Datum: 05.04.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:24 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:24 Uhr bis 21:24 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Information der Stadtwerke Vilsbiburg bezüglich des aktuellen Standes zum Umbau der Straßenbeleuchtung auf LED mit Beschlussfassung
2 Erweiterung des Regenüberlaufbeckens RÜB 1 - Vorstellung der Varianten durch IB Sehlhoff
3 Erneuerung des Leichtflüssigkeitsabscheiders am Gerätehaus der FFW Vilsbiburg
4 GE Nord-Ost, Verlängerung Urbanstraße; Auftragsvergabe
5 Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe (Kanalbau in Achldorf)
6 Baugebiet Burger Feld, Reihenhausparzelle 1 - Reservierung für eine Baugesellschaft
7 Bauvoranfrage - Klaus Schiller, Im Burger Feld 44, FlNr. 980/27, Gem. Vilsbiburg - Neubau eines EFH
8 Bauvoranfrage - Cornelius Weber, Hofmarkstraße 12 a, FlNr. 1816/77, Gem. Haarbach - Umbau und Anbau an das bestehende Wohngebäude
9 Bauantrag - Karlheinz Hampe, Hofmarkstr. 5, FlNr. 1816/19, Gem. Haarbach - Aufstockung und Erweiterung eines Wohnhauses
10 Bauantrag - Berhard Hoffmann, Bürgermeister-Brandl-Str. 21, FlNr. 1254/13, Gem. Vilsbiburg - Aufstockung der bestehenden Garage und Anbau eines Carports
11 Bauantrag - Andreas Stuckenberger, Ay 26 1/3, FlNr. 522/3, Gem. Frauensattling - Wohnraumerweiterung mit Garage
12 Bauantrag - Andrea und Franz Degenbeck, Am Sonnenhang, FlNr. 1433/61 und 1433/62, Gem. Vilsbiburg - Neubau eines EFH mit unterkellerter Doppelgarage
13 Bauantrag - Penny-Markt GmbH, Frontenhausener Str. 32, FlNr. 165/1, Gem. Vilsbiburg - Erweiterung eines Discountmarktes
14 Informationen und Anfragen

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1. Information der Stadtwerke Vilsbiburg bezüglich des aktuellen Standes zum Umbau der Straßenbeleuchtung auf LED mit Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Werkleiter Wolfgang Schmid stellt den aktuellen Stand zur Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik  anhand der Entwicklung des Stromverbrauchs  vor. Zudem werden verschiedene Vorschläge zur weiteren Umrüstung der bestehenden Straßenbeleuchtung in den nächsten Jahren vorgeschlagen.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Feß möchte wissen, wieso am Parkplatz der Ballsporthalle die Beleuchtung dauerhaft angeschaltet ist und bittet die Verwaltung um Prüfung.

Stadträtin Koj erfragt, welche Faktoren bei der Amortisation mit einberechnet wurden.
Werkleiter Schmid erklärt, dass vereinfachend nur der Strompreis und die Anschaffungskosten berücksichtigt wurden. Der geringere Unterhalt wurde in der Berechnung noch nicht berücksichtigt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt den aktuellen Stand zum Umbau auf LED-Technik in der Straßenbeleuchtung zur Kenntnis.
Zu erneuernde Straßenbeleuchtung soll im Zuge des Unterhalts komplett auf LED-Lampen umgebaut werden.
Wo technisch möglich sollen in vorhandene Straßenlampen LED-Leuchtmittel zum Einsatz kommen und in Zuge des jährlichen Unterhalts getauscht werden.
Straßenbeleuchtung, bei der technisch und wirtschaftlich derzeit kein Ersatz möglich ist, soll in den nächsten Jahren im Zuge des Unterhalts ein Austausch auf LED geprüft und ggf. umgesetzt werden.
Entsprechende Mittel sind jährlich im Haushalt einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Erweiterung des Regenüberlaufbeckens RÜB 1 - Vorstellung der Varianten durch IB Sehlhoff

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bis spätestens zum 31.12.2017 ist für das Gesamtnetz der Kläranlage Vilsbiburg eine Gehobene Wasserrechtliche Erlaubnis neu zu beantragen.

Für den Bereich des sog. RÜB 1 (Nähe Landkreisbauhof) ist langfristig eine Erweiterung erforderlich, die planerisch bereits im Zuge der Antragstellung mit aufgenommen werden soll.

