Datum: 21.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Städtischer Veranstaltungssaal der Volkshochschule
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität
Körperschaft: Stadt Vilsbiburg
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:00 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bebauungsplan Achldorf II - Weiterentwicklung der Rahmenplanung
2 Bebauungsplan "Karlstraße" - weiteres Vorgehen hinsichtlich der Deckblattentwicklung im Rahmen der Nachverdichtung
3 Weiterentwicklung des Ortsteils Tattendorf
4 Antrag auf Bauleitplanung für Bebauung Rombachstraße
5 Festhalle öffnen - Vorschlag zur Diskussion StR Schwimmer
6 Dionysimarkt zur Dionysi-Dult - Vorschlag zur Diskussion StR Schwimmer
7 Informationen; Anfragen von Ausschussmitgliedern; Bürgeranfragen
7.1 Information über den genauen Standort - Verpachtung eines Grundstücks der Stadtwerke zur Errichtung eines Mobilfunkmastens

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1. Bebauungsplan Achldorf II - Weiterentwicklung der Rahmenplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität 21.03.2022 ö 1

Sachverhalt

Architekt Michael Leidl wird die Weiterentwicklung der Rahmenplanung vorstellen. Die Präsentation wird dem Gremium zur Verfügung gestellt. 

Diskussionsverlauf

Nach einer ausführlichen Vorstellung der Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Rahmenplanung für den Bebauungsplan Achldorf II hat sich das Gremium mit den unterschiedlichen Planungsvarianten beschäftigt. Herr Leidl verdeutlichte in seinen Ausführungen die Notwendigkeit, dass sich auch junge Familien Gedanken darüber machen, wie das Haus in 30 Jahren genutzt wird. 

StR Hermann Bauer machte darauf aufmerksam, dass es bei einer abschnittsweisen Erschließung über viele Jahre zu einem Baustellenverkehr im Gebiet kommt. Herr Leidl erklärte, dass in einem verkauften Abschnitt dann auch eine zeitnahe Bebauung erfolgen sollte. 

Die Berücksichtigung von mehr Einfamilienhäusern in der Planung wurde im Gremium begrüßt. Hier stellte Herr Leidl eine Obergrenze von 600 m² pro Parzelle vor. StR Werner Neumeier merkte hierzu an, dass es sicher genügend Bewerber für ein Grundstück mit 600 m² oder auch mehr Fläche geben wird. 

StRin Claudia Geilersdorf plädierte für einen gewissen Grenzabstand, um die Möglichkeit einer individuellen Bauweise zu ermöglichen und verwies nochmals darauf, dass es auch Interessenten für Grundstücke mit einer Größe von über 600 m² gibt. 

Um ein klares Stimmungsbild von Seiten des Gremiums zu den unterschiedlichen Möglichkeiten zu erhalten, wurden über eine Online-Tool (Mentimeter) folgende Punkte abgefragt:

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2. Bebauungsplan "Karlstraße" - weiteres Vorgehen hinsichtlich der Deckblattentwicklung im Rahmen der Nachverdichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität 21.03.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Am 22.07.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Überarbeitung des Gebietes um die Karlstraße mittels Deckblatt 1 gefasst. 

Ausgangspunkt war eine damals gestellte formlose Bauvoranfrage auf FlNr. 1207/12, Gem. Vilsbiburg. 
Der Bebauungsplan „Karlstraße“ wurde im Jahr 1955 als Satzung beschlossen und sieht eine einreihige Wohnbebauung mit großem Gartengrundstück vor. Es handelt sich um einen einfachen Baulinienplan, dessen Grenzen den mittlerweile gesetzten Zielen der Nachverdichtung nicht mehr entsprechen. Dennoch hat er weiterhin Gültigkeit. 

Um hier eine geordnete städtebauliche Entwicklung zur Nachverdichtung (Erweiterung der Baugrenzen) ermöglichen zu können, entschloss man sich diesen Bebauungsplan mittels Deckblatt 1 zu überarbeiten. 

(Auszug aus dem Baulinienplan von 1955)

Im Rahmen der Vorbereitung und Erarbeitung eines Vorentwurfes zum geplanten Bebauungsplan „Karlstraße Deckblatt 1“ musste ein schalltechnisches Gutachten zur Prognose und Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Gewerbe-, Sport-, Schieß-, und Verkehrslärm in Auftrag gegeben werden. 
Das Gebiet grenzt im Norden an das Sportgelände des TSV und die Schießstätte, im Süden an die Landshuter Straße und im Westen an Gewerbegebiete an. 

