Datum: 18.03.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulungsraum Feuerwehr Vilsheim
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Bezeichnung
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1 | |
Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 25.02.2025
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2 | |
Vorstellung eines Projekts für Photovoltaikflächen durch die Fa. One Solar
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3 | |
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 390, Gemarkung Gundihausen, Vilstalstraße 23, Gundihausen
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4 | |
Gemeinde Baierbach - Aufstellung Bebauungs- mit Grünordnungsplan "An der Streuobstwiese" samt Flächennutzungsplanänderung - Förmliche Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
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5 | |
Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle auf Grundstück Fl.Nr. 1137/4, Gemarkung Vilsheim, Lechau 8
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6 | |
Bebauungs- und Grünordnungsplan "Kemoden - Ost" - Beschlussfassung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Einwände und Anregungen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
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6.1 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Einwänder 1
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6.2 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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6.3 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Bayerischer Bauernverband
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6.4 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Bayernwerk Netz GmbH
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6.5 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Deutsche Telekom Technik GmbH
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6.6 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Vodafone Kabel Deutschland GmbH
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6.7 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Vodafone Kabel Deutschland GmbH
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6.8 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Vodafone GmbH, Vodafone Deutschland GmbH
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6.9 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Wasserwirtschaftsamt Landshut
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6.10 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils
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6.11 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Untere Bauaufsicht
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6.12 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, SG 44 Bauleitplanung
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6.13 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut Immissionsschutz
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6.14 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Abt. Naturschutz
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6.15 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Abt. Feuerwehrwesen, Kreisbrandrat
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6.16 | |
Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Regierung von Niederbayern Höhere Landesplanung
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6.17 | |
Bebauungs- und Grünordnungsplan "Kemoden - Ost" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
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7 | |
Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 17 - Beschlussfassung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Einwände und Anregungen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
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7.1 | |
Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Einwänder 1
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7.2 | |
Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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7.3 | |
Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Bayerischer Bauernverband
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7.4 | |
Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Bayern Netz GmbH
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7.5 | |
Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Deutsche Telekom Technik GmbH
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7.6 | |
Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Vodafone GmbH, Vodafone Deutschland GmbH
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7.7 | |
Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Wasserwirtschaftsamt Landshut
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7.8 | |
Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils
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7.9 | |
Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Untere Bauaufsicht
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7.10 | |
Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Immissionsschutz
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7.11 | |
Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanung
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7.12 | |
Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 17 - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
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8 | |
Jahresrechnung 2023; Feststellungs- und Entlastungsbeschluss
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9 | |
Informationen des Ersten Bürgermeisters und Anträge der Gemeinderäte
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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 25.02.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
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|
1 | |
Sachverhalt
Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 25.02.2025 ist vom Gemeinderat zu genehmigen. Die Sitzungsniederschrift wurde dem Gemeinderat mit der Einladung digital zur Verfügung gestellt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass die Sitzungsniederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 25.02.2025 genehmigt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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2. Vorstellung eines Projekts für Photovoltaikflächen durch die Fa. One Solar
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
|
|
2 | |
Sachverhalt
Die Firma One Solar aus Eching hat dem Gemeinderat ein Projekt für Photovoltaikflächen im Gemeindegebiet Vilsheim vorgestellt. Das Projekt soll im Bereich Schellenberg errichtet werden. Von den Gemeinderäten wurden verschiedene Anfragen gestellt. Laut Kriterienkatalog ist dieses Gebiet für PV-Flächen geeignet. Die Gemeinde wird hier eine entsprechende Beteiligung in Höhe von 30.000 – 50.000 Euro erhalten. Zusätzlich bekommt die Gemeinde die Gewerbesteuereinnahmen. Eine Bürgerbeteiligung ist möglich, wenn die Anlage am Netz ist. Die Beteiligten wären der Flächeneigentümer, One Solar, die Gemeinde und eine Bürgerbeteiligung. Für den Naturschutz kann man hier sicher von einem Zugewinn sprechen. Im Bereich der Landwirtschaft ist eine solche Nutzung eher ein Nachteil. Wie viel Projekte im Gemeindebereich möglich sind, ist mit Bayernwerk abzuklären. One Solar verbaut für die PV-Anlagen Glasmodule. Übermäßiger Strom wird in einen Speicher fließen. Laut One Solar wird der Zubau an solchen Anlagen noch 5 Jahre andauern. In der Folge werden lediglich die bestehenden Anlagen erneuert.
Der regulierende Faktor für solche Anlagen wird der Netzanschluss ein.
In der nächsten Sitzung soll ein Aufstellungsbeschluss gefasst werden.
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3. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 390, Gemarkung Gundihausen, Vilstalstraße 23, Gundihausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
|
|
3 | |
Sachverhalt
Das Grundstück ist dem planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen.
Die Kirchenstiftung Maria Namen Gundihausen beabsichtigt das 2.373 m² große Grundstück des ehemaligen Pfarrhofes zu teilen. Die Möglichkeit der Bebauung einer Teilfläche mit ca. 590 m² mit einem Einfamilienwohnhaus samt Carport soll im Wege des Bauvoranfrageverfahrens mittels Vorbescheid geklärt werden. Geplant ist ein Wohngebäude mit zwei Vollgeschoßen bei einer Grundfläche von ca. 115 m², einer überdachten Terrasse mit 18 m² und einem 53 m² großen Carport mit zwei Einstellplätzen. Die Erschließung ist über eine gemeinsame Grundstückszufahrt von der Vilstalstraße her vorgesehen. Zur Wasserversorgung und Entwässerung sollen die auf dem Pfarrhofgrundstück bereits bestehenden Anschlüsse verwendet werden.
Von der Möglichkeit Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag zu stellen wird Gebrauch gemacht.
Beschluss
Der Gemeinderat erhebt keine Einwendungen und erteilt dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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4. Gemeinde Baierbach - Aufstellung Bebauungs- mit Grünordnungsplan "An der Streuobstwiese" samt Flächennutzungsplanänderung - Förmliche Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
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|
4 | |
Beschluss
Die Aufstellung des Bebauungs- mit Grünordnungsplan „An der Streuobstwiese“ der Gemeinde Baierbach samt Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 01 wird im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis genommen. Einwände und Anregungen werden nicht vorgebracht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle auf Grundstück Fl.Nr. 1137/4, Gemarkung Vilsheim, Lechau 8
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
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|
5 | |
Sachverhalt
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Lechau“, womit Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie den Dartstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen.
Errichtet werden soll im Ortsbereich Lechau an der südöstlichen Grundstücksgrenze eine Lagerhalle für Gartengeräte mit einer Dimensionierung von 10,00 m auf 6,10 m und einem Pultdach bei einer maximalen Wandhöhe von 3,10 m. Für die auf das Nachbargrundstück Fl.Nr. 1137/5 fallenden 25 m² Abstandsfläche liegt eine Übernahmeerklärung des Eigentümers vor.
Die Nachbarzustimmungen zum Bauvorhaben werden vollständig nachgewiesen
Beschluss
Der Gemeinderat erhebt keine Einwendungen und erteilt dem Antrag auf Baugenehmigung das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Kemoden - Ost" - Beschlussfassung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Einwände und Anregungen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
|
|
6 | |
Sachverhalt
BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 10.06.2024 bis 10.07.2024 statt. Dabei wurden folgende Einwände und Anregungen vorgebracht.
- Einwänder 1 vom 24.06.2024
in Vertretung durch Rechtsanwalt Kaltenegger
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 10.06.2024 bis 10.07.2024 statt. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Bund Naturschutz
- Landratsamt Landshut– Abt. Wasserrecht
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Abensberg 02.07.2024
- Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern vom 01.07.2024
- Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 10.06.2024
- Landratsamt Landshut- Abt. Gesundheitswesen vom 02.07.2024
Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorge-bracht:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 08.07.2024
- Bayerischer Bauernverband vom 04.07.2024
- Bayernwerk Netz GmbH vom 26.06.2004
- Deutsche Telekom Technik GmbH vom 09.07.2024
- Vodafone - Kabel Deutschland GmbH vom 03.07.2024
- Vodafone - Kabel Deutschland GmbH vom 03.07.2024
- Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH vom 03.07.2024
- Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 10.07.2024
- Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils vom 19.06.2024
- Landratsamt Landshut Abt.-Untere Bauaufsicht vom 18.06.2024
- Landratsamt Landshut Abt.- SG 44 Bauleitplanung vom 24.06.2024
- Landratsamt Landshut Abt.- Immissionsschutz vom 04.07.2024/ 18.07.2024
- Landratsamt Landshut Abt.- Naturschutz vom 09.07.2024
- Landratsamt Landshut Abt.-Feuerwehrwesen/Kreisbrandrat vom 11.06.24
- Regierung von Niederbayern- Höhere Landesplanung vom 20.06.2024
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6.1. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Einwänder 1
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
6.1 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Einwänder 1 vom 24.06.2024
in Vertretung durch Rechtsanwalt Kaltenegger:
In obiger Angelegenheit bedanke ich mich für Ihre Benachrichtigung vom 7. Juni 2024. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden jetzt für meinen Mandanten folgende Einwendungen vorgebracht:
Mein Mandant ist Eigentümer der Grundstücke Flurnummern 485/2 und 485/3, Gemarkung Vilsheim. Auf dem nördlich gelegenen Grundstück Flur-Nr. 485/2 befinden sich Lagerhalle und Lagerplatz des Gewerbebetriebs meines Mandanten. Das Grundstück wird auch für Holzarbeiten genutzt. Es wird dort das Holz aus den ca. 5 Tagwerk Wald des Mandanten gelagert und verarbeitet. Dies mit entsprechender Lärmentwicklung. Mein Mandant möchte sich auch weiterhin die Option vorbehalten, auf dem Gelände einen Zimmereibetrieb unterzubringen.
Mein Mandant verwahrt sich deswegen gegen die heranrückende Wohnbebauung im bisherigen Außenbereich östlich seines Betriebsgeländes. Die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Grundstück einerseits und das Bedürfnis der künftigen Anwohner nach ruhigem und ungestörtem Wohnen andererseits stehen zueinander im Widerspruch.
Im Einzelnen wird Folgendes gerügt:
Die Auslegung über den Internetauftritt der Gemeinde ist bisher nicht vollständig. Unter dem Link "Umweltbericht" kommt beim Flächennutzungsplan nochmal die Begründung. Der Umweltbericht fehlt.
Verbindliche Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms werden durch die Planung nicht eingehalten. Insbesondere nicht das Gebot des Flächensparens und das Gebot der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Eine Erweiterung des betroffenen Ortsteils von Kemoden nach Osten hin bewirkt keine organische Ortsabrundung sondern eine langgestreckte Splittersiedlung.
Das immissionsschutztechnische Gutachten vom 19.04.2024 berücksichtigt die Betriebsabläufe nur unvollständig. Es fehlen als Ausgangspunkt für die Berechnung die Lärmemissionen durch die von meinem Mandanten betriebene Brennholzverarbeitung im Freien. Im Jahr 2023 wurde 4 bis 5 mal ganztägig mit der Motorsäge gesägt und die Stämme mittels Holzspalter gespalten. Das verbunden mit dem entsprechenden Verkehr für An- und Ablieferung. Die Brennholzverarbeitung findet östlich und südlich des Gebäudekomplexes auf der Flur-Nr. 485/2 statt, also zwischen Gebäude und heranrückender Wohnbebauung. Die Häufigkeit hängt vom Holzanfall ab und dieser wiederum von der Marktentwicklung sowie von Käfer- und Sturmkalamitäten. Es kann durchaus sein, dass auch 10 Tage oder mehr pro Jahr das Holz aufgearbeitet werden muss.