Das Ingenieurbüro Sehlhoff hat hierzu mehrere Varianten erarbeitet, die in der Sitzung – mit den entsprechenden überschlägigen Grob- Kostenschätzungen - vorgestellt und erläutert werden.

In der Sitzung gilt es zu entscheiden welche Variante für die Beantragung der neuen gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis angesetzt werden soll. Ein verbindlicher Zeitplan für die Umsetzung ist damit nicht verbunden.

Diskussionsverlauf

Herr Brandhorst stellt die drei Varianten vor.

Stadtrat Sarcher erkundigt sich bei Herrn Brandhorst welche Variante empfohlen wird.
Dieser spricht klar die Empfehlung für die dritte Variante aus, da hier eine hydraulische Einheit geschaffen wird, der Hauptkanal dorthin verlegt wird, wo man hinkommt und das erforderliche Volumen von 300 m³ erreicht wird.

Stadtrat Sarcher erfragt weiterhin den zeitlichen Ablauf der Maßnahme.
Das Ziel sei erst die Erlangung der wasserrechtlichen Genehmigung, so Brandhorst.

Stadträtin Feß erkundigt sich, ob hier nicht gleich eine Trennung des vorhandenen Mischwasserkanals vorgenommen werden kann. Ebenso möchte sie wissen, wo hier eine Verbesserung eintritt, wenn nicht auf ein Trennsystem umgestellt werden kann.
Herr Brandhorst erklärt, dass eine Trennung nicht möglich ist. Die Verbesserung liegt darin, dass die geforderten Richtlinien eingehalten werden und die Vils entlastet wird. Das Mischwasser wird mechanisch gereinigt und dann in die Vils geführt. Auf das noch nicht gebaute RÜB3 und das vorhandene RÜ3 könnte dann ggf. verzichtet werden.

Stadtrat Brams möchte wissen, ob hierfür die Beantragung einer Förderung möglich ist.
Herr Brandhorst erläutert, dass es hierfür keine Fördermöglichkeiten gibt. Allerdings würde durch diese Maßnahme die Niederschlagswasserabgabe wegfallen. Diese könnte auch rückläufig für drei Jahre zurück gefordert werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass die Variante 3 als Grundlage zur Beantragung der neuen Gehobenen Wasserrechtlichen Erlaubnis, für die hydraulische Einheit der Kläranlage Vilsbiburg, angesetzt werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Erneuerung des Leichtflüssigkeitsabscheiders am Gerätehaus der FFW Vilsbiburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Im Rahmen eines freihändigen Vergabeverfahrens nach VOB/A Abschnitt 1 wurden Angebote zur Erneuerung des Leichtflüssigkeitsabscheiders am Gerätehaus der FFW Vilsbiburg eingeholt. Die bestehende Anlage wurde am 05.10.2016 turnusgemäß durch die Firma Herrmann & Vogel überprüft und wies gravierende, irreparable Mängel auf. Im Rahmen der weiteren Nutzung der Waschhalle am Gerätehaus muss die Abscheideanlage erneuert werden. Hierzu sind bauliche Maßnahmen wie folgt notwendig.

  • Abbruch eines Teils der Bodenplatte im ersten Abteil der Fahrzeughalle
  • Verlegen von neuen Grundleitungen zur neuen Abscheideanlage
  • Versetzen der neuen Abscheideanlage mit Probenahmenschacht
  • Wiederherstellung der Bodenplatte

Darüber hinaus ist eine Erstabnahme der Anlage durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben.
Das Stadtbauamt hat 4 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
Zur Submission am 10.03.2017 lagen dem Stadtbauamt 3 Angebote vor.

Nach Prüfung der Angebote ergibt sich folgende Reihenfolge der Bieter:

  1. Breiteneicher Bau, Vilsbiburg                                35.327,82 € brutto
  2. Perzl Bau, Vilsbiburg
  3. Gehringer Bau, Pfarrkirchen

Stellungnahme des Kämmerers:
Für die Baumaßnahme wurden bei Haushaltsstelle 1300.9402 im Haushalt 2017 Mittel in Höhe von 15.000 € angemeldet. Da sich nun herausstellte, dass die tatsächlichen Kosten wesentlich höher sind, wurde ein Haushaltsausgaberest von nicht verbrauchten Mitteln aus dem Jahr 2016 (aus Vorsorgeansatz für die mögliche Dachsanierung des FW-Hauses) in Höhe von 25.000 € gebildet. Somit ist die Deckung mit 40.000 € gewährleistet und die Sanierungsmaßnahme kann ohne weitere Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe finanziert werden.

