die Statistikgeräte des Kommunalen Zweckverbandes Verkehrsüberwachung erst ab dem 28.10.2020 bis zum 03.11.2020 zur Verfügung. In diesem Zeitraum wurden zwei Geräte aufgestellt. Die Auswertung brachte nachfolgendes Ergebnis;


HsNr. 10        Spur 1  LKW auswärts        42 km/h                PKW auswärts        51 km/h
               Spur 2        LKW einwärts                39 km/h                PKW einwärts                47 km/h

HsNr. 25        Spur 1  LKW auswärts        48 km/h                PKW auswärts        59 km/h
               Spur 2        LKW einwärts                46 km/h                PKW einwärts                55 km/h


(Im Vergleich dazu die Messung vom 15.04. bis 22.04.2020 im Bereich HsNr. 25. Dabei lag der V85-Wert für LKW stadteinwärts bei 55 km/h und stadtauswärts bei 56 km/h).

Vom 12.08. bis 20.08.2020 wurde im Bereich der HsNr. 10 aufgestellt. Die Auswertung brachte nachfolgendes Ergebnis;

Spur 1        LKW        auswärts        43 km/h                Spur 1        PKW        auswärts        49 km/h
Spur 2        LKW        einwärts        40 km/h                Spur 2        PKW        einwärts        48 km/h
       
Bei allen Messungen wurden keine Daten über Kleinfahrzeuge (z.B. Roller, Radfahrer) erhoben.

Bei den Messungen im August und Oktober war die Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrzeuge über 3,5 t angeordnet und beschildert. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde am 27.07.2020 angeordnet.

Da bereits für Fahrzeuge über 3.5 t eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, ist der Verkehr für Fahrzeuge unter 3.5 t zu prüfen und zu bewerten.

Ausschlaggebend für eine Geschwindigkeitsbeschränkung –hier auf 30 km/h- ist der § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO), Abs. 9 i.V.m. den Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 45 StVO.

Demnach dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. In den Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 45 StVO wird dazu ausgeführt, dass Verkehrszeichen nur angeordnet werden dürfen, wenn dies zwingend geboten ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Das ist dann der Fall, wenn erstens auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff  mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt.

Auf Grund der ermittelten Werte kann festgestellt werden, dass sich das Geschwindigkeitsverhalten nach der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h von Fahrzeugen über 3,5 t deutlich verbessert hat. Durch die getroffene Maßnahme wurde eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht.

Anders sieht es beim Geschwindigkeitsverhalten bei Fahrzeugen unter 3,5 t aus. Das Geschwindigkeitsverhalten unter der Woche kann im Hinblick  auf die Verkehrsbelastung der verschiedenen Verkehrsarten und der Nutzung von radfahrenden Freizeitradlern (überörtlicher Radweg) am Wochenende als nicht angepasst eingestuft werden. Gerade der Bereich ab der HsNr. 10 bis  zur Einmündung in die Frauensattlinger Straße ist –bis auf wenige Ausnahmen- die Straße stadteinwärts zugeparkt. Gerade Radfahrer, die stadtauswärts fahren, können im Fall einer Fahrzeugbegegnung nicht ausweichen, da die Fahrbahn eine Restbreite von max. ca. 3,70 m beträgt. Durch eine Vielzahl von Ortsterminen konnte festgestellt werden, dass es hier regelmäßig zu gefährlichen Situationen kommt. Was die Verkehrssituation noch zusätzlich gefährdet sind die stadtauswärts liegenden Grundstückszu-/ausfahrten. Die Grundstücke liegen direkt an der Fahrbahn an. Fahrzeuge, die an den parkenden Autos vorbeifahren, müssen zwangsweise sehr nahe an den Grundstücksein-/ausfahrten vorbeifahren, sodass auch hier eine Gefahrenlage abgeleitet werden kann.