Es wird deswegen gefordert, das Gutachten entsprechend zu ergänzen. Das Ergebnis wird sein, dass sich an den maßgeblichen Immissionsorten im Westen der geplanten Wohnbebauung die Werte erheblich erhöhen.
Unzutreffend dargestellt sind die der Berechnung zugrunde gelegten Parkplatz- und Lieferflächen. Der Parkplatz erstreckt sich weiter nach Osten, als In den Plänen dargestellt. In den Plänen wurden nur bereits befestigte und ständig benutzte Flächen berücksichtigt, nicht jedoch unbefestigte, gleichwohl jedoch genutzte Flächen.
Die Möglichkeiten einer künftigen betrieblichen Nutzung werden durch die heranrückende Wohnbebauung eingeschränkt. Die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen beschränken sich in passivem Schallschutz für die Anwohner dergestalt, dass diese in dem Gewerbebetrieb zugewandten Bereich ihrer Häuser Im Westen keine Fenster von schutzbedürftigen Räumen einrichten dürfen. Die entsprechende "Sperrzone" ist auf Kante genäht, bereits geringfügige Änderungen In den Betriebsabläufen führen dazu, dass auch noch weitere Bereiche der drei westlich im Plangebiet gelegenen Wohnhäuser unzulässig verlärmt werden.
Mein Mandant fordert deswegen aktiven Schallschutz entlang der westlichen Grenze des Planungsgebiets. Dies beispielsweise in Form einer platzsparend möglichen, ausreichend hohen Lärmschutzwand, zwecks Wahrung des Ortsbildes begrünt.
Informieren Sie meinen Mandanten und mich bitte über die Beratung und Abwägung der Einwendungen in der Gemeinderatssitzung zu gegebener Zeit.
Beschluss
Die Stellungnahme des Rechtsanwaltes in Vertretung des Einwänders nimmt die Gemeinde zur Kenntnis. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung:
Die formulierten Anmerkungen zu den Unterlagen der Gemeinde auf der Homepage ergehen zur Kenntnis. Die Verwaltung hat die Verlinkung nach Bekanntwerden sofort berichtigt und dies der anwaltschaftlichen Vertretung des Einwänders unmittelbar mitgeteilt und den Link zum fehlenden Dokument übermittelt.
Um den Belangen der Raumordnung und Landesplanung ausreichend Rechnung zu tragen, wird die Gemeinde die Begründung unter Ziffer 4.3.1 Landesentwicklung mit entsprechenden Aussagen zu einer Bedarfsanalyse ergänzen. Somit können entsprechend den Aussagen in der Stellungnahme der Fachbehörde diese Anforderungen abgearbeitet und das Vorhaben mit diesen fachlichen Belangen als vereinbar beurteilt werden.
Darüber hinaus hat sich die Gemeinde Vilsheim im Zuge des weiteren Planungsprozesses nun umfangreich mit den immissionsschutzrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und insbesondere die Prognose sowie Beurteilung der anlagenbedingten Geräuscheinwirkungen des westlich im Bestand vorhandenen Gewerbebetriebes ergänzend untersuchen lassen.
Dabei wurde durch das Sachverständigenbüro Hoock & Partner, Landshut, mit Datum vom 24.02.2025 ein neues Gutachten erarbeitet, dass im Weiteren Bestandteil und als Grundlage für die weitere Planung dient.
Im Ergebnis lässt sich entsprechend der geltenden Rechtslage sowie unter Berücksichtigung aller relevanten fachlichen Belange folgende Beurteilung zusammenfassen:
Um den Nachweis der immissionsschutzfachlichen Konfliktfreiheit der geplanten Wohnanlage mit den Anforderungen des Schallschutzes in der Bauleitplanung sowie den Bestimmungen der TA-Lärm zu erbringen und um eine nachträgliche Einschränkung bzw. Gefährdung des Bestandsschutzes des westlich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans genehmigten Lagerhallenbetriebs zu vermeiden, wurde das schalltechnische Emissionsverhalten unter-sucht.
Gemäß der bei der Ortseinsicht mündlich vom Betreiber eingeholten Betriebsbeschreibung wird ein holzverarbeitender Betrieb/Baufirma betrieben. Unter Verweis auf die Ausführungen in Kapitel 4.1 ist auf dem westlich benachbarten Grundstück jedoch eine Lagerhalle bzw. Baufirma genehmigt. Der vorliegenden Begutachtung wurde eine typische Lagerhallennutzung bzw. eine Baufirma zu Grunde gelegt. Die mündlich vom Anlagenbetreiber eingeholte Betriebsbeschreibung wurde um Erfahrungswerte der Verfasser für einen typischen Lagerhallenbetrieb ergänzt und anschließend ein schalltechnisches Prognosemodell erstellt.
Die Geräuschimmissionen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erwarten sind, wurden über eine richtlinienkonforme Schallausbreitungsrechnung ermittelt und großflächig auf farbigen Lärmbelastungskarten prognostiziert.
Wie auf den Lärmbelastungskarten auf Plan 1 und Plan 2 in Kapitel 7 ersichtlich, zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass der betrachtete Lagerhallen- bzw. Baufirmenbetrieb im Geltungsbereich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans Beurteilungspegel bewirken kann, welche die heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (vgl. Kapitel 3) während der Tagzeit an den Baugrenzen der Parzellen 2 und 3 im Nordwesten des Be-bauungsplanes überschreiten.
Als maßgebliche Schallquelle ist während der Tagzeit die Lieferzone mit dem angesetzten Betrieb eines Dieselstaplers mit einer Betriebsdauer von bis zu einer Stunde am Tag zu nennen.
Eine Verletzung des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm ist nach den Ergebnissen der diesbezüglich durchgeführten Berechnungen (vgl. Ausführungen in Kapitel 4.2.3.5) während der Tagzeit nicht gegeben, wobei auf die Lärmbelastungskarte auf Plan 3 in Kapitel 7 verwiesen wird.
Aufgrund der durch den angesetzten Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs prognostizierten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwertüberschreitungen wird empfohlen, die in Kapitel 5 vorgeschlagenen Festsetzungen zum Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen, wonach in den von Immissionsrichtwertüberschreitungen betroffenen Fassadenbereichen keine Immissionsorte im Sinne der TA-Lärm entstehen dürfen, um eine unzulässige nachträgliche Betriebseinschränkung während der Tagzeit zu verhindern.
Unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung exemplarischer Baukörper wurden weiterführende Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Im Ergebnis dieser Berechnungen war festzustellen, dass allein die Baukörpereigenabschirmung ausreichend sein kann, um zusätzliche Fassadenbereiche zu schaffen, vor denen der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert eingehalten bleibt:
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, Ausnahmen von der Festsetzung zuzulassen, sofern auf Vollzugsebene der Nachweis der schalltechnischen Unbedenklichkeit erbracht werden kann.
Zusammenfassend kann somit konstatiert werden, dass der Schutz der geplanten Nutzungen vor anlagenbedingten Lärmbelastungen durch den Betrieb der westlich des Geltungsbereichs genehmigten Lagerhalle bzw. Baufirma im Zuge des Bauleitplanungsverfahrens nach den Vorgaben der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm als gewahrt anzusehen ist.
Die Aufstellung des Bebauungsplans "Kemoden-Ost" der Gemeinde Vilsheim steht somit - unter Voraussetzung der Richtigkeit der in Kapitel 4.2.1 erläuterten Betriebscharakteristik und den daraus abgeleiteten Emissionsberechnungen (vgl. Kapitel 4.2) - in keinem Konflikt mit den in Kapitel 3 beschriebenen Schallschutzanforderungen, wenn die in Kapitel 5 aufgeführten Festsetzungsvorschläge sinngemäß in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Eine nachträgliche schalltechnische Einschränkung der genehmigten Lagerhallen- bzw. Baufirmennutzung ist somit nicht zu erwarten.
Die Schallschutzziele in der Bauleitplanung können somit als gewahrt betrachtet werden. Ein Anspruch auf aktive Schallschutzmaßnahmen ist daher nicht begründet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.2. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
6.2 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 08.07.2024
Bei allen Baumaßnahmen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass abgeschobener Oberboden gemäß den Vorgaben der Bundesbodenschutz-VO so zu sichern ist, dass er jederzeit zu landwirtschaftlichen Kulturzwecken wiederverwendet werden kann (Ausbau und Lagerung in trockenem Zustand getrennt nach Krume und Oberboden). Aus der Sicht des Bodenschutzes sollte eine Deponierung fruchtbaren Ackerbodens möglichst vermieden werden. Hinweise zur sachgerechten Verwertung von Bodenmaterial gibt die DIN 19731.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise zum Umgang des Oberbodens werden unter Ziffer 4.4 Gelände/Topographie/ Bodenverhältnisse in der Begründung aufgenommen sowie im Plan unter Hinweise durch Text bei Ziffer 3 Bodenschutz – Schutz des Oberbodens werden fehlende Angaben redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.3. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Bayerischer Bauernverband
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
6.3 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Bayerischer Bauernverband vom 04.07.2024:
Zu der im Betreff genannten Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Das Planungsgebiet ist von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Auf Emissionen wird bereits in den Textlichen Hinweisen unter Punkt 12 eingegangen.
Die Bauwerber sollten darauf hingewiesen werden, dass diese Emissionen auch an Sonn- und Feiertagen auftreten können.
Der Grünstreifen dient als Pufferzone zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche. Hinweise zur Pflege sowie zu den Pflanzabständen sind bereits im Grünordnungsplan enthalten.
Grundsätzlich bitten wir folgenden Aspekt auch zukünftig zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, den schonenden und sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche weiter in den Mittelpunkt zu rücken.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Der Hinweis, dass Emissionen auch an Sonn- und Feiertagen auftreten können, wird im Plan unter Hinweis durch Text bei Ziffer 12 Immissionen durch die Landwirtschaft redaktionell ergänzt. Alle anderen Aussagen ergehen zur Kenntnis und bedürfen keiner weiteren Ergänzung in der Planung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.4. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Bayernwerk Netz GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
6.4 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH vom 26.06.2004:
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind.1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich.
Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich.
Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 25 qm uns für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort sollte im Bereich an der Hauptstraße eingeplant werden.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:www.bayernwerknetz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise werden unter Ziffer 8.4 Energieversorgung in die Begründung neu aufgenommen. Die bisherigen Aussagen zur Bayernwerk Netz GmbH werden durch die aktuellen Hinweise ersetzt.
Die Flächen für die Trafostation werden im Bebauungsplan am Rande des Baugebietes vorgesehen das Trafosymbol bei den Planzeichen unter planliche Festsetzungen wird entsprechend ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.5. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Deutsche Telekom Technik GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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|
6.5 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH vom 09.07.2024:
Vielen Dank für die Information. Das Schreiben ist am 05.06.2024 per E-Mail bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der St -Leonhard-Straße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden dürfen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
- Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die fehlenden oder zu korrigierenden Hinweise sowie der Bestandsplan werden unter Ziffer 8.5 Telekommunikation in die Begründung aufgenommen und ergänzt.
Weitere Änderungen oder Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.6. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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6.6 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Vodafone - Kabel Deutschland GmbH vom 03.07.2024:
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.p
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.7. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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6.7 | |
Sachverhalt
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg, Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
Weiterführende Dokumente:
- Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
- Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise sind bereits in der Begründung unter Ziffer 8.5 Telekommunikation aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.8. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Vodafone GmbH, Vodafone Deutschland GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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6.8 | |
Sachverhalt
Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH vom 11.11.2024:
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 05.06.2024
Vodafone ist seit Jahrzenten ein bewährter und verlässlicher Partner der Städte und Kommunen bei der eigenwirtschaftlichen Erschließung von kommunalen Neubaugebieten in Deutschland mit Internet, Telefonie- und TV-Diensten. Seit vielen Jahren realisiert Vodafone über 200 Neubaugebiete jährlich über unser modernes Glasfaser-Koaxial-Hochgeschwindigkeitsnetz.
