Datum: 29.05.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:05 Uhr bis 21:18 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Ortstermin: Ausbau Kiesdeckschicht Mühlenweg - Ersatzneubau durch Betonpflaster
2 Baugebiet Burger Feld, Reihenhausparzelle 1 - Reservierung für eine Baugesellschaft
3 Holzhausener Straße in Haarbach – Antrag der Anwohner auf Tempo 30
4 Antrag auf Vorbescheid - Schaumeier Wohn- und Gewerbebau GmbH, Hauptstraße 2, FlNr. 221/0, Gem. Wolferding - Neubau von Reihenhäusern mit Garagen
5 Bauantrag - Armin Hölzl, Geratspoint 93, FlNr. 1173/3, Gem. Seyboldsdorf - Nutzungsänderung und Umbauten zum Betrieb eines Swingerclubs
6 Bauantrag - Markus und Susanne Jung, Stephan-von-Schleich-Str. 6, FlNr. 1865/63, Gem. Haarbach - Neubau eines EFH mit Garage
7 Informationen
7.1 Anfrage über den Durchgangsweg beim ehem. Winterer-Haus
7.2 Informationen bezüglich der auszuschreibenenden Gewerke für die neue KiTa in Achldorf
7.3 Information bezüglich Wappen am Stadtturm
8 Anfragen

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1. Ortstermin: Ausbau Kiesdeckschicht Mühlenweg - Ersatzneubau durch Betonpflaster

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Nach dem Beschluss des Bau- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 23.04.2015 wurden die Bauleistungen zum Ausbau des Mühlenweges durch eine wassergebundene Kiesdeckschicht (Mineralschotter; 0/8 mm) in der 42. KW 2015 ausgeführt.

Nach Hinweisen der Anwohner des Mühlenweges im Frühjahr 2017, dass sich der Kiesweg wieder in einem schlechten Zustand befindet, wurde die Situation bei einem Ortstermin durch Herrn 1. BGM Haider, Hr. Binner, Hr. Klose und Hr. Hopf geprüft und bewertet.

Festgestellt wurde, dass die Kiesoberfläche durch kleinere Baumaßnahmen und durch die durchgeführten Winterdienste (Schnee räumen) wieder neu aufgekiest werden muss. Durch die schadhafte wassergebundene Kiesdeckschicht bilden sich nun vermehrt Pfützen, da die Entwässerungseinrichtung ebenso nicht mehr funktioniert. Als dauerhafter Lösungsvorschlag und der einhergehenden Reduzierung der Unterhaltskosten sollte demzufolge der Mühlenweg z.B. durch ein Betonpflaster befestigt werden. Somit entfällt die jährliche Aufkiesung nach dem Winterdienst und das anfallende Oberflächenwasser kann gezielt in zwei zusätzlich anzu-ordnende Straßenablaufe abgeleitet werden.

Die Baukosten zur Befestigung des Mühlenweges durch ein Betonpflaster, beginnend von der Balkspitzbrücke bis zum Mühlenweg 4 (ca. 300,00 qm), belaufen sich geschätzt auf ca. brutto 22.500- €. Vorteilig ist, dass Öffnungen im Pflasterbelag wieder eben verschlossen werden können.

Im Vergleich wurden die Baukosten bei einer Asphaltierung des Weges auf ca. brutto 16.500- € geschätzt. Die Asphaltbauweise ist im Mühlenweg nachteilig, da bei mehreren Öffnungen der Asphaltdecke ein Flickenteppich entsteht. Zusätzlich beträgt die Oberflächenversiegelung 100%. Die Baukosten zur Wiederherstellung der wassergebunden Kiesdeckschicht werden auf ca. brutto 6.000- € geschätzt.

Der asphaltierte obere Teilbereich im Mühlenweg (an Hausnummer 6 und 8) liegt in der Zuständigkeit vom staatlichen Bauamt Landshut. Dieses wurde bereits über den schlechten Zustand der bestehenden Asphaltdeckschicht informiert. Ein Termin zu einer evtl. Sanierung konnte noch nicht benannt werden.