Die Baumaßnahme muss in der Zeit der Sommerferien durchgeführt werden, da im Schulungssaal des Gerätehauses eine Schulklasse der Mittelschule installiert ist.
Der Baubetrieb würde den Schulunterricht beeinträchtigen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Fa. Breiteneicher, Vilsbiburg, auf Grundlage ihres Angebotes vom 08.03.2017, mit der Ausführung der Baumaßnahme zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. GE Nord-Ost, Verlängerung Urbanstraße; Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Vergabeverfahren einer öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A wurden Angebote zur Ausführung der Bauleistungen zu o.g. Baumaßnahme eingeholt. Zur Submission am 16.03.2017 lagen der Verwaltung vier gültige Angebote vor.

Nach rechnerischer, sachlicher Prüfung und Wertung der Angebote ergibt sich nachstehende Reihung:

1. Fa. HABAU GmbH, 4320 Perg (Austria)                        brutto                1.245.506,10 €

2. BG Fa. Brandl; Neufraunhofen / Fa. Breiteneicher GmbH

3. Fa. Strabit GmbH & Co. KG in 84109 Wörth / Isar

4. Fahrner Bauunternehmen in 84066 Mallersdorf-Pfaffenberg
                       

Die geprüfte Angebotssumme des günstigsten Bieters unterschreitet um ca. 20 % den Ansatz des Büros Sehlhoff im vor den Versand bepreisten Leistungsverzeichnis. Das Büro Sehlhoff hat die Angemessenheit der Angebotspreise geprüft und bestätigt. Die angebotenen Preise lassen eine einwandfreie Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten erwarten.

Die Kosten wurden für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 angemeldet. Im Haushalt 2017 sind für das Projekt Mittel in Höhe von insgesamt 1.666.000 € eingestellt (für Planungs- und Bauleistungen) und stehen somit in ausreichender Höhe zur Verfügung.

Der Baubeginn ist für den 24.04.2017 vorgesehen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Fa. HABAU GmbH, 4320 Perg (Austria), auf Grundlage Ihres Angebotes vom 14.03.2017, mit den Tiefbauarbeiten für die Verlängerung der Urbanstraße, zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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5. Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe (Kanalbau in Achldorf)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Anlässlich des Baus der neuen KiTa in Achldorf ist ein Teil des Kanals für den künftigen Bauabschnitt II im Baugebiet Achldorf im Voraus zu erstellen.
Dies wurde erst im Laufe der Planungen ersichtlich, so dass für die Kanalbaumaßnahme keine Haushaltsmittel für 2017 angemeldet wurden. Die Ausführung ist jedoch zwingend noch im Jahr 2017 notwendig. Die technische Ausführung und die Kostensituation wird in der Sitzung vorgestellt.

Haushaltsrechtlich handelt es sich hier um eine außerplanmäßige Ausgabe. Diese ist nur zulässig, wenn die Maßnahme sachlich und zeitlich unabweisbar und ihre Deckung im gleichen Haushaltsjahr gewährleistet ist. Bei der vorliegenden finanziellen Größenordnung ist die Ausgabe als nicht erheblich einzuordnen. In Bauangelegenheiten beschließt, bzw. genehmigt diese außerplanmäßige Ausgabe daher der Bau- und Umweltausschuss.
Auf die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die Maßnahme ist zwingend notwendig und nicht nur wünschenswert. Eine Ausführung in einem späteren Haushaltsjahr kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht hingenommen werden.
Als Deckungsmöglichkeit kämen vorrangig Einsparungen und Kürzungen bei anderen Maßnahmen in Betracht, zudem auch außerplanmäßige Mehreinnahmen.
Im Vermögenshaushalt des Unterabschnitts 7000 (Abwasserbeseitigung) stehen einschließlich der Haushaltsausgabereste im Jahr 2017 Haushaltsmittel in Höhe von 5.498.900 € zur Verfügung. Einsparungen bei konkreten Maßnahmen können zum jetzigen Zeitpunkt zwar noch nicht vorhergesagt werden, erfahrungsgemäß werden aber auch nicht alle Ansätze verbraucht.
Als Deckungsvorschlag kann daher der vorhandene Deckungsvermerk § 18 Abs. 3 KommHV im Unterabschnitt 7000 angegeben werden.