Eine aktuelle Erschließungsprüfung hat ergeben, dass wir das NBG „Kemoden-Ost“ eigenwirtschaftlich leider nicht auskömmlich versorgen können.
Wir danken Ihnen dennoch herzlich für die Beteiligung am Erschließungsverfahren und hoffen, dass Sie uns auch zukünftig frühzeitig über Ihre Ausbaumaßnahmen informieren werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie immer unsere obenstehende Vorgangsnummer an.
Bitte beachten Sie:
Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass die verschiedenen Vodafone-Gesellschaften trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu entschuldigen.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.9. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Wasserwirtschaftsamt Landshut
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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6.9 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 10.07.2024:
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Bedenken, folgenden Hinweis geben wir:
Wir verweisen auf die E-Mail des LRA Landshut vom 19.06.2024, dass die beschränkte Erlaubnis der Kläranlage Münchsdorf sowie der Mischwasser-entlastungen zum 31.07.2024 auslaufen und für die dann erforderliche gehobene Erlaubnis Antragsunterlagen vorzulegen sind.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise werden unter Ziffer 8.3.2 Abwasserbeseitigung in die Begründung aufgenommen. Die Gemeinde ist darüber hinaus der Situation bewusst und daher werden bis zur Bezugsfertigkeit des Wohngebietes entsprechende Maßnahmen ergriffen. Diese werden dann im Detail mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.10. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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6.10 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils vom 19.06.2024:
Der oben genannte Bebauungsplan ist dem Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils zur Stellungnahme vorgelegt worden.
Hiermit erhalten Sie fristgerecht die Stellungnahme zum Bebauungsplan.
Begründung zur Wasserversorgung
Vorhabensträger für den Anschluss an die Wasserversorgung ist der Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils, Am Wasserwerk 1, 84174 Eching, Tel. 08709 92010, E-Mail: wasserversorgung@isar-vils.de.
Grundsätzlich wird zugestimmt, dass der geplante Geltungsbereich, aufgrund der vorhandenen Versorgungsleitung (siehe beiliegenden Plan), mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden kann.
Für Leitungen auf privatem Grund sind beschränkt persönliche Grunddienstbarkeiten für den Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils einzutragen. Dies gilt auch bei Grundstücksteilungen für bestehende Versorgungsleitungen/ Grundstücksanschlüsse.
Werden Änderungen an der Leitung im Straßengrund wegen Baumaßnahmen nötig, sind hierfür die Kosten gemäß Verbandssatzung § 4 Absatz 8 von der Gemeinde zu tragen.
Der Zugang zu Wasserleitungen des Zweckverbandes muss ohne Mehraufwand möglich sein. Es wird darauf hingewiesen, dass Fremdleitungen nicht an oder über Wasserleitungen des Zweckverbandes verlegt werden dürfen, sowie, dass Leitungen nicht mit Bäumen und Sträuchern über-pflanzt werden dürfen, siehe DIN EN 805 bzw. DVGW Richtlinien Arbeitsblatt W 400-3. Sollen Leitungen überbaut werden, sind die Verlege-, bzw. Rückbaukosten vom jeweiligen Eigentümer zu tragen (Baulandfreimachung).
Eine Entwurfs- und Ausführungsplanung zur Erschließung bzw. Erneuerung von Wasserversorgungsleitungen, erfolgt durch den Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils. Erschließungsplanungen, Ausführungstermine mit Bauablaufplan sind von der Gemeinde dem Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils so rechtzeitig mitzuteilen, damit die erforderlichen Maßnahmen, wie Entwurfsplanung, Ausschreibung und Vergabe, veranlasst und mit der Gemeinde, sowie den weiteren Versorgungssparten koordiniert werden können.
Brandschutz
Für die Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung im Geltungsbereich stehen rechnerisch für den Brandschutz an den bestehenden, Unter- bzw. Überflurhydranten, 13,33 l/s mit einem Vordruck von mindestens 1,5 bar sowie über mindestens 2 Stunden zur Verfügung.
Auf die Satzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils wird bezüglich des Brandschutzes aus der öffentlichen Wasserversorgung hingewiesen. Reicht die ermittelte Löschwassermenge nicht aus und es wird eine Veränderung des bestehenden Rohrnetzes notwendig, sind die daraus entstehenden Kosten gemäß Verbandsatzung § 4 Absatz 7 von der Gemeinde zu tragen
Erschließungskosten
Die Kosten der Wasserversorgung werden zum Zeitpunkt der Fertigstellung „Anschluss Wasserversorgung" für alle neu anzuschließenden Parzellen bzw. Grundstücke nach den einschlägigen Satzungen des Vorhabensträgers Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils berechnet. Die Bescheide werden an den jeweiligen Eigentümer zum Inkrafttreten der Beitragsschuld versandt. Eine Abweichung dieser Regelung ist nicht möglich.
Im Falle der Erschließung des oben genannten Vorhabens muss der Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils rechtzeitig in die Planungsgespräche eingebunden werden, um ausreichend Handlungsspielraum für die Planung, Ausschreibung und Ausführung zu erhalten. Spätestens nach Vorlage der ersten Planunterlagen muss ein gemeinsamer Spartentermin sowie die Übermittlung der Daten an den Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils erfolgen, noch bevor eine Ausschreibung stattfindet. Zum 1. Spartentermin muss die Bauzeitplanung noch variabel sein, sodass die Planung durch den Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils rechtzeitig erfolgen kann.
Vom Zeitpunkt des ersten Spartengesprächs mit dem ZV Isar-Vils bis zum Baubeginn der ausführenden Firma für die Wasserleitungsverlegung sollten ca. 18 KW eingeplant werden.
Gemäß dem beiliegenden Lageplan ist der Verlauf der Versorgungs- und Hausanschlussleitungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils ersichtlich.
Dem Zweckverband ist nach Bekanntmachung eine rechtskräftige Ausfertigung zu übersenden.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise sowie der Lageplan werden unter Ziffer 8.3.1 Wasserversorgung in die Begründung aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.11. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Untere Bauaufsicht
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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6.11 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Landratsamt Landshut, Abt. Untere Bauaufsicht vom 18.06.2024:
Zu Nr. 4 der Textlichen Festsetzungen:
Diese Festsetzung ist zu unbestimmt. Hier werden Baugrenzen für Hauptnutzungszwecke, für Garagen/Carports/Nebenanlagen und für Stellplätze/Carports festgesetzt. Lt. dieser Festsetzung werden drei unterschiedliche Baugrenzen festgesetzt. Sind Nebenanlagen dann weiterhin auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen möglich (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO), oder soll hier ein Ausschluss gern. § 14 Abs. Satz 4 BauNVO erfolgen? Sind in den Baugrenzen für Hauptnutzungszwecke keine Nebenanlagen und dergleichen zulässig? Dies lässt sich aus der textlichen Festsetzung nicht erkennen, es ist hier eine eindeutige Regelung zu treffen.
Ferner wird in dieser Festsetzung auf die planlichen Festsetzungen der Baugrenzen Bezug genommen. Hier werden lediglich Baugrenzen ausschließlich für Stellplätze, nicht für Carports, Garagen und Nebenanlagen festgesetzt. Dies ist mit o.g. Textlicher Festsetzung nicht vereinbar. Auch ist zwingend eine eindeutig bestimmte Regelung erforderlich (Bestimmtheitsgrundsatz).
Zur planlichen Festsetzung der Baugrenzen (für Hauptnutzungszwecke):
Hier wird festgesetzt, dass die Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Gebäudeteile usw. zugelassen wird. Diese Festsetzung ist rechtswidrig, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiert.
Gem. § 23 Abs.3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO können in dem Fall, dass Baugrenzen festgesetzt sind, im Bebauungsplan nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vom Verbot, dass Gebäude und Gebäudeteile die Baugrenzen nicht überschreiten dürfen, vorgesehen werden. Macht die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch, so erlässt sie eine Regelung i.S.v. § 31 Abs.1 BauGB, sie schafft die Voraussetzung dafür, dass die Bauaufsichtsbehörde im Wege einer Ermessensentscheidung im Einzelfall eine Ausnahme von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen zulassen kann. § 23 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO ermächtigt jedoch nicht dazu, wie hier geschehen. Festsetzungen, die keinen Ausnahmetatbestand normieren, sondern die Zulässigkeit von Gebäude oder Gebäudeteilen außerhalb der Baugrenzen unmittelbar regeln (BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 - 1 N 04.1661, BeckRS 2009, 36422, https://beckportal.bybn.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2009-N-36422). Diese Festsetzung ist daher so zu formulieren, dass klar wird, dass für die Baugrenzüberschreitung eine Ausnahme i.S.v. § 31 Abs. 1 BauGB erforderlich ist und in diesen Fällen somit kein Freistellungsverfahren möglich ist.
Zu Nr. 4.2 (Abstandsflächen) der Textlichen Festsetzungen:
Auch hier ist nicht nachvollziehbar, welche Abstandsflächenregelung Anwendung finden soll. Aus Art. 6 Abs. 5 BayBO ergeben sich unterschiedliche Abstandsflächenregelungen.
Soll Satz 1 Anwendung finden ist dessen Gültigkeit mittels Festsetzung anzuordnen. Soll jedoch die Abstandsfläche durch Satzungen gem. Satz 2 geregelt werden (Festsetzung Baugrenze + Gebäudehöhe), ist die Festsetzung Nr. 4.2 ersatzlos zu streichen.
Zur Begründung:
Hier wird landwirtschaftlich genutzte Fläche in Bauland umgewandelt. Die Notwendigkeit der Umwandlung soll gem. § 1a Abs. 2 BauGB begründet werden, wobei bei der hierzu notwendigen Ermittlung Möglichkeiten der Innenentwicklung (Nachverdichtung, Baulücken usw.) zugrunde gelegt werden sollen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage).
Zu Nr. 4.1 der Begründung:
Warum hier eine Begründung für die Anwendung des Regelverfahrens gemacht wird ist unverständlich. Dieses ist in der Regel anzuwenden, die Anwendung bedarf keiner Begründung. Wenn dies dennoch weiterhin in die Begründung aufgenommen werden sollte, müsste die Rechtslage richtig dargestellt werden. Entgegen der Begründung kann § 13 a BauGB weiterhin angewandt werden. Gem. dem Urt. des BVerwG vom, 16.07.2023-4CN3.23 ist § 13b Bau GB nicht mehr anwendbar.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Zu Nr. 4. der Textlichen Festsetzungen
Die Formulierung wird wie folgt geändert:
„Die überbaubaren Grundstücksflächen werden über die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO geregelt. Diese untergliedern sich in Baugrenzen für die Hauptnutzungszecke der Wohngebäude und der Garagen, Carports und Nebengebäude sowie in Bauflächen für Stellplätze und Carports. Auf die Festsetzung durch Planzeichen zu Baugrenzen wird diesbezüglich verwiesen.“
Zu planliche Festsetzungen der Baugrenzen (für Hauptnutzungszwecke)
Die Formulierung hierzu wird wie folgt angepasst:
„Baugrenze für Wohngebäude sowie Garagen, Carports und Nebengebäude. Eine Überschreitung dieser Baugrenzen für untergeordnete Gebäudeteile in Form von Wintergärten, Terrassen und Balkone einschließlich deren Überdachungen sowie für Eingangsüberdachungen, werden bis zu einer Tiefe von 2,50 m für zulässig erklärt. Hierfür ist die Beantragung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB erforderlich und kann nicht auf dem Wege der Genehmigungsfreistellung erwirkt werden.“
Zu Nr. 4.2 (Abstandsflächen) der Textlichen Festsetzungen
Es wird hier der Empfehlung der Fachbehörde gefolgt und die Festsetzung wie folgt umformuliert: „Die Tiefe der Abstandsflächen innerhalb des Geltungsbereiches bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO.“
Zur Begründung
Bei Ziffer 3.1 Veranlassung unter Ziele und Zwecke der Planung, der Begründung wird die Planung ergänzt.