Das Stadtbauamt (FB Tiefbau) empfiehlt, den Teilbereich Balkspitzbrücke bis zum Mühlenweg 4 dauerhaft und nachhaltig durch ein Betonpflaster zu befestigen. Der Bau- und Umweltausschuss wird um eine Entscheidung gebeten.

Diskussionsverlauf

Vor Ausführung ist Rücksprache mit den Stadtwerken bezüglich Wasser- und Stromleitungen zu halten.
Die Benutzung des Mühlenwegs soll auch für Radfahrer gestattet werden.

Beschluss

Der Oberflächenbelag ist ab der Zufahrt zur Brücke bis zur Hauskante „Mühlenweg Nr. 5“ wiederherzustellen. Ab der Hauskante „Mühlenweg Nr. 5“ bis Anschluss Veldener Straße ist der Mühlenweg mit Pflasterbelag zu befestigen (siehe beigefügter Lageplan) .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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2. Baugebiet Burger Feld, Reihenhausparzelle 1 - Reservierung für eine Baugesellschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Vorgang: Beratung in der Bau- und Umweltausschuss-Sitzung vom 05.04.2017

In der Bau- und Umweltausschuss-Sitzung am 05.04.2017 wurde beschlossen, dass eine Änderung des Bebauungsplanes dahingehend, dass auf der Parzelle 1 zwei Doppelhäuser errichtet werden dürfen, in Aussicht gestellt wird.

Die Firmen Schaumeier und Thalhammer wurden auf diese Möglichkeit hingewiesen. Die Fa. Schaumeier hat innerhalb der gesetzten Frist Bebauungsvorschläge vorgelegt, die Fa. Thalhammer nicht. Es liegen jetzt folgende Vorschläge vor:

  • Baumgartner Wohnbau, Vilsbiburg: ein Vorschlag (Bebauung mit zwei Doppelhäusern),

  • Bauträger Schaumeier, Velden:           drei Vorschläge (Bebauung mit zwei Doppelhäusern, vier Garagen und vier Stellplätzen; Bebauung mit zwei Doppelhäusern, zwei Garagen, zwei Carports und vier Stellplätzen; Bebauung mit fünf Reihenhäusern),

  • Fa. Thalhammer, Vilsbiburg:                ein Vorschlag (Bebauung mit drei Reihenhäusern),

  • Baufirma Wimmer, Hasam:        zwei Vorschläge (Bebauung mit drei Reihenhäusern, Bebauung mit zwei Doppelhäusern).

Entgegen dem Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 18.10.2016 schlägt die Verwaltung vor, nicht derjenigen Baugesellschaft, die als erstes die Bewerber nennen kann, den Zuschlag zu geben, sondern eine Baugesellschaft auszuwählen und das Grundstück dieser für einen gewissen Zeitraum zu reservieren, damit sie Bewerber nennen kann. Der Verkauf sollte erst erfolgen, wenn für mindestens die Hälfte der Wohngebäude Bewerber vorliegen.

Beschluss

Die Reihenhausparzelle 1 im Baugebiet Burger Feld wird bis zum 31.12.2017 (oder länger) reserviert für Bewerber, die von der Fa. Thalhammer in Vilsbiburg benannt werden und von dieser die zu errichtenden Wohngebäude erwerben. Die Grundstücke werden direkt an die privaten Bewerber verkauft. Die Vergabekriterien müssen erfüllt sein. Der Verkauf erfolgt erst dann, wenn für mindestens die Hälfte der Wohngebäude Bewerber vorliegen.