Der Bereich ab der HsNr. 10 bis zur Einmündung des Geh- und Radweges Richtung Frauensattlinger Straße, befindet sich unmittelbar nach der Kurve die Grundstückszu-/ausfahrt des anliegenden Busunternehmers. Im weiteren Verlauf werden über mehrere Zu-/Ausfahrten 9 Wohnhäuser erschlossen. Schräg gegenüber des Geh- und Radweges befindet sich im angrenzenden Wald ein „Bikepark“. Hier können trotz der bestehenden Hinweisbeschilderung (Vorsicht Fußgänger, VZ 133) Fußgänger aber auch Radfahrer unvermittelt auf die Fahrbahn gelangen.

Bei den zahlreich durchgeführten Ortsterminen wurde festgestellt, dass der Hauptverkehr in der Gesamtheit gesehen (Radfahrer, Querungsverkehr Fuß-/Radfahrer, Schwerlastverkehr, Busverkehr und PKW-Verkehr) hauptsächlich in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr stattfindet. Aus hiesiger Sicht besteht in diesem Zeitraum eine Gefahrenlage, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen die Unfallsituation negativ beeinflussen kann. Außerhalb dieser Zeit wird die Verkehrssituation als „ortsüblich“ eingestuft, da die in der Verkehrsbelastung in der Gesamtheit erheblich abnimmt. Der „alltagsübliche“ Verkehr (Berufs- und Schulverkehr), aber auch der Schwerlastverkehr fällt bis auf fast Null zurück.

Aus den vorgenannten Gründen und Abwägung aller Punkte wie Radverkehr, Fußgängerverkehr, Schulwegverkehr, Busverkehr, Berufsverkehr, Schwerlastverkehr, Grundstückszu-/ausfahrverkehr sowie Querungsverkehr schlägt die Verwaltung vor, die Lichtenburger Straße ab der Frauensattlinger Straße bis zum Ortsschild auf 30 km/h für alle Verkehrsarten in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr zu beschränken.

Diskussionsverlauf

Nach kurzer Diskussion im Gremium war man sich einig, dass die Beschränkung auf 30 km/h nicht zeitlich befristet werden soll.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass die Lichtenburger Straße ab der Frauensattlinger Straße bis zum Ortsschild auf 30 km/h beschränkt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Austausch BHKW; 60 kW elektrische Leistung, inkl. Einbindung auf der Kläranlage Vilsbiburg; Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

In einer beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A wurden Angebote zur Ausführung der Leistungen für den Austausch des Blockheizkraftwerks (BHKW) auf der Kläranlage Vilsbiburg eingeholt. Dabei wurde ein leistungsoptimiertes, mit größerer Kapazität ausgestattetes Blockheizkraftwerk gewählt.

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen im Wesentlichen:
       Den Austausch des Gasmotors für den Klärgasbetrieb
       Erneuerung der Schalt- und Steueranlage
       Diverse Nebenarbeiten

Die Vergabeunterlagen wurden an 3 Firmen versandt.

Zur Submission am 05.11.2020 lagen dem Bauamt 2 Angebote vor.

Nach Prüfung der Angebote ergibt sich folgende Reihenfolge der Bieter:

1        Zach Elektroanlagen GmbH                Tacherting                brutto        198.455,26        Euro
2        Senergie Technologies GmbH        Engen
               

Zu Grunde gelegt wurde der Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19%.

Die geprüfte Angebotssumme des wirtschaftlichsten Bieters unterschreitet um ca. 0,5% den Ansatz der von Herrn Franke vor dem Versand erstellten Kostenschätzung.

Das Stadtbauamt hat die Angemessenheit der Angebotspreise geprüft. Die angebotenen Preise lassen eine einwandfreie Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten erwarten.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 eingestellt.

Die Umsetzung der Arbeiten erfolgt 2021 in Abstimmung mit der Leitung der Kläranlage.