Mit der Baugebietsausweisung „Kemoden-Ost“ sorgt die Gemeinde Vilsheim dafür, dass sich ortsansässige Bürger ansiedeln können und ermöglicht dem Ortsteil die eigentliche Entwicklung, ohne dass dies Abwanderungen in andere Gemeindeteile oder Gemeinden hervorruft. Dies ist der Gemeinde im Entwicklungsziel der jeweiligen Ortsteile sehr wichtig und erfordert daher die vorliegenden Gebietsentwicklung, da alternative Flächen in Kemoden nicht zur Verfügung stehen.
Im Ortsteil sind gegenwärtig nur einzelne Baulücken vorhanden, die sich jedoch vollständig in Privatbesitz befinden. Eine Abgabebereitschaft besteht nicht, dies wurde von der Gemeinde im Zuge des kommunalen Flächenmanagements im Vorfeld geprüft bzw. abgefragt. Aus diesem Grund ist die Gemeinde an diesen Standort gebunden, da nur diese Flächen der gegenständlichen Planung zur Verfügung stehen. Flächen innerorts stehen hingegen der Gemeinde nicht zur Verfügung.
Zu 4.1 der Begründung
In der Begründung wird unter Ziffer 4.1 Rechtsverhältnisse der § 13a BauGB in § 13b BauGB abgeändert, damit ist die Rechtslage richtig dargestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.12. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, SG 44 Bauleitplanung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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|
6.12 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Landratsamt Landshut Abt.- SG 44 Bauleitplanung vom 24.06.2024:
Textliche Festsetzung 4.2 Abstandflächen:
Auf die Stellungnahme des SG40 wird verwiesen. Hier ist eine eindeutige Festsetzung zu treffen. Es wird empfohlen, hier festzusetzen: Die Tiefe der Abstandsflächen richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die textliche Festsetzung wird unter 4.2 Abstandsflächen wie folgt geändert: „Die Tiefe der Abstandsflächen innerhalb des Geltungsbereiches bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.13. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut Immissionsschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
6.13 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Landratsamt Landshut Abt.- Immissionsschutz vom 04.07.2024/18.07.2024:
Stellungnahme vom 04.07.2024:
Wir sind als Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung des B-Plan „Kemoden-Ost“ beteiligt.
Uns liegt ein Schallschutztechnisches Gutachten vor in dem der Anlagenlärm des benachbarten Betriebes begutachtet wird. Im Rahmen des Ortstermins wurde ein Holzverarbeitender Betrieb festgestellt, genehmigt ist aber eine Lagerhalle.
Dies ist baurechtlich zu prüfen und weiter mit dem Gutachter abzustimmen.
Ich wollte mich hierzu gerne mit Ihnen bezüglich der zeitlichen Schiene abstimmen und eine Fristverlängerung erfragen ansonsten müsste ich eine negative Stellungnahme schreiben.
Stellungnahme vom 18.07.2024:
Die Gemeinde Vilsheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans „Kemoden Ost" sowie im Zuge dessen die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP), Deckblatt 17 am östlichen Ortsrand des Ortsteils Kemoden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Es sollen sechs Parzellen für Wohngebäude entstehen.
Das Plangebiet liegt nördlich der Gemeindeverbindungsstraße Kemodener Straße und umfasst die Grundstücke FI.Nr. 485, TF FI.Nr.357 sowie TF FI.Nr. 349/2 der Gemarkung Vilsheim mit einer Gesamtfläche von ca. 4.777 m2 • Nördlich und westlich grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen, im Süden die Gemeindeverbindungsstraße und im Osten Wohnbebauung sowie eine Lagerhalle / gewerbliche Nutzung (FI.Nr. 485/2) an.
Auf Grund der zu erwartenden anlagenbedingten Geräusche durch die gewerbliche Nutzung auf FI.Nr. 485/2 wurde eine schalltechnische Untersuchung (SU) in Auftrag gegeben. Der schalltechnische Bericht VIL-6273-01 / 6273-01_E04 vom Ingenieurbüro hoock & partner vom 19.04.2024 erscheint immissionsschutzfachlich plausibel.
Allerdings sind im Zuge der Bearbeitung Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung des angrenzenden Gewerbebetriebs aufgetreten bzw. es konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden welche Nutzung auf der Betriebsfläche bzw. der Lagerhalle zulässig und somit anzusetzen ist.
Auf der FI.Nr. 485/2 ist gemäß Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Landshut vom 09.04.1974 eine Lagerhalle durch Baugeschäft genehmigt. Auflagen zum Schallschutz oder Angaben zu einer betrieblichen Nutzung sind darin nicht genannt. In Kapitel 4 der SU wird aufgeführt, dass laut Auskunft des Betriebsleiters ein holzverarbeitender Betrieb betrieben wird. Angesetzt für die Berechnungen werden Anhalts- und Erfahrungswerte für eine Baufirma.
Es ist baurechtlich zu klären, ob und in welchem Umfang ein gewerblicher Betrieb auf dem Betriebsgelände FI.Nr. 485/2 zulässig ist. Das Bauamt des Landratsamt Landshut wurde informiert und prüft die Sachlage.
Es kann daher der gegenständigen Bauleitplanung aus Sicht des Immissionsschutzes, zum derzeitigen Sachstand nicht zugestimmt werden.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Gemeinde Vilsheim hat sich im Zuge des weiteren Planungsprozesses nun umfangreich mit den immissionsschutzrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und insbesondere die Prognose sowie Beurteilung der anlagenbedingten Geräuscheinwirkungen des westlich im Bestand vorhandenen Gewerbebetriebes ergänzend untersuchen lassen.
Dabei wurde durch das Sachverständigenbüro Hoock & Partner, Landshut, mit Datum vom 24.02.2025 ein neues Gutachten erarbeitet, dass im Weiteren Bestandteil und als Grundlage für die weitere Planung dient.
Im Ergebnis lässt sich entsprechend der geltenden Rechtslage sowie unter Berücksichtigung aller relevanten fachlichen Belange folgende Beurteilung zusammenfassen:
Um den Nachweis der immissionsschutzfachlichen Konfliktfreiheit der geplanten Wohnanlage mit den Anforderungen des Schallschutzes in der Bauleitplanung sowie den Bestimmungen der TA-Lärm zu erbringen und um eine nachträgliche Einschränkung bzw. Gefährdung des Bestandsschutzes des westlich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans genehmigten Lagerhallenbetriebs zu vermeiden, wurde das schalltechnische Emissionsverhalten untersucht.
Gemäß der bei der Ortseinsicht mündlich vom Betreiber eingeholten Betriebsbeschreibung wird ein holzverarbeitender Betrieb/Baufirma betrieben. Unter Verweis auf die Ausführungen in Kapitel 4.1 ist auf dem westlich benachbarten Grundstück jedoch eine Lagerhalle bzw. Baufirma genehmigt. Der vorliegenden Begutachtung wurde eine typische Lagerhallennutzung bzw. eine Baufirma zu Grunde gelegt. Die mündlich vom Anlagenbetreiber eingeholte Betriebsbeschreibung wurde um Erfahrungswerte der Verfasser für einen typischen Lagerhallenbetrieb ergänzt und anschließend ein schalltechnisches Prognosemodell erstellt.
Die Geräuschimmissionen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erwarten sind, wurden über eine richtlinienkonforme Schallausbreitungsrechnung ermittelt und großflächig auf farbigen Lärmbelastungskarten prognostiziert.
Wie auf den Lärmbelastungskarten auf Plan 1 und Plan 2 in Kapitel 7 ersichtlich, zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass der betrachtete Lagerhallen- bzw. Baufirmenbetrieb im Geltungsbereich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans Beurteilungspegel bewirken kann, welche die heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (vgl. Kapitel 3) während der Tagzeit an den Baugrenzen der Parzellen 2 und 3 im Nordwesten des Bebauungsplans überschreiten.
Als maßgebliche Schallquelle ist während der Tagzeit die Lieferzone mit dem angesetzten Betrieb eines Dieselstaplers mit einer Betriebsdauer von bis zu einer Stunde am Tag zu nennen.
Eine Verletzung des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm ist nach den Ergebnissen der diesbezüglich durchgeführten Berechnungen (vgl. Ausführungen in Kapitel 4.2.3.5) während der Tagzeit nicht gegeben, wobei auf die Lärmbelastungskarte auf Plan 3 in Kapitel 7 verwiesen wird.
Aufgrund der durch den angesetzten Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs prognostizierten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwertüberschreitungen wird empfohlen, die in Kapitel 5 vorgeschlagenen Festsetzungen zum Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen, wonach in den von Immissionsrichtwertüberschreitungen betroffenen Fassadenbereichen keine Immissionsorte im Sinne der TA-Lärm entstehen dürfen, um eine unzulässige nachträgliche Betriebseinschränkung während der Tagzeit zu verhindern.
Unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung exemplarischer Baukörper wurden weiterführende Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Im Ergebnis dieser Berechnungen war festzustellen, dass allein die Baukörpereigenabschirmung ausreichend sein kann, um zusätzliche Fassadenbereiche zu schaffen, vor denen der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert eingehalten bleibt:
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, Ausnahmen von der Festsetzung zuzulassen, sofern auf Vollzugsebene der Nachweis der schalltechnischen Unbedenklichkeit erbracht werden kann.
Zusammenfassend kann somit konstatiert werden, dass der Schutz der geplanten Nutzungen vor anlagenbedingten Lärmbelastungen durch den Betrieb der westlich des Geltungsbereichs genehmigten Lagerhalle bzw. Baufirma im Zuge des Bauleitplanungsverfahrens nach den Vorgaben der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm als gewahrt anzusehen ist.
Die Aufstellung des Bebauungsplans "Kemoden-Ost" der Gemeinde Vilsheim steht somit - unter Voraussetzung der Richtigkeit der in Kapitel 4.2.1 erläuterten Betriebscharakteristik und den daraus abgeleiteten Emissionsberechnungen (vgl. Kapitel 4.2) - in keinem Konflikt mit den in Kapitel 3 beschriebenen Schallschutzanforderungen, wenn die in Kapitel 5 aufgeführten Festsetzungsvorschläge sinngemäß in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Eine nachträgliche schalltechnische Einschränkung der genehmigten Lagerhallen- bzw. Baufirmennutzung ist somit nicht zu erwarten.
Die Schallschutzziele in der Bauleitplanung können somit als gewahrt betrachtet werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.14. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Abt. Naturschutz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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6.14 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Landratsamt Landshut Abt. Naturschutz vom 09.07.2024:
Laut dem angewandten Leitfaden werden BNT mit einer geringen naturschutzfachlichen Bedeutung gem. Biotopwertliste 1-5 WP) pauschal mit 3 WP bewertet; aktuell werden 2 WP angesetzt- dies ist zu korrigieren und der Ausgleichsbedarf anzupassen.