Die Bebauung ist entsprechend dem Vorschlag 3-Spänner der Fa. Thalhammer in Vilsbiburg auszuführen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Holzhausener Straße in Haarbach – Antrag der Anwohner auf Tempo 30

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

In Ihrem Schreiben fordern die Anwohner eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h. Als Gründe führen Sie ballspielende Kinder vor den Garagen, Kinder die Radfahren lernen, den Schulweg, Kunden des angrenzenden Hundesalons, die ihre Hunde ausführen, den landwirtschaftlichen Verkehr, freilaufende Katzen und Hunde sowie Spaziergänger und Radfahrer an.
Um einen Eindruck der gefahrenen Geschwindigkeit zu bekommen, wurde jeweils in jede Fahrtrichtung eine Geschwindigkeitsanzeigetafel aufgestellt. Die Tafel speichert unter anderem die gefahrenen Geschwindigkeiten. Leider konnte die Messung in Fahrrichtung ortseinwärts nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden, da hier die Ortstafel zu nahe am Messpunkt steht und leider keine andere Möglichkeit zur Montage der Anzeigetafel gegeben ist. Die Anzeigetafel konnte somit nur für die auswärtsfahrenden Fahrzeuge genutzt werden. Hier wurde festgestellt, dass 85 % der gefahrenen Fahrzeuge 44 km/h fahren. Wie bei jeder Messung gibt es leider auch einen Spitzenwert, der hier bei 68 km/h liegt. Der Messzeitraum liegt bei 7 Tagen.
Die Holzhausener Straße ist bis auf ein kleines Teilstück im Einmündungsbereich aus der Schloßstraße übersichtlich. Ein Gehsteig ist nicht vorhanden. Die Fahrbahn ist zwischen 4,45 m (nach Einmündung aus der Schloßstraße) und 5,94 m (Ende Grundstück Eiglstorfer) breit.
Rechtlich beurteilt dürfen Verkehrszeichen –hier 30 km/h- nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße eine Gefahrenlage nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.
Wäre hier eine besondere Gefahrenlage, die von den durchfahrenden Verkehrsteilnehmern falsch eingeschätzt würde, würden Unfälle die Folge sein. Auf Anfrage und in ihrer Stellungnahme teilte uns die Polizei Vilsbiburg mit, dass hier keine geschwindigkeitsbedingten Unfälle bzw. Gefährdungssituationen zwischen Fahrzeugen und Fußgängern bekannt sind.
Verkehrsteilnehmer müssen ihre Geschwindigkeit stets den örtlichen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anpassen. Da hier keine Unfälle geschehen, wird davon ausgegangen, dass hier das Verkehrsverhalten angepasst ist.
Da die Holzhausener Straße eine Gemeindeverbindungsstraße ist, wird die Straße von PKW´s und natürlich auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt. Für Fahrzeuge über 12 t ist die Straße durch Beschilderung gesperrt.
Die aufgeführten Gründe, warum eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h gefordert wird, werden als „üblicher“ Verkehr eingestuft, der auch an anderen vergleichbaren Orten und Stellen vorliegt. Aus hiesiger, aber auch aus Sicht der Polizei Vilsbiburg, liegt deshalb kein Grund für eine Geschwindigkeitsbeschränkung vor.
Selbst wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung rechtlich begründet wäre, könnte die Beschilderung nicht überwacht werden. Das heißt, es können keine Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden, da hier laut Aussage der kommunalen Verkehrüberwachung Südostbayern die einschlägigen Vorschriften entgehen stehen.
Aus den vorgenannten Gründen und auf Grund der Stellungnahme der Polizei Vilsbiburg kann keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 m/h angeordnet werden.
Aus hiesiger Sicht kommt zur Verbesserung der Verkehrssituation nur eine bauliche Lösung in Betracht. Durch den Bau eines Gehsteiges könnte zumindest für die Fußgänger eine Verbesserung erzielt werden. Da hier alle Anwohner den Antrag unterstützt haben, könnte eventuell dahingehend eine Lösung erzielt werden.