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage wird von Herrn Franke erklärt, dass die Wärmeleistung ebenfalls entnommen wird und dadurch Öl eingespart werden kann.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt für das Projekt „Austausch BHKW; 60 kW elektrische Leistung, inkl. Einbindung“ die Fa. Zach Elektroanlagen GmbH aus Tacherting, auf Grundlage ihres Angebotes vom 02.11.2020, mit der Ausführung der Leistungen zum Neubau des BHKW zu beauftragen.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Grundsatzentscheidung - Errichtung einer Garage mit Blechdacheindeckung statt Grün- bzw. Kiesdach - Im Burger Feld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Bebauungsplan „Burger Feld“ setzt folgende Gestaltungsvorschrift für die Garagendächer fest:

Garagen sind zwingend mit einem Flachdach zu bauen. Neben dem Gründach sind auch Kiesdächer zulässig.

Nun wurden im Baugebiet auch andere Dacheindeckungen für die Garagen verwendet – insbesondere Blecheindeckungen.

Die Befreiung ist ein Instrument zur Lösung von Konflikten zwischen der gerechten Behandlung eines konkreten, von der Regel abweichenden Sonderfalls und einer abstrakten Festsetzung im Bebauungsplan. Entsteht das Bedürfnis für eine Befreiung in mehr als nur unwesentlicher Hinsicht nicht mehr im Einzel-, sondern im Regelfall, sind entweder die Voraussetzungen für eine Änderung oder die für die Unwirksamkeit bzw. Funktionslosigkeit des Bebauungsplans gegeben.

Die Festsetzung der Dacheindeckung hat mitunter folgenden Grund, gem. Auszug aus der Begründung zum Bebauungsplan:

„…Sämtliche Garagen sind mit Grün- oder Kiesdach herzustellen. Hierdurch wird bereits ein wesentlicher Beitrag zum Rückhalt von Oberflächenwasser geleistet…“.

Beschluss

Die Erteilung einer Befreiung von der Art der Dacheindeckung wird nicht zugestimmt. Die Dacheindeckung der Garagen hat als Flachdach mit einem Gründach oder einem Kiesdach zu erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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6. Antrag auf Vorbescheid - Ersatzbau einer landw. Berge- und Maschinenhalle - Rofoldsreit 124, FlNr. 1015, Gem. Wolferding

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Geplant ist der Neubau einer Halle als Ersatzbau für eine bereits bestehende Halle.

Bestand:
Ehem. Remise: 18m x 9m

Neubau:
Halle: 21m x 13m

Der Neubau ist größer geplant, befindet sich jedoch an der gleichen Stelle, wie die bisherige Halle. Es ist über §35 Abs. 4 BauGB teilprivilegiert.

Abbruch:

Neubau:


Übersichtslageplan:

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines Wohnhauses mit Garage - Im Burger Feld 35, FlNr. 980/19, Gem. Vilsbiburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Burger Feld“.

Im Rahmen des Vorbescheids ist über folgende Fragen zu entscheiden:

  1. Kann dem Bauherren mit der Drehung des Wohnhauses ein positiver Bescheid in Aussicht gestellt werden?

  1. Kann dem Bauherren mit der Platzierung der Garage im Nord-Osten ein positiver Bescheid in Aussicht gestellt werden?


Die Teilfläche auf der laut Bebauungsplan Leitungsrechte verlaufen wurde vom Nachbarn erworben.

Zu 1:
Mit der Drehung des Gebäudes ist der Grundzug der Planung zwar berührt, aber das Festhalten an den Regelungen des Bebauungsplanes würde bedeuten, dass der Bauherr das Grundstück nicht gemäß dem Bebauungsplan bebauen könnte. Wenn er sich an die Regelungen des Bebauungsplanes hält, würde die Abstandsfläche auf dem Grundstück des Nachbarn liegen. Damit liegt hier eine atypische Situation vor, die eine Befreiung für diesen Einzelfall möglich macht. Auch städtebaulich fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Die Firstrichtungen der Bestandsbebauung verlaufen in dieselbe Richtung.  

Zu 2:
Die geplante Platzierung der Garage wird dadurch ebenfalls befreit. Bei der Drehung des Gebäudes kann diese dann auch nicht mehr entsprechend den Regelungen des Bebauungsplanes ausgeführt werden.