Alle Maßnahmen die beim Planungsfaktor aufgeführt sind, müssen in den Festsetzungen stehen:
- die sockellosen Zäune mit Bodenfreiheit mind. 15 cm
- Biodiversität durch Schaffung von differenzierten Grünräumen und Grünstrukturen, Baumpflanzung je angef. 300 m3 Grundstücksfläche (2,5 %)
- Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger
- Beläge (1,0 %)
- keine Schottergärten (0,5%)
- Sockellose Zäune mit Bodenfreiheit mind. 15 cm (1,0 %)
- Naturnahe Wasserrückhaltung (1,0 %)
- Verwendung gebietsheimischer Pflanzen mit Mindestqualitäten (1,0 %): Eine rein einheimische Sortenliste bei Punkt 13.3. der Festsetzungen ist notwendig: Nennung von Flieder und Weigelie entspricht dem nicht.
Die Lage der Ausgleichsfläche ist generell geeignet.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Der Ausgleichsbedarf wird gemäß der Bewertung der Ausgangsfläche mit 3 WP anstatt 2 WP neu berechnet und die daraus resultierenden Änderungen in der Begründung unter Ziffer 18.1.1 und Ziffer 18.1.4 sowie im Bebauungsplan in der Planzeichnung und unter Festsetzungen durch Text, Ziffer 14 korrigiert.
Diese Maßnahmen werden in den Festsetzungen durch Text
- Zäune mit Bodenfreiheit mind. 15 cm, unter Ziffer 8.3
- Keine Schottergärten, unter Ziffer 9
- naturnahe Rückhalteeinrichtungen, unter Ziffer 7
aufgenommen.
Diese Maßnahmen sind bereits in den Festsetzungen durch Text
- je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen, unter Ziffer 11.1
- die Verwendung von versickerungsfähigen Belägen, unter Ziffer 10
- die Verwendung von gebietsheimischen Pflanzen (Flieder und Weigelie werden gestrichen), unter Ziffer 13
aufgeführt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.15. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Abt. Feuerwehrwesen, Kreisbrandrat
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
|
|
6.15 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Landratsamt Landshut Abt.-Feuerwehrwesen/Kreisbrandrat vom 11.06.24:
9 Brandschutz
Bei Sackgassen muss der Wendehammer auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sein (Durchmesser 18m).
Weitere Forderungen, die anhand der mir vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sind, bleiben vorbehalten.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Der 18m-Radius des Wendehammers wird in der Planung berücksichtigt und der Wendekreis entsprechend in der Plankarte geändert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.16. Frühzeitige Beteiligung BP Kemoden - Ost - Abwägungsbeschluss Regierung von Niederbayern Höhere Landesplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
|
|
6.16 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Regierung von Niederbayern- Höhere Landesplanung vom 20.06.2024:
Die Gemeinde Vilsheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kemoden-Ost". Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Flächenausweisung für Wohnungsbau geschaffen werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 17 erfolgt im Parallelverfahren.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen und bedarfsorientierten Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen, den Mobilitätsanforderungen, der Schonung der natürlichen Ressourcen und der Stärkung der zusammenhängenden Landschaftsräume ausgerichtet werden (Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP 3.1.1. G).
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 G).
Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden (LEP 3.3 G).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung begründet nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.3 Z).
Die Siedlungsentwicklung soll in allen Gemeinden der Region bedarfsgerecht erfolgen. Die Siedlungsentwicklung soll so weit wie möglich auf die Hauptorte der Gemeinden konzentriert werden (Regionalplan für die Region Landshut RP 13 B II 1.1 G).
Bewertung:
Auf einer Gesamtfläche von 4.777 ha sollen sechs Wohnbaugrundstücke am östlichen Ortsrand von Kemoden ausgewiesen werden.
Das Plangebiet schließt im Westen an bereits bestehende Wohnbebauung an und ist damit an eine geeignete Siedlungseinheit im Sinne des Zieles des LEPs 3.3 angebunden. Allerdings soll eine ungegliederte bandartige Siedlungsentwicklung aufgrund nachteiliger Einflüsse auf den Naturhaus-halt und das Landschaftsbild vermieden werden (vgl. Begründung zu LEP 3.3. G).
Eine Ausweisung eines Wohngebietes an geplanter Stelle würde eine bandartige Siedlungsentwicklung fördern sowie das Zusammenwachsen von Kemoden und Vilsheim und den Verlust der trennenden Landschaft zur Folge haben. Das Vorhaben steht somit im Widerspruch zum Grundsatz 3.3 des LEPs.
Um die Innenentwicklung zu stärken, müssen vorhandene und für eine bauliche Nutzung geeignete Flächenpotenziale in den Siedlungsgebieten sowie Möglichkeiten zur Nachverdichtung vorrangig genutzt werden (vgl. Begrün-dung zu LEP 3.2 Z). Innerhalb des Siedlungsgebietes von Vilsheim befinden sich derzeit noch einige Bauflächenreserven bzw. Baulücken, die bevorzugt entwickelt werden sollten. In den vorgelegten Unterlagen finden sich jedoch keine näheren Angaben zu deren Verfügbarkeit. Die vorgelegte Bauleitplanung steht im Konflikt mit dem landesplanerischen Ziel des LEP 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung). Der Zielkonflikt lässt sich jedoch durch eine entsprechende Ergänzung der Planunterlagen lösen.
Nach den Zahlen der amtlichen Statistik ist die Bevölkerung in Vilsheim in den letzten Jahren angestiegen. Zwischen 2011 und 2022 konnte eine Zunahme von 433 Einwohnern verzeichnet werden, was einem Plus von circa 18 % entspricht (vgl. Statistik kommunal). Für die Zukunft geht die Bevölkerungsvorausberechnung des Landesamtes für Statistik bis zum Jahr 2033 von einer weiterhin positiven Bevölkerungsentwicklung aus (vgl. Demographie-Spiegel).
Um die Entwicklung einer Gemeinde beurteilen zu können, gilt es neben der Betrachtung der absoluten Bevölkerungsentwicklung auch die Verschiebungen zwischen den Altersgruppen zu berücksichtigen. In Vilsheim ist mit 58,6 % eine moderate Zunahme des Anteils der Bevölkerungsgruppe der 65-Jährigen und Älteren für das Jahr 2033 im Vergleich zu 2019 vorausberechnet. Der über die Ausweisung des Baugebietes angesprochene Anteil der 18- bis unter 40-Jährigen soll hingegen um circa 7 % abnehmen. Die Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde Vilsheim erfährt somit einen demographischen Wandel, den es bei der Ausweisung neuer Baugebiete zu berücksichtigen gilt. Aufgrund der positiven Bevölkerungsentwicklung in den letzten Jahren sowie der Bevölkerungsvorausberechnung ist ein Bedarf an der Ausweisung neuer Bauflächen in der Gemeinde Vilsheim begründet (vgl. Begründung zu LEP 3.1 und RP 13 B II 1.1).
Es wird empfohlen, einen Bauzwang auszusprechen, um die Entstehung von Spekulationsflächen bzw. ungenutzter Innenentwicklungspotenziale zu vermeiden (vgl. Begründung zu LEP 3.1 und RP 13 B II 1.1).
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Fachbehörde gibt aus landesplanerischen Gesichtspunkten eine umfangreiche Stellungnahme und bewertet die Entwicklung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
Um den Belangen der Raumordnung und Landesplanung dabei ausreichend Rechnung zu tragen, wird die Gemeinde die Begründung unter Ziffer 4.3.1 Landesentwicklung mit entsprechenden Aussagen zu einer Bedarfsanalyse ergänzen.
Somit können entsprechend den Aussagen in der Stellungnahme der Fachbehörde diese Anforderungen abgearbeitet und das Vorhaben mit diesen fachlichen Belangen als vereinbar beurteilt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.17. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Kemoden - Ost" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
|
|
6.17 | |
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Kemoden – Ost“ in der vom Planungsbüro angepassten Fassung vom 18.03.2025 und beschließt die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und förmlichen Fachstellenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 17 - Beschlussfassung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Einwände und Anregungen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
|
|
7 | |
Sachverhalt
BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 10.06.2024 bis 10.07.2024 statt. Dabei wurden folgende Einwände und Anregungen vorgebracht.
- Einwänder 1 vom 24.06.2024
in Vertretung durch Rechtsanwalt Kaltenegger
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 10.06.2024 bis 10.07.2024 statt. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom 10.06.2024 bis 10.07.2024 statt. Insgesamt wurden am Vorentwurfsverfahren 20 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Bund Naturschutz
- Landratsamt Landshut– Abt. Wasserrecht
Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstige Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Abensberg vom 02.07.2024
- Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern vom 01.07.2024
- Energienetze Bayern GmbH & Co KG vom 10.06.2024
- Vodafone GmbH /Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 03.07.2024
- Landratsamt Landshut – Abt.SG 44 Bauleitplanung vom 24.06.2024
- Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz vom 09.07.2024
- Landratsamt Landshut– Abt. Feuerwehrwesen/ Kreisbrandrat vom 11.06.2024
- Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 02.07.2024
Folgende Behörden, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Einwänden oder Hinweisen vorge-bracht:
• Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 08.07.2024
• Bayerischer Bauernverband vom 04.07.2024
• Bayernwerk Netz GmbH vom 26.06.2004
• Deutsche Telekom Technik GmbH vom 09.07.2024
• Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH vom 03.07.2024
• Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 10.07.2024
• Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils vom 19.06.2024
• Landratsamt Landshut, Abt.-Untere Bauaufsicht vom 18.06.2024
• Landratsamt Landshut Abt.- Immissionsschutz vom 04.07.2024/ 18.07.2024
•• Regierung von Niederbayern- Höhere Landesplanung vom 20.06.2024
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7.1. Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Einwänder 1
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
7.1 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Einwänder 1 vom 24.06.2024
in Vertretung durch Rechtsanwalt Kaltenegger:
In obiger Angelegenheit bedanke ich mich für Ihre Benachrichtigung vom 7. Juni 2024. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden jetzt für meinen Mandanten folgende Einwendungen vorgebracht:
Mein Mandant ist Eigentümer der Grundstücke Flurnummern 485/2 und 485/3, Gemarkung Vilsheim. Auf dem nördlich gelegenen Grundstück Flur-Nr. 485/2 befinden sich Lagerhalle und Lagerplatz des Gewerbebetriebs meines Mandanten. Das Grundstück wird auch für Holzarbeiten genutzt. Es wird dort das Holz aus den ca. 5 Tagwerk Wald des Mandanten gelagert und verarbeitet. Dies mit entsprechender Lärmentwicklung. Mein Mandant möchte sich auch weiterhin die Option vorbehalten, auf dem Gelände einen Zimmereibetrieb unterzubringen.
Mein Mandant verwahrt sich deswegen gegen die heranrückende Wohnbebauung im bisherigen Außenbereich östlich seines Betriebsgeländes. Die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Grundstück einerseits und das Bedürfnis der künftigen Anwohner nach ruhigem und ungestörtem Wohnen andererseits stehen zueinander im Widerspruch.
Im Einzelnen wird Folgendes gerügt:
Die Auslegung über den Internetauftritt der Gemeinde ist bisher nicht vollständig. Unter dem Link "Umweltbericht" kommt beim Flächennutzungsplan nochmal die Begründung. Der Umweltbericht fehlt.
Verbindliche Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms werden durch die Planung nicht eingehalten. Insbesondere nicht das Gebot des Flächensparens und das Gebot der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Eine Erweiterung des betroffenen Ortsteils von Kemoden nach Osten hin bewirkt keine organische Ortsabrundung sondern eine langgestreckte Splittersiedlung.