Diskussionsverlauf

Trotz Ablehnung beider Beschlüsse sind Grundstücksverhandlungen mit den Anwohnern der Holzhausener Straße zu führen und an den Bau- und Umweltausschuss zu berichten.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag der Anwohner der Holzhausener Straße in Haarbach auf Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ab.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Anliegern Grundstücksverhandlungen hinsichtlich der Errichtung eines Gehsteiges zu führen. Das Ergebnis ist dann den Bau- und Umweltausschuss zu berichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 4

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Holzhausener Straße in Haarbach auf eine Geschwindigkeit von 30 km/h zu reduzieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 4

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4. Antrag auf Vorbescheid - Schaumeier Wohn- und Gewerbebau GmbH, Hauptstraße 2, FlNr. 221/0, Gem. Wolferding - Neubau von Reihenhäusern mit Garagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Bauherr möchte in Achldorf, Hauptstraße 2, FlNr. 221/0, Gem. Wolferding, Reihenhäuser mit Garagen errichten. Geplant sind 12 Reihenhäuser und 12 Garagen mit 16 weiteren Stellplätzen. Es soll mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss ausgeführt werden. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss gem. BayBO. Es zählt als Vollgeschoss, wenn es über mindestens zwei Drittel der Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30m aufweist. Das hier geplante Dachgeschoss weist über eine Länge von 7,28m eine Höhe von zwei Drittel auf. Damit es als Vollgeschoss zählt, müsste hier die Höhe von 2,30m über mindestens eine Länge von 7,52m erreicht werden. Damit sind die im Bebauungsplan geforderten maximalen zwei Vollgeschosse eingehalten.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Achldorf“.
Auf FlNr. 221/0 selbst befindet sich das Hotel kongressissimo, im südlichen Bereich eine Baumschule. Die Wohnbebauung des Bebauungsplanes „Achldorf“ beginnt weiter im Norden und im Osten (Lagepläne sind als Anlage beigefügt). Gemäß Festsetzung im Bebauungsplan und Flächennutzungsplan handelt es sich um ein Mischgebiet nach BauNVO. Wohngebäude sind demnach in solchen Gebieten generell zulässig.
Als Obergrenze gilt gem. BauNVO eine GRZ von 0,6. Die Einhaltung ist im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Ebenso sind die Art und Anzahl der Stellplätze in diesem Zusammenhang zu klären.

Weiterhin ist die Überschreitung der Baugrenze zu klären. Es handelt sich hier um eine doch recht intensive Wohnentwicklung und Bebauung in diesem Bereich (Umgebung weist eine lockere Bebauung – außer der Hotelkomplex – mit Grünzügen auf), die nur mittels einer Baugrenzenüberschreitung realisierbar ist.

Seitens der Verwaltung wird die Überschreitung in diesem Bereich kritisch gesehen, da die Grundzüge der Planung berührt sind. Die Baugrenze im Süden ist eng gehalten. Es wurde sich am damaligen Bestand orientiert. Um die Baugrenze ist eine Randbegrünung festgesetzt, die neben dem Bestand den Wohnbereich des Baugebietes Achldorf von der Bundesstraße „abschotten“ soll. Im östlichen Bereich beträgt die Überschreitung ca. 237m². Die Grundfläche der vier Reihenhäuser beträgt 326,4 m². Damit liegt das Gebäude zu ca. 73% außerhalb des hierfür vorgesehenen Baufensters.
Im westlichen Bereich beträgt die Überschreitung ca. 84 m². Dies sind damit ca. 26%.

Einer Wohnbebauung innerhalb der Baugrenzen und Wiederanstrebung der Begrünung kann seitens der Verwaltung zugestimmt werden. Der geplanten Baugrenzenüberschreitung sollte aus Sicht der Verwaltung nicht zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

Diskussionsverlauf

Herr Stadtrat Brams schlug vor ein Deckblatt für den Bereich aufzustellen.

Herr Stadtrat Hiller hält die geplante Bebauung für zu groß. Diese würde die Grenzen sprengen.