Beschluss

Die außerplanmäßige Ausgabe für den beschriebenen Teilabschnitt des Kanals im Baugebiet Achldorf, BA II wird genehmigt. Die Deckung erfolgt über die Gesamtinvestitionssumme im Unterabschnitt 7000. Die Verwaltung wird beauftragt die Einhaltung der finanziellen Deckung zu überwachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Baugebiet Burger Feld, Reihenhausparzelle 1 - Reservierung für eine Baugesellschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in der Sitzung am 18.10.2016 beschlossen, dass die Reihenhausgrundstücke (Parzelle 1) im Baugebiet Burger Feld an Bewerber verkauft werden, die von einer Baugesellschaft vorgeschlagen werden. Mehreren Baugesellschaften soll dieses Angebot gemacht werden. Die Grundstücke werden direkt an die privaten Bewerber verkauft, die von der Baugesellschaft das Reihenhaus bauen lassen. Die Vergabekriterien müssen erfüllt sein. Diejenige Baugesellschaft, die als erste drei Bewerber benennen kann, bekommt den Zuschlag.

Die Verwaltung hat neun Baugesellschaften, die in Vilsbiburg tätig sind, angeschrieben. Vier haben Vorschläge zur Bebauung eingereicht:
  • Baumgartner Wohnbau, Vilsbiburg,
  • Bauträger Schaumeier, Velden,
  • Baufirma Wimmer, Hasam
  • Fa. Thalhammer, Vilsbiburg.

Die Fa. Baumgartner Wohnbau möchte abweichend vom Bebauungsplan zwei Doppelhäuser auf dem Grundstück errichten.

Die Fa. Bauträger Schaumeier möchte anstelle von drei fünf Reihenhäuser auf dem Grundstück errichten.

Die Baufirma Wimmer und die Fa. Thalhammer haben Vorschläge eingereicht, die dem Bebauungsplan entsprechen; die Fa. Wimmer als Alternative einen Vorschlag zur Bebauung mit zwei Doppelhäusern.

Die Bebauungsvorschläge liegen bei. Übereinstimmende Aussage der vier Bewerber: Das Grundstück ist für drei Reihenhäuser zu groß und zu teuer.

Der Bau- und Umweltausschuss wird um Entscheidung gebeten, ob die Bebauung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgen soll oder ob alternative Bebauungen (zwei Doppelhäuser) zugelassen werden.

Des Weiteren wird von der Verwaltung als problematisch angesehen, wenn diejenige Baugesellschaft, die als erste die Käufer benennen kann, den Zuschlag erhält. Alle Firmen hätten dann den großen Aufwand, die Planungen verkaufsfertig zu erstellen, den Kaufpreis zu kalkulieren und die Gebäude zu bewerben, und das Risiko, nicht zum Zug zu kommen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Parzelle für eine Baugesellschaft (oder auch für zwei für je ein Doppelhaus) für eine bestimmte Zeit – z. B. bis 31.12.2017 – zu reservieren.

Beschluss

Eine Änderung des Bebauungsplanes „Burger Feld“ dahingehend, dass auf der Parzelle 1 zwei Doppelhäuser errichtet werden dürfen, wird in Aussicht gestellt.

Die Firmen Thalhammer und Schaumeier sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Wenn alle Vorschläge der Baugesellschaften vorliegen, werden eine oder zwei Baugesellschaften ausgewählt, für die die Parzelle 1 reserviert wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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7. Bauvoranfrage - Klaus Schiller, Im Burger Feld 44, FlNr. 980/27, Gem. Vilsbiburg - Neubau eines EFH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Es wird auf das in der Anlage beigefügte Schreiben verwiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:


1. Verbindung der Garage mit dem Haus


Der Bebauungsplan „Burger Feld“ ist klar durch Baulinien und Baugrenzen geprägt. Wie bereits in mehreren Beschlüssen zu Bauanfragen und Bauanträgen beschrieben, soll dies einer geordneten städtebaulichen Struktur dienen.