Das immissionsschutztechnische Gutachten vom 19.04.2024 berücksichtigt die Betriebsabläufe nur unvollständig. Es fehlen als Ausgangspunkt für die Berechnung die Lärmemissionen durch die von meinem Mandanten betriebene Brennholzverarbeitung im Freien. Im Jahr 2023 wurde 4 bis 5 mal ganztägig mit der Motorsäge gesägt und die Stämme mittels Holzspalter gespalten. Das verbunden mit dem entsprechenden Verkehr für An- und Ablieferung. Die Brennholzverarbeitung findet östlich und südlich des Gebäudekomplexes auf der Flur-Nr. 485/2 statt, also zwischen Gebäude und heranrückender Wohnbebauung. Die Häufigkeit hängt vom Holzanfall ab und dieser wiederum von der Marktentwicklung sowie von Käfer- und Sturmkalamitäten. Es kann durchaus sein, dass auch 10 Tage oder mehr pro Jahr das Holz aufgearbeitet werden muss.
Es wird deswegen gefordert, das Gutachten entsprechend zu ergänzen. Das Ergebnis wird sein, dass sich an den maßgeblichen Immissionsorten im Westen der geplanten Wohnbebauung die Werte erheblich erhöhen.
Unzutreffend dargestellt sind die der Berechnung zugrunde gelegten Parkplatz- und Lieferflächen. Der Parkplatz erstreckt sich weiter nach Osten, als In den Plänen dargestellt. In den Plänen wurden nur bereits befestigte und ständig benutzte Flächen berücksichtigt, nicht jedoch unbefestigte, gleichwohl jedoch genutzte Flächen.
Die Möglichkeiten einer künftigen betrieblichen Nutzung werden durch die heranrückende Wohnbebauung eingeschränkt. Die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen beschränken sich in passivem Schallschutz für die Anwohner dergestalt, dass diese in dem Gewerbebetrieb zugewandten Bereich ihrer Häuser Im Westen keine Fenster von schutzbedürftigen Räumen einrichten dürfen. Die entsprechende "Sperrzone" ist auf Kante genäht, bereits geringfügige Änderungen In den Betriebsabläufen führen dazu, dass auch noch weitere Bereiche der drei westlich im Plangebiet gelegenen Wohnhäuser unzulässig verlärmt werden.
Mein Mandant fordert deswegen aktiven Schallschutz entlang der westlichen Grenze des Planungsgebiets. Dies beispielsweise in Form einer platzsparend möglichen, ausreichend hohen Lärmschutzwand, zwecks Wahrung des Ortsbildes begrünt.
Informieren Sie meinen Mandanten und mich bitte über die Beratung und Abwägung der Einwendungen in der Gemeinderatssitzung zu gegebener Zeit.
Beschluss
Die Stellungnahme des Rechtsanwaltes in Vertretung des Einwänders nimmt die Gemeinde zur Kenntnis. Zu den vorgebrachten Aussagen ergeht folgende Würdigung:
Die formulierten Anmerkungen zu den Unterlagen der Gemeinde auf der Homepage ergehen zur Kenntnis. Die Verwaltung hat die Verlinkung nach Bekanntwerden sofort berichtigt und dies der anwaltschaftlichen Vertretung des Einwänders unmittelbar mitgeteilt und den Link zum fehlenden Dokument übermittelt.
Um den Belangen der Raumordnung und Landesplanung ausreichend Rechnung zu tragen, wird die Gemeinde die Begründung unter Ziffer 4.3.1 Landesentwicklung mit entsprechenden Aussagen zu einer Bedarfsanalyse ergänzen. Somit können entsprechend den Aussagen in der Stellungnahme der Fachbehörde diese Anforderungen abgearbeitet und das Vorhaben mit diesen fachlichen Belangen als vereinbar beurteilt werden.
Darüber hinaus hat sich die Gemeinde Vilsheim im Zuge des weiteren Planungsprozesses nun umfangreich mit den immissionsschutzrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und insbesondere die Prognose sowie Beurteilung der anlagenbedingten Geräuscheinwirkungen des westlich im Bestand vorhandenen Gewerbebetriebes ergänzend untersuchen lassen.
Dabei wurde durch das Sachverständigenbüro Hoock & Partner, Landshut, mit Datum vom 24.02.2025 ein neues Gutachten erarbeitet, dass im Weiteren Bestandteil und als Grundlage für die weitere Planung dient.
Im Ergebnis lässt sich entsprechend der geltenden Rechtslage sowie unter Berücksichtigung aller relevanten fachlichen Belange folgende Beurteilung zusammenfassen:
Um den Nachweis der immissionsschutzfachlichen Konfliktfreiheit der geplanten Wohnanlage mit den Anforderungen des Schallschutzes in der Bauleitplanung sowie den Bestimmungen der TA-Lärm zu erbringen und um eine nachträgliche Einschränkung bzw. Gefährdung des Bestandsschutzes des westlich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans genehmigten Lagerhallenbetriebs zu vermeiden, wurde das schalltechnische Emissionsverhalten untersucht.
Gemäß der bei der Ortseinsicht mündlich vom Betreiber eingeholten Betriebsbeschreibung wird ein holzverarbeitender Betrieb/Baufirma betrieben. Unter Verweis auf die Ausführungen in Kapitel 4.1 ist auf dem westlich benachbarten Grundstück jedoch eine Lagerhalle bzw. Baufirma genehmigt. Der vorliegenden Begutachtung wurde eine typische Lagerhallennutzung bzw. eine Baufirma zu Grunde gelegt. Die mündlich vom Anlagenbetreiber eingeholte Betriebsbeschreibung wurde um Erfahrungswerte der Verfasser für einen typischen Lagerhallenbetrieb ergänzt und anschließend ein schalltechnisches Prognosemodell erstellt.
Die Geräuschimmissionen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erwarten sind, wurden über eine richtlinienkonforme Schallausbreitungsrechnung ermittelt und großflächig auf farbigen Lärmbelastungskarten prognostiziert.
Wie auf den Lärmbelastungskarten auf Plan 1 und Plan 2 in Kapitel 7 ersichtlich, zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass der betrachtete Lagerhallen- bzw. Baufirmenbetrieb im Geltungsbereich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans Beurteilungspegel bewirken kann, welche die heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (vgl. Kapitel 3) während der Tagzeit an den Baugrenzen der Parzellen 2 und 3 im Nordwesten des Be-bauungsplanes überschreiten.
Als maßgebliche Schallquelle ist während der Tagzeit die Lieferzone mit dem angesetzten Betrieb eines Dieselstaplers mit einer Betriebsdauer von bis zu einer Stunde am Tag zu nennen.
Eine Verletzung des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm ist nach den Ergebnissen der diesbezüglich durchgeführten Berechnungen (vgl. Ausführungen in Kapitel 4.2.3.5) während der Tagzeit nicht gegeben, wobei auf die Lärmbelastungskarte auf Plan 3 in Kapitel 7 verwiesen wird.
Aufgrund der durch den angesetzten Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs prognostizierten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwertüberschreitungen wird empfohlen, die in Kapitel 5 vorgeschlagenen Festsetzungen zum Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen, wonach in den von Immissionsrichtwertüberschreitungen betroffenen Fassadenbereichen keine Immissionsorte im Sinne der TA-Lärm entstehen dürfen, um eine unzulässige nachträgliche Betriebseinschränkung während der Tagzeit zu verhindern.
Unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung exemplarischer Baukörper wurden weiterführende Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Im Ergebnis dieser Berechnungen war festzustellen, dass allein die Baukörpereigenabschirmung ausreichend sein kann, um zusätzliche Fassadenbereiche zu schaffen, vor denen der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert eingehalten bleibt:
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, Ausnahmen von der Festsetzung zuzulassen, sofern auf Vollzugsebene der Nachweis der schalltechnischen Unbedenklichkeit erbracht werden kann.
Zusammenfassend kann somit konstatiert werden, dass der Schutz der geplanten Nutzungen vor anlagenbedingten Lärmbelastungen durch den Betrieb der westlich des Geltungsbereichs genehmigten Lagerhalle bzw. Baufirma im Zuge des Bauleitplanungsverfahrens nach den Vorgaben der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm als gewahrt anzusehen ist.
Die Aufstellung des Bebauungsplans "Kemoden-Ost" der Gemeinde Vilsheim steht somit - unter Voraussetzung der Richtigkeit der in Kapitel 4.2.1 erläuterten Betriebscharakteristik und den daraus abgeleiteten Emissionsberechnungen (vgl. Kapitel 4.2) - in keinem Konflikt mit den in Kapitel 3 beschriebenen Schallschutzanforderungen, wenn die in Kapitel 5 aufgeführten Festsetzungsvorschläge sinngemäß in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Eine nachträgliche schalltechnische Einschränkung der genehmigten Lagerhallen- bzw. Baufirmennutzung ist somit nicht zu erwarten.
Die Schallschutzziele in der Bauleitplanung können somit als gewahrt betrachtet werden. Ein Anspruch auf aktive Schallschutzmaßnahmen ist daher nicht begründet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7.2. Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
|
|
7.2 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut vom 08.07.2024
Bei allen Baumaßnahmen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass abgeschobener Oberboden gemäß den Vorgaben der Bundesbodenschutz-VO so zu sichern ist, dass er jederzeit zu landwirtschaftlichen Kulturzwecken wiederverwendet werden kann (Ausbau und Lagerung in trockenem Zustand getrennt nach Krume und Oberboden). Aus der Sicht des Bodenschutzes sollte eine Deponierung fruchtbaren Ackerbodens möglichst vermieden werden. Hinweise zur sachgerechten Verwertung von Bodenmaterial gibt die DIN 19731.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise zum Umgang des Oberbodens werden unter Ziffer 4.9 Gelände/Topographie/ Geogefahren redaktionell in der Begründung aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7.3. Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Bayerischer Bauernverband
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
7.3 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Bayerischer Bauernverband vom 04.07.2024:
Zu der im Betreff genannten Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Das Planungsgebiet ist von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Auf Emissionen wird bereits in den Textlichen Hinweisen unter Punkt 12 eingegangen.
Die Bauwerber sollten darauf hingewiesen werden, dass diese Emissionen auch an Sonn- und Feiertagen auftreten können.
Der Grünstreifen dient als Pufferzone zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche. Hinweise zur Pflege sowie zu den Pflanzabständen sind bereits im Grünordnungsplan enthalten.
Grundsätzlich bitten wir folgenden Aspekt auch zukünftig zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, den schonenden und sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche weiter in den Mittelpunkt zu rücken.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Der Hinweis, dass Emissionen auch an Sonn- und Feiertagen auftreten können ist bereits in der Begründung unter Ziffer 9 Immissionsschutz aufgenommen. Alle anderen Aussagen ergehen zur Kenntnis und bedürfen keiner weiteren Ergänzung in der Planung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7.4. Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Bayern Netz GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
7.4 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH vom 26.06.2004:
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind.1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich.
Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich.
Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 25 qm uns für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort sollte im Bereich an der Hauptstraße eingeplant werden.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:www.bayernwerknetz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise werden unter Ziffer 5.5 Energieversorgung in die Begründung neu aufgenommen. Die bisherigen Aussagen zur Bayernwerk Netz GmbH werden durch die aktuellen Hinweise ersetzt. Die Flächen für die Trafostation werden im FNP/LP ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.5. Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Deutsche Telekom Technik GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
7.5 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH vom 09.07.2024:
Vielen Dank für die Information. Das Schreiben ist am 05.06.2024 per E-Mail bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der St -Leonhard-Straße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden dürfen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
- Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die fehlenden oder zu korrigierenden Hinweise sowie der Bestandsplan werden unter Ziffer 5.6 Telekommunikation in die Begründung aufgenommen und ergänzt.