Herr Stadtrat Sarcher schlägt vor mit dem Investor Rücksprache zu halten und diesen dazu zu bewegen die Planung entsprechend dem Bebauungsplan anzupassen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweigert das Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Bauantrag - Armin Hölzl, Geratspoint 93, FlNr. 1173/3, Gem. Seyboldsdorf - Nutzungsänderung und Umbauten zum Betrieb eines Swingerclubs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Bauherr plant die Nutzungsänderung des Gebäudes „Geratspoint 93“ in einen Swingerclub.

Das betroffene Gebäude „Geratspoint 93“ befindet sich im Außenbereich. Da es weder privilegiert noch teilprivilegiert ist, beurteilt es sich nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich. Mit Vorbescheid vom 03.11.2016 wurde für das Gebäude die Nutzungsänderung und Umbauten zum Betrieb einer Gaststätte mit Nebenbestimmungen genehmigt. Die frühere baurechtlich genehmigte Nutzung des Gebäudes war bereits schon eine Schank – und Speisewirtschaft. Hinzu kam ein Barbetrieb. Die später beantragten Nutzungen (Einbau mehrerer Personalzimmer im Obergeschoss und Nutzung der Flächen im OG zur gewerblichen Vermietung) wurden abgelehnt. Der Swingerclub wäre demnach zulässig, wenn es sich bei der Nutzung um eine „Gaststätte“ handeln würde.

Ziegler (in: Brügelmann, BauGB, Band 6, § 4a Rn 56) meint, »die Vergnügungsstätten sind von der Funktion her, die sie für die Benutzer (Gäste, Besucher) haben, benannt; sie dienen ihrem Vergnügen, enthalten für sie ein Freizeitangebot«, auch wenn hierbei eine gaststättenähnliche Bewirtung angeboten wird. Demzufolge hat Ziegler (aaO.) den Begriff »nach dem Sprachgebrauch« wie folgt umschrieben: „Vergnügungsstätten enthalten ein – jedenfalls durchweg – kommerzielles Freizeitangebot, das der Zerstreuung und Entspannung sowie erotischen, sexuellen Interessen dienen soll. Das Vergnügen kann allein im Zuschauen oder Zuhören oder in vermittelter eigener Tätigkeit, z. B. auf der Tanzfläche oder am Spielapparat bestehen.

Das VG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 28.5.2014 – 6 K 701/13 – folgende Definition verwandt: „Ein Swingerclub ist dadurch gekennzeichnet, dass es dort darum geht, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partner auszuleben. In ihnen steht die Unterhaltung bzw. das gesellige Beisammensein unter Ansprache des Sexualtriebs in einer entsprechenden, auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeiteinrichtung im Vordergrund.“

Der Betrieb eines Swingerclubs ist genehmigungspflichtig und im baurechtlichen Außenbereich regelmäßig nicht zulässig. Eine frühere Baugenehmigung für eine Gaststätte (mit Barbetrieb) ist mit einer derartigen Vergnügungsstätte nicht zu vergleichen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Bauantrag - Markus und Susanne Jung, Stephan-von-Schleich-Str. 6, FlNr. 1865/63, Gem. Haarbach - Neubau eines EFH mit Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Bauherren begehren die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am alten Sportplatz“ in Haarbach.
Das Vorhaben bedarf einiger Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

1. Die Garage befindet sich größtenteils außerhalb der festgesetzten Baulinien und soll anstelle des festgesetzten Satteldaches ein Pultdach aufweisen
Bei dem Grundstück handelt es sich gemäß Bebauungsplan um eines, bei dem die Garage an die Nachbargarage angebaut werden muss. Befreiungen von dieser Festsetzung gibt es im Gebiet „Am alten Sportplatz“ noch nicht und sollte auch so beibehalten werden. Eine Befreiung von der beantragten Dachform kann zudem auch nicht erteilt werden. Der Nachbar der FlNr. 1865/62 hat bereits im Genehmigungsfreistellungsverfahren eine Garage mit Satteldach an die Grenze gebaut. Damit hat er die Form, Art und Ausführung der Garage bereits vorgegeben. Die Bauherren haben damit die Garage so zu errichten, wie es der Bebauungsplan regelt (ebenso profilgleich).