Dieses Gutachten wurde Mitte 2020 in Auftrag gegeben. Die Bewertung, Messung und Berechnungen haben einige Zeit in Anspruch genommen. Die bisherigen Bescheide mussten gesichtet werden und auch die richtigen Zeitpunkte für die Messungen mussten gewählt werden (in Zeiten von Corona fand oft der Betrieb in den Sportanlagen nicht statt). 

Die entsprechenden Lärmkarten sind diesem TOP im Anhang beigefügt. Die Lärmkarten für den Verkehrslärm sind am 15.03.2022 bei der Verwaltung eingegangen und sind ebenfalls beigefügt.
In diesem Zusammenhang sind die Mails von Frau Bange, Hoock & Partner, zur Erklärung und Beschreibung der Lärmkarten dem Anhang auch beigefügt. 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass durch die entstehenden Lärmkonflikte die „Ausweitung“ der Baugrenzen massiv beschränkt wird. Die Verkehrslärmberechnungen führen im Süden zu einer Einschränkung und Reduzierung der geplanten neuen Baugrenze. Zudem sind in einem Deckblatt zum Bebauungsplan zwingend an den zur Landshuter Straße gerichteten Südfassaden Festsetzungen zum Lärmschutz zu treffen. Unabhängig von der Lage der Baugrenzen. Die Errichtung eines baulichen Schallschutzes (z.B. Lärmschutzwand) brächte lt. Hoock & Partner aber lediglich für die Erdgeschossebene eine Verbesserung.

(Mögliche Baugrenzen nach Lärmschutzberechnungen: Sport, Schießstätte und Gewerbe – hierbei noch nicht berücksichtigt ist der Verkehrslärm der Landshuter Straße. Dieser verschiebt die südliche Baugrenze um weitere 12 bis 14 Meter nach Norden).

Durch diese Beurteilung reduzieren sich im Norden des Gebietes sogar die Baugrenzen im Hinblick auf den bestehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 1955 (gegebenenfalls können hier sogar Haftungsansprüche geltend gemacht werden, da man den Grundstückseigentümern Baurecht entzieht). Im Westen würden die bisherigen Baugrenzen bestehen bleiben.
Aus Sicht von AB32 macht es schlichtweg keinen Sinn mehr, das Verfahren zum Erlass eines Deckblattes 1 unter diesen Umständen fortzuführen. Die gewünschten Möglichkeiten zur Erweiterung der Baugrenzen und damit zusammenhängenden städtebaulichen Entwicklung der Wohnbebauung ist auf Grund der immissionsschutzrechtlichen Auflagen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht wie gewünscht möglich. 

Zu überlegen ist allerdings noch, ob man den Bebauungsplan komplett aufhebt. Durch die Aufhebung wird das Gebiet baurechtlich gem. §34 BauGB – unbeplanter Innenbereich – im Rahmen des Einfügungsgebotes beurteilt. 

Die immissionsschutzfachlichen Beschränkungen, die zu einer Verkleinerung des Geltungsbereichs bzw. der Baugrenzen führen würden, bleiben zwar im Grunde bestehen, allerdings müssten im Prinzip in Zukunft für jedes Einzelbauvorhaben die jeweiligen immissionsschutzfachlichen Auswirkungen geprüft werden. 

Prüfungsgrundlage ist die Vermeidung von Einschränkungen 

  • bestehender/genehmigter/rechtlich möglicher Gewerbebetriebe im Westen, 
  • der Schützengesellschaft im Osten,
  • des TSV im Norden

sowie die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse trotz des Verkehrslärms auf der Landshuter Straße im Süden des Geltungsbereichs.

Das Immissionsschutzrecht wird nur im Rahmen des Sonderbaus geprüft. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird der Immissionsschutz nicht geprüft. 
Für die Grundstückseigentümer der Karlstraße heißt das, dass diese durch eine Erweiterung des Wohngebäudes oder Neubau eines Hauses im unbeplanten Innenbereich den bestehenden Lärm zu dulden haben, da die bestehenden „Lärmquellen“ Bestandsschutz genießen. Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen können nicht im Nachhinein geltend gemacht werden. 