Zweck der Befreiung ist es, bestimmten Fallgestaltungen Rechnung zu tragen, die bis zum Erlass des Bebauungsplanes nicht oder nicht so vorhersehbar waren, um grundstücksbezogene Nachteile ausgleichen zu können. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Da Baugenehmigungen grundstücksbezogen sind, können Besonderheiten in der Person des Bauherren nicht berücksichtigt werden, solange sie keine Auswirkungen auf das Grundstück haben.

Mit Grundsatzbeschluss vom 07.11.2016, erweitert für Terrassenüberdachungen und Kellertreppen mit Beschluss vom 13.02.2017, hat der Bau- und Umweltausschuss für bestimmte Fallgestaltungen einer Befreiung zugestimmt. Diese betrifft auch das Vordach zwischen Garage und Baukörper.
Eine Verbindung zwischen Garage und Wohnraumkörper kann daher schon geschaffen werden, allerdings muss der Abstand zwischen den beiden Baukörpern weiterhin deutlich spürbar sein, der „Gang“ darf nicht verschlossen werden (Dacheindeckung idealerweise in einer Glas/Stahl Konstruktion) und der offene Charakter muss aufrecht erhalten werden.

Dies alles ist bei der beantragten Verbindung der Garage mit dem Haus nicht gegeben.


2. Satteldach anstatt Flachdach für die Garage
Durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform der Garage wären die Grundzüge der Planung berührt. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. Die Festsetzung der Dachgestaltung ist wesentlicher Bestandteil der geordneten städtebaulichen Struktur, die der Bebauungsplan vermitteln soll.



Hinweis:
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein  rechtskräftiger Bebauungsplan in seinen Regelungen und Festsetzungen strikt verbindlich ist. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In diesem Zug werden die Einwendungen, Wünsche und Anregungen untereinander abgewogen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt das Einvernehmen zu den beiden Befreiungen n i c h t in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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8. Bauvoranfrage - Cornelius Weber, Hofmarkstraße 12 a, FlNr. 1816/77, Gem. Haarbach - Umbau und Anbau an das bestehende Wohngebäude

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Bauherr plant den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus.

Stellungnahme der Verwaltung

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am Ellersberg“ in Haarbach.
Der geplante Anbau befindet sich um ca. 7,00 m außerhalb der festgesetzten Baugrenzen.

Für das Gebiet wurden bereits Befreiungen von den Baugrenzen erteilt, die Überschreitung der Baugrenzen für Gebäudeteile ist allerdings durchgängig geringfügig.

Einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann seitens der Verwaltung aus städtebaulichen Gründen (Grundzüge der Planung berührt) nicht zugestimmt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt das Einvernehmen für die Überschreitung der Baugrenze in diesem Maß n i c h t in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Bauantrag - Karlheinz Hampe, Hofmarkstr. 5, FlNr. 1816/19, Gem. Haarbach - Aufstockung und Erweiterung eines Wohnhauses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Bauherr begehrt die Genehmigung zur Aufstockung und Erweiterung des Wohnhauses in der Hofmarkstr. 5 in Haarbach.

Stellungnahme der Verwaltung

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist demzufolge gemäß § 34 BauGB zu beurteilen.
Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Art
Eigenart der näheren Umgebung = WA, geplant ist eine Wohnnutzung à Vorhaben fügt sich ein

Überbaubare Grundstücksfläche
Eine faktische Baugrenze ist in der näheren Umgebung vorhanden. Durch den Anbau im südlichen Bereich werden allerdings keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet à Vorhaben fügt sich ein

Bauweise
Nähere Umgebung: Offene Bauweise à offene Bauweise geplant; das Vorhaben fügt sich ein

Maß
Innerhalb des sich aus der Umgebung tatsächlich ergebenden und den Rahmen bildenden Maßes der baulichen Nutzung sind Vorhaben grundsätzlich zulässig. Wird dieser Rahmen überschritten, kann das Vorhaben nur zugelassen werden, wenn sich daraus keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen ergeben.