Weitere Änderungen oder Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7.6. Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Vodafone GmbH, Vodafone Deutschland GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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|
7.6 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 03.07.2024:
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 05.06.2024
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise werden unter Ziffer 5.6 Telekommunikation in die Begründung aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7.7. Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Wasserwirtschaftsamt Landshut
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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|
7.7 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 10.07.2024:
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Bedenken, folgenden Hinweis geben wir:
Wir verweisen auf die E-Mail des LRA Landshut vom 19.06.2024, dass die beschränkte Erlaubnis der Kläranlage Münchsdorf sowie der Mischwasser-entlastungen zum 31.07.2024 auslaufen und für die dann erforderliche gehobene Erlaubnis Antragsunterlagen vorzulegen sind.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise werden unter Ziffer 5.2 Abwasserbeseitigung in die Begrün-dung aufgenommen. Die Gemeinde ist darüber hinaus der Situation bewusst und daher werden bis zur Bezugsfertigkeit des Wohngebietes entsprechende Maßnahmen ergriffen. Diese werden dann im Detail mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7.8. Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
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|
7.8 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils vom 19.06.2024:
Der oben genannte Bebauungsplan ist dem Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils zur Stellungnahme vorgelegt worden.
Hiermit erhalten Sie fristgerecht die Stellungnahme zum Bebauungsplan.
Begründung zur Wasserversorgung
Vorhabensträger für den Anschluss an die Wasserversorgung ist der Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils, Am Wasserwerk 1, 84174 Eching, Tel. 08709 92010, E-Mail: wasserversorgung@isar-vils.de.
Grundsätzlich wird zugestimmt, dass der geplante Geltungsbereich, aufgrund der vorhandenen Versorgungsleitung (siehe beiliegenden Plan), mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden kann.
Für Leitungen auf privatem Grund sind beschränkt persönliche Grunddienstbarkeiten für den Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils einzutragen. Dies gilt auch bei Grundstücksteilungen für bestehende Versorgungsleitungen/ Grundstücksanschlüsse.
Werden Änderungen an der Leitung im Straßengrund wegen Baumaßnahmen nötig, sind hierfür die Kosten gemäß Verbandssatzung § 4 Absatz 8 von der Gemeinde zu tragen.
Der Zugang zu Wasserleitungen des Zweckverbandes muss ohne Mehraufwand möglich sein. Es wird darauf hingewiesen, dass Fremdleitungen nicht an oder über Wasserleitungen des Zweckverbandes verlegt werden dürfen, sowie, dass Leitungen nicht mit Bäumen und Sträuchern über-pflanzt werden dürfen, siehe DIN EN 805 bzw. DVGW Richtlinien Arbeitsblatt W 400-3. Sollen Leitungen überbaut werden, sind die Verlege-, bzw. Rückbaukosten vom jeweiligen Eigentümer zu tragen (Baulandfreimachung).
Eine Entwurfs- und Ausführungsplanung zur Erschließung bzw. Erneuerung von Wasserversorgungsleitungen, erfolgt durch den Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils. Erschließungsplanungen, Ausführungstermine mit Bauablaufplan sind von der Gemeinde dem Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils so rechtzeitig mitzuteilen, damit die erforderlichen Maßnahmen, wie Entwurfsplanung, Ausschreibung und Vergabe, veranlasst und mit der Gemeinde, sowie den weiteren Versorgungssparten koordiniert werden können.
Brandschutz
Für die Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung im Geltungsbereich stehen rechnerisch für den Brandschutz an den bestehenden, Unter- bzw. Überflurhydranten, 13,33 l/s mit einem Vordruck von mindestens 1,5 bar sowie über mindestens 2 Stunden zur Verfügung.
Auf die Satzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils wird bezüglich des Brandschutzes aus der öffentlichen Wasserversorgung hingewiesen. Reicht die ermittelte Löschwassermenge nicht aus und es wird eine Veränderung des bestehenden Rohrnetzes notwendig, sind die daraus entstehenden Kosten gemäß Verbandsatzung § 4 Absatz 7 von der Gemeinde zu tragen
Erschließungskosten
Die Kosten der Wasserversorgung werden zum Zeitpunkt der Fertigstellung „Anschluss Wasserversorgung" für alle neu anzuschließenden Parzellen bzw. Grundstücke nach den einschlägigen Satzungen des Vorhabensträgers Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils berechnet. Die Bescheide werden an den jeweiligen Eigentümer zum Inkrafttreten der Beitragsschuld versandt. Eine Abweichung dieser Regelung ist nicht möglich.
Im Falle der Erschließung des oben genannten Vorhabens muss der Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils rechtzeitig in die Planungsgespräche eingebunden werden, um ausreichend Handlungsspielraum für die Planung, Ausschreibung und Ausführung zu erhalten. Spätestens nach Vorlage der ersten Planunterlagen muss ein gemeinsamer Spartentermin sowie die Übermittlung der Daten an den Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils erfolgen, noch bevor eine Ausschreibung stattfindet. Zum 1. Spartentermin muss die Bauzeitplanung noch variabel sein, sodass die Planung durch den Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils rechtzeitig erfolgen kann.
Vom Zeitpunkt des ersten Spartengesprächs mit dem ZV Isar-Vils bis zum Baubeginn der ausführenden Firma für die Wasserleitungsverlegung sollten ca. 18 KW eingeplant werden.
Gemäß dem beiliegenden Lageplan ist der Verlauf der Versorgungs- und Hausanschlussleitungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils ersichtlich.
Dem Zweckverband ist nach Bekanntmachung eine rechtskräftige Ausfertigung zu übersenden.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Hinweise sowie der Lageplan werden unter Ziffer 5.1 Wasserversorgung in die Begründung aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7.9. Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Untere Bauaufsicht
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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7.9 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Landratsamt Landshut, Abt. Untere Bauaufsicht vom 19.06.2024:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf unsere Stellungnahme zum Bebauungsplan Kemoden-Ost verwiesen. Die dort gemachten Ausführungen zur Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen gelten auch für o.g. Deckblatt.
Hier wird landwirtschaftlich genutzte Fläche in Bauland umgewandelt. Die Notwendigkeit der Umwandlung soll gem.§ 1a Abs. 2 BauGB begründet werden, wobei bei der hierzu notwendigen Ermittlung Möglichkeiten der Innenentwicklung (Nachverdichtung, Baulücken usw.) zugrunde gelegt werden sollen.
Beschluss
Bei Ziffer 3.1 Veranlassung unter Ziele und Zwecke der Planung, der Begründung wird die Planung ergänzt.
Mit der Bauausweisung „Kemoden-Ost“ sorgt die Gemeinde Vilsheim dafür, dass sich ortsansässige Bürger ansiedeln können und ermöglicht dem Ortsteil die eigentliche Entwicklung, ohne dass Abwanderung entsteht. Im Ortsteil sind einzelne Baulücken vorhanden, die sich aber alle in Privatbesitz befinden. Eine Abgabebereitschaft besteht nicht. Aus diesem Grund ist die Gemeinde an diesen Standort gebunden, weil nur die Flächen der gegenständlichen Planung zur Verfügung stehen. Flächen innerorts stehen der Gemeinde leider nicht zur Verfügung. Die Gemeinde wird die Begründung mit entsprechenden Aussagen zu einer Bedarfsanalyse mit den von der Fachbehörde geforderten Ermittlung der Möglichkeiten der Innenentwicklung ergänzen.
Somit können entsprechend den Aussagen in der Stellungnahme der Fachbehörde diese Anforderungen abgearbeitet und das Vorhaben mit diesen fachlichen Belangen als vereinbar beurteilt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7.10. Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Landratsamt Landshut, Immissionsschutz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
|
|
7.10 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Landratsamt Landshut Abt.- Immissionsschutz vom 04.07.2024/18.07.2024:
Stellungnahme vom 04.07.2024:
Wir sind als Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung des B-Plan „Kemoden-Ost“ beteiligt.
Uns liegt ein Schallschutztechnisches Gutachten vor in dem der Anlagenlärm des benachbarten Betriebes begutachtet wird. Im Rahmen des Ortstermins wurde ein Holzverarbeitender Betrieb festgestellt, genehmigt ist aber eine Lagerhalle.
Dies ist baurechtlich zu prüfen und weiter mit dem Gutachter abzustimmen.
Ich wollte mich hierzu gerne mit Ihnen bezüglich der zeitlichen Schiene abstimmen und eine Fristverlängerung erfragen ansonsten müsste ich eine negative Stellungnahme schreiben.
Stellungnahme vom 18.07.2024:
Die Gemeinde Vilsheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans „Kemoden Ost" sowie im Zuge dessen die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP), Deckblatt 17 am östlichen Ortsrand des Ortsteils Kemoden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Es sollen sechs Parzellen für Wohngebäude entstehen.
Das Plangebiet liegt nördlich der Gemeindeverbindungsstraße Kemodener Straße und umfasst die Grundstücke FI.Nr. 485, TF FI.Nr.357 sowie TF FI.Nr. 349/2 der Gemarkung Vilsheim mit einer Gesamtfläche von ca. 4.777 m2 • Nördlich und westlich grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen, im Süden die Gemeindeverbindungsstraße und im Osten Wohnbebauung sowie eine Lagerhalle / gewerbliche Nutzung (FI.Nr. 485/2) an.
Auf Grund der zu erwartenden anlagenbedingten Geräusche durch die gewerbliche Nutzung auf FI.Nr. 485/2 wurde eine schalltechnische Untersuchung (SU) in Auftrag gegeben. Der schalltechnische Bericht VIL-6273-01 / 6273-01_E04 vom Ingenieurbüro hoock & partner vom 19.04.2024 erscheint immissionsschutzfachlich plausibel.
Allerdings sind im Zuge der Bearbeitung Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung des angrenzenden Gewerbebetriebs aufgetreten bzw. es konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden welche Nutzung auf der Betriebsfläche bzw. der Lagerhalle zulässig und somit anzusetzen ist.
Auf der FI.Nr. 485/2 ist gemäß Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Landshut vom 09.04.1974 eine Lagerhalle durch Baugeschäft genehmigt. Auflagen zum Schallschutz oder Angaben zu einer betrieblichen Nutzung sind darin nicht genannt. In Kapitel 4 der SU wird aufgeführt, dass laut Auskunft des Betriebsleiters ein holzverarbeitender Betrieb betrieben wird. Angesetzt für die Berechnungen werden Anhalts- und Erfahrungswerte für eine Baufirma.
Es ist baurechtlich zu klären, ob und in welchem Umfang ein gewerblicher Betrieb auf dem Betriebsgelände FI.Nr. 485/2 zulässig ist. Das Bauamt des Landratsamt Landshut wurde informiert und prüft die Sachlage.
Es kann daher der gegenständigen Bauleitplanung aus Sicht des Immissionsschutzes, zum derzeitigen Sachstand nicht zugestimmt werden.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Gemeinde Vilsheim hat sich im Zuge des weiteren Planungsprozesses nun umfangreich mit den immissionsschutzrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und insbesondere die Prognose sowie Beurteilung der anlagenbedingten Geräuscheinwirkungen des westlich im Bestand vorhandenen Gewerbebetriebes ergänzend untersuchen lassen.
Dabei wurde durch das Sachverständigenbüro Hoock & Partner, Landshut, mit Datum vom 24.02.2025 ein neues Gutachten erarbeitet, dass im Weiteren Bestandteil und als Grundlage für die weitere Planung dient.