Aber es besteht das Risiko, dass neu entstehende Immissionsorte (z.B. Erweiterungen im Gewerbegebiet, Erweiterungen der Schieß- und Sportstätte) im Nachhinein Konflikte mit den Bestandsnutzungen und auch neu gebauten Wohnnutzungen verursachen könnten.

Zusammengefasst: Durch eine Aufhebung des Bebauungsplanes Karlstraße können die Bauwerber im Rahmen des Einfügungsgebotes Gebäude erweitern oder neu bauen und haben den Bestand an Lärmquellen zu dulden. Wenn jedoch z.B. ein Gewerbetreibender oder der TSV erweitern möchte, muss dieser sein Lärmschutzgutachten immer auf den jeweiligen Bestand an Wohnbebauung anpassen und könnte dadurch eingeschränkt werden.

Belässt man den Bebauungsplan Karlstraße, kann es dennoch zu solchen Konflikten kommen. Die Eigentümer der Karlstraße haben hinsichtlich der Baugrenzen zwar das Recht diese auszuschöpfen, sollten sie dies aber machen, so kann das dennoch zu Einschränkungen für die Gewerbetreibenden oder den TSV führen. 

Abzuwägen ist nun, wie hier weiter verfahren werden soll. Soll das Deckblatt dennoch weiterbearbeitet werden, soll der Bebauungsplan Karlstraße aufgehoben werden oder geht man auf „Status quo“ zurück (Bebauungsplan Karlstraße gilt weiter)?

Wenn der Bebauungsplan „Karlstraße“ aufgehoben wird, gilt der unbeplante Innenbereich gem. §34 BauGB für die dort angefragten Vorhaben. Gestaltungsregelungen, wie z.B. Dachformen oder Dachgauben, können nicht beeinflusst werden. Den Beurteilungsrahmen für das Einfügungsgebot bilden die Baugesetze (z.B. BauNVO - Kriterien wie z.B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse, faktische Baulinien/ Baugrenzen usw.).

Aus Sicht von AB32 stellt das Gebiet ein faktisches allgemeines Wohngebiet dar. Daran sollte auch festgehalten werden (z.B. zum Ausschluss für Werbeanlagen der Fremdwerbung). Das Gebiet sollte sich nicht derart verändern, dass hier einmal ein faktisches Mischgebiet entstehen kann. Auch hierfür gibt die BauNVO im Zuge des Einfügungsgebotes einen Rahmen vor. Ein Vorhaben würde sich nicht einfügen, wenn die geplante Nutzung dem faktischen allgemeinen Wohngebiet zuwiderlaufen würde.

Diskussionsverlauf

Die Leitung der Bauverwaltung, Frau Sandra Eder, stellte den Sachverhalt dar. Demnach macht es für den Bereich wenig Sinn, ein Deckblatt des Bebauungsplans zu erstellen. Wegen möglichen Einschränkungen des Immissionsschutzes von Seiten der Landshuter Straße und den umliegenden Gewerbebetrieben bzw. Sportstätten ist es nicht zufriedenstellend möglich weitere Optionen zum Bau von Wohnraum über ein Deckblatt zu schaffen. Bei einer Aufhebung des B-Plans Karlstraße könnte man den Grundstücksbesitzern aber die Möglichkeit geben, über den §34 Baugesetzbuch (BauGB) zusätzlichen Wohnraum auf den Parzellen zu generieren. 

StRin Christine Koj verwies in diesem Zusammenhang auf einen möglichen Leitfaden für die Nachverdichtung. Hier erklärte Frau Eder, dass die Entscheidung nach rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Ein Leitfaden ist hier nicht zielführend. Die Vorhaben müssen dennoch immer im Einzelfall und gebietsbezogen betrachtet werden. 

Das Gremium war sich einig, den Punkt bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen, um sich in den Fraktionen über das weitere Vorgehen abzustimmen. 

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3. Weiterentwicklung des Ortsteils Tattendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität 21.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zum Werdegang der Thematik in Tattendorf:

Altbürgermeister Haider war im März 2018 im Landratsamt Landshut. Es ging dabei um einen Wunsch zur Errichtung einer baulichen Anlage für die Feuerwehr. Dies wurde seitens des Landratsamtes als nicht zulässig erachtet, da zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wurde, dass es sich bei Tattendorf um bauplanungsrechtlichen Außenbereich handelt. Deshalb wurde hier zunächst seitens des Landratsamtes vorgeschlagen eine Außenbereichssatzung zu erlassen. Der Beschlussbuchauszug aus der Stadtratssitzung am 23.04.2018, in der auch der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, beschreibt die Rechtswirkung dieser Satzung. 