2. Die Wandhöhe des Wohnhauses soll von den festgesetzten 4,50 m auf 5,41 m erhöht werden
Nach Durchsicht aller erteilten Befreiungen für das Gebiet „Am alten Sportplatz“ ist folgender Rahmen für die erteilten Befreiungen von der Wandhöhe feststellbar:
Kleinste erteilte Befreiung: 0,37 m
Größte erteilte Befreiung: 1,36 m
Die Bauherren begehren die Befreiung für eine Überschreitung der Wandhöhe um 0,91 m. Dieser Befreiung kann zugestimmt werden.

3. Überschreitung der Baugrenzen für das Wohngebäude und damit Drehung der vorgegebenen Firstrichtung
Eine massivere Überschreitung von den Baugrenzen und damit Drehung der vorgeschriebenen Firstrichtung wurde bereits weitere dreimal im Baugebiet zugelassen.

4. Die Gaubenbreite darf 1,50m nicht überschreiten
Die Bauherren beantragen eine Gaube mit einer Breite von etwa 3,60m. Eine Gaube in derartiger Breite wurde bereits auf FlNr. 1865/40 zugelassen.
5. Befreiung von der festgesetzten Dachneigung von 35° bis 45°
Die Bauherren planen eine Dachneigung von 26°.


Stellungnahme der Verwaltung:
Das Einvernehmen kann für das Vorhaben nicht erteilt werden (Betrachtung als Gesamtvorhaben), da die Befreiung für Nr. 1 nicht gewährt werden sollte. Bislang gibt es hierzu noch keinen vergleichbaren Fall. Es bestehen bereits sehr viele Befreiungen vom Bebauungsplan, die teilweise jetzt schon die Grundzüge des Bebauungsplanes berühren und nicht erteilt werden hätten sollen.

Informativ:
Überblick über die erteilten Befreiungen und dessen Rahmen:

  • Überschreitung der Aufschüttungshöhe (max. 0,5m) um 0,77m bis 1,30m
  • Unterschreitung der Dachneigung (35°-45°): kleinste Neigung: 18°
  • Befreiung von der Dachform des Haupthauses (Walmdach statt Satteldach)
  • Befreiung von der Dachform der Garage (Pultdach/ Walmdach statt Satteldach)
  • Überschreitung der Wandhöhe der Garage: 0,06m bis 0,09m
  • Überschreitung der Wandhöhe des Haupthauses: 0,37m bis 1,36m
  • Befreiung von der vorgeschriebenen Firstrichtung
  • Befreiung von der Baugrenze des Wohnhauses (bisher drei Fälle, bei denen die Überschreitung nicht mehr geringfügig ist)
  • Befreiung von der Baulinie der Garage (mehrere Fälle der absoluten Überschreitung)
  • Befreiung von der Breite der Dachgaube (bis 3,60m)

Fünf Personen (22 Parzellen) haben im Genehmigungsfreistellungsverfahren gebaut.

Diskussionsverlauf

Die Beschlussfassung über den Bauantrag wurde zurückgestellt. Der Bebauungsplan soll grundsätzlich eingehalten werden, allerdings ist Rücksprache durch das Bauamt mit dem Antragsteller wegen der Bebauung der Garage zu halten. Nach Angaben des Bauherrn ist die Ausführung profilgleich mit der Nachbarbebauung aus geographischen Gründen nicht möglich. Dies soll vor Ort geklärt werden und der Bauantrag in der nächsten Sitzung behandelt werden.