Festzuhalten ist, dass es sich hier nicht um einen reinen Wunsch handelt, sondern die Abweichung in diesem atypischen Fall sogar erforderlich ist, da sonst der Bauherr das Grundstück nicht entsprechend den Regelungen des Bebauungsplanes bebauen kann.





Diskussionsverlauf

Es wird festgehalten, dass es sich hier um einen besonderen Fall handelt. Die Drehung des Hauses beruht auf einem atypischen Fall, um die Bebauung des Grundstückes zu ermöglichen. Es passt sich auch an die nähere Umgebung an, da das Grundstück am Ende des Bebauungsplanes liegt und sich mit der geplanten Firstrichtung in die Bestandsbebauung einfügt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW Garage - Nähe Kapellenweg, FlNr. 1816/85, Gem. Haarbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Ellersberg“.


Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind erforderlich:

  • Überschreitung der Wandhöhe des Wohnhauses (6,49m + 0,67m Gelände; zulässig: 5m talseitig ab natürlichem Gelände)
  • Änderung der Dachneigung auf 18° (zulässig: 35° - 42°)
  • Dacheindeckung in anthrazit (zulässig: rote Tönung)
  • Überschreiung der GRZ: GRZ 0,3 (zulässig: 0,25)
  • Überschreitung der Baugrenze

Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar und widersprechen den Grundzügen nicht. In der Einzelfallbetrachtung handelt es sich bei dem Grundstück zwar ursprünglich erstmal nicht um ein Baugrundstück. Jedoch ist es im Bebauungsplan integriert und damit gelten hierfür auch die Festsetzungen.

Im Bebauungsplan ist eine ca. 7m breite Anpflanzfläche für Bäume und Sträucher als Ortseingrünung und Pufferfläche zur Landwirtschaft (Festsetzung Nr. 7.3) festgesetzt worden.
Diese Begrünung ist jedoch hinfällig geworden, da die Bereiche nun im Zuge der Nachverdichtung bereits bebaut bzw. überplant wurden. Ein Festhalten an der Regelung würde daher zu einer unbeabsichtigten Härte führen.





Alle Nachbarn wurden nachweislich beteiligt, jedoch hat ein Nachbar die Bauvorlage nicht unterschrieben.

Die Erschließung ist rechtlich gesichert. Sie führt von der öffentlichen Straße über einen Privatweg zur geplanten baulichen Anlage. Entsprechende Dienstbarkeiten und Nachweise wurden vorgelegt.

Diskussionsverlauf

Auf Grund der Größe des Baukörpers entstand die Frage, ob hier eine gewerbliche Nutzung geplant sei. In der beantragten Baugenehmigung wird ein Einfamilienhaus mit zwei Büros und eine Garage mit Geräte geplant. Von einer gewerblichen Nutzung ist nicht die Rede. Das Vorhaben beschreibt die Art der baulichen Nutzung als eine Wohnnutzung. Sollte hier die Nutzung geändert werden, so ist dies wieder gesondert zu beantragen.

In der Sitzung wurde noch ergänzt, dass die Nachbarunterschriften für zwei angrenzende Flurnummern nicht geleistet wurden. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2020 ö informativ 9

Sachverhalt

Information über „Nasen“ zur Verkehrsberuigung

Herr Binner informiert über die „Nasen“ im Burger Feld und im Kreuzungsbereich Gobener Straße/ Frontenhausener Straße. Diese sollen bis 19.01.2021 aufgebaut bleiben. Das Gremium wird gebeten, diese vor Ort anzusehen. Bislang gibt es einen Hinweis eines Busunternehmers, dass das Wenden im Kreuzungsbereich durch die Installation der Nase Gobener Str./ Frontenhausener Str. nicht mehr möglich sei.

Information über geplante Baumfällungen und Ersatzpflanzungen

Weiterhin informiert Herr Binner über die geplanten Baumfällungen und Ersatzpflanzungen auf öffentlichen Flächen.

Datenstand vom 15.12.2020 09:47 Uhr