Im Ergebnis lässt sich entsprechend der geltenden Rechtslage sowie unter Berücksichtigung aller relevanten fachlichen Belange folgende Beurteilung zusammenfassen:
Um den Nachweis der immissionsschutzfachlichen Konfliktfreiheit der geplanten Wohnanlage mit den Anforderungen des Schallschutzes in der Bauleitplanung sowie den Bestimmungen der TA-Lärm zu erbringen und um eine nachträgliche Einschränkung bzw. Gefährdung des Bestandsschutzes des westlich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans genehmigten Lagerhallenbetriebs zu vermeiden, wurde das schalltechnische Emissionsverhalten untersucht.
Gemäß der bei der Ortseinsicht mündlich vom Betreiber eingeholten Betriebsbeschreibung wird ein holzverarbeitender Betrieb/Baufirma betrieben. Unter Verweis auf die Ausführungen in Kapitel 4.1 ist auf dem westlich benachbarten Grundstück jedoch eine Lagerhalle bzw. Baufirma genehmigt. Der vorliegenden Begutachtung wurde eine typische Lagerhallennutzung bzw. eine Baufirma zu Grunde gelegt. Die mündlich vom Anlagenbetreiber eingeholte Betriebsbeschreibung wurde um Erfahrungswerte der Verfasser für einen typischen Lagerhallenbetrieb ergänzt und anschließend ein schalltechnisches Prognosemodell erstellt.
Die Geräuschimmissionen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erwarten sind, wurden über eine richtlinienkonforme Schallausbreitungsrechnung ermittelt und großflächig auf farbigen Lärmbelastungskarten prognostiziert.
Wie auf den Lärmbelastungskarten auf Plan 1 und Plan 2 in Kapitel 7 ersichtlich, zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass der betrachtete Lagerhallen- bzw. Baufirmenbetrieb im Geltungsbereich des untersuchungsgegenständlichen Bebauungsplans Beurteilungspegel bewirken kann, welche die heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (vgl. Kapitel 3) während der Tagzeit an den Baugrenzen der Parzellen 2 und 3 im Nordwesten des Bebauungsplans überschreiten.
Als maßgebliche Schallquelle ist während der Tagzeit die Lieferzone mit dem angesetzten Betrieb eines Dieselstaplers mit einer Betriebsdauer von bis zu einer Stunde am Tag zu nennen.
Eine Verletzung des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm ist nach den Ergebnissen der diesbezüglich durchgeführten Berechnungen (vgl. Ausführungen in Kapitel 4.2.3.5) während der Tagzeit nicht gegeben, wobei auf die Lärmbelastungskarte auf Plan 3 in Kapitel 7 verwiesen wird.
Aufgrund der durch den angesetzten Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs prognostizierten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwertüberschreitungen wird empfohlen, die in Kapitel 5 vorgeschlagenen Festsetzungen zum Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen, wonach in den von Immissionsrichtwertüberschreitungen betroffenen Fassadenbereichen keine Immissionsorte im Sinne der TA-Lärm entstehen dürfen, um eine unzulässige nachträgliche Betriebseinschränkung während der Tagzeit zu verhindern.
Unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung exemplarischer Baukörper wurden weiterführende Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Im Ergebnis dieser Berechnungen war festzustellen, dass allein die Baukörpereigenabschirmung ausreichend sein kann, um zusätzliche Fassadenbereiche zu schaffen, vor denen der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert eingehalten bleibt:
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, Ausnahmen von der Festsetzung zuzulassen, sofern auf Vollzugsebene der Nachweis der schalltechnischen Unbedenklichkeit erbracht werden kann.
Zusammenfassend kann somit konstatiert werden, dass der Schutz der geplanten Nutzungen vor anlagenbedingten Lärmbelastungen durch den Betrieb der westlich des Geltungsbereichs genehmigten Lagerhalle bzw. Baufirma im Zuge des Bauleitplanungsverfahrens nach den Vorgaben der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm als gewahrt anzusehen ist.
Die Aufstellung des Bebauungsplans "Kemoden-Ost" der Gemeinde Vilsheim steht somit - unter Voraussetzung der Richtigkeit der in Kapitel 4.2.1 erläuterten Betriebscharakteristik und den daraus abgeleiteten Emissionsberechnungen (vgl. Kapitel 4.2) - in keinem Konflikt mit den in Kapitel 3 beschriebenen Schallschutzanforderungen, wenn die in Kapitel 5 aufgeführten Festsetzungsvorschläge sinngemäß in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Eine nachträgliche schalltechnische Einschränkung der genehmigten Lagerhallen- bzw. Baufirmennutzung ist somit nicht zu erwarten.
Die Schallschutzziele in der Bauleitplanung können somit als gewahrt betrachtet werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7.11. Frühzeitige Beteiligung FNP Deckblatt Nr. 17 - Abwägungsbeschluss Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
7.11 | |
Sachverhalt
Stellungnahme Regierung von Niederbayern- Höhere Landesplanung vom 20.06.2024:
Die Gemeinde Vilsheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kemoden-Ost". Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Flächenausweisung für Wohnungsbau geschaffen werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 17 erfolgt im Parallelverfahren.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen und bedarfsorientierten Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen, den Mobilitätsanforderungen, der Schonung der natürlichen Ressourcen und der Stärkung der zusammenhängenden Landschaftsräume ausgerichtet werden (Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP 3.1.1. G).
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 G).
Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden (LEP 3.3 G).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung begründet nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.3 Z).
Die Siedlungsentwicklung soll in allen Gemeinden der Region bedarfsgerecht erfolgen. Die Siedlungsentwicklung soll so weit wie möglich auf die Hauptorte der Gemeinden konzentriert werden (Regionalplan für die Region Landshut RP 13 B II 1.1 G).
Bewertung:
Auf einer Gesamtfläche von 4.777 ha sollen sechs Wohnbaugrundstücke am östlichen Ortsrand von Kemoden ausgewiesen werden.
Das Plangebiet schließt im Westen an bereits bestehende Wohnbebauung an und ist damit an eine geeignete Siedlungseinheit im Sinne des Zieles des LEPs 3.3 angebunden. Allerdings soll eine ungegliederte bandartige Siedlungsentwicklung aufgrund nachteiliger Einflüsse auf den Naturhaus-halt und das Landschaftsbild vermieden werden (vgl. Begründung zu LEP 3.3. G).
Eine Ausweisung eines Wohngebietes an geplanter Stelle würde eine bandartige Siedlungsentwicklung fördern sowie das Zusammenwachsen von Kemoden und Vilsheim und den Verlust der trennenden Landschaft zur Folge haben. Das Vorhaben steht somit im Widerspruch zum Grundsatz 3.3 des LEPs.
Um die Innenentwicklung zu stärken, müssen vorhandene und für eine bauliche Nutzung geeignete Flächenpotenziale in den Siedlungsgebieten sowie Möglichkeiten zur Nachverdichtung vorrangig genutzt werden (vgl. Begrün-dung zu LEP 3.2 Z). Innerhalb des Siedlungsgebietes von Vilsheim befinden sich derzeit noch einige Bauflächenreserven bzw. Baulücken, die bevorzugt entwickelt werden sollten. In den vorgelegten Unterlagen finden sich jedoch keine näheren Angaben zu deren Verfügbarkeit. Die vorgelegte Bauleitplanung steht im Konflikt mit dem landesplanerischen Ziel des LEP 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung). Der Zielkonflikt lässt sich jedoch durch eine entsprechende Ergänzung der Planunterlagen lösen.
Nach den Zahlen der amtlichen Statistik ist die Bevölkerung in Vilsheim in den letzten Jahren angestiegen. Zwischen 2011 und 2022 konnte eine Zunahme von 433 Einwohnern verzeichnet werden, was einem Plus von circa 18 % entspricht (vgl. Statistik kommunal). Für die Zukunft geht die Bevölkerungsvorausberechnung des Landesamtes für Statistik bis zum Jahr 2033 von einer weiterhin positiven Bevölkerungsentwicklung aus (vgl. Demographie-Spiegel).
Um die Entwicklung einer Gemeinde beurteilen zu können, gilt es neben der Betrachtung der absoluten Bevölkerungsentwicklung auch die Verschiebungen zwischen den Altersgruppen zu berücksichtigen. In Vilsheim ist mit 58,6 % eine moderate Zunahme des Anteils der Bevölkerungsgruppe der 65-Jährigen und Älteren für das Jahr 2033 im Vergleich zu 2019 vorausberechnet. Der über die Ausweisung des Baugebietes angesprochene Anteil der 18- bis unter 40-Jährigen soll hingegen um circa 7 % abnehmen. Die Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde Vilsheim erfährt somit einen demographischen Wandel, den es bei der Ausweisung neuer Baugebiete zu berücksichtigen gilt. Aufgrund der positiven Bevölkerungsentwicklung in den letzten Jahren sowie der Bevölkerungsvorausberechnung ist ein Bedarf an der Ausweisung neuer Bauflächen in der Gemeinde Vilsheim begründet (vgl. Begründung zu LEP 3.1 und RP 13 B II 1.1).
Es wird empfohlen, einen Bauzwang auszusprechen, um die Entstehung von Spekulationsflächen bzw. ungenutzter Innenentwicklungspotenziale zu vermeiden (vgl. Begründung zu LEP 3.1 und RP 13 B II 1.1).
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Die Fachbehörde gibt aus landesplanerischen Gesichtspunkten eine umfangreiche Stellungnahme und bewertet die Entwicklung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
Um den Belangen der Raumordnung und Landesplanung dabei ausreichend Rechnung zu tragen, wird die Gemeinde die Begründung unter Ziffer 3.1 Veranlassung unter Ziele und Zwecke der Planung mit entsprechenden Aussagen zu einer Bedarfsanalyse ergänzen.
Somit können entsprechend den Aussagen in der Stellungnahme der Fachbehörde diese Anforderungen abgearbeitet und das Vorhaben mit diesen fachlichen Belangen als vereinbar beurteilt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7.12. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 17 - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
7.12 | |
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Deckblattes Nr. 17 zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Vilsheim in der vom Planungsbüro angepassten Fassung vom 18.03.2025 und beschließt die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und förmlichen Fachstellenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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8. Jahresrechnung 2023; Feststellungs- und Entlastungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
|
18.03.2025
|
ö
|
|
8 | |
Sachverhalt
Die Jahresrechnung 2023 schließt im Verwaltungshaushalt mit 6.512.592,20 € und im Vermögenshaushalt mit 4.942.745,09 € jeweils in den Einnahmen und Ausgaben. Darin enthalten sind die Zuführung zum Vermögenshaushalt in Höhe von 527.067,88 €, eine Zuführung zur allgemeinen Rücklage in Höhe von 667.990,27 € und eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage in Höhe von 1.581.411,39 €.
Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2023 wurde am 30.01.2025 durchgeführt. Prüfungserinnerungen wurden nicht erhoben.
Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2023 mit dem von der Verwaltung aufgestelltem Ergebnis gemäß Art. 102 Abs. 3 Bayer. Gemeindeordnung fest.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt der Verwaltung für die Jahresrechnung 2023 in der vorliegenden, festgestellten Fassung die Entlastung. Bürgermeister Spornraft-Penker nimmt nicht an der Abstimmung teil.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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9. Informationen des Ersten Bürgermeisters und Anträge der Gemeinderäte
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
3. Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
|
|
9 | |
Sachverhalt
Der Termin für die Bürgerversammlung ist am 27.05.2025.
Das Stadtradeln findet heuer im Zeitraum von Sonntag, 22.06. bis einschließlich Samstag, 12.07.2025 statt.
Der neue Standort für den Glascontainer in Münchsdorf wird vom Landratsamt Landshut kritisch gesehen. Evtl. sollte der Standort aufgelöst werden.
Datenstand vom 09.04.2025 11:55 Uhr