Nach angefangener Bearbeitung und mehreren Rücksprachen wurde dann festgestellt, dass es sich bei Tattendorf nicht um einen bauplanungsrechtlichen Außenbereich handelt, sondern um einen bauplanungsrechtlichen Innenbereich – zumindest wird er seitens des LRA auch im Rahmen des §34 BauGB die Bauvorhaben bewertet. Der Flächennutzungsplan der Stadt Vilsbiburg legt für diesen Bereich noch landwirtschaftliche Nutzfläche fest.
Eine Außenbereichssatzung ist daher nicht zielführend. Auf Grund der Darstellung im Flächennutzungsplan ist auch eine Einbeziehungssatzung (mit Entwicklungssatzung) nicht möglich. Die Regierung betrachtet den Ortsteil Tattendorf neben der für sie erforderlichen fehlenden Prägung durch Wohnbebauung auch wohl deswegen noch als Außenbereich. Die Prägung durch Wohnbebauung wird aber seitens des Landratsamtes und der Stadt als ausreichend angesehen.

Seitens der Regierung gäbe es zwei Alternativen zur Weiterentwicklung:

1. Aufstellung einer Außenbereichssatzung nach §35 Abs. 6 BauGB (bitte beachten Sie hierzu die Rechtswirkung. Die Satzung schafft kein klassisches Baurecht).

2. Aufstellung einer Einbeziehungs- und Entwicklungssatzung nach §34 i.V.m. einer Flächennutzungsplanänderung

Die Regierung rät jedoch bei der bestehenden Thematik sogar zum Erlass eines Bebauungsplanes.

Das Honorar nur für die Überarbeitung des Flächennutzungsplanes (ohne Bebauungsplan) würde vermutlich etwa 12.000 € betragen. Eine Umlage der Kosten auf die Eigentümer der Grundstücke ist sehr unwahrscheinlich.


Allgemeines zu Tattendorf:

Tattendorf ist ein gewachsener Ortsteil der Stadt Vilsbiburg, der in seiner Größe noch sehr ländlich orientiert ist, aber innerhalb der durch die Bodenrichtwerte abgrenzbaren Bereiche doch schon einen Innenbereich vermuten lässt. 
Im Rahmen der vergangenen Überlegungen zu Tattendorf gab es kontroverse Meinungen. Das Landratsamt Landshut bejaht die Innenbereichsbeurteilung für Gebiete innerhalb der Grenzen der Bodenrichtwerte. Die Regierung würde Tattendorf weiterhin in seiner Gesamtheit als Außenbereich bewerten. 


Insbesondere klar wurde dies in dem Zusammenhang, ob die Voraussetzungen zum Erlass einer entsprechenden Innenbereichssatzung erfüllt sein könnten. 
Eine Voraussetzung zur Entwicklung ist die Darstellung im Flächennutzungsplan als Baufläche. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Im Flächennutzungsplan ist selbst die bereits bebaute Fläche in Tattendorf noch als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. 
 
Diese rechtliche Voraussetzung hindert derzeit eine städtebaulich geordnete Entwicklung mittels entsprechender Satzungen (egal ob Innenbereichssatzungen oder ein Bebauungsplan).

Um Tattendorf als Ort aber ein Potential zuzusprechen, wurde in der Vergangenheit bisher bei der baurechtlichen Einzelbewertung der Innenbereich für die besagte Fläche entsprechend der Bodenrichtwerte zugesprochen. Dieses Potential sollte aber vor allem der Bevölkerung in Tattendorf dienen. Vorhandene Kinder und Elternteile, Verwandte und Familie sollten sich hier entwickeln können und die Möglichkeit haben, in Tattendorf weiterhin zu bleiben bzw. wieder ansiedeln zu können. Insbesondere vorhandene Wiesenflächen und tatsächliche Baulücken im angenommenen Innenbereich können hier bebaut werden.

Eine Bautätigkeit, die Tattendorf zu einer Siedlung wachsen lässt, wie die bereits bestehenden größeren Ortsteile von Vilsbiburg, ist nicht vorgesehen. 

Im Januar 2022 erreichte die Verwaltung eine Anfrage zur Bebauung im Norden Tattendorfs. Dieser Antrag wurde dann wieder zurückgenommen, daher wurde über diesen nicht im Bau- und Umweltausschuss beraten. 