Rahmen der umliegenden Bebauung:                        Geplante Bebauung:
Geschossigkeit        E+D bis E+I+D                        E+I+D        
Wandhöhe                3,7 m bis 6,0 m                        7,5 m
Firsthöhe                6,6 m bis 10,2 m                        10,2 m
Dachneigung                21° bis 47°                                28°

Die in der Umgebung vorhandene Höhe von 10,2 m wird nicht überschritten . Die Wandhöhe wird allerdings um 1,5 m überschritten. Auf Grund der sehr unterschiedlichen Dachneigungen ist in diesem Bereich allerdings die absolute Höhe der vorhandenen Gebäude (Firsthöhe) prägend.

Hinweis für die weitere Bearbeitung im Landratsamt:
Bitte genaue Prüfung der Abstandflächen. Im westlichen Bereich liegt die Abstandsfläche selbst bei Übernahme durch den Nachbarn auf einem vorhandenen Gebäude des Nachbargrundstücks. In der Abstandsflächenübernahme sind nur 0,22m statt der tatsächlichen 0,82m angegeben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Bauantrag - Berhard Hoffmann, Bürgermeister-Brandl-Str. 21, FlNr. 1254/13, Gem. Vilsbiburg - Aufstockung der bestehenden Garage und Anbau eines Carports

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Bauherr möchte die bestehende Garage aufstocken und einen Carport anbauen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Bürgermeister-Brandl-Straße“ und ist damit gem. § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB zu beurteilen.

Bebauungsplan
Der Bebauungsplan legt innerhalb seines Geltungsbereiches Baulinien und Baugrenzen fest. Im vorderen Bereich sind Baulinien, auf diesen gebaut werden muss. Eine Überschreitung ist nicht zulässig.
Dies betrifft bei dem Vorhaben nur die Errichtung des Carports. Dieser befindet sich um etwa 3 m außerhalb der festgesetzten Baulinie.
Der Bauherr benötigt daher für sein Vorhaben eine Befreiung von der festgesetzten Baulinie des Bebauungsplanes. Eine Befreiung ist allerdings nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Diese Überschreitung betrifft allerdings die Grundzüge der Planung (einfacher Bebauungsplan, der Baulinien und Baugrenzen festsetzt).
Das Vorhaben wäre damit als Gesamtvorhaben abzulehnen.

Aufstockung
Die Aufstockung würde sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, ist aber auf Grund des Gesamtvorhabens mit abzulehnen.


Anregung an den Bau- und Umweltausschuss
Auf Grund der gewachsenen Struktur im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Rechtskraft erlangte der Plan 1954) befinden sich schon mehrere Gebäude und Gebäudeteile außerhalb der Baulinien und Baugrenzen. Seitens der Verwaltung wird der Vorschlag zur Diskussion gebracht, den Bebauungsplan „Bürgermeister-Brandl-Straße“ aufzuheben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Vorberatend wird dem Stadtrat empfohlen, den Bebauungsplan „Bürgermeister-Brandl-Str.“ aufzuheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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11. Bauantrag - Andreas Stuckenberger, Ay 26 1/3, FlNr. 522/3, Gem. Frauensattling - Wohnraumerweiterung mit Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Bauherr begehrt die Wohnraum- und Garagenerweiterung aus folgenden Gründen:

  • Der bestehende Garagenanbau ist aufgrund der damaligen Grundstücksgrenzen (früher unterschiedliche Eigentümer – jetzt nicht mehr) nach hinten schräg zulaufend. Das Einfahren mit zwei Autos ist nicht mehr möglich. Das Mauerwerk auf der Nordseite sei feucht.
  • Durch eine Heizungsmodernisierung (Nachtspeicheröfen auf Pellets) wird mehr Nutzfläche gebraucht. Die zukünftige Heizungsanlage mit Lagerfläche ist in der Garage geplant.
  • Das EFH wird von zwei Parteien genutzt (Mutter im EG und Familie des Bauherrn im OG). Die jetzige Küche/Esszimmer des Bauherrn hat eine Fläche von 17 qm und sei damit relativ klein. Die Küche mitsamt Esszimmer soll sich zukünftig über der Garage befinden. Die ehemalige Küche soll als Kinderzimmer genutzt werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Vorhaben ist gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig. Es handelt sich um ein teilprivilegiertes Vorhaben.