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7. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö informativ 7
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7.1. Anfrage über den Durchgangsweg beim ehem. Winterer-Haus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö informativ 7.1

Sachverhalt

In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 08.05.2017 wurde von Stadträtin Koj nachgefragt, wann der Durchgang beim Winterer-Haus wieder frei wird.
Dazu kann geantwortet werden, dass noch kein genauer Zeitpunkt feststeht. Abhängig ist dies von der Gestaltung der Außenanlagen des Nachbargrundstücks. Momentan sind dort zeitweise noch Baufahrzeuge abgestellt. Erst wenn ein sicherer Durchgang gewährleistet und der Weg wieder instandgesetzt ist, kann er wieder benutzt werden.
Es darf aber auch darauf hingewiesen werden, dass dies kein öffentlicher Weg ist, sondern grundsätzlich ein Privatweg, der nur von einem bestimmten Personenkreis genutzt werden dürfte.

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7.2. Informationen bezüglich der auszuschreibenenden Gewerke für die neue KiTa in Achldorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö informativ 7.2

Sachverhalt

Für die neue Kindertagesstätte in Achldorf werden derzeit folgende Gewerke zur Ausschreibung vorbereitet:
Baumeister
Gerüst
Holzbau
Fenster
HLS
Elektro
Die geplanten Submissionstermine sind der 05.07.2017 und 06.07.2017.

Grundlage der ausgeschriebenen Bauteile sind die technischen und gestalterischen Anforderungen sowie die vom Bau- und Umweltausschuss genehmigte Kostenberechnung.

In der Sitzung werden die Planer die gestalterisch und/oder technisch wesentlichen Bauteile kurz vorstellen.

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7.3. Information bezüglich Wappen am Stadtturm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö informativ 7.3

Sachverhalt

Herr Kreisheimatpfleger Barteit rät aus historischer Sicht von der Anbringung eines Wappens auf der Stadtplatzinnenseite ab. Das Wappen zur Oberen Stadt hin sollte ausreichen. Hier begann die etwa im 13. Jh. gegründete Stadt und hier sollte man von außen erkennen, um welche Kommune es sich handelt. Es sei vergleichbar mit einem Firmenschild, das auch nur nach außen den Betrieb kenntlich macht. Wenn man in einem drinnen war und den Ort verlässt, sei die Information „ich war hier in Vilsbiburg“ ziemlich überflüssig.

Zur Erläuterung könne man auch die Redewendung „etwas im Schilde führen“ heranziehen. Sie stammt ebenfalls aus dem Mittelalter. Damals hatte jede Adelsfamilie ihr eigenes Wappen, das  ausschließlich von Familienmitgliedern geführt werden durfte. Nicht nur Fahnen, sondern auch Helme und Schilde zierten die Adeligen mit diesen Abzeichen. Näherte sich ein gepanzerter Reiter, so konnte man schon von weitem erkennen, ob es sich um einen Freund oder Feind handelte – und zwar an dem Wappen, das er im Schilde führte. Der Reiter trug dieses Abzeichen natürlich immer außen an seinem Schild und nie innen.

Allerdings wird von Herrn Barteit empfohlen, das bislang leere Wappenschild auf der Stadtplatzinnenseite nicht zu entfernen, sondern mit der grünen Farbe des Turmes zu übertünchen. Sollte sich irgendwann eine andere Verwendung für die Fläche auftun, könne man sie dafür verwenden.

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.05.2017 ö informativ 8

Sachverhalt

Herr Stadtrat Hiller fragt an, weshalb die Bar in der Stadthalle ausgetauscht wurde. Das derzeitige Provisorium sei nicht standfest gewesen beim Fischerfest. Er bittet um Prüfung und Mitteilung in der nächsten BUA.

Herr Stadtrat Brams merkt an, dass die Arkaden bei der Kirche häufig mit Abfall verschmutzt seien und möchte wissen, wo die Zuständigkeit für deren Reinhaltung liegt.
Herr Bürgermeister Haider erklärt, dass die Zuständigkeit vermutlich bei der Stadt Vilsbiburg liegt.

Datenstand vom 23.01.2018 16:07 Uhr