Dabei ging es um die Errichtung von drei Doppelhäusern im Norden Tattendorfs im Außenbereich. Das Vorhaben wurde folgendermaßen begründet:

„besten Dank für Ihre Rückmeldung. Meine Gedanken hierfür beruhen, wie Sie sicherlich wissen bereits schon seit geraumer Zeit, angefangen von den bestehenden Plänen wie kann's in Tattendorf weitergehen. Die gesellschaftlichen, wie Vereine, Gastwirtschaften etc. so zu sagen das Dorfleben. Die Nachfrage nach Bauland von jungen Tattendorfern war zu meiner Anfangszeit als junger Betriebsleiter bereits damals schon gegeben. Es kamen Freunde und Kameraden auf mich zu ob Sie hier an diesem Standort Bauland von mir bekommen könnten. Genau aus dem Grund der gesetzlichen Vorgaben aber dies nicht möglich war, sie wanderten ab in andere Gemeinden.
Heute wo ich sehe welche Entwicklungs-bzw. gesellschaftliche Alltagsprobleme hier für so kleine Ortschaften wie Tattendorf gegeben sind, denke ich hier besteht Handlungsbedarf. Der zweite Aspekt zu dieser Überlegung ist hier die Entwicklung der Landwirtschaft, die der EU-weiten, politischen sowie wirtschaftlichen Ereignissen geschuldet ist. Wenn Wohnraum geschaffen wird, denke ich an meine Kinder sowie deren Freunde sowie Verwandtschaft und Nachbarn. Auch sehe ich hier ein weiters Standbein für meinen Betrieb als Zusatzeinkommen bzw. als Ersatz für die momentan umstrittene Tierhaltung. Auch der ökologische Aspekt ist hier in Vordergrund zu stellen. Sollte es zur Fertigstellung dieser Baumaßnahme kommen wird dieser Wohnraum beheizt mit nachwachsenden Rohstoff Holz aus unserem heimischen Walde sozusagen Hackschnitzel
Ich bitte Sie daher nochmals mir, nach meiner Einschätzung sehr sinnvollen Maßnahme zu helfen.

Im Voraus besten Dank für
Ihre Arbeit unser Verständnis“

Das Bestehen einer Gemeinschaft und gegebenenfalls Aufrechterhaltung einer Familienzusammenkunft bzw. Familienzusammenführung der Tattendorfer Bürger liegt auch der Stadt Vilsbiburg sehr am Herzen. Dies ist auch immer wieder Grundlage der Überlegungen im Stadtplanungsamt. Rechtliche Vorgaben und Einschätzungen „von oben“ erschweren diese Überlegungen auch oftmals für die Stadt. 

Insbesondere hat die Stadt und das Gremium zu Entscheidung über einen Antrag auf Baugenehmigung in der Sitzung am 14.09.2020 für die Errichtung von Wohnungen im Rahmen eines Umbaus in der Ortsmitte das Einvernehmen erteilt. Das Landratsamt Landshut hat diesen Antrag auch genehmigt. Der Antrag wurde von dem gleichen Bauherren gestellt.

Auszug aus dem Sitzungsprotokoll:

Damit wäre der kurzfristige Bedarf an Wohnraum zumindest in Teilbereichen gedeckt. 

Sollte hier der Flächennutzungsplan angepasst werden, so muss man auch zeitgleich einen Bebauungsplan (ggf. eine Satzung über §34 BauGB) in Erwägung ziehen (Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Träger können hier nicht abschließend beurteilt werden), um eine geordnete Entwicklung zu ermöglichen. 

Möglichkeit der Anpassung und geringfügigen Abrundung (Aufpassen auf Innen statt Außen, daher kann nicht zu viel vom direkten Außenbereich „verwendet“ werden):

Das Problem, das bei einer Entwicklung auch immer verstärkt entstehen kann ist, dass Grundstücke verkauft werden und dann Bauträgern überlassen werden (wie kürzlich erst in Trauterfing). 


Auf der anderen Seite ist auch abzuwägen, ob überhaupt derartiger Bedarf zur Entwicklung besteht. Aus Mitteilungen ortsansässiger Kollegen ist ein derartiger Bedarf wohl auch eher zweifelhaft. 