Die Erweiterung ist demnach zulässig, wenn:

a) höchstens zwei Wohnungen vorhanden sind – Dies ist hier gegeben, da die EG Wohnung von der Mutter und die 1. OG Wohnung von der Familie des Bauherrn genutzt werden. Durch den Überbau und Ausbau der Garage sind auch weiterhin nur zwei Wohneinheiten im Gebäude vorhanden.

b) Das bestehende Gebäude muss zulässigerweise errichtet worden sein. Dies ist hier der Fall.

c) Die Erweiterung muss im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude stehen und unter der Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen sein. – Es handelt sich hier um die Vergrößerung der Garage und um die Aufstockung der Garage (und damit Vergrößerung der Wohnung im 1. OG). Dies steht im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und ist auch unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse (Familie) angemessen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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12. Bauantrag - Andrea und Franz Degenbeck, Am Sonnenhang, FlNr. 1433/61 und 1433/62, Gem. Vilsbiburg - Neubau eines EFH mit unterkellerter Doppelgarage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Bauherren möchten auf den o.g. Flurnummern (Flurnummern werden verschmolzen) ein EFH mit unterkellerter Doppelgarage errichten.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grub“. Das Gebäude liegt innerhalb der hierfür festgesetzten Baugrenzen. Die Garage befindet sich teilweise außerhalb der Baugrenzen. Die Dachform der Garage ist als Flachdach geplant. Der Bauherr begehrt die Errichtung in E+I Bauweise.

Stellungnahme der Verwaltung

Der Bauherr benötigt für sein Vorhaben mehrere Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Grub“.

1. Festsetzung Nr. 3.1 – Geschossigkeit, E+D und Festsetzung Nr. 4.8 – Traufhöhe, max. 5,50 m
Gemäß der Begründung des Bebauungsplanes wurden zulässigen Wandhöhen in Abstimmung auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse und die jeweilige Geländesituation untersucht. Planungskonzept des Bebauungsplanes war es, die bis in die Siedlungsmitte gezogene Grünfläche durch großräumige Gliederung der Bebauung sicherzustellen. Dabei sollte auch die topografische Situation bedacht werden und die Bebauung dementsprechend angepasst werden.
Bei einer Errichtung in E+I Bauweise, anstatt E+D, erhöht sich automatisch die Traufhöhe des geplanten Gebäudes. Das Dachgeschoss ist gemäß Bebauungsplan als Vollgeschoss zulässig. Durch die Errichtung in E+I Bauweise ändert sich an der Anzahl der Vollgeschosse daher nichts. Durch die geplante geringe Dachneigung des Satteldaches wäre das Gebäude nicht in einer Art prägend, die die Grundzüge der Planung berühren würden. Der offene Charakter mitsamt der großräumigen Gliederung wäre noch gewährleistet.
Eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 3.1 und 4.8 in E+I Bauweise, mit einer Traufhöhe von 6,26 m (Überschreitung um 0,76 m) wäre daher zulässig.


2. Festsetzung Nr. 5.2 – Dachgestaltung der Garage, Anpassung an das Hauptgebäude
Die Garage soll statt einem angepassten Satteldach als Flachdach ausgeführt werden.

Die Befreiung kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

3. Festsetzung Nr. 3.2 – Baugrenzen
Gemäß der Festsetzung Nr. 3.2 sind verfahrensfreie Garagen außerhalb der Baugrenzen erlaubt. Die Garage mit einer Grundfläche von (9,99 m x 8,365 m =) 83,57 m² ist nicht mehr verfahrensfrei und ist damit nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage zu qualifizieren.

Die Befreiung kann erteilt werden, da bereits geringe Überschreitungen der Baugrenzen im Gebiet befreit wurden und die Grundzüge der Planung dadurch nicht berührt sind.

Ebenso benötigt er folgende Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB:

Festsetzung Nr. 4.6 – Fenstergrößen, max. 1,20 qm bei ungeteilten Glasflächen
Ungeteilte Glasflächen von mehr als 1,20 qm sind nur ausnahmsweise zulässig, sofern sie von öffentlichen Bereichen nicht einsehbar sind.
Die Fensterfront entlang Südwesten weisen ungegliedert je ca. 5 qm auf (insgesamt 4 Fenster). Auf der Nordwestseite befindet sich ein Fenster, welches ungegliedert ca. 4 qm Fläche hat. Da es sich hierbei um eine Ausnahme handelt und die Fenster nicht vom öffentlichen Bereich einsehbar sind, kann die Ausnahme erteilt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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13. Bauantrag - Penny-Markt GmbH, Frontenhausener Str. 32, FlNr. 165/1, Gem. Vilsbiburg - Erweiterung eines Discountmarktes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö beschließend 13

Sachverhalt

Die Penny-Markt GmbH plant die Erweiterung seines Discoutmarktes in der Frontenhausener Str. 32.

Dabei wird ein Anbau mit 5,51 m x 45,3 m und im Eingangsbereich ein Vordach mit 4,52 m x 19,38 m geplant. Die Verkaufsfläche erweitert sich von 549,81 m² um 238,31 m² auf 788,21 m².

Die erforderlichen Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Ein Bebauungsplan existiert nicht, das Vorhaben beurteilt sich gem. § 34 BauGB. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht kann dem Vorhaben zugestimmt werden.

Hinweis:

Auf Grund der Dachskonstruktion und der damit verbundenen Höhe des Gebäudes (unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze) könnten sich erhebliche Beeinträchtigungen für den Nachbarn ergeben (Abstandsflächen).

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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14. Informationen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2017 ö informativ 14

Sachverhalt

Informationen:

1. Sanierung Hallenbad - Bundeszuschüsse
Bundesprogramm 2015 ist bereits abgelaufen. Es waren nur sehr beschränkte Fördermittel vorhanden.

2. Generalsanierung der Mittelschule - Klempnerarbeiten
Mit der Ausführung der Leistungen für die Klempnerarbeiten wurde 2016 die Fa. Müller und Duscher aus München beauftragt. Nach einer örtlichen Prüfung hat die Fa. Müller und Duscher am 16.03.2017 Bedenken darüber angemeldet, dass die bestehende Blecheindeckung ausreichend „standfest“ ist. Die bestehenden Blechdacheindeckungen auf dem Turnhallentrakt und auf dem Hauptgebäude wurden danach durch eine andere Spenglerfirma und dem Tragwerksplaner der Mittelschule (Herr Kutsch) untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass großflächig keine Anbindung der Blecheindeckung über die Hafte an der Schalung gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass die komplette Dacheindeckung an beiden Gebäuden zu erneuern ist. Hinweis: Die Schalung kann erhalten bleiben.
Die Mehrkosten sind nicht detailliert bekannt, können aber über 100.000 € liegen. Eine Überschreitung der genehmigten Gesamtkosten aus der Kostenberechnung erfolgt mit der Beauftragung der erforderlichen Zusatzleistungen nicht.
Nach Vorliegen genauerer Angaben wird der Bau- und Umweltausschuss umgehend informiert. Der Bau- und Umweltausschuss wird gebeten Herrn Bürgermeister vorab die Vollmacht zu erteilen kurzfristig die erforderlichen Beauftragungen – auch über der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Höhe – durchführen zu können.

3. Rolltor Thalhammer
Die Firma Thalhammer plant die Errichtung eines „schwebenden“ Schiebetors entlang der Baumgartenstraße auf deren Grundstück. Die Höhe des Tors wird maximal 2 m betragen und bei Öffnen der Tore etwa 25 m auf städtischem Grund (FlNr. 1352/0, Gem. Vilsbiburg) ragen. Dies wird mittels Vertrag geregelt.

4. Straßensanierung
Als Ersatz für die Straßensanierung Spatzenweg (wurde wegen der Sanierungsmaßnahme des Vilsbiburger Gymnasiums auf 2019 verschoben) werden die Wallbergstraße und die Brünnsteinstraße in Achldorf als Sanierungsmaßnahmen 2017 durchgeführt.



Anfragen:
1. Stadträtin Feß erkundigt sich, ob man bezüglich des ungenehmigten Bogenschützparcours der Bogenschützen Binatal bereits Maßnahmen ergriffen hat.

2. Stadtrat Brams möchte wissen, ob sich die Intervalle an der Ampelstelle bei der Tankstelle Ostermeier ändern lassen. Es sollen längere Grünphasen für die Autofahrer entstehen, damit sich in den Stoßzeiten der Autoverkehr nicht allzu sehr rückstaut.

Datenstand vom 11.01.2018 13:21 Uhr