Der Vorschlag der Verwaltung wäre es, den Status quo zu belassen. Vorhaben, die in Bereichen des Bodenrichtwertes errichtet werden, können auch in Absprache mit dem Landratsamt über einen unbeplanten Innenbereich genehmigt werden. Es empfiehlt sich, erst dann tätig zu werden, wenn mehr Anfragen unterschiedlicher Tattendorfer eingehen, die einen wirklichen Bedarf an Eigennutzung des Wohnraums vermuten lassen. 
Die bis jetzt eingereichten und angefragten Vorhaben waren bisher alle von einem Bauherrn. Dieser hat vor Ort eine Landwirtschaft, wohnt aber nicht mehr in Tattendorf. Ein Kind hat schon in Tattendorf gebaut. 
Auf Grund der Kommunikation mit dem Bauherrn ist in der Verwaltung der Eindruck entstanden, dass hier im Rahmen der Hofübergabe an die Kinder des Antragstellers ein finanzieller Ausgleich mit den Doppelhäusern geschaffen werden sollte.

Das Gremium wird um Abwägung und Diskussion gebeten. 

Beschluss

Tattendorf wird im Status quo belassen. Vorhaben, die in Bereichen des Bodenrichtwertes errichtet werden, können auch in Absprache mit dem Landratsamt über einen unbeplanten Innenbereich genehmigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Bauleitplanung für Bebauung Rombachstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität 21.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bei der Stadtverwaltung ist der Vorschlag einer Privatperson zur Fortführung der Wohnbebauung zwischen der Rombachstraße und den Bahngleißen, südlich des Rettenbachs eingegangen.

Die Zufahrt soll über die Verlängerung der Ortsstraße Am Bahndamm erfolgen. Entsprechende Skizzen wurden vorab über das RIS zur Verfügung gestellt.

Beim Antragsteller handelt es sich nicht um den Eigentümer der Grundstücke. Ein entsprechendes Einverständnis der Eigentümer wurde der Verwaltung jedoch übermittelt.

Grundsätzlich ist die Eigeninitiative von privater Seite zur Entwicklung einer weiteren Wohnbebauung positiv zu bewerten. Die geplanten Flächen liegen jedoch vollständig im baurechtlichen Außenbereich.


Die Überplanung der Fläche steht damit im Widerspruch zum Grundsatzbeschluss im Rahmen des Städtebauförderprojekts „Innen statt Außen“ (Sitzung vom 22.07.2019, TOP 4). Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Zudem wurde bei der Überprüfung dieses Bereichs festgestellt, dass im östlichen Bereich der Überschwemmungsbereich des Rettenbachs (HQ100 = 100-jähriges Hochwasser) betroffen ist. In diesem Bereich ist eine Bauleitplanung nach dem Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich nicht zulässig. Auf zwei Drittel der Länge des beantragten Bereichs befindet sich in unmittelbarem Anschluss zu den Bahngleisen ein Biotop.

Im Rahmen der Bauleitplanung müsste in jedem Fall eine Beeinträchtigung des Biotops ausgeschlossen werden.

Mit einer Erschließung, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, würde eine 950 Meter lange Stichstraße von der Einmündung in die Seyboldsdorfer Straße für die skizzierten 30 Parzellen entstehen. Die Erschließungsstraße im Baugebiet Burger Feld hat zum Vergleich eine Länge von 600 Meter. Zudem ist noch ein Grunderwerb von der Deutschen Bahn Netz AG für eine Fläche von 350 m² erforderlich um die Stichstraße in der skizzierten Trasse bauen zu können.

Von Seiten der Tiefbauabteilung im Rathaus werden Bedenken hinsichtlich der Entwässerung geäußert. Selbst wenn eine Entwässerung im Trennsystem erfolgt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit das bestehende Kanalsystem aus hydraulischer Sicht allein mit der Einleitung von Schmutzwasser seine Belastungsgrenze überschreiten. Die bestehenden Mischwasserkanäle im innerstädtischen Bereich sind für die zusätzlich anfallenden Schmutzwassermengen schlichtweg zu klein. Um dieses Problem lösen zu können wäre ein extrem hoher Kostenaufwand notwendig.

Nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Immissionsschutz im Landratsamt wären ein schalltechnisches Gutachten bezüglich des Lärms des Bahnverkehrs und auch ein Erschütterungsgutachten aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den Bahngleisen erforderlich. Nur bei Einhaltung der Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet wäre eine Bauleitplanung möglich.

Aufgrund der Lage der beantragten Fläche in unmittelbarer Nähe und parallel zu den Bahngleisen hat man grundsätzlich auch eine Nutzung mit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in Betracht gezogen. Herr Straßer hatte diesbezüglich schon Kontakt mit der Firma Gold Solar. Die Fläche ist jedoch auf Grund des HQ100 und des daraus resultierenden wassersensiblen Bereiches nicht wirtschaftlich nutzbar. Weiterhin ist der Abstand zur Wohnbebauung auch zu gering (vgl. Kriterienkatalog).

Diskussionsverlauf

Überlegungen zur Nachverdichtung wurden durch das Gremium grundsätzlich begrüßt, erscheinen aber an der Stelle für ungeeignet.   

Beschluss

Das Gremium beschließt das Vorhaben nicht weiter zu verfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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5. Festhalle öffnen - Vorschlag zur Diskussion StR Schwimmer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität 21.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

StR Wolfgang Schwimmer stellt folgenden Vorschlag zur Diskussion:

Die Festhalle steht die meiste Zeit des Jahres leer. Wenn keine Veranstaltungen stattfinden, soll die Festhalle zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Für die kalte Jahreszeit sollen mobile Komponenten (mobiler Spielplatz, Sitzgelegenheiten) recherchiert werden. Geeignete Formate (z.B. für Inline-Skates) sind zu ermöglichen.

Diskussionsverlauf

StR Wolfgang Schwimmer hat den Vorschlag nochmals kurz vorgestellt. Im Gremium war man sich einig, dass die Haftungs- und Aufsichtsfragen geklärt sein müssen. Weiter wurde die Sauberkeit in der Halle angesprochen.

Es besteht somit die Möglichkeit die Stadthalle für die Bürgerinnen und Bürger zu öffnen, wenn die Verpachtung dadurch nicht einschränkt ist und jemand vor Ort die Verantwortung übernimmt.  

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6. Dionysimarkt zur Dionysi-Dult - Vorschlag zur Diskussion StR Schwimmer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität 21.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

StR Wolfgang Schwimmer stellt folgenden Vorschlag zur Diskussion:

Der Dionysimarkt ist der älteste Pferdemarkt Niederbayerns. Diese regionale Marke besitzt Potenzial für mehr. Der Dionysimarkt soll - analog dem Volksfest – durch Vergabe an einen Verein oder gewerblichen Bewerber und in Zusammenarbeit mit den aktiven Interessensgruppen als Dionysi-Dult zu einem kleinen Volksfest ausgebaut werden. (Donnerstag bis Sonntag). Eine Kombination mit dem Format der Regionaltage ist zu überdenken.

Diskussionsverlauf

StR Wolfgang Schwimmer hat den Vorschlag vorgestellt. Die Möglichkeit einer längeren Veranstaltung im Herbst wurde im Gremium positiv aufgenommen. Mit dem Rennverein als Veranstalter soll das Gespräch gesucht werden. 

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7. Informationen; Anfragen von Ausschussmitgliedern; Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität 21.03.2022 ö informativ 7
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7.1. Information über den genauen Standort - Verpachtung eines Grundstücks der Stadtwerke zur Errichtung eines Mobilfunkmastens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität (Stadt Vilsbiburg) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität 21.03.2022 ö informativ 7.1

Sachverhalt

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität hat in seiner Sitzung am 17.05.2021 der Verpachtung einer Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 1234, Gemarkung Aich an die Fa. Telxius Towers Germany GmbH in München zur Errichtung eines Mobilfunkturms grundsätzlich zugestimmt. 

Der genaue Standort auf dem Gelände soll im Gremium nochmals vorgestellt werden.

Der Vertrag zur Grundstückspacht für den Bau eines Funkmastens lag am 22.02.2022 nach Klärung der Vertragsbestandteile zur Unterschrift vor. Wesentliche Änderung war, dass der Betrieb von der Fa. Telxius Towers Germany GmbH in München auf die Firma ATC Germany Holdings GmbH in Ratingen gewechselt hat.
Ein weiterer wichtiger Punkt im Vertrag war für die Stadtwerke, dass der Mobilfunkmast bei der Errichtung eines Windrades am Zeilinger Berg keinen Einfluss auf das Genehmigungsverfahren und auch den Betrieb hat und dies vom Betreiber zu akzeptieren ist. Die Entfernung voneinander beträgt ca. 400 Meter. Möglicher Standort des Funkmastes ist im Lageplan enthalten. 

Datenstand vom 31.03.2022 10:31 Uhr